Medizinrecht

Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 21 K 15.31699

Datum:
13.10.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 141764
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c  S. 1, S. 2
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
VwVfG § 51

 

Leitsatz

1 Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung kann nicht durch einen Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Befundbericht beruht dann auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen der tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht standhalten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei Schlafstörungen mit Albträumen sowie bei Niedergestimmtheit und Ängstlichkeit handelt es sich um auf zahlreiche psychiatrische Krankheitsbilder zutreffende „Allerwelts-Symptomatiken“.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl außer der Klagepartei kein weiterer Beteiligter erschienen ist. Denn in der form- und fristgerecht erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Wege der Wiederaufnahme des Behördenverfahrens. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Bundesamts vom 20. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch folgendes auszuführen.
Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 VwVfG nicht erfüllt. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beides ist hier nicht der Fall.
Zum einen hat sich die Rechtslage nachträglich nicht zugunsten, sondern zu Ungunsten der Klägerin geändert.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c) Satz 1 und 2 AufenthG in derselben Gesetzesfassung wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Die Gesetzesbegründung führt zu diesen neu eingeführten Regelungen folgendes aus (vgl. Bundestags-Drucksache 18/7538 vom 16.02.2016, Seite 18/19):
Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015). Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regel mäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. … Auch Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Ausreisepflichtige reisefähig ist bzw. dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer kann diese Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften. Eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die in Absatz 2c aufgeführten Merkmale berücksichtigen. Neben den in Satz 3 aufgeführten Merkmalen können in der ärztlichen Bescheinigung beispielsweise Aussagen dazu enthalten sein, welche Medikamente der Patient regelmäßig einnimmt oder welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. Eine ärztliche Bescheinigung ist grundsätzlich nur dann als qualifiziert anzusehen, wenn die in Absatz 2c genannten Merkmale und Voraussetzungen erfüllt sind. Die erforderlichen Inhalte der qualifizierten ärztlichen Bescheinigung sind als SollRegelung ausgestaltet; dies bedeutet, dass ein Attest im Einzelfall auch bei Fehlen eines Merkmals noch qualifiziert sein kann, wenn die Bescheinigung im Übrigen dem Qualitätsstandard genügt und es auf das fehlende Merkmal ausnahmsweise nicht ankommt. Die Widerlegung der Vermutung nach Satz 1 durch Glaubhaftmachung der Erkrankung kann zudem nur durch eine ärztliche Bescheinigung, d. h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen. Eine Beeinträchtigung der Abschiebung durch die Erkrankung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die Abschiebung aufgrund der Erkrankung gänzlich ausgeschlossen ist. Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert, wie sie auch aus dem Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015 hervorgehen. Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren. Hierzu legt der Gesetzgeber nunmehr die in Absatz 2c genannten Qualitätskriterien fest, die die jeweilige ärztliche Bescheinigung insbesondere enthalten soll.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 1) die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, dass ihrer Abschiebung nach Nigeria gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht erfolgreich widerlegt.
Soweit sie ihr Wiederaufgreifensbegehren auf die im vorliegenden Verfahren zunächst vorgelegten Befundberichte ihrer Psychologischen Psychotherapeutin vom … September 2013, (… September 2015) und … Juli 2016 sowie vom … September 2017 stützt, erfüllt die Verfasserin schon nicht die im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an sie zu stellenden persönlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG für die Bescheinigung von asylrelevanten Krankheiten. Wie der oben abgedruckten Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucks 18/7538 vom 16.02.2016) zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem in der letztgenannten Vorschrift enthaltenen Erfordernis, dass eine Erkrankung, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann, nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, d.h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, glaubhaft gemacht werden könne, nicht etwa um ein Redaktionsversehen dergestalt, dass die Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten unabsichtlich „vergessen“ worden wäre, sondern um eine ernst gemeinte berufliche Qualifikationsanforderung.
Obwohl es aus dem vorgenannten Grund für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf nicht mehr ankommt, erfüllen die o.g. Befundberichte auch nicht die inhaltlichen Voraussetzungen dafür, dass eine nachträgliche Änderung der dem bestandskräftigen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sachlage zugunsten der Klägerin oder das Vorliegen neuer Beweismittel angenommen werden können, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Denn die psychologischen Befundberichte beruhen im Wesentlichen auf dokumentierten Angaben der Klägerin, welche im Vorprozess vom Tatrichter entweder nicht geglaubt wurden oder bis dahin nicht vorgetragen worden waren, obwohl es sich der Klägerin hätte aufdrängen müssen, sie vorzutragen. Das psychologisch dokumentierte Vorbringen der Klägerin stellt sich vielmehr als wechselnder und sich steigernder Sachvortrag dar, der die bis zum rechtskräftigen Urteil herausgearbeitete Beweislage völlig zu ignorieren scheint. Zwar muss der mit medizinischem Sachverstand ausgestattete Arzt (oder hier noch: eine Psychologische Psychotherapeutin) entgegen der Darstellung der Beklagten die Angaben der Klägerin nicht auf die Wahrheit darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen überprüfen. Dazu wird er oder sie in der Regel ohnehin nicht in der Lage sein. Die Befundberichte beruhen aber dann auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, wenn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht standhalten (BayVGH vom 15.02.2017 – 9 ZB 14.30433 – NVwZ 2017, 1227). Insoweit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die medizinische Beurteilung im Befundbericht vom … Juli 2013 auf einen -zudem nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts stereotyp in einer Vielzahl von Fällen in psychotherapeutischen Befundberichten von … … vorkommenden – Sachverhalt gestützt wurde, der eklatant von dem Vorbringen der Klägerin im behördlichen Ausgangsverfahren abweicht und u.a. aus diesem, aber auch aus anderen Gründen, welche in der ausführlichen Beweiswürdigung des Urteils vom 28. Juni 2012 (Az. M 21 K 11.30932, Seite 14/15) zum Ausdruck kommen und auf die hier Bezug genommen wird, als nicht glaubwürdig eingestuft werden musste. Die daraus abgeleiteten medizinischen Schlussfolgerungen (Diagnose und Beurteilung) sind daher aus der Sicht des Gerichts ohne jeden Beweiswert, weil sie sich auf offensichtlich erfundene Tatsachen über belastende Ereignisse stützen. Diese Mängel ziehen sich konsequent durch den ergänzenden psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht vom … September 2015, der weitere Steigerungen enthält, sowie die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten aktualisierenden Befundberichte vom … Juli 2016 und vom … September 2017, in welchen sowohl auf die ursprünglichen Tatsachengrundlagen Bezug genommen als auch weiterhin nichts unternommen wird, um von dem bisherigen Vorbringen glaubhaft und überzeugend abzurücken.
Aber auch das zuletzt vorgelegte Attest einer Fachärztin für Neurologie vom … September 2017 ist als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG untauglich. Zwar erfüllt die Ärztin die persönlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Hier fehlt es aber an der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll die ärztliche Bescheinigung im Sinne des Satzes 2 insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Im vorliegenden Fall beruhen die ärztlichen Aussagen, dass
– die Klägerin an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2 G) leide,
– sich aufgrund des aktuell erhobenen Befundes aus psychiatrischer Hinsicht ein dringend längerfristig behandlungsbedürftiges Krankheitsbild ergebe,
– bei Abbruch der Behandlung eine sehr rasche und mit Selbstgefährdung der Klägerin verbundene Verschlechterung zu erwarten sei und
– diese daher als nicht reisefähig einzustufen sei, auf den dokumentierten ärztlichen Feststellungen, dass
– sich die Klägerin seit 2012 bei … in Gesprächstherapie befinde – was die Ärztin hierüber für Kenntnisse besitzt bzw. zum Gegenstand ihrer Beurteilung gemacht hat, bleibt im Dunklen -,
– sie aktuell über eine seit Jahren bestehende Schlafstörung, vor allem in Form von Durchschlafstörungen mit Albträumen berichte – hierbei handelt es sich um eine auf zahlreiche psychiatrische Krankheitsbilder zutreffende „Allerwelts-Symptomatik“ -,
– sie niedergestimmt, ängstlich und wenig schwingungsfähig erscheine, wobei ihre Konzentration sowie ihr Antrieb aufgrund der Tagesmüdigkeit infolge der Ein- und Durchschlafstörungen gemindert sei – insoweit gilt dasselbe -,
– sie teils auch von suizidalen Gedanken geplagt sei, wobei sie aktuell glaubhaft von Suizidalität distanziert sei – dies beruht auf einer eigenen Angabe der Klägerin vom … März 2017 -,
– sie an Diabetes Typ ll leide – insoweit fehlt es an einer Aussage über Auswirkungen dieser Diagnose auf die Prognose für den Fall der Abschiebung -,
– unter der Medikation eine nur unwesentliche Besserung erkennbar sei,
– – sie in Italien eine Rechnung nicht bezahlt habe und Angst habe, dass sie jemand mit Voodoo-Zauber dessentwegen bestraft haben könnte – insoweit wäre eine Präzisierung des Gesprächsinhalts von Interesse gewesen, u.a. zu der sich aufdrängenden Frage, ob die Klägerin hier von einem Bagatellbetrag oder aber von derselben Summe geredet hat, welche sie im selben Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 erwähnt hat (50.000 €), und welchen Eindruck die Aussage auf die attestierende Ärztin ggf. gemacht hat.
Das Gericht ist aufgrund der oben dargestellten Analyse des vorgelegten Attestes vom … September 2017 der Auffassung, dass dieses nur zum Schein die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung und die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes aufführt. Bei näherem Hinsehen entpuppt es sich als eine in den Raum gestellte, nicht schlüssig oder gar wissenschaftlich begründete Behauptung, welche die Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht erfüllt und der daher kein ernstzunehmender Beweiswert zukommen kann.
Aus der Anwendung von § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. den dort genannten Vorschriften ergibt sich nichts anderes.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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