Medizinrecht

Erfolgloses Asylfolgeverfahren

Aktenzeichen  Au 7 K 17.35152

Datum:
5.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 71
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5 u Abs. 7

 

Leitsatz

Eine Abschiebung nach Nigeria ist trotz krankheitsbedingter Erwerbsminderung möglich, wenn tatsächliche Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit im Zielland bestehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Oktober 2017 ist, soweit er zuletzt noch in Nr. 2 angefochten wurde, im gemäß § 77 Abs. 1, Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, also ein Anspruch auf entsprechende Abänderung des (Erst-) Bescheides vom 19. Oktober 2016, nicht zu.
Vorab ist festzuhalten, dass alle Kläger gemeinsam in die Betrachtung und Bewertung miteinzubeziehen sind. Denn unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die deutsche Rechtsordnung dem Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 GG beimisst, ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr aller Familienangehörigen auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 – BVerwGE 109, 305; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197, juris Rn. 21). Eine einzelne und isolierte Rückkehr der Familienmitglieder ist weder realistisch, noch von Rechts wegen von ihnen zu fordern.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Kläger als Familie nach Nigeria zurückkehren.
Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – i.V.m. Art. 3 EMRK und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16 f.).
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Nigerias liegen bei den Klägern zu 1 bis 5 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Im Falle der Kläger sind insoweit zwei Dinge relevant, zum einen die Gefahr, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund krankheitsbedingter erheblicher Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit das unmittelbare Existenzminimum in Nigeria für die Familie nicht sichern können und zum anderen die für den Kläger zu 1, die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 4 individuell geltend gemachten „krankheitsbedingten“ Gefahren, die ihnen im Falle der Rückkehr nach Nigeria durch eine Verschlimmerung ihrer jeweiligen Erkrankung mangels vorhandener Behandlungsmöglichkeiten und/oder mangels finanzieller Erreichbarkeit einer Behandlung drohen könnten
a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann, der Verweis auf die EMRK umfasst dabei (lediglich) Abschiebungshindernisse, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 35, 36).
Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) wegen zu befürchtender unmenschlicher Behandlung durch die schlechte wirtschaftliche Lage in Nigeria kommt nicht in Betracht. So geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass Ausländer kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen können, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, U.v. 27.5.2008 – vNr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 42). Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (EGMR, U.v. 27.5.2008 a.a.O. Rn. 44).
Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70 – 80% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 65 – 70% lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Viele Menschen haben keinen Zugang zum Gesundheitssystem oder zu Wasser und Strom. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht (vgl. zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte Nigeria 21. November 2016, vom 3. Dezember 2015 und 5. Dezember 2014, jeweils Ziffer IV 1.1, 1.2 und Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.N.; Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unter www.giz.de weltweit-afrika-nigeria; Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de – länder-regionen-subsahahra-nigeria (dort: u.a. „Soziale Schieflage“).
Die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria und die damit zusammenhängenden Gefahren führen grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade den Klägern drohenden Gefahr, sondern sind unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG durch Anordnungen gemäß § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich jedoch um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10 2012 – 10 B 16/12 – juris Rn. 8 f.).
Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person der Kläger zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Für die Kläger kann auf Grund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende besondere – außergewöhnliche – Gefahrenlage angenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 aufgrund ihrer jeweiligen Erkrankungen erheblich erwerbsgemindert sind.
Beim Kläger zu 1 bestehen zwar, ausgehend von der im Ambulanzbrief der … vom 21. November 2017 gestellten Diagnose (Bl. 65/66 der Gerichtsakte), diverse Erkrankungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, nämlich eine Lumbago (volkstümlich auch Hexenschuss genannt, bezeichnet den akut einsetzenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule, der in das Gesäß und die Oberschenkel ausstrahlen kann). Außerdem wird eine discogene Spinalkanalstenose (Verengung des Kanals in der Wirbelsäule) L2/L3 und Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) L2/L3 bei beginnender Osteochondrose (durch Abnutzung der Bandscheiben bedingte knöcherne Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule) L2/L3 diagnostiziert. Die genannte Claudicatio spinalis (schmerzbedingtes Hinken im Rahmen einer Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule) ist durch den Zusatz „Z.n.“ als beendete Erkrankung gekennzeichnet. Zudem wird unter dem Punkt „Befund“ ausgeführt: „Schneller Gang in leicht vorgebeugter Körperhaltung ohne erkennbares Hinken“.
Durch die attestierten Erkrankungen besteht beim Kläger zu 1 auch eine erhebliche Erwerbsminderung, da er Tätigkeiten, die z.B. mit schwerem Heben oder längerdauernden unbequemen Körperhaltungen verbunden sind, nicht oder nur sehr eingeschränkt wird ausüben können. Damit scheiden für den Kläger zu 1 in Nigeria eine Vielzahl von (Erwerbs-)Tätigkeiten gerade im Bereich körperlicher Arbeiten aus. Der Kläger zu 1 ist aber nach dem o.g. aktuellen Ambulanzbrief der … vom 21. November 2017 keineswegs arbeitsunfähig, was sich aus den Darlegungen unter den Punkten „Befund“ und „Procedere“ zweifelsfrei ergibt. Er wird u.a. als „beschwerdearm“ bezeichnet und benötigt lediglich Physiotherapie und Schmerztherapie. Es verbleiben damit Tätigkeiten, z.B. im Bereich des informellen Handels, die der Kläger zu 1 in Nigeria wird ausüben können. So war der Kläger in Nigeria nach eigenen Angaben als Automechaniker tätig und legte dem Bundesamt (in seinem ersten Asylverfahren) hierzu auch eine entsprechende Bescheinigung vor (vgl. Bl. 92 BA). Damit stehen dem Kläger zu 1 z.B. auch im Bereich des Handels / Verkaufs von Kraftfahrzeugen Tätigkeiten offen. Trotz erheblicher Erwerbsminderung, weil ein großer Teil des Arbeitsmarktes in Nigeria dem Kläger verschlossen bleiben wird, bestehen damit zur Überzeugung des Gerichts dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1 nicht in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für die Familie zumindest auf niedrigem Niveau sicherzustellen.
Ähnlich verhält es sich bei der Klägerin zu 2. Aufgrund ihrer Erkrankung u.a. an Adipositas per magna besteht auch bei ihr eine erhebliche Erwerbsminderung, da sie in Nigeria keine schweren oder langandauernden körperlichen Arbeiten wird ausführen können und damit eine Vielzahl von Tätigkeiten gerade im Bereich körperlicher Arbeiten für sie ausscheidet. Es stehen aber auch ihr Tätigkeiten, z.B. im Bereich des informellen Handels, offen, die sie im Sitzen (z.B. Verkaufstätigkeiten) wird ausüben können. Damit kann sie zumindest in geringem Maß zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Auch kann sie sich im familiären Umkreis (s. nachfolgend) z.B. durch Kinderbetreuung und leichte Haushaltsarbeiten einbringen und damit wiederum Hilfeleistungen von Seiten ihrer Verwandten erhalten.
Hinzu kommt bei den Klägern zu 1 und 2 dass sie nach ihren eigenen Angaben in Nigeria zahlreiche Verwandte haben. So leben Bruder und Schwester des Klägers zu 1 in Auch Brüder seines Vaters und seine Cousins leben in Nigeria, wie er im ersten Asylverfahren (Az. Au 7 K 16.32261) in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2017 bekundet hat (vgl. S. 5 des damaligen Sitzungsprotokolls). Nach den Angaben der Klägerin zu 2 leben ihre Mutter mit den beiden (in Libyen geborenen) Kindern sowie deren Brüder im (nigerianischen) Bundesstaat …. Damit können die Kläger zu 1 und 2 und ihre Kinder, die Kläger zu 3 bis 5, in ihrem Heimatland auch auf ein umfangreiches soziales Beziehungsgeflecht mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen.
Die Kläger haben demnach keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
b) Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG wegen einer zielstaatsbezogenen erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben aus gesundheitlichen Gründen, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung voraussetzt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, liegt im Fall der Kläger nicht vor.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Erfasst werden nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Mit dem Begriff der erheblichen konkreten Gefahr wird insoweit umschrieben, dass sich die vorhandene Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – juris Rn. 15 m.w.N). Für die Frage wann eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, ist im Ansatz auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – juris Rn. 12). Danach ist eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Gesichtspunkte. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Darüber hinaus statuiert der Begriff der Konkretheit der Gefahr in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation.
Eine wesentliche Verschlechterung ist danach nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Dies kann auch der Fall sein, wenn der betroffene Ausländer eine grundsätzlich mögliche medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann. Im Hinblick auf Krankheiten ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung in Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich oder unzureichend ist und/oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – DVBl 2003, 463; U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – a.a.O.). Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem Betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Um die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können.
Andererseits dient dieses Abschiebeverbot nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht gleichkommt. Dies lässt sich nunmehr ausdrücklich der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist; eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel zudem vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats erlangt werden kann (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).
aa) Hinsichtlich des Klägers zu 3 (…, geb. … 2014) und des Klägers zu 5 (…, geb. … 2016) wurden beim Bundesamt im Rahmen des Asylfolgeverfahrens lediglich ärztliche Atteste vorgelegt, die erfolgreich behandelte Erkrankungen im Jahr 2016 belegen. So wurde der Kläger zu 5 laut Arztbrief des Klinikum … vom 21. September 2016 (Bl. 85/86 BA) wegen des Verdachts auf Gehirnerschütterung und einer fieberhaften Pharyngitis/Enteritis mit Nachweis humaner Rhinoviren erfolgreich behandelt. Hinsichtlich des Klägers zu 3 wurde der Arztbrief des Klinikum … vom 12. Januar 2016 (Bl. 87/88 BA) vorgelegt, wonach wegen einer Phimose eine Circumcision komplikationslos durchgeführt wurde. Krankheitsbedingte Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG liegen für die Kläger zu 3 und 5 daher offensichtlich nicht vor.
bb) Auch die Klägerin zu 2 erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen krankheitsbedingten Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG.
Hierzu wurde bereits im ersten Asylverfahren, im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Mai 2017 (Az.: Au 7 K 16.32261, Rn. 71 bis 77) wie folgt ausgeführt:
„Auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor.
Bei der Klägerin zu 2 besteht laut dem Attest des … vom 11. Mai 2017 eine diabetische Stoffwechsellage mit grenzwertig erhöhten BZ Werten am Morgen und einem leicht erhöhten HbA1c Wert. Sie erhalte bei einem Diabetologen eine ausführliche Ernährungsberatung, da eine Adipositas per magna vorliege. Bislang werde der Diabetes mellitus nicht medikamentös behandelt, insbesondere werde kein Insulin gespritzt. Nach dem ärztlichen Bericht des Diabetologen Dr. … vom 9. Mai 2016 erfolgte Ernährungsberatung.
Diese Befunde können im Hinblick auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht rechtfertigen. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Aus den vorliegenden Erkenntnismaterialien ergibt sich, dass in Nigeria zwar die medizinische Versorgung vor allem auf dem Land mangelhaft ist. Rückkehrer finden jedoch in Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, wenn auch weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In den privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden, wenn auch die Behandlungen, ebenso wie in den staatlichen Krankenhäusern selbst bezahlt werden müssen; in der Regel gibt es auch alle gängigen Medikamente in Apotheken zu kaufen.
Auch Diabetes mellitus ist in Nigeria behandelbar. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen in privaten Praxen, Kliniken und kommunalen Gesundheitseinrichtungen. Medikamente zur Behandlung von Diabetes mellitus, z.B. Metformin 1000 mg, sind in Nigeria erhältlich (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Minden vom 16.1.2012).
Die vorgelegten Befunde lassen eine lebensbedrohliche, schwerwiegende Erkrankung nicht erkennen. Auch ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu 2 durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach der oben dargestellten Auskunftslage kann die Klägerin zu 2 die erforderliche Behandlung auch in Nigeria erhalten. Dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat nicht den Standards in Deutschland entspricht, begründet gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kein Abschiebungsverbot.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zu einer erforderlichen Behandlung in Nigeria aus finanziellen Gründen keinen Zutritt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, ist ihr Ehemann, der Kläger zu 1, ein gesunder arbeitsfähiger Mann und Hilfe kann auch von Seiten der Großfamilie erlangt werden. Bei der Klägerin zu 2 kommt hinzu, dass die Adipositas per magna augenscheinlich die Hauptursache für ihre Beschwerden, insbesondere auch den Diabetes mellitus darstellt (s. Deutsche Diabetes Gesellschaft, Prävention und Therapie der Adipositas, April 2014, http://dx.doi.org/10.1055/s.-0034-1385404Diabetologie 2014), so dass die bisherige Behandlung auch insbesondere Ernährungsberatung beinhaltet hat. Da die Klägerin zu 2 nach ihren Angaben beim Bundesamt in Libyen als Putzfrau im Krankenhaus gearbeitet hat, während sie nunmehr aufgrund ihre Adipositas kaum mehr in der Lage ist, auch nur kurze Strecken zu laufen (s. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.5.2017), hat sich die diagnostizierte Adipositas per magna offensichtlich im Verlaufe ihres Aufenthalts in Deutschland entwickelt, wohl aufgrund der ungewohnten Ernährungslage hier. Damit erscheint es im Falle der Klägerin zu 2 nicht ausgeschlossen, dass sich die Adipositas im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria sogar bessert.“
Auch die danach vorgelegten ärztlichen Atteste können im Hinblick auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot nicht rechtfertigen. Zwar besteht bei der Klägerin zu 2 eine schwerwiegende Erkrankung (insbesondere Adipositas permagna und ein Diabetes mellitus Typ 2), es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Nigeria alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, nicht belegen.
Das Attest der Kliniken … vom 1. September 2017 mit Laborbefund vom 4. September 2017 (Bl. 52/53 BA) belegt eine erfolgreich durchgeführte Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung). Der Arztbrief der Kliniken … vom 2. Mai 2017 belegt eine konservative Behandlung wegen Knieschmerzen (aktivierte Gonarthrose links) mittels Schmerztherapie. Das ärztliche Attest des Zentrums für Allgemeinmedizin … vom 2. August 2017 (Bl. 54 BA) stellt zusammenfassend fest, dass die Klägerin zu 2 wegen der Diagnosen Diabetes mellitus Typ 2, Gonarthrose links, Eisenmangelanämie, Schilddrüsenfunktionsstörung in laufender Behandlung sei.
Mit dem Attest des Dr. … vom 18. Mai 2017 (Bl. 51 BA) und dem mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 19. Mai 2017 (noch im Verfahren Au 7 K 16.32261, Bl. 96 bis 98 der dortigen Gerichtsakte) vorgelegten Behandlungsprogramm und Medikationsplan wird lediglich das Vorliegen der bereits bekannten Erkrankungen an Diabetes mellitus Typ 2.2 und Adipositas permagna sowie die nunmehr begonnene Medikation hinsichtlich des Diabetes mellitus mit Metformin 1000 mg dokumentiert. Dieses Medikament ist, wie bereits im oben zitierten Urteil vom 15. Mai ausgeführt wurde, auch in Nigeria erhältlich.
Entsprechend den Ausführungen unter a) ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Familie zum einen durch noch mögliche Erwerbstätigkeiten insbesondere des Klägers zu 1, in geringem Umfang auch der Klägerin zu 2 und zum anderen auch aufgrund des umfangreichen sozialen Beziehungsgeflechts mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten gesichert ist und damit auch die erforderliche Behandlung des Diabetes mellitus mit Metformin erreichbar ist.
Zusammenfassend bleibt daher hinsichtlich der Klägerin zu 2 festzustellen, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für ihr Leib und Leben aufgrund einer alsbaldigen schwerwiegenden und wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
cc) Auch beim Kläger zu 1 liegen die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ersichtlich nicht vor. Die attestierten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule wurden im Wesentlichen erfolgreich behandelt, wie aus dem Ambulanzbrief der … Klinik vom 21. November 2017, „Befund“ und „Procedere“ (Bl. 65/66 der Gerichtsakte) zu ersehen ist. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Beweglichkeit kaum bzw. nicht wesentlich eingeschränkt (s. „Befund“). Ihm wird Beschwerdearmut bescheinigt. Die erforderliche Therapie beschränkt sich im Wesentlichen auf Physiotherapie und Schmerztherapie (s. „Procedere“). Schmerzmittel sind in Nigeria verfügbar (s. AA, Lagebericht Nigeria 21. November 2016, IV.1.4). Die attestierte „beginnende Osteochondrose L2/3“ hat derzeit, wie aus dem Ambulanzbrief der … Klinik vom 21. November 2017 ersichtlich ist, keine nennenswerten Auswirkungen auf das Befinden des Klägers zu 1 und es ist kein Anhaltspunkt zu erkennen, dass sie sich im Falle der Rückkehr nach Nigeria alsbald schwerwiegend und wesentlich verschlechtert. Für eine alsbaldige schwerwiegende und wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1 im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria sind auch ansonsten bei Würdigung der attestierten Erkrankung keine Anhaltspunkte erkennbar.
dd) Die Klägerin zu 4 hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 ff. AufenthG.
Unstreitig leidet sie an einer Obstruktiven Bronchitis und Asthma bronchiale, was sich u.a. aus den Arztbriefen des Klinikum … vom 11. September 2017, 11. August 2017 und 7. Oktober 2016 ergibt. Unstreitig kann ebenfalls gestellt werden, dass eine derartige Erkrankung bei anfallartigem Auftreten unbehandelt tödlich verlaufen kann.
Es besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die o.g. Erkrankung der Klägerin zu 4 durch die Abschiebung alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
Aus den o.g. Arztbriefen des Klinikum … vom 11. September 2017 und 11. August 2017 ergibt sich, dass die Klägerin zu 4 jeweils bei Aufnahme einmalig mit Rectodelt (enthält den Wirkstoff Prednison) und /oder Prednisolon behandelt wurde. Danach wurde inhalativ Salbutamol und Atrovent (aktiver Wirkstoff Ipratropiumbromid) verabreicht. Laut dem Arztbrief vom 7. Oktober 2016 erhielt sie (nur) Inhalationen mit Salbutamol und Ipratropiumbromid.
Asthma bronchiale ist eine in Nigeria häufig vorkommende Krankheit, die genannten Medikamente sind auch dort erhältlich. Insbesondere Ventolin (aktiver Wirkstoff Salbutamol) ist in nahezu jeder Apotheke erhältlich und für einen durchschnittlichen Nigerianer bezahlbar (vgl. die von der Klägerbevollmächtigten benannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, „Nigeria: Behandlung von Schizophrenie, Asthma bronchiale und Hepatitis B“; AA, Lagebericht Nigeria 21. November 2016, IV.1.4).
Die Behandlung der Klägerin zu 4 mit den o.g. Medikamenten kann durch die Eltern erfolgen und erfordert in der Regel keinen stationären Aufenthalt. Die Inhalation wurde mit der Klägerin zu 2 und der Klägerin zu 4 geübt (vgl. Arztbrief des Klinikum … vom 11. September 2017, S. 2 letzte Zeile). Wie sich aus den drei vorgelegten Arztbriefen des Klinikum … ergibt, ist bisher kein lebensbedrohlicher Anfall eingetreten. In den Arztbriefen vom 11. August 2017 und 7. Oktober 2016 wird festgestellt, dass während des gesamten stationären Aufenthalts kein zusätzlicher Sauerstoffbedarf bestanden habe. Lediglich im Arztbrief vom 11. September 2017 ist vermerkt, dass während des stationären Aufenthalts einmal kurzfristig zusätzlicher Sauerstoffbedarf bestand. Die jeweilige Dauer der drei dokumentierten Klinikaufenthalte war sehr kurz. Nur im Arztbrief des Klinikum … vom 11. August 2017 ist vermerkt, dass die stationäre Aufnahme aufgrund Einweisung durch den behandelnden Kinderarzt erfolgt sei. Bei den stationären Aufenthalten im Oktober 2016 und September 2017 haben daher wohl die Eltern der Klägerin zu 4 aus eigener Initiative den Rettungsdienst gerufen.
Die vorgelegten Atteste lassen nach allem erkennen, dass die Erkrankung der Klägerin zu 4, Obstruktive Bronchitis und Asthma bronchiale, mit den hierfür gängigen Medikamenten behandelbar ist.
Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Klägerin zu 4 die benötigten Medikamente in Nigeria erhalten wird bzw. es ihrer Familie in finanzieller Hinsicht möglich sein wird, diese zu beschaffen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sowohl die Klägerin zu 2 als auch die Klägerin zu 4 (diese zumindest bis ins Schulalter, siehe Attest des Kinderarztes Dr. … vom 26.11.2017) eine dauerhafte Medikation benötigen, die in Nigeria von den Betroffenen selbst zu finanzieren ist. Wie aber bereits ausgeführt, ist der Lebensunterhalt der Familie zum einen durch dem Kläger zu 1 noch mögliche Erwerbstätigkeiten, auch durch Mithilfe der Klägerin zu 2 und zum anderen aufgrund des umfangreichen sozialen Beziehungsgeflechts mit entsprechenden Unterstützungsmöglichkeiten gesichert. Damit ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 mit Hilfe der Großfamilie die insbesondere für die Klägerin zu 2 und die Klägerin zu 4 erforderlichen Medikamente finanzieren können.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es den Klägern, die nach erfolglosem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens und erfolglosem Abschluss ihres Asylfolgeverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig sind, zumutbar ist, sich „gesetzestreu“ zu verhalten und freiwillig auszureisen und damit die für den Fall einer freiwilligen Rückkehr geleisteten Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch zu nehmen, um dadurch ihre finanzielle Situation gerade in der Anfangszeit nach ihrer Rückkehr nach Nigeria zu verbessern. So gibt es z.B. Starthilfe nach dem von Bund und Ländern finanzierten REAG/GARP-Programm, für die Kläger insgesamt 1.750 EUR (500 EUR pro Erwachsener, 250 EUR pro Kind unter 12 Jahren). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Reintegrationsleistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“, die u.a. auch eine Bevorratung mit den erforderlichen Medikamenten umfassen. Auf diese Programme wurden die Kläger auch mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids hingewiesen (vgl. Bl. 118 bis 122 BA).
Nach allem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

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