Aktenzeichen 9 O 20894/14
Leitsatz
1 Ein Landgerichtsarzt wird aufgrund eines Gutachtenvertrages und nicht aufgrund eines Behandlungsvertrages tätig; er behält für ausdrücklich beauftragte fachfremde Leistungen (hier Laborleistungen) die erhaltene Vergütung; eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus. (redaktioneller Leitsatz)
2 Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall der Delegation einzelner Aufgaben auf Dritte. Fehlt es an einer Erklärung des Landgerichtsarztes, die fachfremden Leistungen selbst zu erbringen und konnte der Auftraggeber dies auch nicht erwarten, scheidet eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StBG mangels Täuschung aus (vgl. BGH BeckRS 2012, 06059). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die zulässige Klage des Klägers gegen den Beklagten erweist sich als unbegründet.
I.
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht nicht.
Der Kläger kann die im streitgegenständlichen Zeitraum an den Beklagten gezahlten Honorare vom Beklagten nicht zurückverlangen, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB.
1.
Zum ersten Zeitabschnitt (Laborleistung durch den Beklagten persönlich bis Ende Oktober 2004):
Insoweit steht dem Kläger kein durchsetzbarer Anspruch zu.
a.
Zur Entstehung des Anspruchs:
aa.
Etwas erlangt?
Der Beklagte hat den nun im Streit stehenden Betrag als Forderung gegen seine Bank erlangt.
bb.
durch Leistung?
Den Betrag hat er auch durch Leistung des Klägers erlangt. Aus seiner Sicht stellten sich die Zahlungen als Tilgung der in Rechnung gestellten ärztlichen Bemühungen dar.
cc.
ohne Rechtsgrund?
Die Parteien zweifeln die Richtigkeit der durchgeführten Laborleistungen nicht an. Auch steht nicht im Streit, dass die durchgeführten Leistungen im Grunde nach den abgerechneten Ziffern abgerechnet werden können.
Im Streit steht zwischen den Parteien allein die Frage, ob der Rechtsgrund der Zahlung dadurch wegfällt, dass der Beklagte als Landgerichtsarzt und Facharzt für Psychiatrie die Laborleistungen abgerechnet hat. Dies ist nicht der Fall. Die Kammer ordnet die Verträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Gutachtensaufträge und nicht als Behandlungsverträge ein. Diese sind durch das Handeln außerhalb der formellen fachärztlichen Kompetenz nicht nichtig.
(1)
Die Kammer hat sich die insoweit rechtlichen Grundsätze wie folgt vergegenwärtigt:
(a)
Für die Wirksamkeit eines Behandlungsvertrags außerhalb des fachärztlich beherrschten Bereichs gilt, was das OLG Celle (Urt. v. 22.10.2007, 1 U 77/07, Abs. 20) ausführt wie folgt:
„a) Die Bezahlung der streitgegenständlichen Behandlungskosten für die Durchführung der MRT-Untersuchungen durch den Beklagten als Facharzt für Orthopädie erfolgte seitens der Versicherungsnehmer der Klägerin ohne rechtlichen Grund. Denn ein Anspruch aus §§ 611, 612 BGB i.V. mit den Regelungen der GOÄ auf Zahlung des ärztlichen Honorars für die Durchführung dieser Maßnahmen stand dem Beklagten gegen die Versicherungsnehmer der Klägerin nicht zu. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ greift ein berufsrechtliches Leitbild für die ärztliche Tätigkeit auf und verknüpft damit den Vergütungsanspruch des Arztes. Auch im Rahmen einer Privatbehandlung ist dieser grundsätzlich, von begründeten Ausnahmefällen wie etwa Notfallbehandlungen abgesehen, an die Grenzen seines medizinischen Fachgebietes gebunden. Nur dann können seine Leistungen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Erbringt der Arzt also fachfremde Leistungen, ohne dass dies ausnahmsweise – etwa in Notfällen – gerechtfertigt ist, hat er keinen Honoraranspruch gegen den Patienten (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, Kommentar, 3. Aufl., § 1 GOÄ Rnrn. 10,13 m. w. N.). So aber liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Vornahme der MRT-Untersuchungen an den Versicherungsnehmern der Klägerin damals im Jahre 2004 für ihn als zugelassenen Orthopäden fachfremde Leistungen erbracht hat.“ [Unterstreichung durch die Kammer]
Dieser Auffassung ist zwar jedenfalls insoweit zu widersprechen, als das … ausführt, dass Leistungen nur dann den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen könnten, wenn sie innerhalb des medizinischen Fachgebietes erbracht würden. Dieser Automatismus besteht nicht. Insoweit widerspricht die Kammer auch der zitierten Fundstelle bzw. den dort angeführten Nachweisen. Auch ein Orthopäde (ohne Zusatzbezeichnung bezüglich der Röntgendiagnostik) mag einen Bildbefund zutreffend beurteilen.
Indes teilt die Kammer gleichwohl den diesen Überlegungen zugrunde liegenden Gedanken: Die Abrechenbarkeit ärztlichen Bemühens an die Einhaltung der Grenzen der eingeschlagenen Weiterbildungsordnung zu koppeln, dient dem Schutz der Patienten (so auch Uleer/Miebach/Patt, a. a. O., Rz. 13). Auch erscheint es sinnvoll, die Weiterbildungsordnungen insoweit als Schutzgesetze zu begreifen. Damit tritt die Nichtigkeit jedoch nur ein, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (Uleer/Miebach/Patt, ebendort). Dies ist aus den vorgenannten Gründen der Fall.
(b)
Für die Beauftragung in einem Sachverständigenverhältnis gilt indes anderes. Die strenge fachärztliche Grenzziehung mit der harten Konsequenz einer Vertragsnichtigkeit gilt insoweit nicht. Es fehlt insoweit bereits an einem Verbotsgesetz: Die fachärztlichen Ausbildungsordnungen stellen solche nicht dar. Patient und Gutachtensempfänger sind bereits nicht gleichermaßen schutzbedürftig. Auch ist die Tätigkeit des Sachverständigen eine andere als die eines behandelnden Arztes: Der Sachverständige kann in der Begutachtungssituation viel stärker aufgrund recherchierter Literatur vorgehen als der Arzt in der Situation einer Akutbehandlung. Das Gutachten wird zudem fachkundig durch ein Gericht und nicht einen nicht kundigen Laien gelesen. Anders als die akut wirkende Behandlung kann ein Gutachten durch Rückfragen hinterfragt werden, bevor es Wirkungen entfaltet.
(2)
Einordnung des hier gewählten Vertragstypus:
Die Kammer ordnet die hier inmitten stehenden Verträge zwischen den Parteien nicht als Behandlungsverträge, sondern als Gutachtensaufträge ein.
Der Beklagte wurde vorliegend vom Kläger jeweils mit der Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt. Diese dienten nicht einer aktuellen oder künftigen Behandlung der Probanden, sondern der Überprüfung, ob die den Probanden auferlegten Regeln eingehalten worden waren. Dies spricht gegen die Annahme eines Behandlungsvertrags. Auch das Schreiben der damalige… vom 20.05.1997 (siehe Zitat des Schreibens im Tatbestand) geht offenbar von einem Gutachtensauftrag aus, wenn es zwischen nach dem damals noch Anwendung findenden ZSEG und der unmittelbar landgerichtsärztlichen Tätigkeit unterscheidet jedoch nicht von einem Behandlungsvertrag ausgeht.
Weiterhin wurde der Beklagte mit einer Tätigkeit betraut, die zuvor der landgerichtsärztliche Dienst ausführte. Auch ein Landgerichtsarzt behandelt in aller Regel keine Patienten, sondern führt gerichtlich beauftragte Untersuchungen durch. Dass der Kläger dies auch so sah, ergibt sich aus dem Schreiben vom 14.05.1997 (siehe Zitat des Schreibens im Tatbestand).
Weiterhin spricht dafür das auch in der Korrespondenz erkennbare Interesse der Parteien, dass der Beklagte die Laboruntersuchungen schlicht als solche sicherstellen sollte, um den Gerichten die Entscheidung über die Einhaltung von Bewährungsauflagen bzw. Weisungen der Führungsaufsicht zu ermöglichen. Darüber hinaus wollte man auf diese Weise erreichen, dass der Beklagte nicht nur die Laboruntersuchungen sicherstellt, sondern auch die weitergehenden Leistungen (Ladung der Probanden, Blutabnahme, Versendung des Blutes, Auswertung des Befundberichts, Mitteilung an das Gericht) übernimmt. Dies entspricht der ständigen Übung bei der Vergabe von Gutachtensaufträgen durch Gerichte.
Auch hat der Beklagte auf die Ausübung dieser gutachterlichen Tätigkeit für andere Behörden hingewiesen: Damit präsentierte er sich jedoch weniger als erfahrener Laborarzt, denn als zuverlässiger Geschäftspartner und Gutachter. Eben dies schien auch den für den Kläger handelnden Präsidenten des Landgerichts Ingolstadt zu bewegen: Soweit dieser das Interesse des Klägers an einer „rigorosen, konsequenten und glaubwürdigen Kontrolle der entsprechenden Bewährungsauflagen“ betonte, bezieht sich dies sicherlich nicht auf eine exakte labortechnische Handhabung des Untersuchungsgeräts, sondern die unstreitig energisch und zuverlässig betriebene Einbestellung der Probanden sowie die zügige und direkte Mitteilung der Untersuchungsergebnisse.
Etwas anderes gilt auch nicht wegen der nach der GoÄ erfolgten Abrechnung. In Anbetracht der vom Beklagten an den damalige… übersandten Musterrechnung geht die Kammer von der Vereinbarung einer Taxe nach § 13 JVEG aus (siehe insoweit das Schreiben des … des … vom 14.05.1997, im Tatbestand zitiert). Soweit man eine solche indes nicht annehmen würde, so wäre die Tätigkeit nach der üblichen Taxe abzurechnen, § 632 Abs. 2 BGB i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG i. V. m. der GoÄ (vgl. etwa Meyer/Höver/Bach/Oberlack, 26. Auflage, JVEG, § 12, Rz. 5 und Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014, § 12, Rz. 2) bzw. (für den Zeitraum der Korrespondenz, der hier nicht streitgegenständlich ist) § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG (gültig bis 30.06.2004 und dann durch das JVEG ersetzt).
b.
Kein Anspruch wegen Saldotheorie:
Selbst wenn man das Vertragsverhältnis indes für nichtig hielte und dem Einwand nach § 242 nicht folgte, so ergäbe sich doch nach den Grundsätzen der Saldotheorie kein Anspruch des Klägers.
aa.
Rechtliche Grundsätze:
… hat insoweit beispielhaft zur ständigen Rechtsprechung ausgeführt (OLG Dresden, Urt. v. 21.04.2015, 4 U 731/14, Abs. 27):
„Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren.“
bb.
Zum konkreten Fall:
Der Beklagte wäre dann nämlich zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, eben diese Pflicht träfe auch den Kläger.
Der Beklagte kann das erhaltene Honorar (damals mutmaßlich als Forderung gegen seine Bank erhalten) im Wege des Wertersatzes herausgeben.
Der Kläger kann die erhaltenen Laborleistungen nicht mehr herausgeben. Auch hier ist nach § 818 Abs. 2 Wertersatz zu leisten. Hierbei ist auf den objektiven Verkehrswert abzustellen, der ggf. nach der maßgeblichen Gebührenordnung zu bestimmen ist (Sprau, in: Palandt, 74. Auflage, München 2015, § 818, Rz. 22). Deshalb greift die Kammer auf die GoÄ zurück (vgl. dazu auch: OLG Köln, B. v. 24.02.2015, 5 U 156/14, Abs. 5). Unstreitig erfolgten die Behandlungen indes nicht nur fehlerfrei, sondern wurden auch zutreffend abgerechnet. Damit saldieren sich die jeweiligen Ansprüche auf null.
c.
Vorsorglich: Zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs – anders wegen § 242 BGB?
Die Kammer hält eine Rückforderung darüber hinaus jedenfalls für treuwidrig.
Der Kläger hat durch das Schreiben des …, das Verhalten de… und die späteren Schreiben des … dem Beklagten eine Position verschafft, die den – im Grundsatz natürlich zulässigen – nunmehr erfolgten Auffassungswechsel als ein unzulässiges venire contra factum proprium darstellt, im Einzelnen:
aa.
Vorher wie nachher – Laborleistungen durch Psychiater:
Das Schreiben des … vom 12.06.1997 bringt folgende wesentliche Punkte zum Ausdruck:
• Die Laborleistungen wurden bis dahin von der landgerichtsärztlichen Dienststelle erbracht. Diese Praxis wird als „rigide, manipulationsfreie und korrekte Überwachungspraxis“ bezeichnet.
• Der Beklagte war bereit, die von den … bis dahin als geeignet erscheinende Übung durch Erbringung privatärztlicher Leistungen fortzuführen. Diese umfassten die Organisation und Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Überwachungspraxis.
• Diese Vorgehensweise wurde vom … des … so umfänglich gebilligt, dass er sie – zur Schonung des eigenen Etats – sogar rückwirkend billigte. Dabei betonte er, dass es nur so möglich sein würde, die anfallenden Kosten auf die jeweiligen Verfahren umzulegen.
Bereits damit ging der Kläger – die Kammer rechnet ihm das Verhalten des … zu – sehenden Auges eine Vertragskonstellation ein, die notwendigerweise die nun vom Kläger beklagte Konsequenz (Tätigkeit jenseits des eigentlichen Fachbereichs) haben musste. Bereits deshalb hat die Kammer Zweifel, ob sich der Kläger nun auf die angeblich fehlende Fachkunde des Beklagten berufen kann.
bb.
Teils wohl weiterhin Laboruntersuchungen durch landgerichtsärztlichen Dienst, also keine Fachärzte:
Weiterhin bringt das Schreiben des … konkludent zum Ausdruck, dass de… hierin die Möglichkeit einer Fortsetzung der bisherigen Untersuchungen, die er als „korrekte Überwachungspraxis“ bezeichnete, sah.
Die Untersuchung bei Führungsaufsichtsprobanden sollte sogar weiterhin ausdrücklich vom landgerichtsärztlichen Dienst durchgeführt werden. Auch insoweit hat man sich nicht an der fachärztlichen Qualifikation oder Nichtqualifikation orientiert.
cc.
Widersprüchliche Äußerungen zum zulässigen Umfang der Nebentätigkeit:
Darüber hinaus hat die … im Bescheid vom 13.01.2005 ausgeführt, dass der Beklagte die durchgeführten Drogenscreenings nicht länger im Rahmen seiner Nebentätigkeit – also der genehmigten Privatpraxis – durchführen dürfe, da diese zu seinen landgerichtsärztlichen Dienstaufgaben gehörten.
Auch das Handeln der Regierung von Oberbayern ist dem Kläger zuzurechnen.
Weist die Regierung von Oberbayern – zugleich zuständig für die Aufsicht über Ärzte auch unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr – den Beklagten aber darauf hin, er dürfe die Drogenscreenings nur – aber immerhin dort – in seiner landgerichtsärztlichen Tätigkeit vornehmen, so kann sich der Kläger nun nicht darauf berufen, der Beklagte sei nicht ausreichend befähigt gewesen, sollte er doch tatsächlich als Landgerichtsarzt – also nicht nur auf eigene Verantwortung – nun wieder diese Aufgaben übernehmen.
Dies muss umso mehr gelten, als das Schreiben des für den Kläger zuständigen Ministeriums wiederum ausführt, dass die Laboruntersuchung selbst nicht zu dieser Tätigkeit gehöre.
Im Übrigen erstaunt, dass – obgleich das Schreiben im Abdruck an den … gerichtet ist – die privatärztliche Beauftragung des Beklagten auch über 2005 beibehalten wurde.
dd.
„Erledigung“ durch Schreiben des Herrn …
Schließlich hält die Kammer eine Rückforderung auch in Anbetracht der Ausführungen des … des … im Schreiben vom 06.08.2012 für treuwidrig. Nachdem der … dessen Handeln die Kammer ebenfalls der Sphäre des Klägers zurechnete, ausgeführt hatte, dass sein Rückforderungsschreiben in Anbetracht der Verjährungseinrede „erledigt“ sei, musste der Beklagte nicht mit einer erneuten Geltendmachung ebendieser Forderungen rechnen. Dass der Kläger nun die Auffassung des … im Nachhinein als „rechtsirrig“ (Seite 6 des Schriftsatzes vom 23.12.2014) bezeichnen lässt, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der … seine Rückforderung seinerzeit auf das JVEG stützte. Der Beklagte als Nichtjurist konnte sich auf die ausdrückliche Ansage einer „Erledigung“ verlassen. Weiterhin enthält das JVEG keinen eigenen Rückforderungstatbestand, so dass alle Beteiligten von Anfang an von einer Rückforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB i. V. m. den Regeln des JVEG auszugehen hatten. Die Auffassung des Klägers, man könne zwischen der Kondiktion einerseits und einem Rückforderungsanspruch nach dem JVEG unterscheiden, teilt die Kammer also nicht.
ee.
Mangelnde Schutzbedürftigkeit des Klägers:
Schließlich ist es jedenfalls treuwidrig, das gezahlte Honorar zurückzufordern, weil der Kläger – anders als ein Patient – von Anfang an um die fehlende Fachkunde des Beklagten wusste und sich gleichwohl – wegen des Vertrauens auf seine zuverlässige Aufgabenerfüllung – zu seiner Beauftragung entschloss.
ff.
Zur Zurechnung des Handelns zum Beklagten:
Die Kammer hat ausgeführt, dass Sie das Wissen der jeweils Handelnden dem Kläger als Geschäftsherrn zurechnet. Die Zurechnung erfolgt gem. § 166 BGB bzw. nach dessen Rechtsgedanken. § 166 BGB betrifft das Verhältnis zwischen Vertragspartnern im Rahmen von rechtsgeschäftlichen Erklärungen und beruht auf dem Gedanken, dass ein Adressat darauf vertrauen darf, dass der Vertreter die ihm mitgeteilten Kenntnisse dem Geschäftsherrn mitteilt (zuletzt Brandenburgisches OLG, Urt. v. 23.12.2013, 2 U 17/12, Abs. 72 m. w. N.).
… sowie der … traten jeweils als Vertreter des Klägers in Erscheinung. Dies gilt für den … schon deshalb, weil er für den Kläger eine konkrete Regelung vorschlug und vereinbarte. … wiederum erscheint in seinem Schreiben als übergeordnete Dienststelle, wenngleich die Kammer die Bedenken des Beklagtenvertreters bezüglich der Rechtsnatur des Schreibens (Bescheid? Privatrechtliche Zahlungsaufforderung?) teilt.
Die Kammer hat nicht übersehen, dass sich der Kläger freilich nicht das Wissen jeder – insbesondere einer der handelnden Behörde nicht untergeordneten – Behörde zurechnen lassen muss (vgl. dazu etwa zuletzt Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 07.08.2008, 5 U 63/07, Abs. 28).
Hier liegt der Fall jedoch anders: Der Kläger setzte die relevanten Rechtsscheintatbestände jeweils durch die den Beklagten später auch beauftragenden Personen.
Ganz gleich also, in welchem Umfang aus Sicht des Klägers die eine Hand von der anderen wusste, stellte sich für den Beklagten ein scheinbar eindeutiges Bild dar.
d.
Vorsorglich: Anspruch verjährt
Ein etwaiger Kondiktionsanspruch ist jedenfalls verjährt.
aa.
Verjährung eingewandt:
Der Beklagte hat die Verjährung eingewandt.
bb.
Eintritt der Verjährung:
Die Verjährung tritt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG in drei Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres in dem die Zahlung erfolgte.
Die hier streitgegenständlichen Zahlungen sind damit mit Ablauf des Jahres 2007 (Zahlungen in 2004) verjährt.
2.
Zum zweiten Zeitabschnitt (Laborleistung durch das eingeschaltete Labor, ab November 2004):
Auch insoweit steht dem Kläger kein durchsetzbarer Anspruch zu.
a.
Zur Entstehung des Anspruchs:
aa.
Etwas erlangt?
Der Beklagte hat den nun im Streit stehenden Betrag als Forderung gegen seine Bank erlangt.
bb.
durch Leistung?
Der Beklagte hat die Forderungen auch durch eine Leistung des Klägers erlangt. Der Beklagte liquidierte – ob zulässig oder nicht – die Laborleistungen gegenüber dem Kläger.
cc.
ohne Rechtsgrund?
Hier nimmt die Kammer zunächst auf das oben ausgeführte Bezug. Auch insoweit ist von dem Vorliegen von Gutachtensaufträgen auszugehen.
Der Umstand einer Delegation einzelner Aufgaben führt nicht zum Wegfall des Vergütungsanspruchs. Vielmehr ist dies ausdrücklich vorgesehen: So ist es gerichtlich bestellten Sachverständigen grundsätzlich gestattet, einfache technische Leistungen – hier Laboruntersuchungen – auf Dritte zu delegieren (siehe etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 407 a, Rz. 2 a; ebenso OLG Nürnberg, B. v. 16.05.2006, 5 W 781/06, Abs. 22).
Der Mangel eines Rechtsgrundes besteht auch nicht darin, dass der Beklagte diese direkt abgerechnet hat und nicht etwa seine Bemühungen mit einem Stundensatz nach §§ 8, 9 JVEG in Rechnung gestellt hat und dieser Rechnung eine gesonderte Rechnung des Labors beigefügt hat.
Hiergegen spricht bereits, dass die Parteien sich auf die Gutachtenserstellung gegen die Abrechnung der durchzuführenden Laboruntersuchungen nach der GoÄ verständigt haben. War es dem Beklagten als Sachverständigen indes gestattet, die Untersuchungen eigenverantwortlich durch das Leasen von Geräten und die Einstellung von Mitarbeitern zu organisieren und so im Idealfall einen Gewinn bei der Eigendurchführung der Untersuchungen zu erzielen, so war ihm freie Hand gelassen, die Untersuchungen auch in anderer Weise sicherzustellen, solange er nur die vereinbarte Abrechnung nach der GoÄ weiterhin vornahm und den Honorarrahmen nicht überschritt.
Der Abrechnung durch den Beklagten steht auch nicht § 4 Abs. 2 Satz 1 GoÄ entgegen: Die Kammer geht, wie oben dargelegt, davon aus, dass sich die Parteien auf eine Abrechnung der Leistungen nach der GoÄ verständigt haben (siehe dazu das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 18.03.1997, die am 16.04.1997 eingegangene Musterrechnung sowie die dem Beklagten zur Kenntnis übersandte Mitteilung de… an den … vom 14.05.1997 („Selbstverständlich muss dann aber auch sein, dass Herr … auch „privatärztlich“ abrechnet, und zwar gegenüber dem Gericht als der Auftrag gebenden Stelle“)). Da der Kläger einen Facharzt für Psychiatrie mit durch Durchführung von Laboruntersuchungen beauftragt hatte, nahm er daher in Kauf, dass die Leistungen entweder fachfremd (dazu oben) oder aber delegiert (so für die hier zu diskutierende Zeit) erbracht werden würden. Mithin liegt es fern anzunehmen, dass sich die Parteien überhaupt auf eine persönliche, fachärztlich treffende Leistungserbringung verständigt haben. Darüber hinaus wäre, sähe man – wie nicht – keine Vereinbarung in dieser Weise getroffen, die Abrechnung entweder nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. der GOÄ (bei Erbringung durch das Fremdlabor) oder aber nach § 10 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 2 zum JVEG (bei Erbringung durch eigen Leistung) vorzunehmen gewesen. In keinem Fall wäre weniger als die taxmäßige Vergütung, hier im Fall der Fremdleistung als nach Maßgabe der GoÄ, anzusetzen gewesen. § 12 JVEG stellt nämlich nicht auf die Rohkosten, sondern auf die taxmäßige Vergütung mechanisch/technisch zu erbringender Leistungen ab (siehe etwa auch die im JVEG niedergelegten Entschädigungen für Kopierkosten, Schreibdienste etc.).
Darüber hinaus sprechen auch die teleologischen Erwägungen gegen die Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 1 GoÄ auf den vorliegenden Fall. Das Verbot, Kopplungsgeschäfte durchzuführen, soll der Vornahme nicht indizierter Untersuchungen allein zur Ausweitung der Einnahmen entgegenwirken (BGH, B. v. 25.01.2012, 1 StR 45/11, Abs. 48 m. w. N.). Indes war dies dem Beklagten hier ohnehin nicht möglich. Der Untersuchungsumfang war nämlich durch den gerichtlichen Auftrag vorgegeben.
b.
Zur Durchsetzbarkeit: Treuwidrigkeit nach § 242 BGB
Selbst wenn man Letzterem nicht folgte, so bliebe es doch dabei, dass der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung der in Rechnung gestellten Beträge nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verlangen kann.
War der Kläger nämlich – wie oben ausgeführt – mit einer Abrechnung der Laborleistungen bei Erbringung durch den Beklagten als Facharzt für Psychiatrie ausdrücklich einverstanden und billigte er auch die dann tatsächlich erfolgte Abrechnung nach den Grundsätzen der GoÄ, so gilt nichts anderes, wenn der Kläger eine qualitative Besserstellung durch die Delegation der Aufgaben auf den zuständigen Facharzt vornimmt.
Ist es also treuwidrig, dass der Kläger die Rückforderung mit der sehenden Auges in Kauf genommenen fehlenden fachärztlichen Qualifikation begründet, so gilt dies erst recht, soweit der Beklagte den Kläger letztlich qualitativ nur bessergestellt hat.
Auch insoweit muss sich der Kläger anders behandeln lassen als ein dem Arzt ganz anders „ausgesetzter“ Patient. Der Kläger ist nicht nur Auftraggeber, sondern zugleich die Anstellungskörperschaft des Beklagten. Er hatte – gegenüber einem Patienten – ein weit überlegenes, jedenfalls aber ebenso großes Wissen über die Möglichkeiten und Grenzen des Beklagten.
Darüber hinaus ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger ausdrücklich von einem vereinbarten Honorarrahmen ausging. Dass es sich hierbei um eine bewusst durch gegenseitiges Fordern und Nachgeben erzielte Einigung handelt, wird schon dadurch deutlich, dass der Beklagte nie ein Stundenhonorar für die selbst aufgewendete Zeit angesetzt hat.
c.
Kein Anspruch wegen Saldotheorie:
Auch insoweit gilt – im Anschluss an das oben gesagte – indes, dass der Anspruch – selbst wenn man den Vertrag als Behandlungsvertrag und damit als nichtigen Vertrag einordnete – jedenfalls an der Saldotheorie scheitern würde.
Von dieser ist auch nicht ausnahmsweise abzuweichen: Eine Ausnahme ist nämlich nur dann zu machen, wenn Billigkeitsgesichtspunkte gegen eine solche Abwicklung sprechen. Dies soll etwa der Fall sein, wenn einer der beiden Vertragspartner arglistig getäuscht wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar mag der Kläger über die Erbringung der Leistungen durch ein Labor nicht informiert gewesen sein. Auch mag dies im Einzelfall eine strafbare Handlung darstellen können (vgl. BGH, B. v. 25.01.2012, 1 StR 45/11). Dies kann jedoch vorliegend nicht gelten: Der Kläger war damit einverstanden, dass der Beklagte als Nichtlaborarzt die Leistungen erbrachte. Schaltet dieser nun einen Laborarzt ein und legt dies nur bei der Abrechnung nicht offen, so ist diese Konstellation mit der vorgenannten, seinerzeit dem Bundesgerichtshof vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Vielmehr hat der Kläger aus seiner Sicht hier die überfällige Verbesserung des Untersuchungsstandards erfahren. Der Wert der Gegenleistung ist nach der üblichen Taxe zu bestimmen, damit nach GoÄ. Jedenfalls kann sich – in Anbetracht der angesetzten niedrigen Faktoren – kein niedrigerer Wert ergeben.
d.
Vorsorglich: Anspruch verjährt:
Jedenfalls ist der Anspruch auch insoweit verjährt.
aa.
Verjährung eingewandt:
Der Beklagte hat die Verjährung eingewandt.
bb.
Verjährung eingetreten:
Die hier streitgegenständlichen Zahlungen sind damit mit Ablauf des Jahres 2007 (Zahlungen in 2004), 2008 (Zahlungen in 2005) und 2009 (Zahlungen in 2006) verjährt, § 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG.
II.
Auch ein deliktischer Anspruch nach den §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB kommt nicht in Betracht.
1.
Zum ersten Zeitabschnitt (Laborleistung durch den Beklagten persönlich):
Es fehlt insoweit bereits an einer Täuschung.
a.
Rechtliche Grundlagen:
Der Bundesgerichtshof hat insoweit in der grundlegenden Entscheidung u. a. ausgeführt (BGH, B. v. 25.01.2012, 1 StR 45/11, Abs. 44):
„Auch soweit der Angeklagte – wie in den Fällen der Speziallaborleistungen sowie der Abrechnung von Osteopathie- und Akupunkturleistungen – nicht selbst erbrachte ärztliche Leistungen als eigene hat abrechnen lassen, behauptete er nicht lediglich, zu deren Abrechnung berechtigt zu sein, sondern auch (zumindest konkludent, was vom möglichen Wortsinn des § 263 Abs. 1 StGB umfasst ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 Rn. 168), dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug bei Vertragsärzten (vgl. BGH, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 258/93; BGH, Urteil vom 10. März 1993 – 3 StR 461/92; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 – 4 StR 577/91; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 4 StR 420/91), für privatliquidierende Ärzte gilt nichts anderes. Wer eine Leistung einfordert, bringt damit zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 1996 – 3 Ws 164/96, NStZ 1997, 130 m. w. N.), hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck (vgl. auch Schuhr in Spickhoff, Medizinrecht, § 263 StGB Rn. 16; Schubert, ZRP 2001, 154, 155; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 263 StGB Rn. 182 ff.). Zutreffend wird in dem von der Revision vorgelegten Rechtsgutachten darauf hingewiesen, dass der wertende Rückgriff auf die in der Abrechnung in Bezug genommene GOÄ die für den Rechnungsempfänger maßgebende Verkehrsauffassung vom Inhalt der mit der Rechnung abgegebenen Erklärung prägt (schon Tiedemann in LK-StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 30 m. w. N.).“
b.
Auf den hiesigen Fall bezogen heißt dies:
Der Beklagte nahm die Laboruntersuchungen als Facharzt für Psychiatrie vor. Über diese facharztfremde Erbringung der Leistung täuschte er den Kläger indes nicht. Der Kläger, insbesondere die den beauftragenden Beschluss sowie die Rechnungsanweisung zeichnenden Richter, wussten, dass der Beklagte kein Facharzt für Labormedizin war und ist. Sie hatten diesen gerade als Facharzt für Psychiatrie beauftragt. Auch war dies den gestellten Rechnungen, die Grundlage der Zahlungsanweisung waren, da auf sie der Anweisungsstempel gesetzt wird, stets zu entnehmen.
2.
Zum zweiten Zeitabschnitt (Laborleistung durch den Beklagten persönlich):
a.
Täuschung:
Die Kammer sieht bereits keine Täuschung.
Der Beklagte hat auf seinen Rechnungen weder notiert, dass er die Laboruntersuchungen selbst erbringen würde, noch durfte der Kläger damit rechnen. Dass ein Facharzt für Psychiatrie dauerhaft persönlich Laborleistungen erbringt, ist nicht zu erwarten. Selbst wenn man eine Täuschung darin sehen würde, dass der Beklagte die Leistungen zunächst persönlich erbrachte, war es doch nicht vereinbart, dass dies dauerhaft so bleiben müsse. Für eine solche Auslegung des Schriftverkehrs streiten die Ausführungen im Wortlaut, mit denen der Beklagte eine Durchführung in seiner Privatpraxis angekündigt, nur vorderhand. Tatsächlich bleibt hierbei offen, ob sich diese Ankündigung allein auf die Organisation, Blutabnahme etc. bezieht, oder auch auf die Durchführung der technischen Untersuchung als solcher, die – wie unstreitig – durch Laborgeräte erfolgt.
b.
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung:
Die Kammer sieht die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung als nicht nachgewiesen an.
Vorderhand mag die Kenntnis um die durchgeführte Praxis für eine solche Absicht sprechen.
Indes übersähe man dabei, dass der Beklagte nach unstreitigem Vortrag für keinen Gutachtensauftrag ein eigenes Stundenhonorar nach dem JVEG abgerechnet hat, obwohl ihm ein solches nach dem JVEG als Stundenhonorar zugestanden hätte. Hat der Beklagte aber eine naheliegend mögliche Form der Abrechnung nicht vorgenommen, so kann die Kammer nicht zum Nachweis der rechtswidrigen Bereicherung gelangen.
Weiterhin spricht gegen eine Bereicherungsabsicht, dass es gerichtlich bestellten Sachverständigen grundsätzlich gestattet ist, einfache technische Leistungen – hier Laboruntersuchungen – auf Dritte zu delegieren (siehe etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 407 a, Rz. 2 a; ebenso OLG Nürnberg, B. v. 16.05.2006, 5 W 781/06, Abs. 22). Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte hier verpflichtet gewesen wäre, diese Leistungen nur persönlich zu erbringen, jedenfalls aber nur die „Rohkosten“ abzurechnen. Schließlich stand es dem Beklagten auch frei, als er selber die Untersuchungen durchführte, durch geschickte Auslastung des Instrumentariums Gewinne zu erwirtschaften. Entsprechend kann die Kammer hier keine Absicht der rechtswidrigen Bereicherung erkennen.
Darüber hinaus wussten die Parteien auch, dass der Kläger so oder so für die taxmäßige Vergütung hätte aufkommen müssen. Auch ein Dritter hätte nämlich nicht anders – möglicherweise eher mit höheren Faktoren – abgerechnet. Soweit insoweit im Strafrecht auf den normativen Schaden abzustellen ist, kann dieser hier nicht genügen. Anderenfalls hätte der Kläger hier zwar von dem Ergebnis der Untersuchung profitiert, zugleich jedoch dafür gar keine Aufwendungen getätigt.
Die Kammer meint weiterhin, wie bereits oben dargelegt, dass die Restriktionen des § 4 Abs. 2 GoÄ auf den Beklagten keine Anwendung finden können. Wie ausgeführt, soll das Verbot Kopplungsgeschäfte durchzuführen der Vornahme nicht indizierter Untersuchungen allein zur Ausweitung der Einnahmen entgegenwirken (BGH, B. v. 25.01.2012, 1 StR 45/11, Abs. 48 m. w. N.). Indes war dies dem Beklagten hier nicht möglich. Der Beklagte war wie jeder andere Sachverständige beauftragt. Der Umfang der Untersuchung hing nicht von seiner Indikationsstellung ab. Rechnet ein Klinikum eine Röntgenleistung innerhalb eines Gutachtensauftrags ab, kann sie dies auch ungeachtet möglicherweise damit erzielter Gewinne zu den Sätzen der GoÄ tun. Entsprechend konnte sich auf solche Umstände kein Vorsatz beziehen.
Beweis für die innere Motivlage des Beklagten hat der Kläger nicht angetreten.
B.
Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.