Aktenzeichen 4 ZB 17.1865
Leitsatz
1 Die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags (Art. 6 Abs. 1 BayKAG) setzt nicht voraus, dass der Beitragspflichtige einen konkreten nachweisbaren Vorteil hat. Die Beitragspflicht wird vielmehr durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst. Hierfür reicht es aus, wenn Patienten einer Naturheilpraxis diese zumindest auch wegen der Fremdenverkehrseinrichtungen in einem Ort – also aus Erholungsgründen – aufsuchen und die Gelegenheit nutzen, sich länger in dem Gemeindegebiet aufzuhalten. Dass sich die Praxis in einem Kurhotel mit entsprechenden Anwendungen befindet und Werbung mit Bezug auf den Fremdenverkehr macht, spricht für einen Vorteil durch den Fremdenverkehr. (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der den Vorteil durch den Fremdenverkehr abbildende Satz soll widerpiegeln, zu welchem (prozentualen) Anteil der Fremdenverkehr zu dem Gewinn oder Umsatz des Beitragspflichtigen beigetragen hat. Regelmäßig ist dies der Umsatz, der aus Geschäften mit Personen erzielt wird, die dem Fremdenverkehr zuzurechnen, also nicht ortsansässig sind und sich zumindest im weitesten Sinne auch aus Gründen des Tourismus dort aufhalten. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) sieht das Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht vor. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 11 K 17.1056 2017-07-26 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 93.950,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags. Sie betreibt eine Naturheilpraxis in einem Hotel im Gebiet der Beklagten, in der sie die von ihr entwickelte „S.-Therapie“ anbietet.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 46.975,27 Euro und einer Vorauszahlung für das Jahr 2015 in derselben Höhe. Dem Bescheid legte sie einen steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin von 932.049 Euro, einen Vorteilssatz von 84% sowie einen Beitragssatz von 6% zu Grunde.
Die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2017 ab. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Beitragskalkulation anzweifle, könne sie damit mangels Substantiierung nicht gehört werden. Die Klägerin ziehe als Betreiberin einer Naturheilpraxis Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden und sei daher fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Der zu entgeltende wirtschaftliche Vorteil bestehe in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergäben. Ein enger Zusammenhang zwischen der Praxis der Klägerin und dem Fremdenverkehr im Gebiet der Beklagten lasse sich auch der Homepage der Klägerin entnehmen. Dort werde auf die Möglichkeiten im „Bäderdreieck“ und damit auf den Fremdenverkehr Bezug genommen. Auch die Standortwahl in einem Hotel sei ein deutliches Indiz für den Zusammenhang. Das Hotel selbst werbe ebenfalls mit der Naturheilpraxis der Klägerin. Deren Patienten könnten auch die Fremdenverkehrseinrichtungen vor Ort nutzen, wie z.B. die Therme, die von einem Zweckverband, bei dem die Beklagte Mitglied sei, betrieben werde.
Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegentreten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe – soweit überhaupt ausreichend dargelegt – vorliegt.
a) Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).
aa) Die Klägerin trägt vor, sie habe keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Ihre Patienten seien keine Heilungssuchenden im Sinne des Fremdenverkehrs, sondern kämen allein wegen der besonderen Heilmethode, die so nur von der Klägerin an nunmehr drei Standorten in Deutschland angeboten werde. Die Bekanntheit der Therapie beruhe auf ihrer Einmaligkeit. Tourismus sei für ihre Patienten kein Aufenthaltsgrund im Gebiet der Beklagten. Ihre Patienten kämen nicht auch wegen der besonderen natürlichen Heilfaktoren wie Heilquellen, besonderes Klima, gute Luft oder Höhenlage. Ihre Therapie sei davon unabhängig. Ihre Patienten seien daher nicht dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Die Klägerin betreibe drei verschiedene Standorte in Deutschland. Patienten, die früher aus dem Süden Deutschlands sowie aus den angrenzenden Staaten Österreich und Schweiz an die anderen beiden Standorte gekommen seien, kämen nun an den Standort im Gebiet der Beklagten. Die Tatsache, dass es sich bei dem Standort auch um einen Fremdenverkehrsort handle, spiele hierbei keine Rolle. Dies habe eine umfangreiche Umfrage unter den Patienten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei, ergeben. Die Umfrage sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch die Webpräsenz der Klägerin werbe nicht mit den besonderen Möglichkeiten der Beklagten, sondern verweise auf das umfangreiche Angebot der weiteren Umgebung im Bäderdreieck bzw. in Niederbayern. Die Klägerin werbe daher auch mit dem Begriff „Thermalregion N.“ und nehme Bezug auf Ausflugsziele außerhalb des Gebiets der Beklagten. Auch seien ihre Patienten nicht mit den Patienten eines im Fremdenverkehrsort ansässigen Arztes, der auch Fremde behandelt, zu vergleichen. Das Hotel, in dem die Klägerin ihre Praxis habe, sei ein Golf- und Wellnesshotel und kein Kurhotel. Es sei nicht wegen des Fremdenverkehrs, sondern wegen eines besonders günstigen Angebots ausgewählt worden. Dementsprechend sei auch der angewandte Vorteilssatz unangemessen hoch. Die Regelung der Beklagten, nur ortsfremde Personen, die innerhalb einer Grenze von 60 km zum Gemeindegebiet wohnten, als ortszugehörig zu definieren, sei willkürlich.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen.
Der Fremdenverkehrsbeitrag gilt die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ab, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dies setzt voraus, dass der Beitragspflichtige Gewinne im Gemeindegebiet erwirtschaftet oder dort Umsätze tätigt, die mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang stehen (BayVGH, U.v. 14.3.2000 – 4 B 96.809 – BayVBl 2001, 403) und dass hierbei ein konkreter Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht (VGH BW, U.v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98 – DVBl 2001, 494; NdsOVG, U.v. 13.12.2006 – 9 KN 180/04 – NVwZ-RR 2007, 277).
Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt (vgl. bereits U.v. 28.7.1982 – 4 B 290/79 – VGH n.F. 36, 7/8; U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – BayVBl 2003, 725), dass der Begriff des Fremdenverkehrs weit auszulegen ist. Er umfasst alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinn dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt. Der Fremdenverkehrsbeitrag stellt einen Gegenwert für diejenigen Lasten dar, welche die Gemeinde zur Förderung des Fremdenverkehrs aufbringt. Es kommt nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige durch die Inanspruchnahme ganz bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen einen konkreten nachweisbaren Vorteil hat. Die Beitragspflicht wird vielmehr durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst. So ist bei einem Kur- oder Erholungsort für die Einordnung eines Heilungssuchenden als Teilnehmer am Fremdenverkehr nicht erforderlich, dass die natürlichen Heilfaktoren des Fremdenverkehrsorts wesentliches oder gar ausschließliches Motiv für die Ortswahl waren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 15.11.1989 – 4 B 88.1367 – Gemeindekasse 1990 Rn. 54). Heilungssuchende, die zumindest auch wegen der besonderen natürlichen Heilfaktoren eines Ortes von auswärts kommen und sich zur Heilung in ein Sanatorium oder eine Kurklinik begeben, sind daher dem Fremdenverkehr zuzurechnen, wenn sie in der Lage sind, sich außerhalb der Klinik zu bewegen und an den örtlichen Gegebenheiten des Fremdenverkehrs teilzunehmen. Indem die Patienten die gemeindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen können, nimmt die betreffende Einrichtung am Fremdenverkehr teil bzw. erwachsen ihr Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Gleiches gilt für Patienten von Einrichtungen, die sogenannten Anschlussbehandlungen oder sonstige Rehabilitation betreiben, wenn sie ortsfremd und in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde zu nutzen (vgl. SächsOVG, B.v. 27.1.2015 – 5 B 123/14 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 29.4.2010 – 2 S 2160/09 – DÖV 2010, 739), oder für Kliniken, die sogenannte “Frischzellentherapien“ anbieten (BayVGH, U.v. 15.11.1989, a.a.O.)
Nicht anders verhält es sich bei der Klägerin. Aufgrund der Lage ihrer Naturheilpraxis im Ortskern der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Patienten zumindest auch wegen der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten und damit aus Erholungsgründen in ihre Praxis kommen und die Gelegenheit nutzen, sich länger im Gemeindegebiet der Beklagten aufzuhalten. Die Annahme der Klägerin, nur das überregionale Fremdenverkehrsangebot der „Thermalregion N.“ könne ausschlaggebend sein, ist nicht nachvollziehbar. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 9 f.), dass die Homepage der Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte im „Bäderdreieck“ liegt, und damit Bezug auf den Fremdenverkehr vor Ort nimmt. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Klägerin, die eine weitere Praxis im Ostseeheilbad T. betreibt, den Standort im Gebiet der Beklagten gerade auch wegen der Anreize durch die Landschaft, die saubere Luft und das Thermalwasser gewählt hat. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Patienten der Klägerin das Fremdenverkehrsangebot der Beklagten, darunter die Therme des Zweckverbands, an dem die Beklagte beteiligt ist, aber auch Wander- und Spazierwege oder den Kurpark nicht benutzen sollten. Auch ist das Hotel, in dem die Klägerin ihre Praxis hat und in dem Patienten der Klägerin besondere Vergünstigungen erhalten, nach dem unbestrittenem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Niederschrift S. 3) kein reines Wellnesshotel, sondern ein Kurhotel mit entsprechenden Anwendungen und einem Thermalbad, wobei die Förderung des Thermalwassers auf einer gemeindlichen Einrichtung beruht. Der Qualifizierung jedenfalls eines Teils der Patienten der Klägerin als Teilnehmer am Fremdenverkehr steht es nicht entgegen, dass viele Personen aus dem Süden Deutschlands und den südlich angrenzenden Ländern bereits vor Eröffnung des neuen Standorts im Gebiet der Beklagten die anderen Standorte aufgesucht haben, zumal auch dort teilweise Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen existieren. Die Zusammensetzung des Kundenstamms der Klägerin in der Vergangenheit ist letztlich nicht entscheidend. Ohne Bedeutung ist weiterhin, ob und in welchem Umfang die Patienten auch dann zu ihr kämen, wenn sie ihre Praxis außerhalb des Fremdenverkehrsorts betreiben würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.1989 – 4 B 88.1367 – Gemeindekasse 1990 Rn. 54).
Die Patienten der Klägerin haben durchaus die Gelegenheit, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, weil sie sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf ihren Krankheitszustand in der Lage sind, sich außerhalb der Praxis und des Hotels zu bewegen. Nach den Erläuterungen des Beigezogenen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werden bei den meisten Patienten zehn Behandlungen durchgeführt, manchmal auch fünfzehn. Die Patienten würden zweimal am Tag für ca. 20 bis 40 Minuten behandelt. Sie müssten vorher und nachher keine Ruhepausen einhalten. Die nicht ortsansässigen Patienten würden für ca. fünf Tage in Hotels oder Pensionen vor Ort wohnen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zeigt dies, dass die Patienten neben ihren Behandlungen noch genug Zeit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen vor Ort zu nutzen. Angesichts des mehrtägigen Aufenthalts liegt dies nahe; es ist lebensfremd anzunehmen, die Patienten würden im Hotel(-zimmer) verharren und auf die nächste Behandlung warten.
Der von der Beklagten angewandte Vorteilssatz von 84% ist nicht zu beanstanden. Der Vorteilsatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns oder des steuerbaren Umsatzes. Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt, wobei insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 3 FVBS der Beklagten). Der Vorteilssatz soll damit abbilden, zu welchem (prozentualen) Anteil der Fremdenverkehr zu dem Gewinn oder Umsatz des Beitragspflichtigen beigetragen hat. Regelmäßig ist das der Umsatz, der aus Geschäften mit Personen erzielt wird, die dem Fremdenverkehr zuzurechnen, also nicht ortsansässig sind und sich zumindest im weitesten Sinn auch aus Gründen des Tourismus dort aufhalten.
Nicht ortsansässige Personen sind alle, die nicht im Gemeindegebiet der Beklagten wohnen. Dass die Klägerin Personen behandelt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Hotel zu verlassen oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Tourismus auch nicht im weitesten Sinn ein (zusätzlicher) Aufenthaltszweck sein kann, lässt sich allenfalls bei nicht ortsansässigen Patienten annehmen, die aus kürzerer Entfernung täglich anreisen. Das hat die Beklagte berücksichtigt. Sie hat hier offenbar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2006 (M 10 K 05. 5969 – juris Rn. 24) zu Grunde gelegt, wonach die ambulante Behandlung von Patienten aus dem Umland der beitragserhebenden Gemeinde nicht zum Fremdenverkehr zählt, da bei ihnen nach der Lebenserfahrung zu vermuten sei, dass sie nicht auch zu touristischen Zwecken in die Gemeinde fahren, wenn sie dort einen Arzt oder Heilpraktiker aufsuchen. Ob das auch für die Patienten der Klägerin aus dem näheren Umfeld gilt, wenn eine Behandlung zweimal am Tag und jedenfalls fünf Tage hintereinander erfolgt und die Patienten daher nicht nur vor und nach den Behandlungen, sondern auch dazwischen Zeit für andere Dinge haben, kann offen bleiben, weil die Klägerin insoweit allenfalls begünstigt wäre. Grundsätzlich ist es unerheblich, wenn der Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde nur kurzfristig ist und die Fremden nicht übernachten (BayVGH, U.v. 27.3.2003 a.a.O. Rn. 27).
Die vorgelegte Patientenumfrage der Klägerin ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 12), aus unterschiedlichen Gründen für die Schätzung des Vorteilssatzes ohne jede Aussagekraft. Es kann offen bleiben, ob eine solche Patientenbefragung aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Patienten von einer etwaigen Antwort langfristig selbst hätten, weil der Fremdenverkehrsbeitrag ein möglicher Kostenfaktor ist, überhaupt geeignet ist, auszuschließen, dass nicht auch Tourismus im weitesten Sinne Aufenthaltszweck der Patienten ist. Denn es handelt sich bei der Umfrage nur um einen kleinen Ausschnitt der tatsächlich behandelten Patienten des Jahres 2015 (nicht 2013). Auch wurden von ca. 350 bis 400 Neupatienten nur 50 Fragebögen vorgelegt. Daneben gibt es noch Altpatienten. Das ist schon von der Zahl her nicht repräsentativ. Darüber hinaus weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Fragen nicht neutral formuliert sind.
Der Umstand, dass für die Höhe des von dem Beitragspflichtigen erzielten Gewinns neben dem Fremdenverkehr auch und sogar vorrangig Eigenleistungen mitursächlich sind, wie etwa sein besonderes persönliches Engagement oder seine spezielle fachliche Qualifikation, führt nach ständiger Rechtsprechung zu keiner Minderung des Vorteilssatzes (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 – 4 ZB 99.961 – BayVBl 2001, 405 Rn. 13 f.).
bb) Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags im hier vorliegenden Umfang verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil zwischen Leistung und Gegenleistung kein angemessenes Verhältnis bestehe. Von den Gesamtbeitragseinnahmen der Beklagten im Jahr 2013 in Höhe von 544.146 Euro erbringe die Klägerin fast 9%. Dem stehe insbesondere auch im Vergleich zu den anderen Fremdenverkehrsbeitragsschuldnern kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin gegenüber. Besonders augenscheinlich werde das Missverhältnis, wenn man die Zahl der Übernachtungen der Patienten der Klägerin ins Verhältnis zur Zahl der Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Beklagten insgesamt setze. Die Klägerin behandle durchschnittlich ca. 500 Patienten pro Jahr, wobei diese sich für regelmäßig ca. fünf Tage zur Behandlung in der Nähe der Praxis aufhielten. Daraus folge, dass der Klägerin ca. 2.500 Übernachtungen im Gebiet der Beklagten, also allenfalls 0,25%, zurechenbar seien, da die Gesamtzahl der Übernachtungen pro Jahr im Gebiet der Beklagten für das hier maßgebliche Jahr 2013 ca. 943.000 betrage. Dennoch habe die Klägerin fast 9% der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen zu leisten, wobei noch dazu im Jahr 2013 ein Deckungsgrad von 91,4% vorgelegen habe und darüber hinaus unklar sei, inwieweit die Aufwendungen Kureinrichtungen und Fremdenverkehrseinrichtungen beträfen. Auch sei nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde einen Eigenanteil erbringen müsse. In einem solch krassen Fall dürfe daher nicht der Gewinn, sondern müsse der Umsatz der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil eine solche nach dem Gewinn unverhältnismäßig sei. Dann ergäbe sich ein Beitrag von lediglich 9.935,42 Euro.
Auch damit zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Eine Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sieht das Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht vor. Das Äquivalenzprinzip ist in Art. 6 KAG anders als bei Benutzungsgebühren (vgl. Art. 8 Abs. 4 KAG) nicht normiert. Wie oben (Buchst. a, Doppelbuchst. aa) ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Gewinn auch an einem anderen Standort erzielen könnte und auch nicht darauf, ob der Gewinn überwiegend auf Eigenleistungen der Klägerin beruht. Die Beitragsschuld der Klägerin ergibt sich aus einer einfachen Rechnung, wobei der Gewinn der Klägerin mit dem Vorteilssatz und dem Beitragssatz multipliziert wird. Insoweit ist das Äquivalenzprinzip schon mathematisch gewahrt. Es gibt weder im Kommunalabgabengesetz noch in der Satzung der Beklagten noch in der Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Forderung der Klägerin, dass bei einem besonders hohen Anteil eines einzelnen Beitragspflichtigen an den Gesamtbeitragseinnahmen ein Abschlag zu gewähren wäre oder auf eine Veranlagung nach dem Gewinn verzichtet und eine Veranlagung nach dem Umsatz durchgeführt werden müsste.
Bedenken gegen die geltende Regelung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) bestehen nicht. Der relativ hohe Beitrag der Klägerin resultiert aus einem entsprechend hohen Gewinn im Verhältnis zum Umsatz, wie die vorgelegte Vergleichsrechnung für eine Beitragserhebung nach dem Umsatz zeigt. Wenn die Klägerin aus einer Behandlung von ca. 500 Patienten im Jahr, die regelmäßig an fünf Tagen zweimal mit einer Dauer von 20 bis 40 Minuten behandelt werden, einen Gewinn von 932.049 Euro erzielt, erwirtschaftet sie pro Patient einen Gewinn von 1.864,10 Euro. Dafür muss sie pro Patient bei einem Beitragssatz von 6% 111,85 Euro an Fremdenverkehrsbeitrag zahlen. Anders gerechnet entfallen auf ca. 2.500 Übernachtungen der Patienten der Klägerin im Gemeindegebiet der Beklagten und einem Fremdenverkehrsbeitrag von 46.975,27 Euro auf eine Übernachtung eines Patienten der Klägerin ein Betrag von 18,79 Euro pro Nacht. Von einem extremen Missverhältnis, das einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen könnte, kann in keinem Fall gesprochen werden. Die Beitragserhebung nach dem Gewinn unter Beachtung des Vorteilssatzes und unter Anwendung eines für alle gleichen Beitragssatzes verletzt die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsrecht), Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) auch bei einem hohen Gewinn und einem entsprechend hohen Beitrag nicht.
Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde ist in Art. 6 KAG nicht vorgeschrieben. Die Tatsache, dass Aufwendungen generell auch der Allgemeinheit zugutekommen, führt nicht dazu, einen Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigen zu müssen (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Art. 6 Rn. 15 unter Berufung auf VG Regensburg, U.v. 12.11.2010 – RN 4 K 10.66). Soweit für Einrichtungen, die jedenfalls noch annähernd im gleichen Maß sowohl den Einwohnern der Gemeinde als auch dem Fremdenverkehr dienen, ein Abzug bei dem Ansatz des Aufwands für den Fremdenverkehr verlangt wird (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Art. 6 Rn. 14 m.w.N.), ist das eine Frage der Kalkulation. Hierzu fehlen nicht nur substantiierte Rügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern auch hinreichende Darlegungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Heranziehung auf Grundlage des Gewinns gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das hieraus abgeleitete Übermaßverbot verstößt.
Diese Frage ist jedoch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits geklärt ist, wie unter Buchst. a, Doppelbuchst. bb ausgeführt.
c) Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Kalkulationsunterlagen der Beklagten heranzuziehen und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Die Klägerin habe ausdrücklich angeregt, dass der Beklagten die Vorlage der Kalkulationsunterlagen auferlegt werde.
Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liegt hier nicht vor. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabensatzungen anbelangt, ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 Rn. 44, vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; U.v. 23.4.1998 – 23 B 96.3585 – BayVBl 1998, 593). Hierfür muss ggf. Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen beim Satzungsgeber genommen werden, die umfassend gewährt werden muss.
Hier hat die Klägerin weder substantiierte noch sonst konkrete Rügen erhoben. Sie hat lediglich gebeten, die Beitragskalkulation zur Überprüfung beizuziehen. Die Klägerin hat bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Akteneinsicht bei der Beklagten genommen. Dass ihr eine beantragte Akteneinsicht verwehrt worden wäre, hat sie nicht vorgetragen. Die Klägerin hat daher keinerlei Tatsachen oder auch nur Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass für das Verwaltungsgericht hätten sein müssen, der Frage des Zustandekommens der Kalkulation von Amts wegen durch eine Anforderung der Kalkulationsunterlagen nachzugehen.
Im Übrigen muss, wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er, wie die Klägerin, anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9). Sind keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden, so verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn sich von seinem Rechtsstandpunkt her eine Beweiserhebung aufdrängen musste (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris). Das war hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Klägerin nicht einmal entsprechende Tatsachen vorgetragen hatte, deren Klärung sich hätte aufdrängen können. Inzwischen hat die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. November 2017 Akteneinsicht genommen, aber auch im Zulassungsverfahren keine substantiierten Kalkulationsrügen erhoben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).