Aktenzeichen 1 B 15.2609
Leitsatz
Verfahrensgang
11 K 14.80 2014-11-27 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2018 sind wirkungslos.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Beschluss regelt die Kostenverteilung bei Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigterklärung nach Ergehen des Berufungsurteils.
In dem Rechtsstreit wandte sich die Klägerin gegen einen der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 28. November 2013. Die Klage wurde zunächst mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2014 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 2018, der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2018, zurückgewiesen. Gegen die im Berufungsurteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin mit Telefax vom 21. Juni 2018 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die zunächst nicht begründet wurde. Über die Abhilfe wurde bisher durch den Senat nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, da die Geltungsdauer des streitgegenständlichen Vorbescheids mittlerweile abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 stimmte der Beklagte der Erledigung des Rechtsstreits zu. Die Beigeladene teilte mit Schriftsatz vom 6. August 2018 mit, dass sie der Erledigung des Rechtsstreits nicht zustimme, da eine solche nicht eingetreten sei. Die Geltungsdauer des Vorbescheids sei nicht abgelaufen.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens auch nach Ergehen des Berufungsurteils zuständig. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Devolutiveffekt bis zur Entscheidung des Senats über die Abhilfe gehemmt (vgl. Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 133 Rn. 65; R.P. Schenke in Kopp/Schenke, 23. Aufl. 2017, § 161 Rn. 12). Die Entscheidung trifft der Senat, da eine Zuständigkeit des Berichterstatters als Einzelrichter gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VwGO nach Ergehen des Berufungsurteils nicht mehr besteht. Es handelt sich nicht mehr um eine Entscheidung im vorbereitenden Verfahren im Sinne von § 87a Abs. 1 VwGO (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 3; Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 87a Rn. 10).
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Klägerin und der Beklagte ihren Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Zustimmung der Beigeladenen ist nicht erforderlich. Haben die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, bedarf es der zustimmenden Erklärung selbst des notwendig Beigeladenen nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 4 C 27.90 – NVwZ-RR 1992, 276).
Die vorangegangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats sind mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses vom 23. April 2018 infolge der Erledigung des Rechtsstreits wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in entsprechender Anwendung).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Insoweit wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 23. April 2018 verwiesen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit unterlegen wäre, da die Klage unzulässig ist. Angesichts der schon hieraus resultierenden Kostenpflicht der Klägerin kann offen bleiben, ob sich die Unzulässigkeit der Klage zusätzlich aus dem Ablauf der Geltungsdauer des angefochtenen Vorbescheids und einem deshalb fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ergibt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit der Klägerin aufzuerlegen, da sich die Beigeladene durch die Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) begeben hat.