Aktenzeichen 11 CE 20.1437
PBZugV § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1, S. 4, S. 5; Anl. 3
VwGO § 123
Leitsatz
1. Durch ein ergänzendes Beurteilungsgespräch nach § 7 Abs. 3 S. 5 PBZugV kommt die IHK ihrer Verpflichtung nach, zu prüfen, ob ein Mietwagenunternehmer bei als nicht ausreichend erachteten Unterlagen gleichwohl aufgrund seiner Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten verfügt, wobei die IHK nicht berechtigt ist, die fachliche Eignung eines Mietwagenunternehmers ohne eine solche Prüfung zu bestätigen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es obliegt dem Mietwagenunternehmer, die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen; allein die Tätigkeit als Geschäftsführer ist hierfür weder ausreichend noch kann daraus eine Vermutung für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse hergeleitet werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse auf den in Anlage 3 der PBZugV genannten Sachgebieten vorzulegenden Unterlagen dürfen keine „Gefälligkeitsbescheinigungen“ sein, sondern müssen so beschaffen sein, dass sie eine inhaltliche Beurteilung der fachlichen Eignung ermöglichen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 23 E 20.912 2020-05-20 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr aufgrund leitender Tätigkeit die fachliche Eignung zur Führung der Geschäfte eines Unternehmens des Mietwagenverkehrs zu bescheinigen.
Per E-Mail vom 30. Mai 2019 erkundigte sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, welche Unterlagen sie für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Mietwagenunternehmens zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung vorlegen müsse. Sie sei als Geschäftsführerin seit über drei Jahren für ein solches Unternehmen tätig. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, sie müsse aussagekräftige Unterlagen für ihre Tätigkeiten vorlegen (Geschäftsführervertrag, Lebenslauf, Geschäftsunterlagen über Vorgänge, die belegen könnten, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfüge). Ansonsten bestehe die Möglichkeit eines ergänzenden Beurteilungsgesprächs.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2019 die Anerkennung ihrer leitenden Tätigkeit im Taxi- und Mietwagenverkehr und legte unter anderem einen Auszug aus dem Handelsregister und einen Geschäftsführervertrag vom 1. April 2016 vor. Zum 12. Mai 2016 sei der ehemalige Geschäftsführer als Abteilungsleiter eingegliedert worden. Seit diesem Zeitpunkt seien beide Personen für die Führung der Geschäfte des Mietwagenunternehmens zuständig gewesen und hätten die Geschäfte gemeinsam geführt, wobei der Abteilungsleiter stets den Weisungen der Geschäftsführung unterlegen habe. Der Nachweis, dass die Antragstellerin über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag. Zu einer Fachkundeprüfung „durch die Hintertür“ im Wege des Beurteilungsgesprächs sei die Antragsgegnerin nicht ermächtigt.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, die bisher von ihr eingereichten Unterlagen seien nicht ausreichend. Vorzulegen seien Nachweise für die tatsächliche operative Umsetzung ihrer Aufgaben und für ihre Sachkenntnisse. Hilfreich wäre auch eine Tätigkeitsbeschreibung über den gesamten Zeitraum der letzten drei Jahre. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 erwiderte die Antragstellerin, sie habe die Voraussetzungen durch den Handelsregisterauszug und den Geschäftsführervertrag ausreichend nachgewiesen. Weitere Unterlagen oder ein Beurteilungsgespräch seien nicht erforderlich.
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mit, sie könne die leitende Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Kenntnisse nach derzeitiger Aktenlage ohne ein Beurteilungsgespräch nicht anerkennen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht München, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Bescheinigung der fachlichen Eignung zur Führung eines Unternehmens des Mietwagenverkehrs auszustellen. Sie habe den Nachweis einer leitenden Tätigkeit für mindestens drei Jahre in einem Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die die erforderlichen Kenntnisse vermittelt habe, erbracht. Der leitende Angestellte könne Aufgaben delegieren und müsse die in einem Mietwagenbetrieb anfallenden Tätigkeiten keinesfalls selbst vorgenommen haben. Der Verantwortungsbereich eines alleinigen Geschäftsführers erfasse naturgemäß alle zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens erforderlichen Aufgaben. Die von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen seien für die Anerkennung der leitenden Tätigkeit weder geeignet noch notwendig. Ein Beurteilungsgespräch diene nicht dazu, die Kenntnisse der Antragstellerin in den erforderlichen Sachgebieten abzufragen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass es der Antragstellerin ohne die Anerkennung verwehrt sei, ein Mietwagenunternehmen zu leiten.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es obliege dem Bewerber, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen seien hierfür nicht ausreichend. Es fehle an einem Nachweis, dass sie aufgrund ihrer leitenden Stellung als Geschäftsführerin über die entsprechenden Kenntnisse verfüge. Aus den Unterlagen müsse hervorgehen, ob die Inhalte auch verinnerlicht worden seien. Aus dem Geschäftsführervertrag ergebe sich kein Tätigkeitsnachweis, anhand dessen die Kenntnisvermittlung überprüfbar sei.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde lässt die Antragstellerin vortragen, der Nachweis der fachlichen Eignung durch einfache operative Tätigkeiten sei nicht erforderlich. Vielmehr sei der Geschäftsführervertrag in Verbindung mit dem Handelsregisterauszug ausreichend. Der Verordnungsgeber habe gerade auf eine leitende Tätigkeit mit der Möglichkeit abgestellt, operative Aufgaben zu delegieren. Aufgrund der mindestens dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem Mietwagenbetrieb werde vermutet, dass die notwendigen Kenntnisse verinnerlicht worden seien. Maßgeblich sei der Umfang des Verantwortungsbereichs des leitenden Angestellten. Bei einem alleinigen Geschäftsführer gebe es keine Unternehmensbereiche, die dieser nicht selbst verantworte. Die Antragstellerin sei, wie vom Betriebsleiter des Unternehmens am 15. Juni 2020 eidesstattlich versichert, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin zu den erforderlichen Kenntnissen gelangt. Der Geschäftsführervertrag habe sämtliche für die Geschäfts- und Betriebsführung notwendigen planerischen und operativen Aufgaben umfasst. Die von der Antragsgegnerin verlangten Dokumente seien für den Nachweis der Kenntnisse teilweise ungeeignet. Bei dem von der Antragsgegnerin beabsichtigten Beurteilungsgespräch handele es sich um eine verkürzte Fachkundeprüfung in Form ihres mündlichen Teils. Einer solchen Prüfung müsse sich die Antragstellerin jedoch nicht unterziehen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Antragstellerin könne die fachliche Eignung nicht ausschließlich aus ihrer leitenden Stellung als Geschäftsführerin des Mietwagenunternehmens herleiten. Die hierzu vorgelegten Unterlagen seien auch unter Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juni 2020 nicht ausreichend. Die Antragsgegnerin sei unverändert bereit, mit der Antragstellerin ein Beurteilungsgespräch zu führen. Dieses finde in Form eines ca. halbstündigen offenen Gesprächs über betriebliches Erfahrungswissen statt, über das eine Niederschrift geführt werde. Es sei keine Prüfung, sondern ein fachlicher Austausch und Dialog über Themen, die für einen Unternehmer zur ordnungsgemäßen Führung seines Taxi- und Mietwagenunternehmens erforderlich seien. Dabei könne der Unternehmer das in der praktischen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erworbene Wissen zeigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin weder den Anordnungsgrund (a) noch das Bestehen des Anordnungsanspruchs (b) glaubhaft gemacht.
a) Eine besondere Dringlichkeit der Sache, die den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ihr erstinstanzlicher Vortrag dazu beschränkt sich darauf, dass die geforderte Bescheinigung Zugangsvoraussetzung für den Beruf als Unternehmer im Mietwagengewerbe sei und dass es ihr ohne diese Bescheinigung verwehrt sei, selbst und ohne Mitwirkung einer anderen fachkundigen Person ein Mietwagenunternehmen zu leiten.
Für die zum Erlass der einstweiligen Anordnung notwendige Dringlichkeit ist dieses Vorbringen nicht ausreichend. Es geht nicht über das allgemeine, im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigende Interesse an der Anerkennung ihrer leitenden Tätigkeit als Voraussetzung für die Bestätigung ihrer fachlichen Eignung hinaus. Zur Begründung ihres beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrags hat die Antragstellerin unter Vorlage einer Kopie der Genehmigungsurkunde vortragen lassen, dass die Genehmigung des Mietwagenunternehmens, dessen Geschäftsführerin sie war, bis zum 17. Juli 2019 befristet war. Gleiches ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Betriebsleiters. Für eine Tätigkeit in diesem Unternehmen ist die Antragstellerin somit nicht dringlich auf eine alsbaldige Bescheinigung angewiesen. Sie hat auch nicht vorgetragen, in leitender Funktion für ein anderes Unternehmen tätig sein oder selbst alsbald eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen zu wollen, sodass sich auch daraus keine besondere Dringlichkeit ergibt.
b) Unabhängig davon hat die Antragstellerin aber auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
aa) Die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen und Mietwagen setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.8.1990 [BGBl I S. 1690], zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.6.2020 [BGBl I S. 1328]). Fachlich geeignet ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- oder Mietwagenunternehmens erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr – PBZugV – vom 15.6.2000 [BGBl I S. 851], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.2015 [BGBl I S. 1474]). Hierzu zählen Kenntnisse in den einschlägigen Rechtsgebieten (Personenbeförderungsrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts, Grundzüge des Steuerrechts), über die kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs (Zahlungsverkehr, Beförderungsentgelte und -bedingungen, Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage, Buchführung, Versicherungswesen), über den technischen Betrieb und die Betriebsdurchführung sowie über die Straßenverkehrssicherheit, die Unfallverhütung und die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge (vgl. Anlage 3 PBZugV).
Die fachliche Eignung kann entweder durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene, mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs nachgewiesen werden, deren Ende zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf (§ 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG; § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 PBZugV). Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten vermittelt haben, die sich aus § 3 PBZugV i.V.m. Anlage 3 ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 PBZugV). Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt der Industrie- und Handelskammer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 PBZugV). Der Bewerber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 PBZugV). Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen (§ 7 Abs. 3 Satz 5 PBZugV). Hält die Kammer den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie die für den Taxen- und Mietwagenverkehr vorgesehene Bescheinigung aus (§ 7 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Anlage 5 PBZugV).
bb) Vorliegend erscheint es, vorbehaltlich der abschließenden Würdigung in einem Hauptsacheverfahren, nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend für den Nachweis ihrer fachlichen Eignung erachtet und sie deshalb zu einem Beurteilungsgespräch aufgefordert hat. Ein solches ergänzendes Beurteilungsgespräch, dessen Ablauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung eingehend dargestellt hat, ist für diesen Fall in § 7 Abs. 3 Satz 5 PBZugV ausdrücklich vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, um eine Fachkundeprüfung (§§ 4, 5 PBZugV) „durch die Hintertür“. Vielmehr kommt die Antragsgegnerin hierdurch ihrer Verpflichtung nach, zu prüfen, ob die Antragstellerin bei als nicht ausreichend erachteten Unterlagen gleichwohl aufgrund ihrer Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten verfügt. Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die fachliche Eignung der Antragstellerin ohne eine solche Prüfung zu bestätigen. Allein deren Tätigkeit als Geschäftsführerin ist hierfür weder ausreichend noch kann daraus eine Vermutung für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse hergeleitet werden. Vielmehr obliegt es der Antragstellerin, die erforderlichen Kenntnisse nachzuweisen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs und die Ablegung einer Fachkundeprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 PBefG zum Nachweis der fachlichen Eignung gleichwertig sind und dass deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 3 PBZugV die leitende Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben muss. Andernfalls wären leitend Tätige gegenüber Bewerbern, die sich einer Fachkundeprüfung unterziehen, ohne sachlich rechtfertigenden Grund privilegiert.
Hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin auf das ergänzende Beurteilungsgespräch verzichtet und ihr die fachliche Eignung allein aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Geschäftsführervertrags und des Handelsregisterauszugs, bescheinigt. Welche Tätigkeiten die Antragstellerin als Geschäftsführerin tatsächlich ausgeübt und welche Kenntnisse sie dadurch erworben hat, geht daraus nicht hervor. Entscheidend ist insoweit weniger, ob die Antragstellerin diese Tätigkeiten selbst wahrgenommen oder ob sie sie innerhalb des Unternehmens delegiert hat. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Dies hat sie auch nach Auffassung des Senats bisher nicht ausreichend nachgewiesen.
Auch wenn die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Betriebsleiters des Unternehmens, für das die Antragstellerin tätig war, die Wahrnehmung und Aufteilung der Tätigkeiten zwischen ihr und dem Betriebsleiter erstmals näher beschreibt, geht daraus nicht hervor, über welche Kenntnisse die Antragstellerin auf den in Anlage 3 der PBZugV genannten Sachgebieten tatsächlich selbst verfügt. Die Prüfung, ob die Kenntnisse ausreichen, obliegt der Antragsgegnerin. Berechtigte Zweifel daran ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zunächst nicht und dann nur zögerlich zur Vorlage weiterer Unterlagen bereit war und das ergänzende Beurteilungsgespräch beharrlich ablehnt, obwohl sie dieses nicht scheuen müsste, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die zum Nachweis dieser Kenntnisse vorzulegenden Unterlagen dürfen keine „Gefälligkeitsbescheinigungen“, sondern müssen so beschaffen sein, dass sie eine inhaltliche Beurteilung der fachlichen Eignung ermöglichen (BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 11 ZB 13.131 – juris Rn. 8). Ist dies – wie hier – nach nicht zu beanstandender Einschätzung der zur Prüfung vorgesehenen Stelle, hier der Antragsgegnerin, nicht der Fall, kann die Antragstellerin den Nachweis ihrer fachlichen Eignung durch Teilnahme an einem Beurteilungsgespräch erbringen. Solange sie dies jedoch ablehnt, ist die Antragsgegnerin weder berechtigt noch verpflichtet, ihr die begehrte Bescheinigung auszustellen.
2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sowohl im Ausgangs- als auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ausdrücklich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheinigung ihrer fachlichen Eignung und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache beantragt. Auch wenn dadurch das Ausgangsebenso wie das Beschwerdegericht nicht gehindert wäre, hinter diesem Antrag zurückzubleiben und die Antragsgegnerin nur zu einer vorläufigen Bescheinigung zu verpflichten, besteht angesichts des in beiden Rechtszügen verfolgten Begehrens der Antragstellerin keine Veranlassung, die Höhe des Streitwerts zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).