Aktenzeichen M 27 E 19.2904
BÄO § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
ÄApprO § 34 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
1 Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren der ärztlichen Tätigkeit im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilt werden. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein gleichwertiger Ausbildungsstand nach § 34 Abs. 4 ÄApprO liegt dann vor, wenn die fachärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet im Inland abgeschlossen worden ist oder eine im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, ihm einstweilen die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesärzteordnung (BÄO) erneut zu erteilen.
Der im Jahre 1968 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger, der zwischen 1987 und 1994 ein Hochschulstudium der Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität … absolvierte. Nach Abschluss des Praktischen Jahres beendete er seine Ausbildung mit dem Medizinischen Staatsexamen am … … 1996 in … und arbeitete anschließend als Assistenzarzt in seinem Heimatland. Nach ca. 5-monatigem Aufenthalt als Gastarzt in … erhielt er am … … 2003 in … seine Anerkennung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Nach einem weiteren Gastarzt-Aufenthalt 2011/2012 blieb der Antragsteller in Deutschland und arbeitete zwischen Dezember 2012 und Juli 2015 als operationstechnischer Assistent in den Kliniken der … in …
Am 4. Mai 2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 erteilte der Antragsgegner die begehrte Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 BÄO befristet für den Zeitraum vom … … 2015 bis zum … … 2017. Die Erlaubnis war beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit in fachlich abhängiger Stellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 BÄO. Der Antragsteller wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die Berufserlaubnis maximal für eine Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden könne und eine Verlängerung grundsätzlich nicht in Betracht komme. Daraufhin nahm der Antragsteller im September 2015 eine Tätigkeit als Assistenzarzt/Stationsarzt bei der … in … auf.
Unter dem … … 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Erteilung der Ärztlichen Approbation. Im Zuge der bei dem Antragsgegner daraufhin erfolgten Gleichwertigkeitsprüfung bezüglich des serbischen Abschlusses erstattete die externe Sachverständige, … … …, ein im Januar 2017 von dem Antragsgegner in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ausbildungsstand des Antragstellers. Das Gutachten vom … … 2017 kommt zu dem Schluss, dass zwar Defizite in den Fächern Psychologie und Psychosomatik bestünden, dem Antrag auf Erteilung der Approbation insgesamt aus der Sicht der Gutachterin jedoch stattgegeben werden könne. Die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei jedoch nicht als gleichwertig anzusehen. Wegen Zweifeln an dem Gutachten wurde durch den Antragsgegner am … … 2017 ein weiteres Gutachten an den internen Sachverständigen, … … …, in Auftrag gegeben. Dieses wurde am … … 2018 erstellt und kommt zu dem Schluss, dass zum Teil wesentliche Unterschiede in der Ausbildung des Klägers in einem Vergleich zu der deutschen Qualifikation vorliegen würden. Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 stellte der Antragsgegner u. a. fest, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers in dem Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweist. Hiergegen ließ der hiesige Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az. M 27 K 18.3520) erheben und beantragte sowohl die Aufhebung des Feststellungsbescheides (Ziff. 1), als auch die Verpflichtung, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anzuerkennen und dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts die Approbation als Arzt zu erteilen (Ziff. 2). Das gerichtliche Verfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.
Auf den Antrag vom 24. März 2017 hat der Antragsgegner die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs mit Bescheid vom 12. Juni 2017 bis zum 22. Juni 2018 verlängert. Am 28. Mai 2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner, die erteilte Berufserlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO erneut zu verlängern. Mit Bescheid vom 7. Juni 2018 erteilte der Antragsgegner die Erlaubnis antragsgemäß bis zum 22. Juni 2019 und teilte mit Schreiben vom selben Tage mit, dass die Verlängerung lediglich ausnahmsweise unter der Annahme eines besonderen Einzelfalls erteilt worden sei, da „das Verfahren auf Erteilung der von Ihnen beantragten Approbation aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen bisher nicht abgeschlossen werden konnte“ (Bl. …). Zum … … 2019 wechselte der Antragsteller als Assistenzarzt in die Klinik …
Mit Schreiben und Antrag vom 24. April 2019 begehrte der Antragsteller schließlich erneut die Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Mai 2019 Folgendes mit: Er beabsichtige nach Aktenlage, die beantragte Verlängerung abzulehnen. Die Dauer der dem Antragsteller bereits erteilten Berufserlaubnisse überschreite den Zeitraum von zwei Jahren deutlich, so dass der gesetzlich zulässige Rahmen einer Verlängerung ausgeschöpft sei. Ein besonderer Einzelfall, Gründe der ärztlichen Versorgung oder ein öffentliches Interesse, die für die Verlängerung der Erlaubnis sprechen könnten, seien allesamt nicht gegeben (wird ausgeführt). Zur Vermeidung eines Ablehnungsbescheides empfahl er dem Antragsteller die Rücknahme des Antrags. Für den Fall, dass der Antragsteller den Antrag nicht bis zum 30. Mai 2019 zurücknehme, kündigte der Antragsgegner den Erlass eines ablehnenden Bescheides an.
Unter dem 6. Juni 2019 erließ der Antragsgegner den verfahrensgegenständlichen Bescheid und lehnte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs förmlich ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die rechtlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nach § 10 Abs. 2 BÄO mit den bereits erteilten Berufserlaubnissen ausgeschöpft sei und Gründe für eine ausnahmsweise Verlängerung nicht vorliegen würden. Es handele sich bei der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung um eine von dem Gesetzgeber gewollte, zeitlich beschränkte Form der Berufszulassung mit Ausnahmecharakter. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass grundsätzlich nach dem Ablauf von zwei Jahren alle Personen, die in Deutschland ärztlich tätig werden möchten, in dem Besitz einer gültigen Approbation sein müssen. Diese Absicht würde konterkariert, würden Erlaubnisse ohne besonderen Grund nochmals über den zeitlich zulässigen Rahmen hinaus erteilt oder verlängert werden. Die letzten beiden Berufserlaubnisse seien dem Kläger lediglich ausnahmsweise unter der Annahme eines besonderen Einzelfalls verlängert worden, da das Verfahren auf Erteilung der von ihm beantragten Approbation aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen bislang nicht abgeschlossen werden konnte. Eine Verlängerung aufgrund eines solchen besonderen Einzelfalls komme nun nicht mehr in Betracht, da der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juni 2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sein Ausbildungsstand im Vergleich zu einer entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweise. Zusammengefasst seien die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung der Berufserlaubnis nicht gegeben.
Daraufhin ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2019 sinngemäß beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für den Zeitraum vom 23. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 auszusprechen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Verlängerungsantrag sowohl auf das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls gestützt werden könne, als auch auf Gründe der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Der Antragsgegner habe das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. In Abwägung der betroffenen Rechtsgüter könne ausnahmsweise auch dann ein besonderer Einzelfall vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung nicht innerhalb der auf zwei Jahre befristeten Berufserlaubnis habe abgeschlossen werden können. Aus dem Normzusammenhang ergebe sich, dass eine Verlängerung dann infrage komme, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauerte, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre eines Antragstellers herrührten. Der Gang des Approbationserteilungsverfahrens liege außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Antragstellers. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle ein Approbationsverfahren grundsätzlich während der Laufzeit einer Berufserlaubnis zum Abschluss kommen. In dem vorliegenden Fall hätte insofern eine entsprechende Entscheidung noch im Laufe des Jahres 2017 ergehen können. Durch die von dem Antragsgegner gewählte Vorgehensweise, einen Feststellungsbescheid im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen der erteilten Berufserlaubnis zu erlassen und eine Kenntnisprüfung nahezulegen, würde dem Antragsteller die Möglichkeit der Gleichwertigkeitsprüfung bzw. des Nachreichens nicht berücksichtigter oder gar nicht angeforderter Unterlagen abgeschnitten werden. Darüber hinaus werde ihm die Möglichkeit des Ausgleichs der angenommenen Defizite während des gerichtlichen Verfahrens genommen. Der Antragsteller würde so gezwungen werden, in die Kenntnisprüfung einzuwilligen und dabei auf eine Überprüfung des fehlerhaft geführten Approbationserteilungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht zu verzichten. Aufgrund der bekannten Dauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren stehe der Antragsteller im Falle der Nichtverlängerung der Berufserlaubnis dann schutzlos. Neben den wirtschaftlichen Konsequenzen des Verlustes seines Arbeitsplatzes, ziehe eine Nichtverlängerung auch ausländerrechtliche Konsequenzen, sowie Problemstellungen der Arbeitslosenversicherung nach sich. Darüber hinaus handele es sich bei der ärztlichen Tätigkeit anerkanntermaßen um einen sogenannten „Mangelberuf“. In ausländerrechtlicher Hinsicht habe der Ablauf der Berufserlaubnis die Konsequenz, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach drei Monaten erlösche und dieser gezwungen sei, das Land zu verlassen. Ein Bezug von Arbeitslosengeld sei dem Antragsteller darüber hinaus nach dem Verlust seiner Stelle nicht möglich, da hierfür Voraussetzung sei, dass er weitervermittelbar sei. Dies sei jedoch mangels erteilter Approbation und nicht verlängerter Berufserlaubnis nicht mehr möglich. Der Antragsteller wäre insofern gezwungen, Deutschland zu verlassen und den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Serbien aus abzuwarten. Darüber hinaus wohne der Antragsteller in einer von der Klinik zur Verfügung gestellten Wohnung, für deren Bezug ein bestehendes Arbeitsverhältnis Voraussetzung sei. Insofern hätte eine Nichtverlängerung der Berufserlaubnis für den Antragsteller auch den Verlust seiner Wohnung zur Folge. Dem Antragsteller würden insofern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Darüber hinaus habe die Nichtverlängerung der Berufserlaubnis auch erhebliche Auswirkungen auf die ärztliche Versorgung der an der Klinik … zu behandelnden Patienten. Die Klinik sei unbedingt wegen personeller Problematiken auf die weitere Mitarbeit des Antragstellers angewiesen. Der Antragsteller sei in die Patientenversorgung eingebunden und betreue derzeit durchschnittlich ca. 30 Patienten. Der Stations- und Dienstbetrieb der Klinik … könne nur mit Unterstützung des Antragstellers aufrechterhalten bleiben. Ohne die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Antragstellers werde es zu einer dramatischen Verschlechterung der Versorgung der Patienten an der Klinik kommen. Eine kurzfristige Nachbesetzung der Stelle auf dem von dem Antragsteller geleisteten Niveau sei nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung stützt er sich zunächst auf die bereits zur Begründung des Ausgangsbescheides vorgebrachten Argumente. Darüber hinaus trägt er nunmehr Folgendes vor: Dass der Antragsteller die Approbationserteilung im Wege der von ihm erhobenen Klage erreichen möchte, sei für die Frage der ausnahmsweisen Verlängerung der Berufserlaubnis unerheblich. Hätte sich der Antragsteller für die Teilnahme an der Kenntnisprüfung entschieden, wäre ihm möglicherweise die von ihm beantragte Approbation bereits erteilt worden. Der Antragsteller liefere keinen Nachweis, dass es im Bereich der Orthopädie und Rheumatologie im Ballungsraum … einen objektiven Mangel an entsprechendem ärztlichen Personal gebe. Der Antragsteller könne auch ohne Approbation oder Berufserlaubnis mit seinem abgeschlossenen Hochschulstudium der Humanmedizin in anderen Berufsfeldern tätig werden.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der einstweiligen Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 34 Approbationsordnung für Ärzte (i. d. F. v. 2.8.2013, im Folgenden: ÄApprO) hat keinen Erfolg.
I.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, bestehend in einer Eilbedürftigkeit, glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auch nur auf die einstweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer entsprechenden Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH B.v. 18.9.2018 – 21 CE 18.1100 – juris Rn. 20).
1. Der Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Der Antragsteller begehrt der Sache nach eine einstweilige Erweiterung seines Rechtskreises und damit eine Regelungsanordnung, da er den Ausspruch einer Verlängerung der am 22. Juni 2019 ablaufenden Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum 31. Dezember 2019 anstrebt. Der Antragsteller verfügt auch über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Eine bloße Anfechtung des Bescheids vom 6. Juni 2019 würde dem Antragsteller nicht zu seinem Begehren auf einstweilige Erteilung der Berufserlaubnis verhelfen.
2. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch unbegründet. Es ist bei summarischer Prüfung nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegen wird. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf einstweilige Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 34 ÄApprO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO kann Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden. Die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörden. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren der ärztlichen Tätigkeit im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, mithin im Bundesgebiet, zu erteilen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO darf sie ausnahmsweise über diese zwei Jahre hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann. Bei dem „besonderen Einzelfall“ und den „Gründen der ärztlichen Versorgung“ handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie dienen nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse des Antragstellers (BVerwG, U.v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris Rn. 23 ff.). § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO legt als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation fest, dass die betroffene Person nach einem Medizinstudium die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung, mithin im Bundesgebiet, bestanden hat. Die Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BÄO nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Dies ist nach § 34 Abs. 4 ÄApprO der Fall, wenn der Antragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist. Die zuständige Behörde hat nach § 34 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit.
b) Bei der Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anspruch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nicht hinreichend dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO über den Zweijahres-Zeitraum hinaus liegen nicht vor.
aa) Dies gilt bei summarischer Prüfung insbesondere für das Vorliegen von Gründen der ärztlichen Versorgung.
(1) Es ist bereits nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller, wie von § 10 Abs. 3 Satz 2 BÄO gefordert, in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügt. Dies ist nach § 34 Abs. 4 ÄApprO der Fall, wenn der Antragsteller die fachärztliche Weiterbildung auf diesem Gebiet im Inland abgeschlossen hat oder seine im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden ist. Gebiet ist hier das Fachgebiet eines Arztes und nicht eine örtliche Begrenzung (Haage in Nomos-BR zur BÄrzteO, 2. Aufl. 2016, BÄO § 10 Rn. 12). Weder hat der Antragsteller eine fachärztliche Weiterbildung im Inland abgeschlossen noch ist eine etwaige im Ausland abgeschlossene fachärztliche Weiterbildung im Inland anerkannt worden. Der Antragsteller ist ausweislich der Stellenbeschreibung (Anlage Ast 1) seines gegenwärtigen Arbeitgebers als Assistenzarzt in der Abteilung „Rehabilitation, Orthopädie und Rheumatologie“ tätig. Entsprechend des Gutachtens (Bl. …) der externen Sachverständigen, … … …, vom … … 2017 ist die ärztliche Weiterbildung des Antragstellers zum Orthopäden in Bulgarien jedoch nicht als gleichwertig mit der deutschen Qualifikation anzusehen, weil die inhaltlich und zeitlichen Anforderungen an die Weiterbildung nicht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kommt es lediglich auf die seitens des Antragsgegners festgestellten Defizite an und nicht darauf, dass diese möglicherweise bereits durch eine entsprechende Berufserfahrung ausgeglichen werden konnten. Ausweislich des Wortlautes der Vorschrift kommt es auf den „Nachweis“ eines gleichwertigen Ausbildungsstandes an. Die Feststellung eines eventuellen Defizitausgleiches ist hingegen dem Approbationsverfahren vorbehalten. In Ermangelung der ausdrücklichen Anerkennung der in Bulgarien abgelegten fachärztlichen Weiterbildung des Antragstellers oder des Nachweises einer abgeschlossenen inländischen fachärztlichen Weiterbildung kann die Erteilung der Berufserlaubnis bereits nicht auf Gründe der ärztlichen Versorgung gestützt werden.
(2) Darüber hinaus kann der Antragsteller auch sonstige Gründe der ärztlichen Versorgung für eine Verlängerung seiner Berufserlaubnis nicht für sich in Anspruch nehmen. Gründe der ärztlichen Versorgung liegen nur vor, wenn die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich wäre, um die Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 4.2.1982 – 3 C 19.81 – juris Rn. 28). Für die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, kommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen Bereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Beschränkt sich der Antrag auf Erteilung der vorübergehenden Erlaubnis ausdrücklich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs in einer ganz bestimmten (Fach-)Arztstelle eines von ihm genannten Krankenhauses, so ist für die Frage der Versorgung bzw. Unterversorgung der Bevölkerung auf die Verhältnisse im Einzugsbereich dieses Krankenhauses abzuheben. Das Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung i. S. des § 10 Abs. 3 BÄO ist – aus Rechtsgründen – dann zu verneinen, wenn festgestellt werden kann, dass eine ärztliche Unterversorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses bei Versagung bzw. Nichtverlängerung der beanspruchten Erlaubnis nicht eintreten wird, weil die ärztliche Versorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses durch den vorhandenen oder verbleibenden Bestand an approbierten und solchen (Fach-)Ärzten, die bereits eine Erlaubnis nach § 10 BÄO besitzen, notfalls auch durch die Ärzte eines nahe gelegenen anderen Krankenhauses, sichergestellt werden kann (BVerwG, a.a.O.).
Mithin kommt es für die Annahme von Gründen der Versorgung im stationären Bereich sowohl auf die konkrete Stellensituation in dem Krankenhaus an (vgl. Spickhoff, Medizinrecht 3. Auflage (2018), BÄO § 10 Rn. 17), als auch auf die gegenwärtigen Versorgungsverhältnisse in dem örtlichen Bereich unter Einbeziehung der Situation in dem Einzugsbereich des Krankenhauses. Krankenhäuser sind arbeitsteilige Organisationseinheiten, die für den Fall des Wegfalls ärztlichen Personals Vorsorge für eine hinreichende Kompensation treffen müssen und auch treffen. Es ist alltäglich, dass ärztliches Personal einem Krankenhaus mittel- oder kurzfristig nicht zur Verfügung steht, sei es aufgrund von einseitigen oder beidseitigen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheiten oder Hindernissen wie Unfällen, Naturereignissen oder auch Todesfällen. Ein Antragsteller muss daher konkrete Umstände darlegen und auch glaubhaft machen, dass er in der konkreten Funktion mit den konkreten Aufgaben in der konkreten Einheit, in der er tätig ist, nicht oder nicht innerhalb üblicher Frist ersetzt werden kann und dass dies konkret zu einer ärztlichen Unterversorgung führen würde.
Daran fehlt es in dem vorliegenden Fall. Die Stellenbeschreibung vom … … 2019 und die Stellungnahme des Arbeitgebers vom … … 2019 genügen diesen Anforderungen nicht. Für einen Arbeitgeber ist der Verlust eines in die Abläufe eingearbeiteten Arbeitnehmers stets mit Aufwand verbunden und wird daher als nachteilig empfunden. Die in der Stellungnahme vom … … 2019 getroffene Aussage, dass in dem Falle des Wegfalls der ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers vor dem Hintergrund des schwierigen Arbeitsmarktes für Ärzte eine kurzfristige Nachbesetzung nicht zu gewährleisten wäre und damit die Krankenversorgung in der Klinik aus Gründen des ärztlichen Personalmangels prekär werde, zumal derzeit auch die Urlaubszeit in … zu berücksichtigen sei, ist – gemessen an den genannten Anforderungen – zu vage und zu pauschal. Sie wird weder näher konkretisiert noch durch Nachweise belegt. Die Urlaubszeit (Pfingstferien) endet mit dem Ablauf der Berufserlaubnis des Klägers, so dass dies nicht als Argument herangezogen werden kann. Der Antragsteller hat insgesamt keinerlei konkrete einzelne Nachweise oder Statistiken beispielsweise zu wiederholten Ausschreibungen, längeren Vakanzen, Dienst- und Vertretungsplänen oder Absagen von ärztlichen Untersuchungen oder Eingriffen vorgelegt. Auch der Hinweis auf eine Einarbeitungszeit von mehreren Wochen in dem Falle der Anstellung eines adäquaten Nachfolgers des Antragstellers verhilft hier nicht zum Erfolg. Eine längere Einarbeitungszeit neuer Arbeitskräfte ist von dem üblichen wirtschaftlichen Risiko eines Krankenhauses umfasst. Ausweislich des Internetauftritts der „… …“, in deren Verbund sich die Klinik … befindet, handelt es sich hierbei um einen „mehrfach ausgezeichneten, unabhängigen und privaten Klinikverbund. In 12 eigenen Einrichtungen in …, … und … setzen sich 3.000 Mitarbeiter an neun Standorten Tag für Tag für die Gesundheit und Erhaltung der Lebensqualität von fast 70.000 Patienten jährlich ein – seit mehr als 60 Jahren.“ Bei insgesamt 3.000 Mitarbeitern ist davon auszugehen, dass eine gravierende Unterversorgung der Bevölkerung an einem der Klinikstandorte durch kurzfristige Umbesetzungen vermieden werden kann. Auch der pauschale Hinweis des Antragstellers darauf, dass es sich bei dem Arztberuf um einen Mangelberuf handelt, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Hierdurch ist weder eine prekäre Situation in dem konkreten Klinikum, noch eine Unterversorgung der Bevölkerung in dessen Einzugsbereich substantiiert dargelegt.
bb) Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die Annahme eines besonderen Einzelfalls im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt voraus, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden (VG Bremen, B.v. 22.10.2018 – 5 V 2130/18 – juris Rn. 12). Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls an, insbesondere der persönlichen und beruflichen Situation des Bewerbers sowie seiner Integration in die hiesigen Berufs- und Lebensverhältnisse, wobei auch das Zusammentreffen mehrerer atypischer Merkmale einem Fall die geforderte Besonderheit verleihen kann. Zu den Aspekten, die im Rahmen dieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand unter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsagehörigkeitsrechtliche Situation eines ausländischen Arztes gehören (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 21 CE 18.136 – juris Rn. 19). Ausgangspunkt der Beurteilung ist jedoch, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BÄO grundsätzlich davon ausgeht, dass die Dauer der Berufserlaubnis von vornherein höchstens zwei Jahre beträgt und innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation hergestellt werden müssen.
(1) Ein besonderer Einzelfall kann in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb der zwei Jahre nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO nicht abgeschlossen werden konnte. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll nämlich ein Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich für die Herstellung der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation genügen (vgl. BT-Drs. 17/7218 S. 42).
Dabei ist hinsichtlich der Dauer der „Gleichwertigkeitsprüfung“ auf das behördliche Verfahren abzustellen, und nicht auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.1995 – 1 C 7.94 – juris Rn. 15). Bei der Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 BÄO handelt es sich jedoch um eine zeitaufwendige Sachprüfung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 4 BÄO: „nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand“) mit zwingendem Auslandsbezug, die nicht selten, wie auch im vorliegenden Fall, die Einholung von Sachverständigengutachten erforderlich macht. Wäre zudem auch der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug bei der Zweijahresfrist zu berücksichtigen, wäre jedes streitige Approbationsverfahren faktisch ein Einzelfall im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO. Dies würde das von dem Gesetzgeber avisierte Regel-Ausnahmeverhältnis umkehren (BT-Drs. 17/7218, S. 42: „ausnahmsweise“).
Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang insofern nicht, dass das Approbationsverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen wurde, da bislang über seinen Antrag auf Erteilung der Approbation vom … … 2016 noch nicht entschieden ist. Der Bescheid vom 19. Juni 2018, welcher Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem Az. M 27 K. 18.3520 ist, stellt lediglich fest, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers im Vergleich zu der entsprechenden deutschen Qualifikation wesentliche Unterschiede aufweise. Hierdurch wurde jedoch die Gleichwertigkeitsprüfung abgeschlossen und dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, einen Ausgleich der Ausbildungsdefizite durch Ablegen einer Kenntnisprüfung herzustellen. Hierauf kommt es im Rahmen der Bestimmung des „besonderen Einzelfalls“ und des hiesig maßgeblichen Zweijahres-Zeitraumes an. Innerhalb der Prüfungsperiode hatte es der Antragsteller zwar nicht in der Hand, wie lange sein Verfahren noch andauert, so dass eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes zu erteilen gewesen war. Der Antragsteller verfügte jedoch auch in diesem Zeitraum über eine entsprechende Berufserlaubnis. In dem Erteilungsbescheid vom 7. Juni 2018 wurde der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine „Berufszulassung ausnahmsweise unter Annahme eines besonderen Einzelfalls verlängert wurde, da das Verfahren auf Erteilung der von ihm beantragten Approbation aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen bisher nicht abgeschlossen werden konnte“. Die Behörde hat mithin bei der Erteilung der letzten Berufserlaubnis die Verzögerungen bei der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Einzelfalls endeten aber durch den Bescheiderlass am 19. Juni 2018. Ab diesem Zeitpunkt hatte es der Antragsteller wieder selbst in der Hand, sein Approbationsverfahren durch Ablegen der Kenntnisprüfung voranzubringen. Entscheidet sich der Antragsteller gegen die Ablegung einer entsprechenden Prüfung und für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Feststellungsbescheid, führt dies nicht erneut zu einem Grund, der das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls zu rechtfertigen vermag. Dies gilt in besonderem Maße auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zunächst die Berufserlaubnis am 4. Mai 2015 und erst über ein Jahr später, am 17. August 2016, die Erteilung der Ärztlichen Approbation beantragte. Erst durch den Approbationserteilungsantrag wird eine Gleichwertigkeitsprüfung ausgelöst, welche für den Zweijahres-Zeitraum maßgeblich ist. Die verstrichene Zeit vor der Approbationsantragstellung muss sich der Antragsgegner nicht zu seinen Lasten anrechnen lassen.
Die insofern gebotene Differenzierung zwischen der Gleichwertigkeitsprüfung und dem Approbationsverfahren insgesamt ist bereits in § 34 Abs. 3 ÄApprO angelegt. Hiernach hat die zuständige Behörde den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 37 Absatz 7 ÄApprO bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 3 Absatz 3 der BÄO mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen. Im Umkehrschluss stehen jedoch der Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung und eine negative Verbescheidung nicht einer Entziehung der Erlaubnis entgegen. Vielmehr muss die Behörde in dem Falle der Feststellung, dass der Ausbildungsstand des Antragstellers nicht gleichwertig ist, die Möglichkeit haben, eine bereits erteilte Berufserlaubnis wieder zu entziehen. Dies spiegelt sich auch in deren jederzeitigen Widerruflichkeit nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO wider.
Insofern ist vorliegend kein Ermessensfehler der Behörde darin zu sehen, dass diese vor Abschluss des (nunmehr im gerichtlichen Verfahren befindlichen) Approbationsverfahrens und nach Erteilung eines Feststellungsbescheides über den Abschluss der Gleichwertigkeitsprüfung die Berufserlaubnis um lediglich ein weiteres Jahr verlängert hat. Die Behörde stellte im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung fest, dass die Ausbildung des Antragstellers wesentliche Unterschiede zu einer deutschen Qualifikation aufweise. Nach dem gesetzgeberischen Willen fußt die grundsätzlich zweijährige Befristung auf dem Gedanken des Patientenschutzes (BT-Drs. 17/7218, S. 42). Der Antragsteller kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, dass ihm das Gutachten der externen Sachverständigen in dem Approbationsverfahren zu spät vorgelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller in dem Besitz einer Berufserlaubnis und die Behörde hat ermessenfehlerfrei die letzte Verlängerung der Berufserlaubnis aus dem Jahre 2018 wegen der verzögerten Gleichwertigkeitsprüfung auf die Annahme eines besonderen Einzelfalles gestützt. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vor nahezu einem Jahr Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereicht hat und er bis zum 22. Juni 2019 noch in dem Besitz einer Berufserlaubnis ist, wird ihm auch nicht die Möglichkeit eines Defizitausgleichs während des gerichtlichen Verfahrens abgeschnitten. Für die Herbeiführung eines Defizitausgleiches hatte der Antragsteller nunmehr nach Erteilung des Feststellungsbescheids nahezu ein Jahr Zeit, wobei dieser Zeitraum auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Anerkennung findet. Darüber hinaus dient die Erteilung einer Erlaubnis zur vorläufigen Ausübung des ärztlichen Berufes über die Zweijahresfrist hinaus nach dem gesetzgeberischen Willen nicht dem Ausgleich von im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung festgestellten Defiziten. Ansonsten müsste die Berufserlaubnis stets für den Erwerb berufspraktischer Erfahrung verlängert werden, wenn weiterhin noch wesentliche Unterschiede bestehen. Auch dies würde den Regel-Ausnahme-Charakter der Berufserlaubnis in sein Gegenteil verkehren.
(2) Auch auf die schwierige finanzielle Situation kann sich der Antragsteller zur Begründung eines besonderen Einzelfalls nicht stützen. Dem Antragsteller ist bekannt gewesen, dass seine ärztliche Berufserlaubnis bereits über den gesetzlichen vorgesehenen Höchstzeitraum von zwei Jahren hinaus bestanden hat und eine weitere Verlängerung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus nicht zu erwarten ist. Bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2018 wurde dem Antragsteller der Ausnahmecharakter der letzten erteilten Berufserlaubnis unmissverständlich mitgeteilt.
(2) Auf die schwierige finanzielle Situation kann sich der Antragsteller zur Begründung eines besonderen Einzelfalls nicht stützen. Dem Antragsteller ist bekannt gewesen, dass seine ärztliche Berufserlaubnis bereits über den gesetzlichen vorgesehenen Höchstzeitraum von zwei Jahren hinaus bestanden hat und eine weitere Verlängerung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus nicht zu erwarten ist. Bereits mit Schreiben vom 7. Juni 2018 wurde dem Antragsteller der Ausnahmecharakter der letzten erteilten Berufserlaubnis unmissverständlich mitgeteilt. Der Antragsteller hätte insofern entsprechende Vorkehrungen treffen können. Dies gilt auch im Hinblick auf die, ausweislich des bei den Akten befindlichen Arbeitsvertrages, vereinbarte Vergütung in Höhe von EUR 5.291,00 (brutto/monatlich) bei seinem letzten Arbeitgeber (Bl. …).
(3) Ein besonderer Einzelfall liegt auch nicht darin begründet, dass in dem Falle des Erlöschens der Berufserlaubnis die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach drei Monaten erlischt und dieser gezwungen ist, das Land zu verlassen. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen treffen nicht nur den Antragsteller, sondern gelten generell. Somit führen etwaige ausländerrechtliche Konsequenzen bei dem Antragsteller nicht zu einem besonders gelagerten Einzelfall. Ein solcher kann schließlich nur dann angenommen werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers wesentlich von denjenigen anderer Antragsteller unterscheiden. Es wäre dem Antragsteller aber nicht schlechterdings unzumutbar, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus Serbien, welches über den Status eines Beitrittskandidaten für die Europäische Union verfügt, abzuwarten.
(4) Nicht hinreichend substantiiert ist darüber hinaus der Hinweis auf das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls unter dem „Gesichtspunkt der Arbeitslosenversicherung“. Es entschließt sich dem Gericht nicht, warum der Antragsteller nicht vermittelbar sein soll. Schließlich handelt es sich bei ihm um eine hochqualifizierte Person mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B2.
(5) Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist der Vortrag, dass der Antragsteller in einer von der Klinik zur Verfügung gestellten Wohnung wohne und der Mietvertrag ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Voraussetzung habe. Der Antragsteller hat sich in diesem Zusammenhang keinerlei Beweismittel bedient, um darzulegen, dass die Nichtverlängerung der Berufserlaubnis für ihn auch den Verlust seiner Wohnung zur Folge hätte.
cc) Es ist darüber hinaus weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist.
(1) Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das in § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO eingeräumte behördliche Ermessen ohnehin insofern eingeschränkt ist, als die Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO durch die Vorgabe einer Gesamtdauer der zu erteilenden Erlaubnis auf zwei Jahre zeitlich beschränkt ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren Personen, die im Bundesgebiet ärztlich tätig sind, über eine Approbation, also die endgültige, nicht beschränkbare Form der Berufszulassung, verfügen sollen. Die Formulierung in § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO, dass die Erlaubnis „ausnahmsweise“ über diese Gesamtdauer hinaus bei Vorliegen eines besonderen Einzelfalles oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung verlängert werden darf, zeigt, dass eine solche Verlängerung grundsätzlich nicht erfolgen darf. Das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls oder von Gründen der ärztlichen Versorgung eröffnet lediglich Ermessen. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist damit nicht indiziert.
(2) Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall zu einer etwaigen Reduzierung des Ermessens auf Null keine Ausführungen gemacht. Eine solche ist auch nicht anderweitig ersichtlich, insbesondere nicht unter Berücksichtigung der bereits auf Tatbestandsseite geschilderten Erwägungen (s.o.). Zwar muss der Antragsteller ohne die begehrte Verlängerung aufhören, als Arzt zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist jedoch maßgeblich, dass die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges öffentliches Rechtsgut ist, zu dessen Schutz bei Ärzten strenge fachliche Maßstäbe erforderlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller auch andere Erwerbsmöglichkeiten offenstehen. Dass die privaten Belange des Antragstellers die öffentlichen Belange überwiegen würden oder sogar die Abwägung zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt, vermag die Kammer nicht festzustellen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.