Aktenzeichen M 10 S 16.3696
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Der Verwaltungsrechtsweg ist in solchen Angelegenheiten nicht eröffnet, der Rechtsstreit ist von Amtswegen zu verweisen (§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Lübeck verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war ursprünglich aufgrund seines Angestelltenverhältnisses bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Der Antragsteller litt seit November 2015 unter einer psychischen Erkrankung.
Mit Bescheid vom 16. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsgegner mit, dass ihr keine Informationen über den weiteren Versicherungsschutz des Antragstellers ab dem 27. Oktober 2015 vorlägen. Sie führe daher die bisherige Versicherung des Antragstellers ab dem 27. Oktober 2015 als freiwillige Mitgliedschaft fort. Die zu zahlenden Beiträge berechne sie von der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Höchstbetrag) von aktuell 4.125,- Euro. Für die Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 31. März 2016 ergäben sich daher Beiträge von insgesamt 3.767,12 Euro.
Mit Schreiben vom 25. März 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2016 zurückgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin hat das Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet und eine Kontopfändung verfügt.
Mit Schreiben vom 12. August 2016 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München den Antrag gestellt,
im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2016 bis einen Monat nach Entscheidung über den Widerspruch aufschiebende Wirkung hat.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller bis einschließlich 16. März 2016 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei und dies auch mit dem beigefügten ärztlichen Attest vom 21. Juli 2016 nachweisen könne. Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet gewesen, den Antragsteller aufgrund seines Krankengeldanspruches in der bisherigen Beitragsklasse zu führen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es für den Krankengeldbezug über den 26. Oktober 2015 hinaus am Nachweis einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit fehle, so dass ein Anspruch des Antragstellers erst wieder am 2. November 2015 habe entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Versicherung mehr bestanden.
Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Lübeck zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.
Der Rechtsstreit ist daher von Amts wegen an das auch örtlich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG zuständige Sozialgericht Lübeck zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.