Aktenzeichen W 5 K 17.833
BayVersG Art. 2 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Abs. 4
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1 Für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr genügt der erkennbare Wille des Veranstalters, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Abgrenzung eines Versammlungsplatzes mit Absperrband wohnt ein tatsächliches Abschreckungspotential inne, das unbeteiligte Passanten davon abhalten kann, sich dem Versammlungsort zu nähern und sich mit den kommunizierten Inhalten auseinanderzusetzen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Abgrenzung einer Versammlung mit Absperrband kann auch zu ihrem Schutz vor gewaltbereiten Gegendemonstranten bei Vorliegen eines polizeilichen Notstands verhältnismäßig sein. (Rn. 43 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1 zulässig, aber unbegründet, und in Bezug auf den Klageantrag zu 2 jedenfalls unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen.
1. Die Klage der als politische Partei in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 3 PartG und § 62 Abs. 3 VwGO partei- und prozessfähigen Klägerin ist in Bezug auf den Klageantrag zu 1 zulässig, aber unbegründet.
1.1. Mit ihrem Klageantrag zu 1 begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das frontale Abgrenzen der Versammlung – d.h. in Richtung des vorbeiführenden Passantenstroms nordöstlich der Versammlung – am 22. April 2017 mit Absperrband und Polizeibeamten durch die Polizei rechtswidrig war.
Es kann dahinstehen, ob das Abgrenzen des Versammlungsortes der Versammlung am 22. April 2017 mit Flatterband und Polizeibeamten durch die Polizei allgemein als ein – erledigter – Verwaltungsakt anzusehen ist und insoweit die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog als die richtige Klageart anzusehen wäre oder ob es sich hierbei um ein schlicht-hoheitliches Handeln, also einen Realakt handelt, dessen Rechtswidrigkeit im Wege der Feststellungsklage gem. § 43 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann. Denn das nach beiden Klagearten erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben.
Die Klägerin als Veranstalterin der Versammlung am 22. April 2017 in Schweinfurt ist insoweit klagebefugt. Zur Vermeidung von Popularklagen ist es sowohl bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch bei einer Feststellungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlich, dass der Kläger geltend macht, durch die Maßnahme in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rn. 62 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.3.1982 – 1 C 157/79 – juris Rn. 23; U.v. 10.7.2001 – 1 C 35/00 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Die Klägerin ist eine politische Partei und als solche vom Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit grundsätzlich erfasst. Es ist daher zumindest möglich, dass sie durch Beschränkungen der von ihr veranstalteten Versammlung in diesen subjektiven Rechten verletzt ist.
Zudem liegen die Voraussetzungen der das besondere Feststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr nach Überzeugung der Kammer vor.
Die Feststellung der Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr erfolgt im Zuge der Amtsermittlung durch das Gericht, wobei die in diesem Zusammenhang an den Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zu konkretisieren sind. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Veranstalter nicht auf die Alternative zukünftig möglichen Eilrechtsschutzes verwiesen werden (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris). Eine drohende Wiederholungsgefahr ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 24 B 05.3099 – juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 – 5 A 1374/10 – juris Rn. 4).
Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist hier auf der Grundlage dieser Maßstäbe von einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Abgrenzen der Versammlung durch Absperrband und Polizeibeamte auszugehen. So ist es zunächst wahrscheinlich, dass die Klägerin erneut eine vergleichbare Versammlung durchführt. Denn einerseits haben nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten bereits in der Vergangenheit vergleichbare Versammlungen stattgefunden, beispielsweise die von der Klägerin organisierte Versammlung nur wenige Tage vorher am 25. März 2017 ebenfalls in Schweinfurt. Andererseits hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass seit der Versammlung im April 2017 noch mehrere weitere Veranstaltungen ähnlichen bzw. kleineren Umfangs in Schweinfurt und Würzburg durchgeführt wurden und auch in Zukunft Versammlungen dieser Art geplant sind. Das Gericht hat vorliegend keine Anhaltspunkte an diesen Angaben zu zweifeln. Ebenso wird der Beklagte nach Überzeugung der Kammer voraussichtlich auch zukünftig an seiner Rechtsauffassung festhalten und Beschränkungen der Durchführung weiterer vergleichbarer Versammlungen der Klägerin wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 43). Schließlich hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht eindeutig erkennen lassen, von dieser Maßnahme in Zukunft keinen Gebrauch mehr zu machen.
Soweit der Beklagte hierzu vorträgt, dass eine Wiederholungsgefahr deshalb auszuscheiden hat, weil die polizeilichen Maßnahmen bei folgenden Versammlungen möglicherweise nicht gleich ausgestaltet werden würden, weil sie das Ergebnis einer umfassenden Einsatzvorbereitung für jeden konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände darstellten, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere darf auf Seiten der Klägerin angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 42). Ausreichend ist vielmehr bereits der – nach den ausgeführten Feststellungen hier – erkennbare Wille der Klägerin, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können.
1.2. Der zulässige Klageantrag zu 1 ist jedoch unbegründet. Das frontale Abgrenzen der Versammlung der Klägerin mit Absperrband und Polizeibeamten durch die Polizei am 22. April 2017 in Schweinfurt war rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für das Abgrenzen der Versammlung allgemein ist Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BayVersG (1.2.1.). Die von der Polizei angestellte Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden (1.2.2.) und ihr Vorgehen stellt sich aus der maßgeblichen ex-ante Sicht als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig dar (1.2.3.).
1.2.1. Rechtsgrundlage für das Abgrenzen der Versammlung allgemein ist Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BayVersG.
Nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG kann die zuständige Behörde nach Versammlungsbeginn eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Abs. 1 oder 2 vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Bei der von der Klägerin angezeigten ortsfesten Versammlung unter freiem Himmel zum Thema „Kapitalismus zerschlagen – Für Familie, Heimat und Tradition“ am 22. April 2017 in Schweinfurt handelt es sich unzweifelhaft und unstreitig um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 15). Weitgehend übereinstimmend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Rechtsgrundlage für das Abgrenzen dieser Versammlung mit Absperrband und Polizeibeamten nach Versammlungsbeginn durch die Polizei ist Art. 15 Abs. 4 BayVersG (zu polizeilich verfügten Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG BayVGH B.v. 20.4.2012 – 10 CS 12.845 – juris; VG München, U.v. 7.11.2012 – M 7 K 10.5853 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 28.11.2014 – 10 ZB 13.13 – juris Rn.3). Nach den übereinstimmenden Einlassungen der Beteiligten und der vernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat die vor Ort eingesetzte Polizei etwa zwischen 9:25 Uhr und 9:30 Uhr, zeitgleich mit dem Aufbau der Kundgebungsmittel durch die Veranstalterin, den Versammlungsort mittels eines Absperrbandes abgegrenzt und sich sodann hinter dem Absperrband positioniert. Weil damit im Zeitpunkt der Maßnahme bereits ein örtlicher und sachlicher Bezug der Versammlungsteilnehmer zu der geplanten Veranstaltung bestand (vgl. Heinhold in Wächtler/Heinhold/Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, 1. Auflage 2011, Art. 24 Rn. 5, der insoweit beispielsweise auf das Zusammenkommen der Teilnehmer oder das Aufstellen von Hilfsmitteln abstellt), handelt es sich um eine versammlungsbeschränkende Maßnahme zur Gefahrenabwehr nach Versammlungsbeginn, für die gem. Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Polizei sachlich zuständig ist.
Schließlich kommt der Maßnahme auch eine die Versammlung der Klägerin beschränkende Wirkung zu. Zwar argumentiert der Beklagte, dass die streitgegenständliche Abgrenzung des Versammlungsortes lediglich zum Schutz der Versammlung der Klägerin vorgenommen wurde. Unabhängig von der ihr zugedachten Zielrichtung der Maßnahme wohnt der Abgrenzung des Versammlungsplatzes – so wie sie vorliegend vorgenommen wurde – jedoch ein tatsächliches Abschreckungspotential inne, das unbeteiligte Passanten davon abhalten kann, sich dem Versammlungsort zu nähern und sich mit den kommunizierten Inhalten auseinanderzusetzen. Aufgrund des angebrachten Absperrbandes und der um die Versammlung positionierten Polizeibeamten kann nämlich nach außen hin der Eindruck entstehen, dass von den Versammlungsteilnehmern eine Gefahr ausgehe, die es durch die Polizei zu verhüten gelte, etwa weil die Versammlung darauf angelegt sei, einen unfriedlichen Verlauf zu nehmen. Die Maßnahme entfaltete daher gegenüber der Klägerin nicht zuletzt im Hinblick auf die Verwirklichung des von ihr mit der Versammlung bezweckten kommunikativen Anliegens eine tatsächlich belastende Wirkung. Diese belastende Wirkung entfiel offensichtlich auch nicht dadurch, dass der Zugang zum Versammlungsplatz jederzeit möglich war, wie auch die visuelle oder akustische Wahrnehmbarkeit der Versammlung. Denn diese Umstände vermochten an dem erweckten Anschein der Unfriedlichkeit der Versammlung nichts zu ändern.
1.2.2. Die von der Polizei bei Ergreifen der Maßnahme – also aus der ex ante Perspektive – angestellte Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden. Nach verständiger Würdigung der zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände war die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet.
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit knüpft an die polizeiliche Generalklausel an. Er umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (BVerfG, U.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 77), der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes der Einrichtungen und der Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Zur Rechtsordnung gehören Strafgesetze und verwaltungsrechtliche Gebots- und Verbotsnormen. Die im pflichtgemäßen Ermessen der Versammlungsbehörde stehende Beschränkung der in Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit muss der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Eine solche Gefährdung kann sich auch aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergeben. Sie verlangt eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die nach dem Wortlaut auf „erkennbaren Umständen“, also auf Tatsachen, Sachverhalten oder sonstigen konkreten Erkenntnissen beruhen muss. Ein bloßer Verdacht oder lediglich eine Vermutung reichen hingegen nicht aus (vgl. auch HessVGH, U.v. 26.4.2006 – 5 UE 1567/05 – juris Rn. 32; BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17).
Auf der Grundlage der den eingesetzten Polizeibeamten im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme zur Verfügung stehenden konkreten Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind, durften sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Teilnehmer der Gegendemonstration des Schweinfurt ist bunt e.V. es zum Ziel haben könnten, die Versammlung der Klägerin zu stören und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Denn damit bestand eine unmittelbare Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen, weil nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird, wer entgegen dem Versammlungsstörungsverbot des Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG Gewalttätigkeiten vornimmt oder erhebliche Störungen verursacht.
Wie der polizeiliche Einsatzleiter vor Ort, Zeuge POR L* …, bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung darlegte, sind in die von ihm angestellte Gefahrenprognose verschiedene Erwägungen und Anhaltspunkte eingeflossen. Es habe sich sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht um eine Sonderkonstellation gehandelt. Aus der Versammlungsanzeige der Klägerin vom 18. April 2017 und dem festgelegten Versammlungsort habe sich für ihn ergeben, dass der Einsatz außergewöhnlich vieler und aufwändiger Hilfsmittel auf der verhältnismäßig kleinen Versammlungsfläche geplant gewesen sei. Hinzu sei gekommen, dass die nähere Umgebung des Georg-Wichtermann-Platzes durch Baumaßnahmen stark belastet gewesen sei. Insgesamt sei daher – nicht zuletzt auch aufgrund der unmittelbar am Versammlungsort angrenzenden Hauptverkehrsachse für Fußgänger und der Tiefgaragenzufahrt – eine besondere räumliche Enge und Unübersichtlichkeit zu bedenken gewesen. Dies habe dazu geführt, dass sowohl die Zugangsmöglichkeit zum Versammlungsort als auch die Auswege bzw. Ausgänge von dort stark vermindert gewesen seien. Der Platz sei für die Versammlung deshalb ungeeignet gewesen, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin auch hingewiesen worden sei. Darüber hinaus sei ein bis zwei Tage vorher die Gegenveranstaltung des Schweinfurt ist bunt e.V. angezeigt worden und auch ein Aufruf auf der Facebook-Seite der … Schweinfurt erfolgt. Mit der Partei … … … aus dem rechten Lager einerseits und der Gegenseite, die in Schweinfurt nicht nur im bürgerlichen Lager bestehe, sondern sich auch aus der linken Szene bis hin zur … zusammensetze, sei eine Konstellation maximaler Gefahrenpotenziale gegeben gewesen. In dieser Konstellation sei davon auszugehen, dass ein Teil der Gegenveranstaltung um jeden Preis versuche, sich während der Versammlung der Klägerin aus allen denkbaren Richtungen Zugang zu dem Versammlungsort zu verschaffen, um die Versammlung der Klägerin massiv zu stören, und es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könne. Dies ergebe sich aus seiner Berufserfahrung. Bei der Gegenveranstaltung des Schweinfurt ist bunt e.V. seien schließlich 6 bis 7 Personen vor Ort anwesend gewesen, die der … zuzurechnen seien und von denen potentiell Gefahren ausgehen könnten. Zudem sei der Abstand zwischen den beiden Versammlungen nur kurz (8 m bis 10 m) und mit wenigen Laufschritten zu überwinden gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass beide Seiten aufeinander zugingen, insbesondere aber das linke Lager auf die Versammlung der Klägerin, und es zu einer Schlägerei komme.
Diese Gefahr habe ersichtlich auch nicht deshalb ausgeschlossen werden können, weil die vorhergehende Versammlung der Klägerin am 25. März 2017 in Schweinfurt friedlich verlaufen sei. Zudem habe sich die vorliegende Konstellation aufgrund der absoluten räumlichen Enge, der Vielzahl der Kundgebungsmittel sowie der angezeigten Gegendemonstration wesentlich von der Versammlung am 25. März 2017 unterschieden und deshalb auch zu einer anderen Gefahrenprognose geführt. Ob die Gegendemonstrationen gegenüber oder im Rücken der Versammlung der Klägerin stattfänden, mache demgegenüber für das Gefahrenpotential keinen Unterschied. Schließlich habe er von dem seitens der Klägerin vorgebrachten Facebook-Beitrag (* … Schweinfurt) vom 18. April 2017 keine Kenntnis gehabt. Wesentlich sei für ihn aber auch nur gewesen, dass mit der Teilnahme der … Schweinfurt an der Gegendemonstration zu rechnen gewesen sei.
Der Zeuge POR L* … machte auf die Kammer bei seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung einen ausgesprochen erfahrenen und versierten Eindruck. Er schilderte die Lage, wie sie sich aus seiner Sicht darstellte, präzise, ausführlich und durchdacht. Die Fragen des Gerichts und der Beteiligten beantwortete er schließlich stets äußerst konkret und ohne zu zögern. Insbesondere war er jederzeit auch in der Lage, seine Ausführungen mit eigenen Erfahrungen aus anderen Einsätzen zu untermauern.
Die so von der Polizei angestellte Gefahrenprognose ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der gegebenen Örtlichkeiten und der aufeinandertreffenden rechten und zum Teil gewaltbereiten linken politischen Lager war seitens des polizeilichen Einsatzleiters – unabhängig von der letztlich eher geringen Anzahl der teilnehmenden Personen – die Begehung von Straftaten bis hin zu Körperverletzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Für die Gefahrenprognose können zwar auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris); hier folglich insbesondere im Zusammenhang mit der wohl ohne größere Zwischenfälle verlaufenen Versammlung der Klägerin am 25. März 2017. Die seitens des Zeugen POR L* … aufgezeigten Unterschiede im Hinblick auf die anzustellenden Gefahrenprognosen sind demgegenüber aber nicht von der Hand zu weisen und – wie auch erfolgt – jedenfalls in den Erwägungen zu berücksichtigen. Zudem ergibt sich aus der gesamten Berufserfahrung des Zeugen POR L* … und für die Kammer nachvollziehbar bei dem Aufeinandertreffen der besagten Lager – unabhängig von dem konkreten Verlauf der Versammlung am 25. März 2017 – gerade das Bestehen eines erheblichen Gefahrenpotentials. Dies wird letztlich auch durch die Einlassungen des Zeugen …a bestätigt, der im Hinblick auf die streitgegenständliche Versammlung am 22. April 2017 von einer aufgeheizten und im Hinblick auf die Versammlung am 25. März 2017 von einer noch aggressiveren Stimmung sprach.
Damit ist vorliegend von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, die vom Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme bis zur Beendigung der Versammlung der Klägerin andauerte.
1.2.3. Schließlich stellt sich das Ergreifen der streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahme als ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig dar.
Der Erlass einer beschränkenden Verfügung nach Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BayVersG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Versammlungsbehörde. Unzulässig sind Beschränkungen, die dem Normzweck widersprechen. Die Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG müssen zudem erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen, und sich auf das zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken (vgl. HessVGH, U.v. 26.4.2006 – 5 UE 1567/05 – juris Rn. 32).
Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter – insbesondere von Gegendemonstrationen – zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfG, B.v. 1.9.2000 – 1 BvQ 24/00 – NVwZ 2000, 1406). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von der Klägerin angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01 – NJW 2001, 2069). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage – bzw. hier für die belastende Maßnahme – liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – NJW 2010, 141; BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris).
Aufgrund ihrer angestellten Gefahrenprognose hat die Polizei zu Beginn der streitgegenständlichen Versammlung der Klägerin unter Abwägung verschiedener Alternativen und Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Klägerin den mit Pylonen gekennzeichneten Versammlungsort im Abstand von etwa 1,50 m bis 2 m mit Absperrband umgrenzt und in den entstandenen Zwischenraum etwa sechs oder sieben Polizeibeamte postiert. Der zunächst noch schmaler gehaltene Zugang zu der Versammlungsfläche wurde auf den Protest des Versammlungsleiters hin schließlich auf 2 m verbreitert. Nachdem sich die beiden Lager nach etwa einer Stunde konsolidiert hatten, zog der Zeuge POR L* … sukzessive Kräfte aus dem Zwischenraum heraus, sodass sich am Ende noch drei bis vier Polizeibeamte dort aufhielten. Diese Maßnahme diente nach dem Vortrag des Beklagten und den Einlassungen des Zeugen POR L* … einerseits (Anbringen des Absperrbandes) der räumlichen Zuweisung sowie der optischen Abgrenzung des Versammlungsortes, um es den vor Ort zum Schutz der Versammlung eingesetzten Beamten zu ermöglichen, den Überblick über die Versammlungsfläche zu behalten und potentielle Angreifer erleichtert sofort beim Zugang zu dieser Fläche erkennen und von einer Störung der Versammlung abhalten zu können. Andererseits (Aufstellen der Polizeibeamten) sollte ein aufeinander zugehen der beiden Seiten, insbesondere des linken Lagers auf das Rechte, und damit körperliche Auseinandersetzungen verhindert werden. Insgesamt war es das Ziel, einen friedlichen und störungsfreien Versammlungsverlauf zu gewährleisten. An der Geeignetheit der ergriffenen Maßnahme zur Erreichung dieses legitimen Zwecks hat die Kammer keine Zweifel.
Schließlich stellt sich diese Maßnahme insgesamt – und damit auch das zuletzt noch angegriffene frontale Abgrenzen der Versammlung der Klägerin – aus der einzunehmenden ex-ante Perspektive als erforderlich und angemessen dar. Insbesondere war ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Vorgehen nicht ersichtlich und die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes lagen vor, weil ein effektiver Schutz der Versammlung der Klägerin auf andere Weise nicht möglich war.
Die Kammer gelangt nach der Einvernahme des Zeugen POR L* … in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass zum einen ein Vorgehen wie bei der Versammlung am 25. März 2017 – also eine einfache Aufstellung der Polizeibeamten im weiteren Umfeld der Versammlung der Klägerin (10 m bis 20 m) -, aber auch eine Positionierung der Polizeibeamten lediglich zwischen den beiden Lagern auf Grundlage der angestellten Gefahrenprognose nicht erfolgversprechend bzw. angezeigt war. Der Zeuge legte für die Kammer nachvollziehbar dar, dass er in Bezug auf die dem linken Lager zuzuordnenden und gewaltbereiten Teilnehmer der Gegendemonstration davon ausgehen musste, dass diese es um jeden Preis versuchen würden, die Versammlung der Klägerin massiv zu stören, beispielsweise indem sie sich während der Versammlung aus allen denkbaren Richtungen Zugang zu dem Versammlungsort verschafften. Deshalb und aufgrund der unter 1.2.2. geschilderten engen und unübersichtlichen örtlichen Verhältnisse (mit wenigen Laufschritten zu überwindende Distanz zur Gegendemonstration, unmittelbar am Versammlungsort der Klägerin vorbeiführender Fußgängerverkehr und begrenzte Auswege bzw. Ausgänge von dort) musste er seine Einsatzkräfte sehr nahe an die Versammlung der Klägerin heranführen, um notfalls „von innen nach außen“ agieren zu können. Nur so konnten den Passanten Ausweichmöglichkeiten belassen bleiben und es konnte sichergestellt werden, dass bei einem Ausbrechen einzelner Gegendemonstranten trotz der kurzen Distanz Polizeibeamte noch zwischen die beiden Lager gelangen konnten. Um minimal-invasiv vorzugehen, habe er um die Versammlung der Klägerin herum seiner Einschätzung nach eine sehr geringe Anzahl an Polizeibeamten positioniert und diese später noch reduziert. Auch aus diesen Gründen – weil zu befürchten war, dass sich ein Teil der Gegendemonstranten jeden erdenklichen Weg als Zugang zur Versammlung der Klägerin suche und es dann zu körperlichen Auseinandersetzungen komme – war zum anderen ein Vorgehen gegen die (potentiell gefährliche) Gegendemonstration, insbesondere ein Abgrenzen dieser oder das Aussprechen von Platzverweisen gegenüber einzelnen Teilnehmern, nicht erfolgversprechend. Denn damit konnte ein Verlassen der Gegenveranstaltung bzw. ein Erreichen der Versammlung der Klägerin gerade nicht wirksam unterbunden werden. Schließlich hätte sich eine großräumigere Absperrung der Versammlung der Klägerin für diese deutlich einschneidender ausgewirkt, weil dann der unmittelbar an ihrem Versammlungsort vorbeiführende Passantenstrom jedenfalls stark reduziert und der von der Klägerin bezweckte kommunikative Erfolg noch weiter geschmälert worden wäre.
Das angebrachte Absperrband war in diesem Zusammenhang erforderlich und verhältnismäßig und hat letztlich eine (noch) weitergehende Beeinträchtigung der Klägerin vermieden. Denn dem Zeugen POR L* … ist es nicht abzusprechen, dass dem Absperrband eine optisch abgrenzende Wirkung zukommt, die der Versammlung der Klägerin für jedermann erkennbar einen bestimmten Raum zuweist und damit auch für die Teilnehmer der Gegendemonstration eine visualisierte Grenze bildet. Die so hergestellte optische Barriere und größere Übersicht ermöglichte es dem polizeilichen Einsatzleiter von einer dichteren Aufstellung einer größeren Zahl von Polizeibeamten um die Versammlung der Klägerin herum abzusehen und damit eine noch weitergehende abschreckende Wirkung zu vermeiden.
Auch an der Erscheinung und Ausstattung der eingesetzten Polizeibeamten hat die Kammer nichts zu beanstanden, zumal sie nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten keine zusätzliche Demonstrationsausrüstung mit Arm-, Bein- und Gesichtsschutz trugen.
Aufgrund der im konkreten Einzelfall anzustellenden Gefahrenprognose lagen die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes damit vor, sodass auch das frontale Abgrenzen der Versammlung der Klägerin durch die Polizei rechtmäßig war. Eine Verletzung der Klägerin in ihren geltend gemachten Rechten aus Art. 8, Art. 5, Art. 2 Abs. 1 oder Art. 3 GG kommt daher nicht in Betracht.
2. Auch der Klageantrag zu 2 ist – jedenfalls – unbegründet. Denn er richtet sich mit dem Freistaat Bayern gegen den falschen Beklagten, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Der Klageantrag zu 2 ist zunächst dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Beschränken des Verteilens der versammlungsbezogenen Flugblätter durch die Polizei auf den Versammlungsort (vgl. Ziffer I. des Bescheids vom 20.4.2017 mit beigefügtem Lageplan) hinter dem Absperrband und den dort positionierten Polizeibeamten rechtswidrig war.
Die Rechtsfolgen auslösende Regelung, dass die als Kundgebungsmittel für die Versammlung der Klägerin eingesetzten Flugblätter nicht außerhalb des festgelegten Versammlungsortes verteilt werden dürfen, ist aber bereits Gegenstand des beschränkenden Bescheids der Stadt Schweinfurt vom 20. April 2017. Somit hätte diese Regelung auch mit einer gegen die Stadt Schweinfurt als Erlassbehörde – und nicht gegen den Freistaat Bayern – gerichteten Klage angegriffen werden müssen.
Zwar beinhaltet der Bescheid vom 20. April 2017 keine entsprechende ausdrückliche Regelung und nach den Angaben des Versammlungsleiters in der mündlichen Verhandlung sei bei dem vorab am selben Tag geführten Kooperationsgespräch auch nicht ausdrücklich besprochen worden, ob das Verteilen der Flugblätter nur auf dem Versammlungsort zulässig sei. Aus der genauen Bestimmung des Versammlungsortes im Kooperationsgespräch bzw. in Ziffer I. des Bescheids mittels der schraffierten Fläche im beigefügten Lageplan einerseits und der Aufzählung der ausschließlich zugelassenen Kundgebungsmittel in Ziffer I.2.5 des Bescheids andererseits ergibt sich jedoch nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, dass die aufgeführten Kundgebungsmittel, darunter auch die streitgegenständlichen Flugblätter, lediglich innerhalb des Versammlungsortes zum Einsatz kommen durften. Hinsichtlich der übrigen dort aufgeführten Kundgebungsmittel stand dies unter den Beteiligten auch zu keinem Zeitpunkt in Streit. Für die Kammer ergibt sich darüber hinaus, dass gerade diese Regelung von der Stadt Schweinfurt auch beabsichtigt war, wohl um unter anderem einen ungehinderten Fußgängerverkehr an der ohnehin durch die vorhandene Bestuhlung beengten Stelle zu ermöglichen. So ist in der E-Mail des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 11. Mai 2017 die Rede davon, dass eine vorherige Rücksprache mit der Stadt Scheinfurt ergeben hatte, dass das Verteilen der Flugblätter außerhalb des Versammlungsbereichs nicht gestattet werde. Entsprechendes äußerte auch der polizeiliche Einsatzleiter POR L* … bei seiner Zeugeneinvernahme (S. 11 des Protokolls vom 1.8.2019).
Die angegriffene Regelung, nämlich das Beschränken des Verteilens der versammlungsbezogenen Flugblätter auf den Versammlungsort, geht damit vollinhaltlich in den Regelungen der Stadt Schweinfurt im beschränkenden Bescheid vom 20. April 2017 auf, ohne dass die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten ihr einen anderen oder weitergehenden Inhalt gegeben hätten (vgl. insoweit auch die Einlassungen der Zeugen …a, POR L* … und K* …*). Das Vorgehen der Polizei stellte daher vielmehr einen Vollzug der erkennbar von der Stadt Scheinfurt im gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. Art. 25 BayVersG sofort vollziehbaren Bescheid getroffenen Regelung dar, und gerade nicht eine in eigener versammlungsrechtlicher Zuständigkeit der Polizei verfügte Beschränkung der Versammlung nach Versammlungsbeginn (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 20.4.2012 – 10 CS 12.845 – juris Rn. 13 f.). Ob bloßer Anlass der Polizeibeamten hierfür letztlich das Fehlen einer Sondernutzungserlaubnis oder eine „Pfropfenbildung“ im Fußgängerverkehr war, kann insoweit dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.