Medizinrecht

einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, fehlende Zulässigkeit, kein Rechtsschutzbedürfnis, individuelle Betroffenheit und besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, Wegfall der verpflichtenden 3 G-Regel am Arbeitsplatz, Wegfall der 2 G- und 3 G-Regeln in Bayern, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus, Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage vertretbar, Folgenabwägung

Aktenzeichen  W 8 E 22.495

Datum:
31.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8196
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
IfSG § 4
IfSG § 22a Abs. 2
IfSG § 28b
Corona-ArbSchV § 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der ungeimpfte Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung seines Genesenenstatus auf 90 Tage ab Testung und die damit verbundenen Einschränkungen.
1. Der Antragsteller wurde am 2. Dezember 2021 mittels PCR-Test positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Das von ihm vorgelegte Genesenenzertifikat weist eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen nach dem ersten positiven Test aus, und zwar konkret bis 31. Mai 2022.
Mit Schreiben vom 3. März 2022 teilte die Arbeitgeberin dem Antragsteller mit, dass sie als Firma nach § 28b IfSG (a.F.) verpflichtet sei, eine tägliche 3 G-Kontrolle aller Mitarbeiter sicherzustellen. Da sein Genesenenstatus nach 90 Tagen abgelaufen sei, werde gebeten, mit einem täglichen negativen Testergebnis oder einem Impfstatus seinen 3 G-Status nachzuweisen. Andernfalls könnte ihm der Firmenzugang nicht gestattet werden. Er könnte dann alternativ Urlaub nehmen.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2022 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten das Gesundheitsamt des Landratsamtes Haßberge auffordern, schriftlich unverzüglich zu erklären, dass das dem Antragsteller erteilte Genesenenzertifikat auch weiter eine Gültigkeit von 180 Tagen ab dem ersten positiven Testergebnis habe.
Das Landratsamt teilte in seinem Antwortschreiben vom 17. März 2022 mit, dass es der begehrten Feststellung nicht nachkommen könne, weil ihnen hierfür eine Rechtsgrundlage schlicht fehle.
2. Am 28. März 2022 ließ der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO stellen und beantragen,
Es wird festgestellt, dass der Genesenenstatus des Antragstellers, wie in dem Genesenenzertifikat vom 30. Dezember 2021 ausgewiesen, fortbesteht und durch die Änderung des § 2 SchAusnahmV durch Art. 1 G. v. 18. März 2022, I 478 (Nr. 10) keine Änderung erfahren hat.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: In dem Genesenenzertifikat vom 30. Dezember 2021 werde die Gültigkeit ausdrücklich mit 180 Tagen ab dem Tag des ersten positiven Testergebnisses bescheinigt. Der Antragsteller begehre im Wege der einstweiligen Anordnung, dass sein Genesenennachweis auch weiter 180 Tage gültig sei und nicht lediglich 90 Tage. Dringlichkeit bestehe für den Antragsteller darin, dass er ohne einen Nachweis über einen Genesenenstatus aufgrund der 2 G-Maßnahmen der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von weitgehenden Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen sei und ihm ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Der Antragsteller arbeite darüber hinaus in einem Betrieb, bei welchem 3 G-Zugangsregeln gälten und Zugangskontrollen entsprechend durchgeführt würden. Der Arbeitgeber gestatte dem Antragsteller keinen Zutritt zum Betriebsgelände, so dass er seine Arbeit nicht aufnehmen könne und deshalb Nachteile im Beruf habe. Ohne vorläufige Regelung drohe auch eine mögliche Kündigung. Die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 sei rechtswidrig gewesen. Auch die jetzige Regelung in § 22a IfSG erweise sich als zumindest wahrscheinlich verfassungswidrig, da sie willkürlich sei. Belastbare wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse lägen nicht vor. Die jetzige Regelung berücksichtige nicht nachvollziehbar die Vorgaben des RKI, dass allenfalls bei geimpften Personen nach 105 Tagen (15 Wochen) eine geringere Schutzwirkung gegen das Coronavirus bestehen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in den gesetzlichen Regelungen 90 Tage angeführt würden, nicht aber z.B. die vom RKI angeführten 105 Tage. Auch der Verlauf der Gesetzgebung bzw. Verordnungsgebung zeige, dass hier willkürlich unterschiedliche Zeiten angegeben worden seien. Zu berücksichtigen sei auch der Bestandsschutz des dem Antragsteller erteilten Genesenenzertifikats. Der Antragsteller habe auf die Gültigkeitsdauer von 180 Tagen vertraut und vertrauen dürfen.
Das Landratsamt Haßberge beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. März 2022:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus: Eine Rechtsgrundlage, die das Landratsamt ermächtigen würde, dem Antragsteller die begehrte Feststellung seines Genesenenstatus für 180 Tage auszustellen, existiere nicht. Die Dauer des Status sei mittlerweile über ein formelles Gesetz verankert. Es handele sich um ein Bundesgesetz, welches den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, das eine besondere Fachkunde aufweise, folge. Der Antragsgegner könne nur mutmaßen, dass es für die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage hinreichende wissenschaftliche und evidenzbasierte Daten gebe. In der dynamischen Situation der Pandemie erscheine es auch nicht willkürlich, bei entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, Anpassungen auf Grundlage dieser Erkenntnisse vorzunehmen. Von der formellen wie auch materiellen Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus im Infektionsschutzgesetz werde ausgegangen. Dem Antragsteller dürfte auch das Feststellungsinteresse fehlen, da er durch die Verkürzung des Genesenenstatus nicht in seinen Rechten verletzt sei. Mit Ablauf des 2. April 2022 werde der Großteil aller bisher geltenden Corona-Schutzmaßnahmen abgeschafft. Darunter befinde sich insbesondere das Erfordernis eines Impf- oder Testnachweises zur Betretung bestimmter Einrichtungen. Entsprechendes gelte für die Ausführungen zum Arbeitsplatz, da es sich wohl nicht um einen solchen Arbeitsplatz handele, der von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst sei. Wenn der Arbeitgeber dennoch eine 3 G-Regelung am Arbeitsplatz anwende, tue er dies allein auf Basis des Hausrechts. Dies sei eine Frage, die durch die Arbeitsgerichte zu entscheiden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Feststellung, dass sein Genesenenstatus, wie in seinem Genesenenzertifikat vom 30. Dezember 2021 ausgewiesen, bis 31. Mai 2022 fortbesteht und auch durch den Erlass des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG keine Änderung erfahren hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Es spricht schon viel dafür, dass der Antrag unzulässig ist; jedenfalls ist er unbegründet.
Zwar ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein auf eine Feststellung gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, wenn in der Hauptsache eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart ist. Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Rechtsträger des Gesundheitsamtes Haßberge, als nach § 54 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 65 Satz 1 ZustV, § 2 Abs. 1 Satz 1 GesV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG für den Infektionsschutz sachlich und örtlich zuständige Vollzugsbehörde kann ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2022 – W 8 E 22.287 – BeckRS 2022, 4111 Rn. 16 ff. m.w.N.).
Vorliegend ist aber zweifelhaft, ob der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung hat, konkret, ob er ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat. Denn der Antragsteller verweist nur allgemein auf die 2 G-Maßnahmen der 15. BayIfSMV, so dass es ihm offensichtlich mehr um eine abstrakte Klärung zu gehen scheint, ohne Tätigkeiten konkret zu benennen, die ihm individuell vorenthalten werden und für die er um einstweiligen Rechtsschutz nachsucht. Allein die hypothetische Möglichkeit, dass der Antragsteller zukünftig etwaigen Ge- und Verbotsregelungen unterfällt, reicht in dieser Allgemeinheit für ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht aus (vgl. NdsOVG, B.v. 28.3.2022 – 14 ME 153/22 – juris Rn. 28 ff.). Dies gilt erst recht angesichts der vom bayerischen Verordnungsgeber beschlossenen Änderung der 15. BayIfSMV mit Wirkung vom 3. April 2022 mit dem Wegfall sämtlicher 2 G- und 3 G-Regelungen in Bayern sowie der Aufhebung der Kontaktbeschränkung auch für Ungeimpfte.
Soweit sich der Antragsteller auf die Zugangsregeln bei seinem Arbeitgeber bezieht, ist zum einen festzuhalten, dass sowohl der im Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. März 2022 genannte § 28b IfSG als auch der bisherige § 2 der Corona-ArbSchV bereits mit Gültigkeit ab 20. März 2022 geändert worden sind. Die bundesweite gesetzliche Verpflichtung zu 3 G am Arbeitsplatz ist damit grundsätzlich aufgehoben worden. Die fortbestehende Ausnahme für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie landesrechtliche Regelungen für Bereiche mit Kundenkontakt greifen mit Blick auf die Arbeitsstelle des Antragstellers offenkundig nicht ein. Die Arbeitgeberin des Antragstellers ist danach von Rechts wegen nicht mehr verpflichtet, den Impf- und Genesenenstatus bei ihren Beschäftigten zu kontrollieren und zu berücksichtigen. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt noch ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner unter diesem Blickwinkel bestehen sollte. Abgesehen davon ist in dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. März 2022 ausdrücklich vermerkt, dass der Antragsteller seiner Arbeit ohnehin weiter nachgehen könnte, wenn er einen täglichen Testnachweis vorlegt. Sollte die Arbeitgeberin gleichwohl heute noch im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung und eines von ihr selbst aufgestellten betrieblichen Hygienekonzepts über ihr Direktionsrecht einen Impf- oder Genesenennachweis verlangen, ohne behördlicherseits dazu verpflichtet zu sein, wäre eine diesbezügliche streitige Frage allenfalls arbeitsgerichtlich zu klären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (so auch VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
Abgesehen davon ist der Antrag mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die begehrte Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen werden als das, was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 13 f.). Maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 27 m.w.N.).
Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, weil die Erfolgsaussichten einer – noch nicht erhobenen – Klage des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht gegeben sind. Erst recht besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in einem eventuellen Hauptsacheverfahren.
Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat angesichts der bereits erfolgten bzw. ab 3. April 2022 beschlossenen Lockerungen (z.B. Aufhebung der 2 G- und 3 G-Maßnahmen usw.) eine besondere Dringlichkeit bezogen auf seine individuelle Betroffenheit nicht dargetan. Er hat nicht dargelegt, welche Regelungen ihn in seinen (grundrechtsbewährten) Rechtspositionen noch konkret beeinträchtigen und inwieweit diese Beeinträchtigungen das hier allein maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner betreffen (vgl. VG Oldenburg, B.v. 3.3.2022 – 7 B 507/22 – juris Rn. 20).
Der Antragsteller hat weiter keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein Genesenenstatus bis 31. Mai 2022 fortbesteht.
Nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einschlägigen § 22a Abs. 2 IfSG, der ausnahmslos – genauso wie § 22a Abs. 1 Satz 1 IfSG auch schon für vorher Geimpfte – für alle, also auch für die schon vor dessen Inkrafttreten am 19. März 2022 Genesenen gilt, ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn 1. die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Insoweit ist anzumerken, dass kein Bestands- und Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass sich eine rechtliche Regelung nicht ändert. Dies gilt erst recht bei einem dynamischen Geschehen wie der Covid-19-Pandemie mit nahezu täglich fortschreitenden Erkenntnissen. Darüber hinaus ist das Genesenenzertifikat kein Verwaltungsakt, sondern eine Wissenserklärung, ein Bescheinigung über eine zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte PCR-Testung mit positivem Ergebnis, an die das Gesetz dann gewisse Folgen knüpft (NdsOVG, B.v. 28.3.2022 – 14 ME 153/22 – juris Rn. 16). Zudem weist das vorgelegte Genesenenzertifikat selbst eine Gültigkeit von „höchstens“ 180 Tagen nach dem ersten positiven Test aus und vermag auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Vertrauenstatbestand zu begründen. Im Übrigen müsste ein mögliches Vertrauen auf den Fortbestand des Genesenenstatus über 90 Tage hinaus gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. Ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liegt damit ebenfalls nicht vor (vgl. VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Soweit die frühere Regelung zum Genesenenstatus in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV als voraussichtlich verfassungswidrig angesehen wurde (VG Würzburg, B.v. 8.3.2022 – W 8 E 22.287 – BeckRS 2022, 4111 Rn. 28 ff. m.w.N.), ist der Bundesgesetzgeber der bisherigen verfassungsrechtlichen Kritik gerade durch die Regelung der Geltungsdauer des Genesenennachweises im Infektionsschutzgesetz begegnet (ebenso VG Freiburg, B.v. 24.3.2022 – 10 K 703/22 – juris Rn. 17).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage an sich, ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Dies gilt auch, wenn unter den Fachleuten gegenwärtig über die Rechtfertigung der Verkürzung des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate diskutiert wird. Insoweit ist zu beachten, dass dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 185; B.v. 12.5.2020 – 1 BvR 1027/ 20 – juris Rn. 6 f. m.w.N.), für dessen Überschreiten hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. auch VG Saarlouis, Be.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
So hält das Gericht die Begründung des Robert-Koch-Instituts für die Verkürzung des Genesenenstatus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis-old.html) für nachvollziehbar oder zumindest für vertretbar, zumal der Gesetzgeber der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beimisst, vgl. § 4 IfSG (VG Oldenburg, B.v. 3.3.2022 – 7 B 507/22 – juris Rn. 27; vgl. auch VG Saarlouis, Be.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v.. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022). Hiernach deutet die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hin, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben. Die vorliegenden Studien zeigen danach insbesondere, dass es unter dominanter Zirkulation der Omikronvariante bei zuvor infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen kommt. Insbesondere steigt nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts nach der ersten und zweiten Auffrischungsimpfung – also der insgesamt dritten Impfung – der Immunschutz in Bezug auf die Omikronvariante, während die virusneutralisierende Aktivität der Antikörper von – nur einfach – grundimmunisierten Personen oder Genesenen, die mit anderen Varianten infiziert waren, gegenüber der Omikron-Variante reduziert ist (vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin, 7/2022, 17. Februar 2022, Wissenschaftliche Begründung der STIKO zur Empfehlung zur 2. COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen, S. 41 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum überhaupt überschritten haben könnte, selbst wenn unterschiedliche wissenschaftliche Aussagen existieren. Vielmehr war es dem Gesetzgeber unbenommen, zwischen einem (mehrfach) Geimpften im Vergleich zu einem ungeimpften Genesenen angesichts eines angenommenen erhöhten Selbstschutzes sowie einer geringeren Infektiösität eines Geimpften (vgl. VG Würzburg, B.v. 11.2.2022 – W 8 E 22.193 – BA S. 9 f.und 18 f. m.w.N.; https://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/22a00193b.pdf) mit Blick auf die prognostizierte Dauer des Immunschutzes zu differenzieren. Von Willkür kann beim Vorliegen vertretbarer Gründe keine Rede sein.
Im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedenfalls nicht mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Begrenzung des Genesenenstatus auf 90 Tage keine hinreichende wissenschaftliche Grundlage vorhanden ist (ebenso VG Freiburg, B.v. 24.3.2022 – 10 K 703/22 – juris Rn. 18 sowie VG Saarlouis, B.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022).
Des Weiteren ist hinsichtlich § 22a IfSG keine europarechtswidrige Diskriminierung ersichtlich. § 22a IfSG gilt in seinem Anwendungsbereich gleichermaßen für deutsche Staatsangehörige und Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten. Insbesondere die Verordnung (EU) 2021/953 vom 14. Juni 2021 über das digitale COVID-Zertifikat der EU mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie steht nicht in Widerspruch zu § 22a Abs. 2 IfSG. Denn nach § 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaEinreiseV) gelten Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 vom 14. Juni 2021 als Genesenennachweise im Sinne der CoronaEinreiseV. Damit ist der europarechtlichen Vorgabe Genüge getan. § 22a Abs. 2 IfSG enthält keine Abweichung von den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/953 in Bezug auf die Freizügigkeit innerhalb der EU.
Unabhängig davon wäre der Antrag auch nach einer reinen Folgenabwägung abzulehnen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar wäre, sich gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 impfen zu lassen (VG Dresden, B.v. 11.2.2022 – 6 L 97/22 – BeckRS 2022, 1762). Genauso wenig ist eine Testpflicht unzumutbar, etwa am Arbeitsplatz (vgl. auch VG Saarlouis, B.v. 30.3.2022 – 6 L 209/22, 6 L 210/22, 6 L 298/22 – juris PM v. 30.3.2022; VG Hannover, B.v. 28.3.2022 – 15 B 1060/22 – juris PM v. 30.3.2022). Demgegenüber stehen die aktuellen hohen Infektionszahlen bundesweit und gerade auch im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes, so dass angesichts des sich bei dem Antragsteller mit der Zeit (gerade nach 90 Tagen) abschwächender Immunschutz, bei dem es um den Schutz der Virusübertragung geht mit der Gefahr, dass die Person sich selbst infiziert und ihrerseits für Andere infektiös sein kann, im Rahmen der Folgenabwägung gewichtige Gründe dafür sprechen, dem Infektionsschutz den Vorrang gegenüber den dem Antragsteller drohenden Nachteilen einzuräumen. Denn das Robert-Koch-Institut hat zwar bei geimpften Genesenen ausdrücklich wieder einen längeren Genesenenstatus befürwortet, bei ungeimpften Genesenen aber bewusst nicht (vgl. Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html; siehe auch schon VG Würzburg, B.v. 11.2.2022 – W 8 E 22.193 – BA S. 9 ff.; https://www.vgh.bayern.de/media/vgwuerzburg/presse/22a00193b.pdf). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller nicht unzumutbar von der Verkürzung des Genesenenstatus betroffen.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung anderweitiger Angaben, war vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen. Das Gericht sieht gem. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Halbierung des Streitwerts ab.

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