Medizinrecht

Fehlende Pflichtversicherung aufgrund darlehensweisem Bezug von Arbeitslosengeld

Aktenzeichen  S 18 AS 184/15 ZVW

Datum:
21.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 118597
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 53, § 54, § 78, § 105, § 141
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB II § 44 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

Während eines darlehensweisen Bezuges von Arbeitslosengeld II besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, und im Übrigen auch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ergehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beteiligten wurden angehört und haben ihr Einverständnis erklärt.
Zuletzt begehrte der Kläger noch die Übernahme von „Pflicht“-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Jahre 2009 und 2010 und die Meldung als „pflichtversichert“ in der Rentenversicherung im o.g. Zeitraum vom Beklagten und den Erlass seiner Forderung vom Beigeladenen. So war das klägerische Begehren nach verständiger Auslegung seiner bisherigen Ausführungen jedenfalls aufzufassen und hierüber war nun in der Entscheidung zu befinden.
Der Klageteil Begehren auf zusätzliche zuschussweise 1.440,- € „Landratskosten“ als Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 wurde im Erörterungstermin vom 25.09.2015 für erledigt erklärt und ist damit nicht mehr Teil dieser Klage. Der ursprüngliche verfolgte Klageteil auf Übernahme einer 219 €- Kostenrechnung vom Landgericht durch den Beklagten wurde ebenfalls für erledigt erklärt.
1. a) Soweit der Kläger begehrt, die „Meldung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung“ als „pflichtversichert“ in dem Zeitraum 01.1.2009-31.12.2010 vom Beklagten zu erhalten und die Übernahme entsprechender Pflichtbeiträge begehrt, ist die Klage unzulässig.
Es ist schon fraglich welches Rechtschutzziel der Kläger hier verfolgt, nimmt man sein Begehren wörtlich, ist es unzulässig, legt man es dahingehend aus, dass er sein Ziel der Pflichtversicherung erreichen kann muss er sich gegen die darlehnsweise Leistungsbewilligung zum streitigen Zeitpunkt wenden, auch insoweit ist die Klage unzulässig.
Denn der Kläger war im streitigen Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 nicht pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), da er nur darlehensweise Arbeitslosengeld II bezog. Die Pflichtversicherungstatbestände sind im Gesetz abschließend geregelt. Eine Pflichtversicherung ergab sich nur für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II als Zuschuss. Ob eine Pflichtversicherung besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier dem SGB V), in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtversicherung hinsichtlich der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Damit kann auch der Beklagte den Kläger nicht „pflichtversichern“ nach seinem Belieben und ein solches Begehren vom Beklagten ist schon unzulässig, da es nicht Gegenstand einer Klage sein kann. Die von Kläger begehrte „Meldung“ ist nämlich weder ein Verwaltungsakt noch ein schlicht hoheitliches Handeln. Denn der Kläger begehrt kein der Verfügungsmacht des Beklagten obliegendes Verwaltungshandeln von dem Beklagten, sondern die Abänderung einer sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge, dies ist im Rechtswege nicht erstreitbar und vor Gericht nicht justiziabel. Gegenstand eine Klage vor dem Sozialgericht kann die Aufhebung, Abänderung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes sein oder eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, ohne das ein Verwaltungsakt zu ergehen hätte (vgl. § 53 SGG). Eine Abänderung sich einer aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolge ist nicht einklagbar.
Die Pflichtversicherung als Rechtsfolge knüpft an den Bezug von ALG II an. Dieser Bezug von ALG II erfolgte jedoch nur darlehnsweise, denn dem Kläger waren im streitigen Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 darlehensweise ALG II- Leistungen vom Beklagten bewilligt worden. Im Rahmen dieser Bewilligungen waren dem Kläger auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung darlehnsweise bereits bewilligt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser darlehnsweisen Bewilligungen, die durch Bescheide vom 15.05.2009, 18.12.2008, 4.6.2009, 5.6.2009, 7.12.2009, 17.3.2010 und 14.06.2010 erfolgten, ist bereits im Verfahrens S 9 AS 195/10 und den Folgeinstanzen dieses Verfahrens gerichtlich festgestellt worden. Das Urteil ist rechtskräftig, § 141 SGG. Damit sind die jeweiligen Bewilligungsbescheide bindend geworden und damit ist auch die Rechtmäßigkeit der darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge festgestellt worden, vgl. § 77 SGG.
Hieran ist das hiesige und jedes andere Gericht gebunden. Eine Klage, soweit man das Begehren des Klägers das letztlich auf diese Rechtsfolge ausgerichtet ist, so auslegen möchte, die insoweit auf Abänderung dieser bindenden Bescheide und des Urteils S 9 AS 195/09 gerichtet ist, ist aber auch unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 141 Rn. 6 ff.).
b) Soweit der Kläger nun auch für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 die „Meldung in der Rentenversicherung“ begehrt, geht es ihm im Grunde darum, hier eine Pflichtversicherungszeit in der Rentenversicherung zu erhalten, damit im rentenrechtlichen Versicherungsverlauf keine Beitragslücke entsteht. Hier besteht die gleiche Problematik wie zuvor in der Kranken-und Pflegeversicherung.
Soweit hier vom Beklagten ein „Handeln“ der entsprechenden „Meldung bei der Rentenversicherung“ begehrt wird, ist dieser Antrag unzulässig. Zum einen ist ein diesbezüglich durchgeführtes vorheriges Verwaltungsverfahren nicht ersichtlich, zum anderen begehrt der Kläger aber auch hier keinen Verwaltungsakt und auch sonst kein nach § 54 SGG mit einer Klage verfolgbares, justiziables Ziel, da auch kein schlichtes Verwaltungshandeln begehrt wird, dass etwa Gegenstand einer Leistungsklage sein könnte.
Er begehrt vielmehr auch hier, die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge abzuändern, dies ist jedoch unmöglich und vor Gericht nicht erstreitbar:
Denn ob eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht oder nicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und unterliegt nicht der Verfügungsmacht des Beklagten.
Während eines darlehensweisen Bezugs von Arbeitslosengeld II (ALG II) bestand und besteht eben keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die bis 31.12.2010 bestehende Pflichtversicherung von ALG II-Beziehern in der Rentenversicherung knüpfte an den Erhalt von zuschussweisem Arbeitslosengeld II an, da dies Voraussetzung für das Bestehen einer Pflichtversicherung war.
Nach § 3 Abs. 3 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung bis 31.12.2010 waren (zuschussweise) ALG II -Bezieher rentenversicherungspflichtig und der ALG II- Träger übernahm die Beiträge der Rentenversicherung für die Versicherten.
Eine Pflichtversicherung gab es nach Rechtslage bis 31.12.2010 aber auch schon damals nicht für Bezieher von ALG II, die diese Leistungen nur als Darlehen erhielten, vgl. § 3 Abs. 3a a) SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010. ALG II- Bezieher, die Leistungen nur darlehnsweise bezogen, waren auch vor dem 01.01.2011 also gerade nicht versicherungspflichtig. Deshalb sind durch den Beklagten, im streitigen Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010 für den Kläger auch keine Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt worden. Auch das nunmehrige Klagebegehren auf Meldung als Pflichtversicherung ist daher da auch hier kein mit einer Klage verfolgbares Ziel verfolgt wird und -weil ohne Rechtsgrundlage -abzuweisen, weil eine Versicherungspflicht des Klägers eben gerade aufgrund des darlehnsweisen Leistungsbezugs nicht bestand. Es bleibt dem Kläger unbenommen, beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung zu beantragen. Ansprüche gegen den Beklagten auf irgend gerichtete „Handlungen“ insoweit sind jedoch nicht ersichtlich.
Soweit man dieses Begehrens des Klägers dahingehend auslegen möchte, dass die darlehnsweise Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum 01.01.2009-31.12.2010 angegriffen wird, um zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zu erhalten und um die begehrte Rechtfolge hinsichtlich einer Pflichtversicherung in der Rentenversicherungen zu erhalten, ist die Klage ebenfalls unzulässig, da hier die Rechtkraft des Urteils S 9 AS 195/09 entgegensteht, da hier bereits entschieden wurde, dass die darlehnsweise Bewilligung von ALG II im streitigen Zeitraum rechtmäßig gewesen ist. Es wird insoweit auf die Ausführungen unter 1a) verwiesen.
2. Soweit der Kläger vom Beigeladenen nun den Erlass der Forderung aus dem Bescheid vom 05.07.2012 bzw. zuletzt eine Entscheidung wegen Untätigkeit hinsichtlich eines Widerspruchs über den Erlass dieser Darlehnsforderung begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig.
Da der Beklagte den Erlass der Forderungen auf den Beigeladenen übertragen hat, ist dieser auch zuständig für den Erlass der Forderung des Beklagten gegen den Kläger.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB II dürfen Träger von Leistungen nach diesem Buch Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Dabei handelt es sich eigentlich beim Forderungseinzug um eine Aufgabe die dem Beklagten als gemeinsamer Einrichtung obliegt. Denn der Beklagten ist Inhaber des Rückforderungsanspruchs gegen den Kläger. Der Beklagte kann jedoch nach § 44 Abs. 2 SGB II einzelne Aufgaben durch die Träger wahrnehmen lassen. Im hiesigen Fall ist diese Aufgabe des Forderungseinzugs rechtmäßig auf den Beigeladenen übertragen worden. Nach § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB II können durch Entscheidung der Trägerversammlung einzelne Aufgaben auf Dritte oder durch die Träger wahrgenommen werden. Aufgrund Beschlusses in der Trägerversammlung (vgl. Bl. 198 Gerichtsakte) sind die Aufgaben des Forderungseinzugs vorliegend „eingekauft“ worden und somit rechtmäßig auf die Bundesagentur übertragen worden. Dazu gehört auch der Erlass der Forderungen (vgl. Bl. 110 Gerichtakte).
Damit ist der Beigeladene für den Forderungseinzug und folglich auch den Erlass der Forderung zuständig (vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Übertragung von Aufgaben des Forderungseinzugs auch SG Reutlingen, 31.08.2015, S 7 AS 758/14, Rn. 22ff, und LSG München vom 29.04.2014, L 7 AS 2607/B ER, Rn. 39 ff. alle zitiert nach JURIS).
Antrag auf Erlass hat der Kläger erstmals am 07.08.2012 im Rahmen eines Widerspruchsschreibens an den Beklagten gestellt, in dem er begehrte, die Forderung niederzuschlagen. Dieser hat den Antrag auch zuständigkeitshalber an den Beigeladenen weitergeleitet. Die Klageerhebung mit Begehren eines Erlasses erfolgte jedoch bereits am 16.10.2012 und damit bevor eine ablehnende behördliche Entscheidung über den Antrag überhaupt vorlag und war daher unzulässig. Sie wurde jedoch auch im weiteren Verlauf nicht zulässig. Ein weiterer Antrag auf Erlass wurde am 03.12.2013 durch Brief des Klägers an das Hauptzollamt Regensburg gestellt.
Der Beigeladene hat die Anträge des Klägers auf Erlass seiner Forderung erstmals durch Bescheid vom 14.01.2014 abgelehnt, dem Schreiben war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt. Einen Widerspruch hat der Kläger hiergegen jedoch nicht erhoben. Mit Schreiben vom 28.01.2014 hat der Kläger dem Beigeladenen mitgeteilt, dass er weiterhin auf Erlass der Forderungen bestehe und mitgeteilt, dass alles zum Gericht gehe.
Der Kläger hat auch am 28.01.2014 Eilantrag bei Gericht unter dem Az: S 15 AS 32/14 ER erhoben, der abgewiesen wurde. Aus dem Schreiben des Klägers an den Beigeladenen vom 28.01.2014 kann nach Auffassung der erkennenden Kammer ein eindeutiger Wille einen Widerspruch zu erheben nicht entnommen werden, denn der Kläger – dem eine gewissen Sachkunde und Erfahrenheit im Hinblick auf verfahrensrechtliche Vorgänge aufgrund der Vielzahl sei Jahren geführter Gerichtsverfahren nicht abgesprochen werden kann – bringt in dem Schreiben vielmehr eindeutig zum Ausdruck, dass er sich direkt ans Gericht wenden möchte und keine weitere Überprüfung durch Verwaltungsbehörden anstrebt. Eine Untätigkeit des Beigeladenen im Hinblick auf einen nicht verbeschiedenen Widerspruch vermochte das Gericht daher nicht zu erkennen.
Da jedoch kein Widerspruch eingelegt wurde, ist der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2014 des Beigeladenen rechtskräftig geworden. Damit ist eine Klage auf Erlass unzulässig, da kein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, vgl. § 78 SGG und eine Untätigkeit des Beigeladenen über einen Widerspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Der Ablehnungsbescheid vom 14.01.2014 ist vielmehr bindend geworden. Der Beigeladene hat dem Gericht mit Schreiben vom 03.06.2015 gegenüber nochmals erklärt, dass und warum ein Erlass bzw. eine Niederschlagung nicht in Betracht komme. Anders als der Kläger meint, existiert jedoch auch kein materieller „Anspruch“ auf Erlass seiner Forderung.
Aus der einschlägigen Vorschrift des 44 § SGB II ergibt sich vielmehr, dass ein Erlass der Forderung im Ermessen der Behörden steht (vgl. Greiser in Eicher,3. Aufl. § 44 SGB II, Rn. 5). Ein Anspruch auf Erlass gegen die Behörde kann daher nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Da für eine Ermessensreduktion auf Null vorliegend jedoch Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind, wäre dieser Teil des Klagebegehrens mit dem das Gericht einen Erlass aussprechen soll, daher auch nicht begründet.
Vor allem begründen die vom Kläger vorgelegten notariellen Urkunden aus der Vergangenheit und die damaligen Bewertungen im Wertgutachten des Dipl Ing. D. vom 01.05.1997 im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Grundstücke des Klägers keine Relevanz oder Ermessensreduktion auf Null wegen Vorliegens von „Unbilligkeit“ im Sinne des § 44 SGB II für den Kläger, weil etwa – wie der Kläger meint – von vollkommen falschen Voraussetzungen bei der darlehnsweisen Bewilligungen der Jahre 2009 und 2010 sowohl vom Beklagten wie auch von den damals berufenden Kammer und Senaten bei den Gerichten hinsichtlich des Wertes des Grundvermögens des Klägers ausgegangen worden ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass im Rechtsstreit S 9 AS 195/09 und den Folgeinstanzen etwa von falschen Bewertungen hinsichtlich der Vermögenswerte ausgegangen worden ist. Vielmehr setzte auch der vom Kläger nunmehr zitierte damalige Sachverständige Dipl.- Ing. agr. D. für das Grundvermögen der landwirtschaftlichen Grundstücke ohne Wohnhaus bereits im Jahre 1997 insgesamt einen Wert von 42.170,00 DM (vgl. Bl. 8 Wertgutachten) =21.561,18 € an. Dieser Wert liegt – ohne dass eine notwendige Preisentwicklung(Indexierung) miteinberechnet wurde, was aber erforderlich ist und noch zu weiterer Erhöhung der Summe führte, – nicht erheblich entfernt von dem im Jahr 2009 im Rechtsstreit S 9 AS 195/09 im Urteil zugrunde gelegten Vermögenswert von 22.297,35 €. Jedenfalls übersteigt auch dieser Wert bei Weitem den damals maßgeblichen Vermögensfreibetrag des Klägers nach SGB II.
Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und dem Unterliegen des Klägers.

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