Medizinrecht

Feuerwehraufwendungsersatz nach Verkehrsunfall

Aktenzeichen  M 30 K 17.3930

Datum:
22.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 40475
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 1, Art. 28

 

Leitsatz

1 Die Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall sowie die Absperrung eines mit ausgetretenen Betriebsstoffen verunreinigten Bereichs sind jedenfalls dann zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zu rechnen, wenn es sich nicht lediglich um so geringfügige Mengen handelt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz kann schon dann vorliegen, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ob ein Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann Kostenersatz unter anderem für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen veranlasst war. Einen solchen, dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) unterfallenden, technischen Hilfsdienst hat die Freiwillige Feuerwehr … bei dem Verkehrsunfall am 12. Januar 2016 geleistet.
Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Auch bei einer neben der unmittelbaren Personenrettung – welche im vorliegenden Bescheid nicht in Ansatz gebracht wurde – erfolgten Ausleuchtung eines Hubschrauberlandeplatzes handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen einer technischen Hilfeleistung, welche zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr gehört (vgl. VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 – Au 7 K 17.1021 – juris; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 23). Schließlich ist auch die Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln nach einem Verkehrsunfall sowie die Absperrung eines mit ausgetretenen Betriebsstoffen verunreinigten Bereichs jedenfalls dann zum Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zu rechnen, wenn es sich nicht lediglich um so geringfügige Mengen handelt, dass eine Gefährdung ausgeschlossen wäre (zur Beseitigung von Ölspuren vgl. VG München, U.v. 23.11.2016 – M 7 K 15.3865 – BeckRS 2016, 111973; VG Würzburg, U.v. 18.11.1999 – W 5 K 98.1113 – BeckRS 1999, 25419; vgl. allgemein zur Beseitigung von Ölspuren bzw. zur Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgetretenen umwelt- oder sicherheitsgefährdenden Flüssigkeiten BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 4 ZB 12.2339 – BeckRS 2013, 54536; VG München, U.v. 13.4.2016 – M 7 K 15.548 – BeckRS 2016, 51682). Soweit ein unmittelbares Eingreifen geboten ist und aufgrund einer Notwendigkeit des Schutzes von Menschen und bedeutenden Sachwerten sowie zur Vermeidung von wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein öffentliches Interesse am Einsatz besteht, sind Maßnahmen zur Beseitigung einer Ölspur oder anderer austretender Betriebsstoffe bzw. Maßnahmen zur Verhinderung einer hieraus resultierenden Schadenserweiterung dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzuordnen (vgl. zur Beseitigung von Ölspuren Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 4 Rn. 22a).
Der als Zeuge angehörte Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr … hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Mehrzweckfahrzeug in … an der Abzweigung nach … und das Hilfeleistungslöschfahrzeug, das Löschfahrzeug und der Gerätewagen Logistik an der Einsatzstelle abgestellt worden seien. Die Straßensperrung habe sowohl dem Zweck der Eigensicherung als auch dem Aufrechterhalten des Verkehrsflusses gedient, da die Feuerwehr nicht über Umleitungsbeschilderungen verfüge. Im Rahmen der Sperrung habe die Feuerwehr auch durchfahrenden Ortsfremden die Umleitungen erklärt. Die Straße sei durch den Unfall vollständig blockiert und ein Vorbeifahren nicht möglich gewesen. Die mit der Unfallaufnahme ausgelastete Polizei habe keine Straßenabsicherung durchgeführt. An der Unfallstelle seien die Einsatzwagen so postiert worden, dass niemand versehentlich in die Unfallstelle hineinfahren habe können, sodass sich auch eine faktische Straßensperrung ergeben hätte. Die Einsatzkräfte an der Unfallstelle seien nicht mit Sicherungsmaßnahmen, sondern ausschließlich mit Personenrettung, dem Auffangen von Flüssigkeit und dem Aufstellen der Hubschrauberbeleuchtung befasst gewesen. Durch die Beschädigung der Hydraulik des „Bulldogs“ sei die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis die mit der Straßenreinigung beauftragte Privatfirma eingetroffen sei und nach dem Abtransport der beteiligten Unfallfahrzeuge durch eine weitere Firma habe eingesetzt werden können, habe sich die Feuerwehr mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet.
Das Gericht ist aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen davon überzeugt, dass sämtliche gegenüber dem Kläger in Ansatz gebrachte Maßnahmen dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen sind. Insbesondere diente die Sperrung der Straße neben der Eigensicherung vorliegend der Sicherung des infolge der verunfallten Fahrzeuge und ausgetretenen Betriebsstoffe bestehenden Gefahrenbereichs und damit der Verhinderung weiterer drohender Gefahren, insbesondere weiterer Verkehrsunfälle. Aus den überzeugenden Schilderungen des Zeugen geht ferner hervor, dass es sich vorliegend nicht um eine lediglich geringfügige und ungefährliche Fahrbahnverunreinigung handelte. Vielmehr ist nach den Angaben des Zeugen die ganze Straße mit Öl- und Schmierstoffen bedeckt gewesen. Bis zum Eintreffen der beauftragten Privatfirma, die erst nach dem Abtransport der verunglückten Fahrzeuge eingesetzt werden konnte, ist die Feuerwehr mit dem Binden der ausgetretenen Betriebsstoffe befasst gewesen. Auch die diesbezügliche Tätigkeit der Feuerwehr diente damit der Gefahrenabwehr bzw. der Vermeidung einer Schadensausweitung. Insbesondere bestand neben einer Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer – aus der ex-ante-Sicht der Feuerwehr – auch eine Gefahr von Umweltschäden.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen greift der Einwand des Klägers, dass die Absicherung der Gefahrenstelle und die Reinigungsarbeiten Sache der Polizei oder der Straßenmeisterei und nicht Aufgabe der Feuerwehr seien, nicht durch. Zwar ist im Falle von Maßnahmen, die auch der Straßenreinigung zugerechnet werden können, wie bei der Beseitigung von Ölspuren oder sonstigen Betriebsmitteln, durchaus im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob diese überhaupt (noch) dem (Pflicht-)Aufgabenbereich der Feuerwehr unterfallen, da Straßenreinigungsmaßnahmen grundsätzlich Aufgabe des Straßenbaulastträgers bzw. Verursachers sind. Vorliegend widmeten sich die Feuerwehrleute den ausgetretenen Betriebsstoffen aber zur Vermeidung einer Schadensausweitung, was insbesondere auch deshalb erforderlich war, da die mit der Reinigung beauftragte Firma erst nach Abtransport der Fahrzeuge zum Einsatz kommen konnte, wobei sich der Abtransport verzögerte, nachdem die hiermit betraute Firma erst die entsprechenden Geräte zur Unfallstelle bringen musste.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein unmittelbar der technischen Hilfeleistung dienender Personaleinsatz schon dann vorliegen kann, wenn aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der Feuerwehr die vorsorgliche Anwesenheit von Einsatzkräften erforderlich erscheint, weil eine gefahrenträchtige Situation noch nicht endgültig bereinigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 – 4 ZB 15.2030 – NVwZ-RR 2016, 302). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar die eigentliche Gefahrbehebung bereits durch andere Sicherheitsbehörden oder durch private Fachkräfte erfolgt, während dieses Vorgangs aber mit technischen Fehlschlägen oder mit Störungen von außen gerechnet werden muss, die ein sofortiges Eingreifen der Feuerwehr verlangen. Bei einer solchen latenten Gefahrenlage, die sich durch unvorhersehbare Ereignisse jederzeit aktualisieren kann, stellt auch die passive Präsenz von Feuerwehreinsatzkräften schon einen Einsatz dar, der eine Kostenforderung gegenüber dem Gefahrverursacher begründen kann (BayVGH, B.v. 12.1.2016 – 4 ZB 15.2030 – NVwZ-RR 2016, 302). Auch vor diesem Hintergrund ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr auch beim Abschleppvorgang noch anwesend war, nachdem die abschließende Straßenreinigung durch die private Firma erst nach dem Abtransport der Unfallfahrzeuge erfolgen konnte und sich die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen mit Bindemitteln der Unfallstelle gewidmet hat und damit auch tatsächlich noch mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr beschäftigt war.
Schließlich kann es aus Sicht des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen, ob unter bestimmten Voraussetzungen etwaige verkehrslenkenden Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 27.8.2018 – Au 7 K 17.1021 – juris, insbesondere zur Vereinbarkeit des Art. 7a ZustGVerk mit Bundesrecht) und unabhängig von dieser Frage zudem auch über Art. 28 BayFwG abgerechnet werden könnten. Denn im vorliegenden Fall sind etwaige von der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten übernommenen verkehrslenkenden Maßnahmen jedenfalls insofern nicht ins Gewicht gefallen. So erfolgte die Straßensperrung zum Zwecke der Absicherung der Schadensstelle – welche die Straße nach den Ausführungen des Zeugen vollständig blockiert und ein Vorbeifahren unmöglich gemacht hatte – was im vorliegenden Fall dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr zuzurechnen ist.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen sowie auch nach der Aktenlage, insbesondere der nachvollziehbaren Angaben im angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, welchen seitens des Klägers keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt wurden, weiter davon überzeugt, dass die von der Feuerwehr getroffenen und gegenüber dem Kläger abgerechneten Maßnahmen sämtlich notwendig i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayFwG waren.
Unter notwendige Aufwendungen fasst man solche, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2018, Art. 28 Rn. 8). Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex-ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 33). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials sowie auch bezüglich der Aufgabenverteilung zwischen möglicherweise mehreren kleineren gemeindlichen Feuerwehren treffen darf. Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dieses bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VG München, U.v. 18.8.2004 – M 7 K 03.1936 – BeckRS 2004, 31611; VGH BW, U.v. 8.6.1998 – 1 S 1390/97 – NJW 1999, 232).
Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht zu beanstanden. Die Alarmierung erfolgte vorliegend unter dem Einsatzstichwort „P eingeklemmt“. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für dieses Szenario festgelegt, dass immer eine zweite Feuerwehr mit hydraulischem Gerät anrückt, entweder um parallel arbeiten zu können oder um im Falle eines Ausfalls ein zweites Gerät vor Ort zu haben, damit es zu keinem Zeitverlust für die Rettung der Person kommt. Die zweite Feuerwehr ist die Feuerwehr … gewesen. Die Ausführungen des Zeugen zum Umfang und zur Erforderlichkeit des Einsatzes sind nachvollziehbar, schlüssig und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit der Aufwendungen.
Auch im Widerspruchsbescheid ist ebenfalls nachvollziehbar ausgeführt, mit welchen Einsatzmitteln beim Stichwort „P eingeklemmt“ auszurücken ist und mit welchen Tätigkeiten die eingesetzten Feuerwehrleute beim streitgegenständlichen Einsatz befasst waren. Insbesondere geht auch aus den dortigen Ausführungen hervor, dass es lange gedauert habe, bis das Abschleppunternehmen eingetroffen ist, die Absicherung der Schadensstelle aufrechterhalten habe werden müssen und diesbezüglich aufgrund der Temperaturen auch im Schichtbetrieb habe gearbeitet werden müssen.
Das Gericht hat damit keine Zweifel, dass angesichts der konkreten Umstände (Verkehrsunfall mit landwirtschaftlichem Gespann; Erforderlichkeit des Einsatzes von schwerem Gerät, welches erst herbeigeschafft werden musste; nicht unerhebliche Mengen an ausgetretenen Betriebsstoffen; Hubschraubereinsatz; Einsatz bei kalten Temperaturen) die eingesetzten Mittel und insbesondere das eingesetzte Personal notwendig waren. Anhaltspunkte für einen überdimensionierten Einsatz haben sich weder in zeitlicher noch personeller Hinsicht ergeben.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sah sich das Gericht auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinne der Beweisanregungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 veranlasst, mit welchen die Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der aufgewandten Einsatzstunden sowie zur Erforderlichkeit der eingesetzten Anzahl an Feuerwehrleuten für die Personenrettung angeregt worden sind. Für die Frage, ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage ist, die es insbesondere anhand der Aussage des als Zeuge vernommenen Einsatzleiters eigenständig überprüft. Dabei kommt es – wie dargelegt – auf die ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Zudem hat die Feuerwehr ein – pflichtgemäß auszuübendes – Ermessen, welche Maßnahmen sie ergreift (vgl. BayVGH, B.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris; VG München, Urteil vom 18.8.2004 – M 7 K 03.1936 – BeckRS 2004, 31611). Bei der hier vorliegenden technischen Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall handelt es sich insbesondere auch nicht um eine besonders schwierige und komplexe Materie, die vom Gericht nicht ohne Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Substantiierte Einwände gegen das fachliche Vorgehen der Feuerwehr liegen nicht vor. Vielmehr wurde lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz zu lange gedauert habe. Hinsichtlich der zudem seitens des Klägers gerügten Übernahme von Aufgaben, die nach Ansicht des Klägers nicht in den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr fallen würden, wurde bereits ausgeführt, dass es sich vorliegend insgesamt um dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr unterfallende Aufgaben handelte und insbesondere etwaige verkehrslenkende Maßnahmen dabei nicht ins Gewicht fielen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Abzug der aufgewandten Zeit für bestimmte Tätigkeiten ist daher vorliegend nicht veranlasst.
Soweit in der mündlichen Verhandlung auch die Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute gerügt wurde, wurde ebenfalls lediglich pauschal behauptet, dass der Einsatz nur in Bezug auf 6 Personen gerechtfertigt und in Bezug auf 19 Personen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Eine weitere Erläuterung hierzu bzw. dazu, wie sich der vom Kläger zuletzt noch angefochtene Teilbetrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, erfolgte trotz mehrfacher Rückfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht.
Das Gericht sieht im Ergebnis – auch nach Würdigung der Aussagen des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … in der mündlichen Verhandlung – keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Feuerwehr und erachtet die Aufwendungen sämtlich für notwendig.
Substantiierte Bedenken gegen die konkrete Abrechnung des Kostenersatzes nach der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten sind ebenfalls nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Gerügt wurde lediglich die Dauer der Einsatzzeit und der Umfang der eingesetzten Feuerwehrleute. Insbesondere wurde nicht weiter erläutert, wie sich der Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR zusammensetze, welcher nach erfolgter Teilrücknahme allein noch streitgegenständlich ist. Soweit in dem von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfbericht Abzüge von der Forderung der Beklagten gemacht wurden, bezogen diese sich lediglich auf einen Betrag in Höhe von 1.397,00 EUR, wobei die Abzüge – soweit ersichtlich – auch lediglich auf eine Kürzung der abgerechneten Ausrückestunden aufgrund der behaupteten Übernahme feuerwehrfremder Aufgaben zurückzuführen sind. Unter Berücksichtigung der Behördenakten ergab sich ein noch offener Betrag in Höhe von 1.999,96 EUR, nachdem am 22. November 2016 von der Kfz-Versicherung des Klägers bereits ein Betrag in Höhe von 4.860,68 EUR gezahlt worden war. Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten, welcher auch die Verrechnung einer Forderung des Tiefbauamtes betraf, teilte die Kfz-Versicherung des Klägers der Beklagten mit, dass weitere 602,96 EUR überwiesen würden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weitere Erläuterung des Klägers daher selbst unter Heranziehung des von der Kfz-Versicherung des Klägers vorgelegten Prüfberichts nicht, weshalb der Kläger den Bescheid in einer Höhe von 1.999,96 EUR angreift und gegen welche weiteren Positionen – neben den Personalkosten – in der dem Bescheid anliegenden Kostenzusammenstellung sich der Kläger aus welchem Grund wendet. Angesichts des gänzlich unsubstantiierten Vorbringens des Klägers sah sich das Gericht daher nicht veranlasst, in eine ungefragte Fehlersuche einzutreten.
Die Inanspruchnahme des Klägers als Kostenschuldner ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Kostenschuldners für Pflichtleistungen verweist § 2 Abs. 1 der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten auf die gesetzliche Regelung des Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG), und wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlasst war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG). Die Beklagte konnte den Kläger demnach – wie im angefochtenen Bescheid geschehen – zum Kostenersatz heranziehen.
Für eine Unbilligkeit i.S.d. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, zumal Versicherungsschutz besteht (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – BeckRS 2013, 49686). Auch die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. An die Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. ob überhaupt Kostenersatz verlangt wird, sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – BeckRS 2013, 49686). Demgemäß kann bereits die Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach die Gemeinde zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, für die Betätigung des Entschließungsermessens genügen, wenn – wie vorliegend – besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen können, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – BeckRS 2013, 49686). Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten eines Autounfalls haftpflichtversichert sind (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – BeckRS 2013, 49686; BayVGH, B.v. 17.4.2008 – 4 C 07.3356 – BeckRS 2008, 27832).
Die Klage war demnach auch hinsichtlich des nach erfolgter Teilrücknahme noch streitgegenständlichen Teilbetrags abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO bzw. – soweit die Klage zurückgenommen wurde – auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.

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