Medizinrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdacht der Alkoholabhängigkeit

Aktenzeichen  RN 8 S 16.510

Datum:
23.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 11 Abs. 8, § 13 S. 1 Nr. 1, § 46
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Alkoholisierung von 1,4 Promille und eine in einem ärztlichen Gutachten erwähnte Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit sowie die dort aufgeführte Langzeitentwöhnung im Jahr 2000 stellen Tatsachen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV dar, die die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 8.750 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin.
Der am … 1965 geborene Antragsteller war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, und T.
Laut dem Polizeibericht der Polizeiinspektion 1… vom 29. Mai 2015 wurde der Antragsteller am 27. April gegen 16.24 Uhr in Gewahrsam genommen, da er vermutlich psychisch krank sei. Am gleichen Tag gegen 11.04 Uhr habe der Antragsteller seiner Internetbekanntschaft geschrieben, dass er „seinen eigenen Weg finden“ müsse und „diese Welt nichts mehr für ihn“ sei. Seit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 leide der Antragsteller an Depressionen und sei deshalb schon mehrmals im BKH … gewesen. Der Antragsteller habe aktuell unter einem Alkoholeinfluss von 1,40 Promille gestanden. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers, der aktuellen Alkoholisierung, der schwierigen Lebenssituation und der geschriebenen SMS könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller Suizidgedanken habe. Der Antragsteller habe sich bereitwillig ins BKH … verbringen lassen. Von diesem Sachverhalt erfuhr die Antragsgegnerin aufgrund eigener Anfrage bei der Polizeiinspektion 1… vom 11. Mai 2015. Diese Anfrage wurde veranlasst, nachdem das Landratsamt 2… – Unterbringungsbehörde – am 4. Mai 2015, unter Hinweis auf den Vollzug des Unterbringungsgesetzes, bei der Antragsgegnerin angefragt hat, ob der Antragsteller eine Fahrerlaubnis besitze.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015, zugestellt am 2. Juli 2015, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf obigen Sachverhalt auf, bis spätestens 28. August 2015 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Dem Gutachter würden folgende Fragestellungen zugesandt werden: „a) „Liegt bei dem Untersuchten eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt? Ist er (weiterhin) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 (Inhaber Fahrerlaubnisklassen A(79.03,79.04), A1(79.03,79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T) gerecht zu werden?“ (Wenn ja: Ein Leistungstest von Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit ist durchzuführen) b) Wenn ja: Liegt bei dem Untersuchten eine ausreichende Krankheitseinsicht/Compliance vor? c) Wenn ja: Werden weitere Nachuntersuchungen für erforderlich gehalten und in welchen zeitlichen Abständen (Einzelfallbegründung erforderlich)? d) Wenn ja: Sind aufgrund der bei der Untersuchung gemachten Feststellungen Auflagen beim Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich?“
Nach mehrmaliger Fristverlängerung legte der Antragsteller das fachärztliche Gutachten vom 3. November 2015 über die Untersuchung vom 6. Oktober 2015 der Antragsgegnerin am 4. November 2015 vor.
Im vorgelegten Gutachten wird angegeben, dass der Antragsteller zu seinen Vorerkrankungen erklärte, dass er im Zeitraum 1992 bis 1999 ein Alkoholproblem gehabt habe, welches er aber im Rahmen einer Langzeitentwöhnung in der Fachklinik 3…im Jahr 2000 aufgearbeitet habe. Laut dem ärztlichen Entlassungsbericht des Bezirksklinikums … vom 4. Mai 2015 über einen stationären Aufenthalt im Zeitraum vom 27. April 2015 bis zum 28. April 2015 habe eine durchgeführte Bestimmung des alkoholspezifischen Leberwertes Gamma-GT einen Wert von 45 U/l erbracht. Dieser Wert befinde sich im Normbereich von bis zu 60 U/l und könne keinen Nachweis über eine aktuelle Alkoholproblematik erbringen. Auch Laborbefunde aus der Praxis Dr. G…, …, vom 25. September 2015 würden, in Bezug auf die alkoholspezifische Parameter Gamma-GT, GOT und GPT, Werte ergeben, die sämtlich im Normbereich liegen würden. Im Rahmen der Zusammenfassung der Beurteilung gab der Gutachter an, dass anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit (F10.2) bekannt sei. Für ein derzeitiges Vorliegen beider Störungen würden sich auf der Grundlage der aktuellen Exploration, Untersuchung und Auswertung der laborchemischen Befunde aus fachpsychiatrischer Sicht aber keine Hinweise ergeben. Aus fachärztlich-verkehrsmedizinischer Sicht sei die gesundheitliche Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der zur Diskussion stehenden Klassen gegeben. Nachuntersuchungen seien aus fachärztlicher-verkehrsmedizinischer Sicht nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 4. November 2015, zugestellt am 6. November 2015, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf den Vorfall vom 27. April 2015 und unter Hinweis auf die im Rahmen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 3. November 2015 aufgeführte Alkoholproblematik auf, bis spätestens 4. Januar 2016 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Beurteilung der aktuellen Fahreignung beizubringen. Der Sachverhalt der Alkoholproblematik sei der Fahrerlaubnisbehörde bisher nicht bekannt gewesen. Trotz fehlendem behördlichen Untersuchungsanlass habe der Gutachter im Gutachten vom 4. November 2015 dennoch kurz zur Sache Stellung genommen. Zweck des Gutachtens vom 4. November 2015 sei allerdings nicht gewesen, die Fahreignung in Bezug auf die nunmehr bekannt gewordene Alkoholproblematik zu prüfen. Dem jetzigen Gutachter würden nachfolgende Fragestellungen zugesandt werden: „Lässt sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit bei Herrn … bestätigen? Wenn ja, welche 3 Kriterien nach ICD-10 sind im vorliegenden Einzelfall erfüllt, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätigen (Kriterien, die während des zurückliegenden Jahres zutreffen)? Falls Abhängigkeit festgestellt wurde: Fand eine erfolgreiche Entwöhnung statt? Nach erfolgreicher Entwöhnung: Liegt ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate vor?“
Mit Schreiben vom 26. November 2016 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers an, dass er diesen vertrete. Nachdem der Antragsteller bereits ein positives fachärztliches-verkehrsmedizinisches Gutachten beigebracht habe, und bereits früher eine Überprüfung des Alkoholkonsums des Antragstellers stattgefunden habe, werde der Antragsteller kein weiteres Gutachten beibringen.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Thematik einer möglichen Alkoholabhängigkeit zwar kurz in dem Gutachten vom 4. November 2015 angesprochen worden sei. Allerdings sei dies bisher nicht Gegenstand einer eignungsrechtlichen Fragestellung gewesen. Nach Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde sei auch keine ausreichende Befunderhebung in Bezug auf diesen Sachverhalt durchgeführt worden.
Nach gewährter Fristverlängerung legte der Antragsteller das ärztliche Gutachten der T… GmbH (T… GmbH) vom 12. Februar 2016 über die Untersuchung vom 15. Januar 2016 der Antragsgegnerin am 16. Februar 2016 vor.
Im vorgelegten Gutachten wird angegeben, dass der Antragsteller im Rahmen des Untersuchungsgesprächs vom 15. Januar 2016 in Bezug auf seinen Alkoholkonsum angegeben habe, dass er schon immer depressive Phasen gehabt habe. Den Alkohol habe er als Medikament für ein besseres Befinden in solchen Phasen benutzt. Er sei kein richtiger Säufer, er habe lediglich phasenweise Alkohol getrunken. Im April 2015 habe er in 4… alte Kollegen getroffen. Mit denen habe er etwas getrunken, vielleicht fünf Halbe Bier. Zuhause sei dann die Polizei gekommen, weil er angeblich in einer SMS Suizidandrohungen gemacht habe. Auf Nachfrage der Gutachterin, ob fünf Halbe Bier für 1,4 Promille ausreichen würden, habe der Antragsteller keine Antwort gegeben. Alle Nachfragen, auch wiederholt, nach früheren Trinkmengen und Trinkgewohnheiten seien vom Antragsteller nicht beantwortet worden. Er habe stattdessen erklärt, dass er kein Alkoholiker sei und er auch nie das Verlangen gehabt habe, Alkohol zu konsumieren. Bezüglich der Psyche des Antragstellers wird in dem Gutachten vom 12. Februar 2016 festgestellt, dass der Antragsteller zwar freundlich, aber nicht offen im Kontakt sei. Fragen würden teilweise nicht oder nicht ausreichend beantwortet werden. Im Rahmen der Bewertung der Befunde gibt die Gutachterin an, dass beim Antragsteller anamnestisch eine langjährige depressive Störung sowie eine Persönlichkeitsstörung bestehe. Daneben bestehe nach der Aktenlage die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, welche der Antragsteller für sich so nicht akzeptieren könne. Die Alkoholauffälligkeit mit 1,40 Promille erkläre er mit fünf Halben Bier mit Freunden nach dem Verkauf eines Autos. Konkrete Angaben zum sonstigen Alkoholkonsum seien nicht zu erhalten. Die Fragestellung wird von der Gutachterin wie folgt beantwortet: „Die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit lässt sich bei Herrn … bestätigen. Eine Diagnostik nach ICD-10 Kriterien war im vorliegenden Einzelfall nicht möglich, hier fehlte die notwendige Offenheit. Falls Abhängigkeit festgestellt wurde: Es fanden zwei Entwöhnungsbehandlungen statt, die aber nicht zu einem dauerhaften Alkoholverzicht führten. Ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden 12 Monate liegt nicht vor.“
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass bei dem Antragsteller kein Verstoß in verkehrsrechtlicher Hinsicht vorliege, der seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stelle. Ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate liege sehr wohl vor. Dies ergebe sich schon aus den vorliegenden alkoholspezifischen Laborparameter, die allesamt im Normbereich liegen würden.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Die Antragsgegnerin setzte dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme bis 11. März 2016.
Mit Schreiben vom 2. März 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer sei und die Entziehung der Fahrerlaubnis daher einen Eingriff in Art. 12 Grundgesetz (GG) darstelle. Das Gutachten der T… GmbH komme zu dem Ergebnis, dass eine Diagnostik nach ICD-10-Kriterien im vorliegenden Einzelfall nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei es eigentlich unmöglich, den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht, welche mit Schreiben vom 9. März 2016 gewährt wurde.
Mit Bescheid vom 24. März 2016, zugestellt am 2. April 2016, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, und T. (Ziffer I des Bescheids). Ferner ordnete die Antragsgegnerin die Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an (Ziffer II des Bescheids). Die Ziffern I und II des Bescheids erklärte die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar (Ziffer IV des Bescheids). Grundsätzlich sei der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Mitwirkung hinsichtlich der Aufklärung der bestehenden Fahreignungszweifel verpflichtet. Insgesamt lasse das Verhalten des Antragstellers darauf schließen, dass er nicht in ausreichendem Maße gewillt sei, an einer glaubhaften Aufklärung seines Alkoholkonsumverhaltens mitzuwirken. Die behördliche Fragestellung habe daher letztlich nicht abschließend beantwortet werden können. Somit dürfe auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (§ 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)). Sowohl die fehlende Mitwirkung des Antragstellers (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV) als auch die bestätigte Alkoholabhängigkeit (§ 46 Abs. 1 i. V. m. Nr. 8.3 FeV) würden einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Die Fahrerlaubnisentziehung werde aber in erster Linie auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers gestützt, nachdem die bestätigte Alkoholabhängigkeit aufgrund der Gesamtumstände nur eine bedingte Aussagekraft besitze.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 hat der Arbeitgeber des Antragstellers das bestehende Arbeitsverhältnis zum 8. April 2016 gekündigt, da der Antragsteller aufgrund des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2016, ab dem 11. April 2016 keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Der in den Behördenakten befindliche Führerschein wurde laut Aktenvermerk am 11. April 2016 abgegeben.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. April 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin per Fax am gleichen Tag, hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 erheben lassen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg per Fax am gleichen Tag, hat der Antragsteller zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen lassen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller seit der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C am 14. Oktober 2013 weder ordnungsrechtlich noch strafrechtlich auffällig geworden sei. Eine Trennung von Trinken und Fahren sei beim Antragsteller offensichtlich. Das Gutachten vom 3. November 2015 bestätige, dass es für ein derzeitiges Vorliegen einer Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit keine Hinweise gebe. Auch die während des Aufenthalts des Antragstellers im Bezirksklinikums … vom 27. April bis 28. April 2015 erhobenen Laborbefunde würden im Hinblick auf die alkoholtypischen Parameter keine Auffälligkeiten erkennen lassen und sich alle im Normbereich befinden. Aus dem ärztlichen Gutachten der T… GmbH vom 12. Februar 2016 ergebe sich, dass eine umfangreiche Fragestellung bezüglich des Alkoholkonsums am 27. April 2015 erfolgt sei. Dabei ziehe sich eine Alkoholisierung von 1,4 Promille, die überhaupt nicht nachgewiesen sei, wie ein roter Faden durch die Begutachtung. Auch komme die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass eine mangelnde Mitarbeit und Offenheit vorliege, die keine Diagnostik nach ICD-10-Kriterien ermögliche. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, „wie der Antragsteller „offen“ bezüglich des Alkoholkonsums an diesem Tag“ sein könne, wenn die Alkoholisierung überhaupt nicht nachgewiesen sei. Auch soweit in dem Gutachten vom 12. Februar 2016 darauf hingewiesen wird, dass kein nachgewiesener Abstinenzzeitraum für die zurückliegenden zwölf Monate vorliege, sei dies ebenfalls nicht zutreffend. Schon aus den vorliegenden alkoholspezifischen Laborparametern, welche alle im Normbereich liegen würden, ergebe sich, dass beim Antragsteller keine Alkoholproblematik vorliege. Der Antragsteller sei zu jeglicher Mitwirkungshandlung, insbesondere zur Erstellung eines psychologisch-medizinischen Gutachtens bereit gewesen und sei dies auch immer noch. Eine derartige Begutachtung sei von Seiten der Antragsgegnerin aber zu keinem Zeitpunkt angeboten worden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht per Fax am gleichen Tag, hat der Antragsteller ergänzend vortragen lassen, dass sowohl die Antragsgegnerin in ihrem Entziehungsbescheid vom 24. März 2016, als auch das ärztliche Gutachten der T… GmbH vom 12. Februar 2016 von einer Alkoholisierung von 1,4 Promille ausgehe. Eine Alkoholisierung von 1,4 Promille sei aber zu keinem Zeitpunkt gerichtsfest festgestellt worden. Liege ein gesicherter Wert für eine Alkoholisierung nicht vor, seien die darauf aufbauenden Gutachten, insbesondere das Gutachten vom 12. Februar 2016, unbrauchbar. Demnach basiere die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller am 27. April 2015 eventuell überhaupt nicht alkoholisiert war. Der Antragsteller sei Berufskraftfahrer. Der Arbeitgeber des Antragstellers habe bereits erklärt, dass der Antragsteller eine fristlose Kündigung erhalte, falls die Fahrerlaubnis entzogen werde. Mit einer fristlosen Kündigung werde dem Antragsteller seine berufliche und private Existenz entzogen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 21. April 2016, hat der Antragsteller unter anderem ergänzend vortragen lassen, dass das Gutachten vom 12. Februar 2016 ergebe, dass die Gutachterin davon ausging, dass beim Antragsteller am 27. April 2015 eine Alkoholisierung von 1,4 Promille vorgelegen habe. Nachdem dies aber nicht zutreffend sei und die Gutachterin ständig Fragen zu der Alkoholisierung gestellt habe, habe der Antragsteller „überhaupt nicht „mitwirken“„ können, da eine derartige Alkoholisierung nicht vorgelegen habe.
Für den Antragsteller wird sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer I. und II. des Bescheids der Stadt 1… vom 24. März 2016 wiederherzustellen.
Für die Antragsgegnerin wird beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung über die Beibringung eines weiteren ärztlichen Gutachtens statthaft gewesen sei, da aufgrund des Verweises auf eine (frühere) Alkoholabhängigkeit des Antragstellers im ärztlichen Gutachten vom 4. November 2015 sowie der im Unterbringungsverfahren festgestellten Alkoholisierung, Fahreignungszweifel bestanden hätten. Nachdem der Antragsteller das geforderte Eignungsgutachten am 19. Februar 2016 (wohl 16. Februar 2016 gemeint) zwar vorgelegt, jedoch bei der Untersuchung offensichtlich nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt habe und daher keine abschließende Beantwortung der behördlichen Fragestellung erfolgen konnte, habe auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfen (§ 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV). Das Gutachten vom 4. November 2015 könne keinen im Sinne der Alkoholfragestellung erforderlichen Eignungsnachweis erbringen. Es mangele einerseits an dem entsprechenden behördlichen Untersuchungsauftrag und damit auch an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Kriterien A 1.1 N und/oder A 1.2 N der Beurteilungskriterien.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag wird zugunsten des Antragstellers dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass mit ihm begehrt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, soweit er gegen Ziffer I und Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 gerichtet ist. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I und Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 führt nicht zum Erfolg.
1. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll den Betroffenen in die Lage versetzen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Daraus folgt, dass die Begründung nicht lediglich formelhaft sein darf, sondern die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen muss, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, wieso es den Antragsteller als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ansieht. Das besondere öffentliche Interesse, bereits mit Zustellung des Bescheids die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, wurde mit den nicht ausgeräumten Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet. Dabei wurde auch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergibt, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 – 11 CS 05.1967 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 14.12.1994 – 11 AS 94.384 – BayVBl 1995, 248). Ist ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, liegt es auf der Hand, dass ihm im Hinblick auf die Gefährlichkeit seiner Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr und der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich sofort das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden muss. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt; allein der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl von anderen Fällen zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS10.1139 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
2. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt auch, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.
a) Für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich. Führt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache dazu, dass der Rechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so kann regelmäßig kein Interesse der Öffentlichkeit oder anderer Beteiligter daran bestehen, dass der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrige Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 11 CS 08.3273 – juris Rn. 14).
b) Nach summarischer Prüfung wird der Widerspruch gegen Ziffer I und Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Ablieferung des Führerscheins rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist (kein Ermessensspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist beim Antragsteller zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gem. § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auszugehen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (ärztlich) untersuchen zu lassen oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891 – juris Rn. 22). Das ist vorliegend der Fall:
Die Gutachtensanordnung wurde vorliegend auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i. V. m. Nr. 8.3 der Anlage zur FeV gestützt. Danach ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend erfüllt. Angesichts der auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur FeV ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Tatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ergeben sich aus dem vorgelegten Gutachten vom 4. November 2015. Dieses legt die Annahme einer Alkoholabhängigkeit nahe. Denn in diesem wird u. a. festgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen des Untersuchungsgesprächs angegeben hat, dass er im Zeitraum von 1992 bis 1999 ein Alkoholproblem gehabt habe, welches er im Rahmen einer Langzeitentwöhnung im Jahr 2000 aufgearbeitet habe. Zudem gibt der Gutachter an, dass beim Antragsteller anamnestisch eine Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit (F10.2) bekannt sei. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, steht aufgrund des Gutachtens vom 4. November 2015 noch nicht fest, ob beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht. Zwar wird in dem Gutachten auch angegeben, dass für ein derzeitiges Vorliegen dieser Störung auf Grundlage der aktuellen Exploration, Untersuchung und Auswertung der laborchemischen Befunde aus fachpsychiatrischer Sicht keine Hinweise vorliegen würden. Dies ist jedoch unschädlich, da der Gutachter den Antragsteller gerade nicht ausreichend auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit untersucht hat, denn der Gutachter hat nicht ansatzweise das Vorliegen der ICD-10-Kriterien geprüft, sondern lediglich beiläufig eine Aussage zu einer (früheren) Alkoholabhängigkeit des Antragstellers getroffen. Daher konnte die Antragsgegnerin auf Grundlage dieses Gutachtens weder von einer Abhängigkeit noch von einer nichtbestehenden Abhängigkeit des Antragstellers ausgehen. Dass sich der Gutachter nicht ausreichend mit der Problematik der Alkoholabhängigkeit auseinander gesetzt hat, zeigt sich auch daran, dass der Gutachter nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Antragsteller trotz der – aus seiner Sicht zumindest für die Vergangenheit gegebenen – Alkoholabhängigkeit des Antragstellers, seine Fahreignung wiedererlangt hat. Die Ausführungen im Gutachten vom 4. November 2015 deuten eher darauf hin, dass eine Wiedererlangung der Fahreignung nicht gegeben ist, da hierfür eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Antragsteller hat im Rahmen des Anamnesegesprächs angegeben, dass er am 27. April 2015 mit einem früheren Arbeitskollegen „ein paar Bier getrunken“ hat. Auch die im Gutachten vom 4. November 2015 aufgeführten Fremdbefunde deuten nicht auf eine Wiedererlangung der Fahreignung hin. Der letzte Laborbefund vom 25. September 2015 liegt nicht einmal ein Jahr nach dem unbestrittenen Alkoholkonsum vom 27. April 2015, so dass auch insoweit, anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen ist. Eine konkrete Aussage zu einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung aufgrund dauerhafter Abstinenz trifft das Gutachten jedoch nicht. Die im Gutachten vom 4. November 2015 aufgeführten Fremdbefunde führen auch nicht dazu, dass eine Alkoholabhängigkeit als ausgeschlossen zu sehen ist. Zwar liegen die alkoholspezifischen Parameter bei diesen Befunden im Normbereich, jedoch können bei der Prüfung, ob eine Alkoholabhängigkeit gegeben ist, die Laborbefunde nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr können die Laborbefunde nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunden beurteilt werden (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung). Da sich das Gutachten aber – wie bereits dargestellt – nicht ausreichend mit der Problematik der Alkoholabhängigkeit auseinandersetzt, können die Laborbefunde nicht entsprechend den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beurteilt werden. Auch der Vorfall vom 27. April 2015 stellt gerade im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 4. November 2015 ein Indiz für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers dar. Denn laut dem Polizeibericht vom 29. Mai 2015 stand der Antragsteller an diesem Tag unter einem Alkoholeinfluss von 1,4 Promille. Diese Alkoholisierung und die im Gutachten vom 4. November 2015 erwähnte Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit sowie die dort aufgeführte Langzeitentwöhnung im Jahr 2000 stellen Tatsachen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV dar. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Polizeibericht als öffentliche Urkunde i. S. v. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründet. Zwar ist der Gegenbeweis zulässig; dieser wäre aber nur erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts überzeugt wäre. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bzw. das bloße Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit genügt dafür nicht (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2004 -11 LA 380/03). Auch die Tatsache, dass dem Gericht kein Protokoll über eine Atemluftmessung vorliegt, führt nicht dazu, dass der erforderliche Gegenbeweis als erbracht angesehen werden kann. Zudem greift auch der Vortrag der Antragstellerseite, dass der Antragsteller zwischen Trinken und Fahren trennen kann, nicht durch. Denn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist lediglich Voraussetzung für das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs, jedoch nicht für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit (vgl. Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass eine Alkoholabhängigkeit für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens noch nicht feststehen muss. Vielmehr soll gerade durch das zu erstellende Gutachten abgeklärt werden, ob eine Abhängigkeit besteht. Allenfalls in Bezug auf die Fahrerlaubnisentziehung muss eine Alkoholabhängigkeit – wenn die Entziehung hierauf gestützt wird – feststehen. Vorliegend wurde die Entziehung aber ohnehin auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt.
Zu Recht durfte die Fahrerlaubnisbehörde daher davon ausgehen, dass beim Antragsteller möglicherweise eine Alkoholabhängigkeit besteht. Das zunächst angeforderte und vorgelegte Gutachten vom 4. November 2015 war insoweit nicht aussagekräftig. Im Hinblick darauf war die Fahreignung des Antragstellers durch Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens abzuklären.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter der Voraussetzung, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt, auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 – 11 C 08.1030 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.10.2009 – 11 CS 09.1891 – juris Rn. 22). Der völligen Weigerung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall – auf andere Weise die Überprüfung der Fahreignung durch ein angeordnetes Gutachten mangels notwendiger und zumutbaren Mitwirkung verhindert (vgl. OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003 – 3 Bs 185/03 – beckonline; Dauer in: Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 11 FeV Rn. 52). Da ein Gutachten nur den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. der Anlage 15 zur FeV entspricht, wenn es Ausführungen zur Vorgeschichte (Anamnese) enthält, macht der Betroffene die Untersuchung auch unmöglich, wenn er die Anamnese verweigert (vgl. Dauer in: Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 11 FeV Rn. 52). Aus dem Gutachten vom 12. Februar 2016 ergibt sich, dass der Antragsteller Fragen zu seiner Vorgeschichte in Bezug auf frühere Trinkmengen und Trinkgewohnheiten nicht (ausreichend) beantwortet hat. Die Gutachterin stellt in ihrem Gutachten fest, dass wegen der mangelnden Mitarbeit und Offenheit keine Diagnostik nach ICD-10-Kriterien erfolgen kann. Eine vollständige Beantwortung der Fragen der Antragsgegnerin konnte somit nicht erfolgen. Die Antragstellerseite trägt mit Schreiben vom 2. März 2016 sogar selbst vor, dass das Gutachten der T… GmbH vom 12. Februar 2016 zu dem Ergebnis kommt, dass eine Diagnostik nach ICD-10-Kriterien im vorliegenden Einzelfall nicht möglich sei. Weiterhin wird vorgetragen, dass es vor diesem Hintergrund eigentlich unmöglich sei, den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Hierdurch bestätigt die Antragstellerseite gerade, dass das Gutachten die gestellten Fragen nicht hinreichend beantwortet. Dies ist jedoch der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers geschuldet. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, wäre es dem Antragsteller nämlich möglich und zumutbar gewesen, die Fragen zu seinen früheren Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu beantworten. Insbesondere ist es nicht zutreffend, dass der Antragsteller in Bezug auf diese Fragen nicht mitwirken konnte, weil u. a. eine Alkoholisierung am 27. April 2015 nicht vorlag und damit der Antragsteller dahingehend keine Antworten geben konnte. Denn der Antragsteller hat zunächst selbst angegeben, dass er an diesem Tag etwas getrunken hat, nämlich „vielleicht fünf Halbe Bier“, so dass unstreitig feststeht, dass der Antragsteller am 27. April 2015 alkoholisiert war. Eine Mitwirkung des Antragstellers war insoweit sogar teilweise gegeben. Jedoch wäre eine weitere Mitwirkung des Antragstellers erforderlich und auch möglich gewesen. Die Gutachterin hat die fehlende Mitwirkung gerade nicht nur auf den Vorfall vom 27. April 2015 bezogen, sondern generell auf Fragen nach früheren Trinkmengen und Trinkgewohnheiten. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerseite nunmehr vorträgt, dass Bereitschaft bestand und weiterhin bestehe ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist irrelevant, da dies nichts an der Tatsache ändert, dass das vom Antragsteller vorgelegte, angeordnete ärztliche Gutachten aufgrund seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft ungenügend war. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Abklärung einer bestehenden Alkoholabhängigkeit ohnehin nicht geeignet ist. Erst bei der Klärung der Frage, ob eine Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, wäre ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.
Nachdem daher die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig war (insbesondere auch der Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erfolgt war) und der Antragsteller das Gutachten zwar vorgelegt hat, dieses jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers die Fragen der Antragsgegnerin nicht vollständig beantworten konnte, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Anders als von der Antragstellerseite vorgetragen, kommt es in Bezug auf die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht darauf an, welcher Promillewert beim Antragsteller am 27. April 2015 konkret vorlag oder dass der Antragsteller unter Umständen gar nicht alkoholabhängig ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Entziehung gerade nicht auf die Fahrungeeignetheit aufgrund einer Alkoholabhängigkeit gestützt, sondern auf § 11 Abs. 8 FeV. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche und/oder persönliche Nachteile infolge des Verlusts der Fahrerlaubnis keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse haben, wenn dieses die Entziehung fordert. Billigkeitserwägungen können nicht entgegengesetzt werden (vgl. Dauer in: Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 3 StVG Rn. 11).
Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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