Aktenzeichen 26 O 1193/16
GVG § 23 Nr. 1,§ 71 Abs. 1
BGB § 253, § 280 Abs. 1, § 286, § 288 Abs. 1 S. 2, § 630a ff., § 630h Abs. 5 S. 1, § 823 Abs. 1
Leitsatz
Im Falle des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers erfolgt zugunsten des Patienten in Bezug auf die Primärfolgen der Fehlbehandlung eine Umkehr der Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12, BeckRS 2013, 13804) (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € sowie weitere 440,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 596.347,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Memmingen ist das gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und gem. §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständige Gericht.
2. Auch gegen die Zulässigkeit des vom Kläger erhobenen Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, dass aufgrund der von ihm behaupteten Beeinträchtigungen weitere Folgen oder Nachbehandlungen notwendig werden könnten. Damit ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen.
II.
Die Klage erweist sich jedoch als nur teilweise begründet (§ 630a ff., 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 BGB).
Dem Kläger war ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € zuzusprechen. In Bezug auf den begehrten Ersatz materieller Schäden und den Feststellungsantrag erweist sich die Klage als unbegründet. Die Klage war insoweit abzuweisen.
1. Dem Grunde nach ist die Beklagte dem Kläger zu Schadensersatz verpflichtet, da der von Behandlern der Beklagten beim Kläger vorgenommene Eingriff vom 12.10.2012 grob behandlungsfehlerhaft erfolgte. Die Ersatzpflicht bezieht sich aber nur auf die durch das behandlungsfehlerhafte Vorgehen entstandenen Beeinträchtigungen beim Kläger.
a) Die Entfernung der Metallschraube am 12.10.2012 erfolgte nach Auffassung der Kammer unter Missachtung grundlegender hygienischer Standards und war daher grob behandlungsfehlerhaft.
aa) Die Kammer kommt nach Anhörung des Klägers zu der Überzeugung, dass die behandelnde Ärztin sowie die von ihr hinzugezogenen Ärzte weder Operationskleidung noch Mundschutz und Kopfhaube trugen. Nach Überzeugung der Kammer wurde die Hose des Klägers zur Stellschraubenentfernung lediglich hochgekrempelt, die Sandale des Klägers blieb während dem Eingriff an dessen Fuß.
In dem Operationsprotokoll der Beklagten finden sich zu den Fragen der Kleidung der Behandler und der Frage, ob die Sandale des Klägers während des Eingriffs am Fuß blieb, keine Ausführungen.
Der Kläger beschrieb in seiner informatorischen Anhörung ruhig und glaubwürdig, dass die Behandler bei der Stellschraubenentfernung weder Operationskleidung noch Mundschutz und Kopfhaube trugen sowie, dass die Sandale des Klägers während des Eingriffs am Fuß blieb. Soweit der Kläger abweichend vom Operationsprotokoll angab, die Wunde sei nicht mit einem Lochtuch abgedeckt worden und soweit er sich nicht an den Einsatz eines Bildwandlers erinnern konnte, sind diese Umstände nicht geeignet, den Vortrag des Klägers weniger glaubhaft erscheinen zu lassen. Es kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger, nur weil er Details entgegen der Dokumentation im Operationsprotokoll anders darstellt oder er sich daran nicht mehr erinnern kann, insgesamt die Unwahrheit sagt. Für die inhaltliche Richtigkeit des Operationsprotokolls wurde von der Beklagten kein Beweis angeboten.
Der Kläger hat damit durch seine Ausführungen im Verhandlungstermin die Kammer vom oben benannten Ablauf überzeugt, § 286 ZPO. Einen entsprechenden Gegenbeweis ist die Beklagte nicht angetreten.
bb) Das oben festgestellte Vorgehen bei der Stellschraubenentfernung war grob behandlungsfehlerhaft. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.1998 – VI ZR 242-96 Urteil vom 23.03.1993 – VI ZR 26/92 Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 139/10). Der beauftragte Sachverständige … führte in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass es sich im Falle eines Vorgehens ohne Operationskleidung, Mundschutz oder Kopfhaube und unter Verbleib von Schuh und Socken am Fuß, um ein grob behandlungsfehlerhaftes Vorgehen handeln würde (S. 23 des Gutachtens vom 12.01.2018/Bl. 161 d.A.). Auch im Rahmen der Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 11.12.2018 wiederholte der Sachverständige in Anbetracht der Schilderung des Klägers seine Einschätzung, dass ein Eingriff der streitgegenständlichen Art unter Verbleib einer Sandale am Fuß des Patienten nicht denkbar ist (S. 5 des Protokolls vom 11.12.2018/Bl. 208 d.A.).
Die Kammer schließt sich insoweit nach kritischer Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen … an. Es erschließt sich bereits dem medizinischen Laien, dass bei einer Operation am Knöchel, bei welcher eine Sandale am Fuß des Patienten belassen wird und bei welcher weder Operationskleidung noch Mundschutz oder Kopfhaube getragen wird, gegen gängige Hygienestandards verstoßen wurde.
cc) Da bereits angesichts der obigen Feststellungen ein grober Behandlungsfehler bejaht werden muss, kann in Bezug auf den auch hinsichtlich weiterer Details umstrittenen Ablauf der streitgegenständlichen Operation dahinstehen, ob der Eingriff in einem Schockraum oder in einem offenen Behandlungszimmer am Krankenhausflur stattfand und wie lange der Eingriff gedauert hat. Ebenso kann dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass während des Eingriffs verschiedentlich andere Ärzte den Raum betraten.
b) Der Kläger kann jedoch nur die Schäden ersetzt verlangen, die kausal auf den festgestellten Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich hierbei um die Wundheilungsstörung und die Knochennekrose.
Der Patient hat grundsätzlich den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Im Falle des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers erfolgt zugunsten des Patienten in Bezug auf die Primärfolgen der Fehlbehandlung jedoch eine Umkehr der Beweislast (st. Rspr, so etwa BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12 Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06 mittlerweile kodifiziert in § 630h Abs. 5 S. 1 BGB). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Beweislastumkehr für den Kausalitätsbeweis bei groben Behandlungsfehlern grundsätzlich nur Anwendung finden, soweit durch den Fehler des Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsbeschädigungen (sog. Primärfolgen der Fehlbehandlung) in Frage stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2008 – VI ZR 221/06).
aa) Im hier streitgegenständlichen Fall stellen allein die beim Kläger eingetretene Wundheilungsstörung und die beim Kläger aufgetretene Knochennekrose Primärfolgen des fehlerhaften, da nicht entsprechend grundlegender hygienischer Standards erfolgten ärztlichen Vorgehens dar. Welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt haben, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Die weiteren geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Fußes, Schmerzen im rechten Sprunggelenk, einer Taubheit und Gefühlsneutralität im Sprunggelenksbereich, Schmerzen im linken Knie, Gehproblemen, einer Verkürzung des rechten Beines und des Erscheinungsbildes des rechten Sprunggelenks sind nach dem Klagevortrag durch die ärztliche Fehlbehandlung und die damit hervorgerufene Gesundheitsbeeinträchtigung in Form der Wundheilungsstörung und Knochennekrose eingetreten. Der Kläger behauptet insoweit mithin verschiedene Sekundär-/Folgeschäden.
bb) Zwar vermochte der Sachverständige, dessen nachvollziehbaren Ausführungen sich die Kammer auch insoweit nach Prüfung anschließt, nicht festzustellen, dass anhand der zum Behandlungsablauf vorliegenden Unterlagen ein Infekt als Ursache für Wundheilungsstörung und Knochennekrose angesehen werden kann (vgl. S. 26 des Gutachtens vom 12.01.2018/Bl. 164 d.A.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt gleichwohl eine lokale Stoffwechsel- und Durchblutungsstörung als Ursache der Wundheilungsstörung in Betracht (vgl. S. 25 des Gutachtens vom 12.01.2018/163 Bl. d.A.). Es wird jedoch entsprechend obiger Grundsätze aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers vermutet, dass die Wundheilungsstörung und die Knochennekrose als Folge mangelnder Hygiene infektbedingt auftraten.
Der Beklagten gelingt insoweit kein Beweis des Gegenteils. Der Sachverständige konnte nicht ausschließen, dass die Wundheilungsstörung und die Knochennekrose infektbedingt auftraten (vgl. S. 6 des Protokolls vom 11.12.2018/Bl. 209 d.A.).
cc) Den Nachweis, dass die aufgeführten Sekundärschäden kausal auf die Wundheilungsstörung oder die Knochennekrose zurückzuführen wären, konnte der Kläger mit Hilfe des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht führen.
Für den Kausalitätsnachweis für Folgeschäden (Sekundärschäden), die erst infolge der behandlungsfehlerbedingt eingetretenen Gesundheitsverletzung entstanden sein sollen, gelten die Grundsätze über die Umkehr der Beweislast nur dann, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärschadens ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2013 – VI ZR 554/12). Bei den vom Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Sprunggelenkes und den daraus resultierenden Einschränkungen beim Gehen sowie den Veränderungen des rechten Beines handelt es sich nach Auffassung der Kammer in Anlehnung an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht um typische Folgen einer Wundheilungsstörung, sondern vielmehr um typische Folgen der zuvor eingetretenen schwerstgradigen Sprunggelenksverletzung des Klägers. Die Beschwerden und Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke sind auf vorbestehende, weit fortgeschrittene Verschleißschäden aller Kniegelenksanteile zurückzuführen (vgl. S. 27/28 des Gutachtens vom 12.01.2018/Bl. 165/166 d.A.). Folglich kommt dem Kläger in Bezug auf die angeführten Sekundärschäden keine Beweislasterleichterung zugute.
Den vom Kläger zu führende Nachweis der Kausalität der Sekundärschäden wurde nicht erbracht. Der Sachverständige führte hier aus, dass ihm hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Sekundärschäden, die typischerweise bei vergleichbaren Sprunggelenksverletzungen auftauchen, keine Differenzierung dahin möglich ist, ob einzelne Beeinträchtigungen statt auf die Sprunggelenksverletzung auf die Wundheilungsstörung zurückgeführt werden können (vgl. S. 7 des Protokolls vom 11.12.2018/Bl. 210 d.A.).
2. Eine Haftung der Beklagten kommt daher nur in Bezug auf die Wundheilungsstörung und die Knochennekrose in Betracht. Insoweit wird dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zuerkannt. Weitere materielle Schäden sind dem Kläger nicht entstanden, da ihm nach dem eigenen Vortrag entsprechende Ausfälle bei der Hausarbeit und bei der Erwerbstätigkeit schon aufgrund der – nicht behandlungsfehlerbedingten – Sekundärfolgen entstanden wären. Ein Erwerbsschaden ist darüber hinaus schon nicht schlüssig dargelegt.
a) Für die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die beim Kläger aufgetretene Wundheilungsstörung mit Knochennekrose hat zu einer Verzögerung des Heilungsverlaufs von etwa vier Monaten zwischen Oktober 2012 und März 2013 geführt. Der Kläger musste aufgrund der Wundheilungsstörung am 26.10.2012 und am 07.01.2013 operativ versorgt werden und war hierfür acht bzw. 15 Tage stationär in Behandlung. Der Kläger erlitt aufgrund der Wundheilungsstörung Schmerzen und war noch sechs bis zehn Wochen nach Entlassung am 21.01.2013 beim Gehen aufgrund eines Gipses eingeschränkt.
In der Sammlung Beck’sche Schmerzensgeld-Tabelle IMMDAT (Stand 15. Oktober 2018) hat die Kammer zunächst die Entscheidungen Nrn. 5390 und 4722 herangezogen.
Die Entscheidung Nr. 5390 (OLG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 5 U 47/17) betraf einen 60 Jahre alten Patienten, dem zum Ausgleich einer um 16 Tage verlängerten Leidenszeit, in der der Patient ganz erhebliche Schmerzen aushalten musste, und zum Ausgleich des sehr schmerzhaften und qualvollen Erlebens des eitrigen Austritts eines Generators ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugesprochen wurde.
Die Entscheidung Nr. 4722 (OLG Köln Urteil vom 13.06.2012 – 5 U 18/11) betraf einen 26-jährigen Mann, der aufgrund eines Behandlungsfehlers eine Heilungsverzögerung von dreimonatiger Dauer und zwei stationäre Aufenthalte von insgesamt 26 Tagen erdulden musste und dem hierfür 4.000,00 € zugesprochen wurden.
Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch gerechtfertigt, dem Kläger im vorliegenden Fall ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen. Insbesondere verzögerte sich der Heilverlauf beim Kläger entgegen den Feststellungen der Vergleichsentscheidungen um mindestens vier Monate. Es waren zweimal stationäre Aufenthalte mit operativen Eingriffen erforderlich. Unter Abwägung dieser Umstände und der herangezogenen Vergleichsentscheidungen hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
Die weitergehende Klage bezüglich des Schmerzensgeldes war daher abzuweisen.
b) Die vom Kläger behaupteten Haushaltsführungs- und Erwerbsschäden sind nicht kausal auf die behandlungsfehlerhaft eingetretene Wundheilungsstörung mit Knochennekrose zurückzuführen. Vielmehr sind solche Schäden – so sie denn tatsächlich vorliegen, was hier dahinstehen kann – schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers aufgrund der nicht als behandlungsfehlerbedingt nachgewiesenen Sekundärschäden eingetreten. Diese Sekundärschäden sind nach den oben in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen auf die – zeitlich vor der behandlungsfehlerhaften Stellschraubenentfernung erfolgten – Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks mit Frakturen von Wadenbein und Innenknöchel sowie einer kompletten Zerreißung der vorderen Syndesmose sowie den bestehenden Vorerkrankungen der klägerischen Kniegelenke zurückzuführen. Die vom Kläger zur Begründung von Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden angeführten Beeinträchtigungen wären daher auch bei einem Hinwegdenken von Wundheilungsstörung und Knochennekrose gleichermaßen beim Kläger aufgetreten.
Der Ersatz des geltend gemachten Erwerbsschadens scheidet darüber hinaus schon deswegen aus, weil nicht dargelegt ist, dass der klägerische Betrieb überhaupt Gewinneinbußen hinnehmen musste. Ein Ersatzanspruch scheidet von vornherein aus, wenn der Betrieb mit demselben Erfolg weiterläuft, wie dies sonst der Fall gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1971 – VI ZR 147/69; Wagner, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, BGB § 843 Rn. 43). Ein Hinweis der Kammer auf diesen Gesichtspunkt war nicht veranlasst, da die Beklagte bereits in der Klageerwiderung einwandte, die Darstellung des Erwerbsschadens sei nicht nachvollziehbar (S. 15 des Schriftsatzes vom 11.10.2016/Bl. 37 d.A.) und der Kläger hierzu im Rahmen der Replik Stellung nahm (S. 3 des Schriftsatzes vom 31.10.2016/Bl. 42 d.A.), jedoch ohne auf den berechtigten Einwand der Beklagte hin ergänzend vorzutragen. Darüber hinaus sprechen die vorgelegten steuerlichen Gewinne für die Jahre 2010 bis 2012 von 60.134,00 € im Jahr 2010, 115.221,00 € im Jahr 2011 und 167.163,00 € im Jahr 2012 bereits gegen einen Gewinneinbruch aufgrund des Ausfalls des Klägers ab dem Unfall Ende August 2012. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Vorliegens eines auf eine verringerte Mitarbeit des Klägers zurückzuführenden Gewinneinbruchs, dieser bereits ab September 2012 eingetreten wäre und damit entsprechende Auswirkungen auf den steuerlichen Gewinn im Jahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr gehabt hätte. Dies war ausweislich der vorgelegten Zahlen nicht der Fall.
3. Auch der Feststellungsantrag ist in Anbetracht obiger Ausführungen unbegründet. Da die vom Kläger angeführten Sekundärschäden als typische Folgen der Sprunggelenksverletzung und der vorbestehenden Kniegelenkserkrankungen des Klägers nicht als Folgen des festgestellten Behandlungsfehlers nachgewiesen werden können, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die allein behandlungsfehlerbedingte Wundheilungsstörung mit Knochennekrose in der Zukunft unvorhergesehene Folgen zeitigen soll.
III.
1. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten in Bezug auf eine 2,4 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, mithin auf 440,78 €. Der Vortrag der Klagepartei zu weit überdurchschnittlichem Umfang und weit überdurchschnittlicher Schwierigkeit der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit der Klägervertreter blieb von der beklagten Partei unbestritten und rechtfertigt den Ansatz einer 2,4 Geschäftsgebühr.
B.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Kläger waren die gesamten Kosten aufzuerlegen, da der zugesprochene Betrag im Vergleich zum Gesamtwert der Klageforderungen verhältnismäßig geringfügig war.
II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für alle Parteien auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
C.
Der Streitwert ist auf 596.347,00 € festzusetzen.
Der Streitwert für die Schmerzensgeldforderung orientiert sich am Mindestinteresse des Klägers von 45.000,00 €. Der Wert der Klageforderung Ziffer 2 ergibt sich aus der Bezifferung in Höhe von 325.211,00 €. Der Wert der Klageforderung Ziffer 3 beläuft sich gem. § 9 ZPO auf 188.832,00 €. Die Bemessung des Feststellungsantrages mit 37.304,00 € ist aus Sicht der Kammer sachgerecht.