Aktenzeichen Au 7 S 17.6
VwZVG VwZVG Art. 21a
StVG StVG § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3
FeV FeV § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 6, § 11 Abs. 2 S. 2 Abs. 6, Abs. 8 S. 1, S. 2, § 46 Abs. 1 S. 2, § 47 Abs. 1 S. 1
VwZVG VwZVG Art. 19, Art. 29, Art. 31, Art. 36
GG GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1 Die in einem Arztgutachten festgehaltene Erkenntnis, dass die Patientin keinerlei Krankheitseinsicht zeige, an ihrem systematisierten Wahn mit Beziehungs-, Größen- und Verfolgungsideen leide und zudem nicht verstehe, dass sie aktuell nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfe und sich selbst und andere in akute Gefahr bringen würde, belegen die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigen eine Gutachtensanforderung. (redaktioneller Leitsatz)
2 Folgen eines sofort vollziehbaren Fahrerlaubnisentzugs, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am …1962 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (erteilt am 9.9.1980).
1. Die Polizeiinspektion … teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2015 u.a. mit, dass sie die Antragstellerin an diesem Tag ins Bezirkskrankenhaus … eingewiesen habe. Die Antragstellerin habe in ihrer Wohnung ca. zwei Stunden ausdauernd um Hilfe geschrien. Die daraufhin von den Nachbarn und von der Antragstellerin selbst verständigte Polizei habe bei Eintreffen festgestellt, dass die Antragstellerin völlig verwirrt gewesen sei und eindeutig Wahnvorstellungen gehabt habe. Sie meinte, alles sei eine riesige Verschwörung und die Polizisten seien nicht die „richtige“ Polizei. Als die Feuerwehr die Wohnung aufgrund der Hilferufe habe öffnen wollen, habe die Antragstellerin die Türe kurz geöffnet und gesagt, sie wolle nur mit der richtigen Polizei reden. Zudem meinte sie, dass bei ihr die Türe eingetreten worden sei und dies ein Komplott sei. Aufgrund der psychischen Ausnahmesituation habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Antragstellerin etwas antue.
Die Bezirkskliniken, Bezirkskrankenhaus … (nachfolgend: BKH …), teilten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Juni 2015 mit, dass die Antragstellerin an diesem Tag entlassen worden sei.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das BKH … der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin am 23. August 2015 durch die Polizei eingewiesen worden sei. Im Einweisungsbericht der Polizeiinspektion … vom 23. August 2015 wird hierzu u.a. ausgeführt, dass sich an diesem Tag im Pkw der Antragstellerin 29 Katzen auf engstem Raum befunden hätten. Die Antragstellerin habe sich in ihrer Wohnung verbarrikadiert und nicht mehr geöffnet. Das zugezogene Veterinäramt habe die Beschlagnahme der offensichtlich verwahrlosten Katzen angeordnet. Nach der vom Bereitschaftsrichter angeordneten Wohnungsöffnung sei die Antragstellerin in der Wohnung angetroffen worden. Sie habe auf die Beamten einen verwahrlosten, geistig völlig verwirrten Eindruck gemacht. In der Wohnung hätten katastrophale hygienische Zustände geherrscht.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. August 2015 wurde die Antragstellerin zur Überprüfung ihrer Fahreignung um eine Vorsprache bis zum 16. September 2015 gebeten. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin zeigte deren Vertretung an und teilte mit Schreiben vom 18. September 2015 mit, dass sich die Antragstellerin im BKH … befinde. Der Ehemann der Antragstellerin übermittelte am 22. September 2015 den Beschluss des Amtsgerichts … (Az.: …) vom 14. September 2015, mit dem die vorläufige Unterbringung der Antragstellerin durch deren (mittlerweile bestellte) (Berufs-) Betreuerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses weiterhin bis zum 4. Oktober 2015 genehmigt wurde. Am 20. Oktober 2015 teilte der Ehemann der Antragsgegnerin per E-Mail mit, dass das Amtsgericht … die Unterbringung seiner Frau bis zum 12. November 2015 verlängert habe.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht … Einsicht in die Betreuungsakte der Antragstellerin. In dieser Akte befindet sich das Gutachten des BKH … vom 9. November 2015, welches durch das Betreuungsgericht zur medizinischen Notwendigkeit einer freiheitsentziehenden Unterbringung angefordert worden war. In diesem Gutachten wird unter dem Punkt „Zusammenfassung“ u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F20.9) leide. Sie leide unter einer paranoiden Symptomatik in Form von Verfolgungs- und Größen- und Beziehungswahn, welche einen erheblichen Einfluss auf ihre Handlungsweisen und ihr emotionales Erleben zeige. Sie zeige derzeit keinerlei Krankheitseinsicht und auch keinen Therapiewunsch. Außerdem leide sie an einer Denk- und Handlungszerfahrenheit, welche ihre Alltagskompetenzen drastisch reduziere und auch zu einer völligen Fahruntüchtigkeit führe. Sie verstehe nicht, dass sie aktuell nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfe und bringe damit sich selbst und andere in Gefahr.
Mit Beschluss des Landgerichts … vom 1. Dezember 2015 wurde die Berufsbetreuerin entlassen und der Ehemann der Antragstellerin zum neuen Betreuer bestellt. Auf dessen Antrag hin hat das Amtsgericht … mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 die Genehmigung zur Unterbringung der Antragstellerin in einer geschlossenen Einrichtung aufgehoben und die Antragstellerin wurde an diesem Tag aus der stationär-psychiatrischen Behandlung entlassen.
Zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (erstmals) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an. Die von der Antragstellerseite daraufhin als ärztliche Begutachtungsstelle benannte … GmbH sandte die Führerscheinakte mit Schreiben vom 23. Februar 2016 an die Antragsgegnerin zurück. Der Betreuer der Antragstellerin (Ehemann) bat mit Schreiben vom 28. Februar 2016, die Anordnung der ärztlichen Begutachtung aufzuheben und von weiteren Maßnahmen abzusehen. Die im Schreiben vom 23. Dezember 2015 geschilderten Sachverhalte seien in vielen Punkten nicht zutreffend, insbesondere auch hinsichtlich einer behaupteten Erkrankung seiner Frau oder hinsichtlich der Einnahme von Medikamenten. Er zweifle die Verwertbarkeit des genannten psychiatrischen Gutachtens vom 9. November 2015 an. Es treffe nicht zu, dass seine Frau regelmäßig Psychopharmaka zu sich nehme. Vielmehr sei nur für einige Wochen im Zeitraum November/Dezember eine Zwangsmedikation durchgeführt worden, die wieder eingestellt werden musste, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben gewesen seien. Der Umstand der Medikamenteneinnahme sei aber ein Hauptaspekt der Argumentation der Antragsgegnerin gewesen. Nach Aussage der behandelnden Ärzte seien bereits Ende November keine Rückstände der Medikamente im Organismus seiner Frau mehr vorhanden gewesen.
Die Antragsgegnerin teilte dem Betreuer der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. März 2016 mit, dass die Anordnung vom 23. Dezember 2015 (einschließlich der Kostenrechnung) wegen einer fehlerhaften Darstellung zur Medikamenteneinnahme zurückgenommen werde und eine korrigierte Ersatz-Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens als Anlage übermittelt werde.
2. Die (Ersatz-)Anordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens vom 15. März 2016 schildert unter I. die Gründe für die Überprüfung der Fahreignung, nämlich die Vorfälle vom 17. Juni 2015 und 23. August 2015 entsprechend den polizeilichen Einweisungsberichten. Zudem wird auf das psychiatrisch-fachärztliche Gutachten des BKH … vom 9. November 2015 verwiesen und daraus auszugsweise zitiert.
Unter II. der Anordnung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass bei der Antragstellerin damit Tatsachen vorlägen, die Bedenken bezüglich ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Bedenken bestünden insbesondere dann, wenn eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (Psychische Störungen) vorliege. Unter einer psychischen Störung sei eine paranoide Schizophrenie (Nr. 7.6. der Anlage 4 zur FeV – Schizophrene Psychosen) zu verstehen. Das Krankheitsbild und die sich daraus ergebenden Risiken für den Straßenverkehr werden kurz dargestellt, und die Antragsgegnerin führt aus, dass sich aus dem o.g. Sachverhalt erkennen lasse, dass bei der Antragstellerin eine psychische Erkrankung vorliegen könne. Es werde daher die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, erstellt von einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV, § 11 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV angeordnet.
Das Gutachten sei bis spätestens 31. Mai 2016, die Erklärung, bei welcher Begutachtungsstelle für Fahreignung die ärztlich Begutachtung durchgeführt werden solle, bis spätestens 23. März 2016 vorzulegen.
Die Fragen an den Gutachter lauten wie folgt:
1. Liegt bei der Untersuchten eine Erkrankung vor, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt?
b. Wenn ja: Ist die Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden?
2. Liegt eine ausreichende Adhärenz (Compliance: z.B. Krankheitseinsichtigkeit, regelmäßige/überwachte Medikamenteneinnahme) vor?
3. Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden?
Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen? Wenn ja, weshalb?
4. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung i.S. einer erneuten (Nach-)Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?
Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage oder nicht rechtzeitiger Vorlage des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe.
Das Schreiben und die Anordnung vom 15. März 2016, adressiert an den Betreuer der Antragstellerin, wurden laut Postzustellungsurkunde am 16. März 2016 zugestellt.
Per E-Mail vom 31. Mai 2016 führte der Betreuer der Antragstellerin unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 28. Februar 2016 im Wesentlichen aus, dass die Anordnung nicht auf dem tatsächlichen Sachverhalt gründe und bat, von der Gutachtensanordnung abzusehen, hilfsweise um Verlängerung der bis 31. Mai 2016 gesetzten Frist. Er und seine Frau (die Antragstellerin) seien mit Ablauf dieses Tages nach … umgezogen.
Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juni 2016 Gelegenheit, sich bis 6. Juli 2016 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Nachdem dieses Schreiben mit dem postalischen Vermerk, dass der Empfänger nach …str. …, verzogen sei, zurückkam, wurde die Fahrerlaubnisakte zur Weiterbearbeitung an die Landeshauptstadt … versandt. Diese bat die Antragsgegnerin um Weiterbearbeitung des Entzugsverfahrens.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin erneut Gelegenheit, sich bis 22. November 2016 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Hierzu teilte der Betreuer der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. November 2016 mit, dass sich seine Frau seit Frühjahr 2016 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden habe und daher das Gutachten nicht habe vorlegen können. Vom 14. September 2016 bis 18. November 2016 sei die Antragstellerin im … untergebracht gewesen und dort medikamentös behandelt worden. Die Antragstellerin leide derzeit noch unter den starken Nebenwirkungen der Medikamente, diese würden voraussichtlich in vier bis sechs Wochen abgeklungen sein. Die Antragstellerin könne dann unverzüglich das geforderte Gutachten vorlegen. Es werde gebeten, nochmals eine Frist zur Vorlage des Gutachtens zu gewähren.
3. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1. des Bescheids) und verpflichtete sie, ihren unter der Listennummer … auf die Fahrerlaubnisklassen 3, 4 und 5 ausgestellten Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 9. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin abzuliefern (Ziffer 2. des Bescheids). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3. des Bescheids). Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an (Ziffer 4. des Bescheids).
Der an den Betreuer adressierte Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2016 zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte der Betreuer mit, dass die Antragstellerin ihren Führerschein verloren habe. Der Aufforderung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2016, bis spätestens 31. Januar 2017 eine Versicherung an Eides statt über den Verlust des Führerscheins vorzulegen, ist die Antragstellerseite nicht nachgekommen.
4. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Fax-Schreiben vom 3. Januar 2017 bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 ein und beantragte Akteneinsicht. Mit den Schreiben vom 4. Januar 2017 und 16. Januar 2017 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, dass zur weiteren Bearbeitung bzw. um Akteneinsicht gewähren zu können, um umgehende Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gebeten werde. Eine Vorlage der Vollmacht erfolgte nach Aktenlage nicht.
5. Am 3. Januar 2017 stellte die Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2016 wiederherzustellen.
Die Begründung des Antrags bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 24. Januar 2017,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung werde zunächst auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid vom 2. Dezember 2016 verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass die geforderte eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins bisher nicht vorgelegt worden sei. Außerdem habe die Bevollmächtigte trotz mehrfacher Aufforderung bisher keine Vertretungsvollmacht vorgelegt.
6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO gewollt ist. Denn die Antragstellerin hatte im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (3.1.2017) ihren Führerschein weder freiwillig/fristgemäß abgeliefert, noch die geforderte Versicherung an Eides statt über den Verlust des Führerscheins abgegeben, so dass das angedrohte Zwangsgeld mittlerweile fällig ist.
Der in dieser Auslegung zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs (unter II.3. der Gründe des Bescheids vom 2.12.2016) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht der Antragsgegnerin vor. Sie hat vor diesem Hintergrund unter II.3. des Bescheids vom 2. Dezember 2016 das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (Art. 21a VwZVG) ist eine Begründung nicht erforderlich.
2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat das Gericht – wie bereits oben ausgeführt – eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse der Antragstellerin, zumindest vorläufig weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, hier also des Widerspruchs vom 3. Januar 2017. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
3. Diese Interessenabwägung führt hier zum Überwiegen der öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des streitgegenständlichen Bescheids, da der Widerspruch der Antragstellerin mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird; der angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2016 erweist sich nach der im Eilverfahren ausreichenden aber auch erforderlichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier, da ein Widerspruchsbescheid noch nicht erlassen wurde, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung abzustellen.
Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung findet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Den Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin aufgrund einer die Fahreignung ausschließenden psychischen Erkrankung durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ziehen, weil die Antragstellerin ohne (ausreichenden) Grund das von ihr mit Schreiben vom 15. März 2016 angeforderte ärztliche Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht beibrachte, obwohl sie auf diese für sie nachteilige Folge in der behördlichen Anordnung hingewiesen worden war (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Die Antragstellerin war verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen und das angeforderte Gutachten der Antragsgegnerin vorzulegen, weil deren Anordnung vom 15. März 2016 in rechtmäßiger Weise erging (zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris, Rn. 19 m.w.N.).
Die Anordnung vom 15. März 2016 findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 FeV. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen. Solche Bedenken bestehen nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 zur FeV hinweisen.
Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Die in der Begutachtungsaufforderung liegende Rechtsbeeinträchtigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen. Es bedarf insoweit konkreter Anzeichen, die den Verdacht nahelegen, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist. Die Gründe für eine Begutachtung dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Ein nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutender Umstand kann kein hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 22 f.; Dauer in Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 23 zu § 11 FeV, jeweils m.w.N.; zu den Anforderungen an die Eignungsbedenken bei der Anordnung anderer Aufklärungsmaßnahmen vgl. ferner BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – juris Rn. 60 und 63, und vom 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – juris Rn. 54).
In Anwendung dieser Grundsätze spricht bei einer Gesamtbetrachtung aller insoweit erheblichen Umstände viel für einen Verdacht, bei der Antragstellerin könnte eine psychische (geistige) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, vorliegen.
Die in der Gutachtensanordnung vom 15. März 2016 dargestellten Sachverhalte (psychiatrisch-fachärztliches Gutachten des BKH … vom 9.11.2015, Vorfall vom 17.6.2015 und Vorfall vom 23.8.2015, der, wie sich aus dem o.g. Gutachten ergibt, zur zweiten, mehrmonatigen Unterbringung im BKH … mit richterlich angeordneter Zwangsbehandlung führte) stellen zweifellos Tatsachen dar, die auf eine psychische Erkrankung der Antragstellerin, hier auf eine schizophrene Psychose im Sinne der Nr. 7 bzw. Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV hinweisen. In der Gutachtensanordnung wird insofern darauf hingewiesen, dass das BKH … die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.0) in seinem Gutachten vom 9. November 2015 bereits gestellt hat. Insbesondere die weiteren aus diesem Gutachten zitierten Feststellungen, u.a. dass die Antragstellerin keinerlei Krankheitseinsicht zeige, an ihrem systematisierten Wahn mit Beziehungs-, Größen- und Verfolgungsideen leide und zudem nicht verstehe, dass sie aktuell nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfe und sich selbst und andere in akute Gefahr bringen würde, belegen die Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei psychischen Störungen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein. Nach Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV kann bei einer – hier insbesondere in den Blick zu nehmenden – schizophrenen Psychose eine Fahreignung beim Auftreten einer akuten Phase nur dann in Betracht gezogen werden, wenn diese beendet ist (vgl. Nr. 7.6.1 der Anlage 4 zur FeV) und andererseits keine Störungen mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen (vgl. Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse C1E kann dies gar nur ausnahmsweise, unter besonders günstigen Umständen angenommen werden (vgl. Nr. 7.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Letzteres gilt ebenso beim Auftreten mehrerer psychischer Episoden (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4). In diesen Fällen kann – unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse – ohnehin nur eine bedingte Fahreignung in Betracht gezogen werden, bei der der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in jedem Falle regelmäßig kontrolliert werden muss (vgl. Nr. 7.6.3 Anlage 4).
Hiervon ausgehend bietet die Antragstellerin ohne eine fachmedizinische Abklärung keine hinreichende Sicherheit dafür, dass sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs den Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten in allen – nach den Gegebenheiten des modernen Massenverkehrs häufig wechselnden – Verkehrssituationen entsprechen und damit keine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer darstellen und von ihr auch keine sonstige Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ausgehen wird.
Die Ausführungen in den Schreiben des Betreuers (Ehemann) der Antragstellerin vom 28. Februar 2016 und 31. Mai 2016, die darauf zielen, die Rechtmäßigkeit der Unterbringung und Zwangsbehandlung im BKH * sowie die vom BKH in seinem Gutachten vom 9. November 2015 gestellte Diagnose und Bewertung des Krankheitsbildes in Frage zu stellen, sind offensichtlich nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin zu entkräften und die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung in Frage zu stellen.
So wird durch den Betreuer der maßgebliche Sachverhalt, der zur Unterbringung der Antragstellerin im BKH … am 17. Juni 2015 und insbesondere am 23. August 2015 führte, nicht bestritten, sondern nur in einzelnen Punkten anders dargestellt (z.B. freiwilliges Öffnen der Wohnungstür am 23.8.2015 durch den Betreuer), bzw. es wird versucht, bestimmte Vorkommnisse zu erklären, z.B. wie es zu dem katastrophalen hygienischen Zustand der Wohnung gekommen ist. Soweit der Betreuer, der augenscheinlich keine entsprechende fachärztliche (psychiatrische) Ausbildung durchlaufen hat, sowohl die Erforderlichkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Unterbringung und der Zwangsmedikation sowie die vom BKH gestellte Diagnose bzw. Bewertung des Krankheitsbildes der Antragstellerin bezweifelt, stellt er lediglich seine eigene Sicht und Bewertung hinsichtlich der Geschehnisse und des Verhaltens der Antragstellerin dar. Damit kann er jedoch die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin nicht ausräumen; dies wäre gerade die Aufgabe der angeordneten Begutachtung gewesen. Zudem obliegt es nicht der Fahrerlaubnisbehörde oder diesem Gericht, richterliche Beschlüsse des Betreuungsgerichts zur Unterbringung und Zwangsbehandlung der Antragstellerin zu überprüfen. Abgesehen davon erscheint das psychiatrisch-fachärztliche Gutachten des BKH … vom 9. November 2015 schlüssig und nachvollziehbar. Außerdem zeigen die Ausführungen des Betreuers in seinem Schreiben vom 22. November 2016 an die Fahrerlaubnisbehörde, wonach die Antragstellerin vom 14. September 2016 bis 18. November 2016 im … – einem Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Neurologie – untergebracht gewesen und dort medikamentös behandelt worden sei, dass augenscheinlich auch noch in diesem Zeitraum eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Antragstellerin bestanden bzw. fortgedauert hat. Damit bestehen die Fahreignungszweifel, die zur Gutachtensanordnung vom 15. März 2016 geführt haben, auch weiterhin.
War hiervon ausgehend die Antragsgegnerin nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, den durch Tatsachen begründeten Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin nachzugehen (zur Ermessensreduzierung hinsichtlich einer Gutachtensanforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde vgl. nur Dauer in Hentschel/König/ ders., Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, Rn. 26 zu § 11 FeV, m.w.N.), erweist sich die Anordnung vom 15. März 2016, mit der die Antragsgegnerin das Vorliegen einer psychischen (geistigen) Störung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV, insbesondere einer schizophrenen Psychose nach Nr. 7.6, bei der Antragstellerin und deren konkrete Auswirkungen auf die Fahreignung klären wollte als rechtmäßig. Auch die Bestimmung eines „Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung“ als für die Untersuchung der Antragstellerin und die Erstellung des Gutachtens heranzuziehende Stelle begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanforderung der Antragsgegnerin genügt ferner den an sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 FeV zu stellenden formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Da die Antragstellerin das angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, konnte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass der Antragstellerin die erforderliche Fahreignung fehlt; die Fahrerlaubnisbehörde war daher ohne Ermessensspielraum dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern bzw. hier wegen Verlusts des Führerscheins eine Versicherung an Eides statt abzugeben, die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV beruht. Gegen die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung (Art. 19, 29, 31, 31 und 36 VwZVG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten der Antragstellerin aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Entziehungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – Rn. 50 ff., juris; BVerfG, B.v. 25.9.2000 – 2 BvQ 30/00 – Rn. 4, juris).
Nach allem war der Antrag abzulehnen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Die Antragstellerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt am 9. September 1980. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 18 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklassen AM und A1 sowie die Fahrerlaubnisklasse L sind in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2324 – juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014, a.a.O. Rn. 21 ff.). Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Der sich damit ergebende Streitwert von 10.000,00,– EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.