Aktenzeichen L 7 AS 235/16
SGB I § 39
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2
SGB III § 81 Abs. 1
Leitsatz
Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II iVm § 81 Abs. 1 SGB III „kann“ der Beklagte Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig ist. Der Leistungsberechtigte hat insofern aber lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 11 AS 96/16 2016-03-02 GeB SGAUGSBURG SG Augsburg
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 81 Abs. 1 SGB III „kann“ der Beklagte Weiterbildungsmaßnahmen fördern, wenn dies für die berufliche Eingliederung eines Leistungsberechtigten notwendig ist. Die Leistung steht mithin im Ermessen des Beklagten. Auch bei der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 SGB III gibt das Gesetz daher keine bestimmte Rechtsfolge vor. Die Beklagte hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 SGB I, nicht aber auf eine bestimmte Leistung (vgl. BayLSG Beschluss vom 11.02.2014, L 7 AS 86/14 B ER Rz. 11).
Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, nämlich hier die begehrte Förderung der Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin. Nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null kommt daher eine Entscheidung in Betracht, wie sie die Klägerin mit ihrem Antrag in der Hauptsache begehrt (vgl. BayLSG a. a. O. Rz. 12).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (BayLSG a. a. O. Rz. 13).
Hier ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, eine solche Ermessensreduzierung des Beklagten auf Null herbeizuführen.
Der Hauptantrag der Klägerin ist aus diesem Grunde nicht begründet.
Der Hauptantrag enthält als Minus den Hilfsantrag, den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag vom 22.09.2009 auf berufliche Weiterbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Auch im Hinblick auf einen solchen Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben bei der Ermessensausübung beachtet hat und damit auch die getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig ist. Mit der Ermessensentscheidung hat der Beklagte berücksichtigt, dass bei der Klägerin zwar eine fachliche Eignung bestehen mag, wie sie das Gutachten festgestellt hat. Der Beklagte hat, nachdem die Klägerin eine Begutachtung ihrer Persönlichkeit nicht zugestimmt hatte, die ihr bekannten Verhaltensweisen der Klägerin jedoch zu Recht gewürdigt und in die Ermessensentscheidung mit einbezogen und ist dann unter Abwägung sämtlicher Umstände zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die persönliche Eignung für eine Weiterbildung zu einer staatlich anerkannten Familienpflegerin nicht mit sich bringt. Zutreffend hat der Beklagte im Übrigen die Arbeitsmarktsituation in Bayern in seine Erwägungen einbezogen.
Sowohl aus der Klagebegründung als auch aus der Berufungsbegründung und zuguter Letzt auch dem Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2016 ergibt sich im Übrigen, dass der Beklagte mit seiner Einschätzung des Verhaltens der Klägerin richtig lag. Die Klägerin hat nicht positiv dargestellt, warum sie als Familienpflegerin besonders geeignet wäre. Vielmehr hat sie unsachlich die getroffene Entscheidung des Beklagten angegriffen.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr andere „akzeptable Alternativvorschläge“ einforderte, sind diese nicht Streitgegenstand.
Im Ergebnis ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.