Medizinrecht

(Hinweispflicht auf die Einziehung bei erst sich in der Verhandlung ergebender vom Strafgesetz besonders vorgesehener Umstände)

Aktenzeichen  4 ARs 15/19

Datum:
15.1.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B4ARS15.19.0
Normen:
§ 265 Abs 2 Nr 1 StPO
§ 265 Abs 3 StPO
§ 73 StGB
§ 73c StGB
Spruchkörper:
4. Strafsenat

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Dies gilt auch für den Beschluss vom 13. März 2018 – 4 StR 27/18. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung – in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung – nur zu dem Begriff der (vom Angeklagten bestrittenen) „neu hervorgetretenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 3 StPO verhalten. Ob der Begriff der „erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände“ im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in gleicher Weise auszulegen ist, hat der Senat nicht entschieden. Im Ergebnis neigt der Senat für die im Anfrageverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, die allein die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO betrifft, der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats zu (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19).
Sost-Scheible     
        
Cierniak     
        
Bender
        
Quentin     
        
Bartel     
        

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel