Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Aktenzeichen  11 CS 20.1748

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32702
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
FeV § 11 Abs. 6 S. 3, Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV Nr. 9.2.2 Anl. 4

 

Leitsatz

Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war. Hinsichtlich der Formulierung der Gutachtensanordnung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann(stRspr. vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15, BeckRS 2016, 118394 m.w.N.). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 S 20.1713 2020-07-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Bei einer Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2017 um 14:45 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 15:31 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 29. Januar 2018 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), ca. 0,57 ng/ml Hydroxy-THC und 10 ng/ml THC-Carbonsäure. Zu seinem Drogenkonsum erklärte der Antragsteller, zuletzt am 14. Dezember 2017 Betäubungsmittel konsumiert zu haben.
Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ahndete die Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 23. Februar 2018.
Nachdem die Antragsgegnerin Ende August 2018 hiervon Kenntnis erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 12. Februar 2019 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Schreibens ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Es sei zu klären, ob der Antragsteller trotz des gelegentlichen Cannabiskonsums sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne und ob nicht (mehr) zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde, sodass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Die Anordnung enthält den Hinweis, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit beiliegender Erklärung schriftlich darüber zu informieren habe, welche der für die Begutachtung in Frage kommenden Stellen er mit der Begutachtung beauftragt habe, sowie die Empfehlung, dies binnen drei Wochen zu erledigen.
Hierauf reagierte der Antragsteller zunächst nicht. Auf das Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis vom 3. Juli 2019 hin erklärte er mit Schreiben vom 31. Juli 2019, davon ausgegangen zu sein, dass er das Gutachten selbstständig und selbstveranlassend zu erbringen habe. Leider habe sich dieses Missverständnis auch im Telefongespräch mit der Antragsgegnerin nicht aufgeklärt und er habe erst in den letzten Tagen erfahren, nachdem er nach vielen vergeblichen Versuchen zum ersten Mal jemanden bei einer Begutachtungsstelle erreicht habe, dass es lediglich darum gegangen wäre, sich für eine der Begutachtungsstellen zu entscheiden und diese Entscheidung mitzuteilen, um alles weitere in Richtung Gutachten auf den Weg zu bringen. Erschwerend zur Wahrung der verstrichenen Frist sei hinzugekommen, dass er sich ohne juristischen Beistand um Verständnis habe bemühen müssen. Er bitte, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen; wenn dies nicht möglich sei, ihm erneut die Möglichkeit zur Beibringung des Gutachtens einzuräumen. Er sei beruflich immer wieder auf den Führerschein angewiesen.
Eine Fristverlängerung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. September 2019 ab und entzog dem Antragsteller mit Bescheid vom selben Tag gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis. Ferner forderte sie ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen angeordnet.
Am 12. September 2019 ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch einlegen und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragen. Aus der Begutachtungsanordnung sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Antragsteller als ersten Schritt eine Begutachtungsstelle habe benennen müssen und nur auf diesem Wege eine Fahreignungsbegutachtung hätte in die Wege leiten können. Andere Führerscheinstellen würden bekanntermaßen sowohl durch optische Hervorhebungen als auch durch gesonderte Fristsetzungen den Betroffenen dazu auffordern, zunächst eine Begutachtungsstelle zu benennen. Somit wäre dann auch klar gewesen, was der Antragsteller hätte tun müssen. Nach allem sei der Sofortvollzug unverhältnismäßig. Der Antragsteller wolle sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens der Begutachtung unterziehen. Eine Begutachtungsstelle werde in Kürze benannt.
Am 14. September 2019 lieferte der Antragsteller seinen Führerschein ab.
Die Antragsgegnerin lehnte es mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 ab, den Sofortvollzug aufzuheben, und gab dem Antragsteller Gelegenheit, sich vor einer erneuten Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu seinem Cannabiskonsum zu erklären. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2019, er sei abstinent. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 forderte ihn die Behörde auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu den bereits in der Anordnung vom 12. Februar 2019 gestellten Fragen beizubringen.
Am 22. April 2020 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er habe aus der Gutachtensanordnung vom 12. Februar 2019 nicht ersehen können, dass er eine Begutachtungsstelle habe beauftragen und dies der Behörde habe mitteilen müssen. Die Anordnung sei aber schon deshalb fehlerhaft, weil die Behörde mit der Fragestellung ausschließlich auf das Vorliegen des Trennungsvermögens zwischen dem Cannabiskonsum und der Verkehrsteilnahme abgestellt habe.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2020 mit der Begründung ab, die Anordnung des Sofortvollzugs genüge den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In materieller Hinsicht werde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Antragsteller habe es sich selbst zuzuschreiben, wenn in der ersten Gutachtensanordnung vom 12. Februar 2019 nicht auf eine mögliche Abstinenz abgestellt worden sei. Vor Eingang seines Schreibens vom 31. Juli 2019 habe er keine Abstinenzbehauptung aufgestellt, die im Übrigen nicht den an sie zu stellenden Anforderungen entspreche. Denn sie sei in keiner Weise substantiiert und enthalte noch nicht einmal einen Zeitpunkt, ab dem die Abstinenz bestanden haben solle. Im gerichtlichen Verfahren lasse der Antragsteller vortragen, er habe der Gutachtensanordnung nicht Folge leisten müssen und die Bereitschaft erklären, sich einer Begutachtung zu stellen. Die Behörde sei nach der Rechtsprechung jedoch nicht dazu verpflichtet, so lange zuzuwarten, bis ein Abstinenznachweis möglich und gelungen sei. Bis heute habe der Antragsteller keinen Abstinenznachweis erbracht und auch keine substantiierte Abstinenzbehauptung aufgestellt. Daher sei ihm nach wie vor mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung der bestehenden Fahreignungszweifel vorzuhalten. Trotz inzwischen vorhandener rechtlicher Beratung habe er noch nicht einmal eine Begutachtungsstelle beauftragt und die Einverständniserklärung vorgelegt. Die Gutachtensanordnung sei nun nach der Abstinenzbehauptung zutreffend offen formuliert und auch sonst nicht zu beanstanden. Es wäre sicherlich serviceorientiert, die von der Prozessbevollmächtigten monierten Hervorhebung in den seitenlangen Texten vorzunehmen, rechtlich zwingend sei dies jedoch nicht.
Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Gutachtensaufforderung vom 12. Februar 2019 rechtswidrig gewesen sei und der Antragsteller ihr deswegen nicht habe nachkommen müssen. Ihm könne daher auch keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Daher sei auch nicht entscheidungserheblich, dass er bislang noch keine Begutachtungsstelle beauftragt habe. Der Antragsteller habe die Art und Weise beanstandet, wie die Fahreignungsbegutachtung in die Wege geleitet worden sei. Dazu führe das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass Hervorhebungen in den Texten rechtlich nicht zwingend seien. Dies werde beanstandet. Für die Rechtmäßigkeit einer Begutachtungsanordnung sei vorauszusetzen, dass für den Betroffenen klar sei, was er konkret zu tun habe, wenn er der Begutachtung nachkommen wolle. Dies werde aus der Fülle der Textausführungen ohne optische Hervorhebungen aber nicht hinreichend deutlich. Wie der Antragsteller selbst erklärt habe, sei ihm nicht verständlich gewesen, was er überhaupt hätte tun müssen, insbesondere nicht, dass eine Begutachtung nur über die Abgabe einer Einverständniserklärung an die Fahrerlaubnisbehörde und nicht direkt an die Begutachtungsstelle hätte erfolgen können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit mit ihr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung begehrt wird, im Übrigen unbegründet.
Nachdem sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 14. September 2019 erledigt hat und die Antragsgegnerin nicht zu erkennen gegeben hat, das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben, fehlt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2020 – 11 CS 20.1418 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl I S. 1528), in Kraft getreten zum 1. Oktober 2020, und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), in Kraft getreten zum 1. Juni 2020, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Im Falle einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung gegeben, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Begründen weitere Tatsachen, wie ein Verstoß gegen das Trennungsgebot, Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – NJW 2017, 1765 = juris Rn. 19 m.w.N.). Hinsichtlich der Formulierung der Gutachtensanordnung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann (BVerwG, a.a.O. Rn. 21).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Gutachtensanordnung vom 12. Februar 2019 insofern nicht zu beanstanden, insbesondere verständlich, bestimmt und klar. Auf Seite 4 der Anordnung hat die Antragstellerin jeweils in textlich gesonderten Absätzen zunächst in Fettdruck die zu klärenden Fragen gestellt, dann Hinweise auf die Kostentragung sowie die in Betracht kommenden Begutachtungsstellen und die Möglichkeit zur Akteneinsicht unter jeweiliger Angabe der Rechtsgrundlage gegeben und klargestellt, dass ärztliche Atteste grundsätzlich nicht ausreichend seien. Daran schließt sich die streitgegenständliche Textpassage an, wonach der Antragsteller „die Fahrerlaubnisbehörde mit beiliegender Erklärung schriftlich darüber zu informieren“ habe, „welche der für die Begutachtung in Frage kommenden Stellen“ er „mit der Begutachtung beauftragt habe (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV)“. Im nächsten Satz wird unter Hinweis auf die dreimonatige Beibringungsfrist empfohlen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen die schriftliche Erklärung abzugeben. Sodann werden in einem weiteren Absatz die gesetzlichen Folgen der Verweigerung einer Mitwirkung dargelegt. Der vom Antragsteller beanstandete entscheidende Hinweis ist für jedermann, auch für einen juristischen Laien, ohne weiteres verständlich. Ihm ist eindeutig zu entnehmen, dass – möglichst innerhalb von drei Wochen – gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Formularerklärung über die Auswahl der Begutachtungsstelle abzugeben ist. Der in einem eigenen Absatz zusammengefasste Hinweis versteckt sich auch nicht in einem unübersichtlichen Textkonglomerat. Bereits die fett gedruckten Fragen auf Seite 4 der Anordnung sind dazu geeignet, die Aufmerksamkeit des Lesers auf diese Seite zu lenken. Unmittelbar im Anschluss an den Fettdruck folgen die wesentlichen Informationen zur Beschaffung des Gutachtens in gedanklich geordneter Form. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass es insoweit keiner weiteren textlichen Hervorhebungen bedarf, ist nicht zu beanstanden; zumal zu viele textliche Gestaltungen die Textverständlichkeit auch nicht zwangsläufig erhöhen. Von dem Empfänger eines förmlich zugestellten amtlichen Schreibens kann erwartet werden, dass er es sorgfältig durchliest, ggf. auch mehrmals, wenn er sich die Informationen in einem mehrseitigen Schreiben nicht auf Anhieb merken kann, und sich ggf. bei verbleibenden Zweifeln bei der Behörde oder einer rechtskundigen Person durch eine entsprechende Nachfrage vergewissert.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel