Aktenzeichen 2 U 2307/17
Leitsatz
1. Eine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO besteht nicht, wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits befriedigt ist. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn ein Erfordernis weiteren Sachvortrags schon in der Vorinstanz hervorgehoben worden ist. Vielmehr gilt dies auch, wenn Entsprechendes im höheren Rechtszug – beispielsweise im Rahmen eines zurückverweisenden Urteils – dargestellt worden ist. (Rn. 15)
2. Die Notwendigkeit zum weiteren Sachvortrag oder aber zumindest zur Verteidigung von Gegenstand und Umfang der bisherigen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich unabhängig von irgendwelchen Fristsetzungen durch die erneut befasste Vorinstanz aus der Prozessförderpflicht, § 282 ZPO. Die Frage, ob die erneut befasste Vorinstanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gebunden ist, ist dafür unerheblich. (Rn. 16)
Verfahrensgang
12 O 613/08 2017-11-21 Endurteil LGWEIDEN LG Weiden
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt – im Wege einer Teilklage – die Erstattung eines Schadens in Höhe von 36.212,58 € nebst Zinsen, der ihr als Folge eines Unfalls am 11.05.2005 durch den (auch teilweisen) Ausfall ihrer Arbeitskraft als selbständige Händlerin von gebrauchten, überwiegend medizinischen Elektrogeräten und als externe Büro- und Buchhaltungskraft (für eine XY GmbH) entstanden sein soll. Hinsichtlich der Zusammensetzung des geforderten Schadensersatzes wird auf die Seite 37 der Berufungsbegründung vom 30.01.2015 (Bl. 379 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen fordert die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht für „sämtlichen betrieblichen Erwerbsschaden“ infolge des Unfalls.
Mit Endurteil vom 28.06.2017 (Bl. 448 d. A.) hat der Senat das Endurteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 26.11.2014, mit dem ein Einspruch gegen ein (klageabweisendes) Versäumnisurteil vom 13.01.2012 als unzulässig verworfen worden war (Bl. 316 f. d. A.), aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Rahmen des Urteils hat der Senat ausgeführt, dass der bisherige Sachvortrag der Klägerin in mehreren Punkten noch ergänzungs- bzw. erläuterungsbedürftig sei und dies im Einzelnen näher begründet (Seite 10 bis 15 des Urteils, Bl. 457 bis. 462 d. A.).
Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das Landgericht die Klage (erneut) abgewiesen (Bl. 502 ff. d. A.), wobei es – nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 lediglich einen Antrag auf Nachlass einer vierwöchigen Schriftsatzfrist zu den mit den Parteien erörterten Gründen des Senatsurteils vom 28.06.2017 beantragt, aber keinen Sachantrag gestellt hatte (Seite 2 des Protokolls, Bl. 497 d. A.) – unter Verweis auf § 331a ZPO nach Lage der Akten entschieden hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zulässigkeit des Feststellungsantrags die uneingeschränkte, rechtskräftige Feststellung in seinem Urteil vom 01.12.2008 (Az. 12 O 617/07) entgegenstehe, nach der die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Hinweise im Senatsurteil vom 28.06.2017 – die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet sei, weil „die Klägerin (…) ihren Anspruch auf Schadensersatz in Form des betrieblichen Erwerbsausfallschadens nicht hinreichend substantiiert vortragen habe.“ Die Einräumung der beantragten Schriftsatzfrist sei nicht angezeigt gewesen, weil es seitens der Klägerin „schon aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht, (…) geboten gewesen [wäre], weiter entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Sache vorzutragen.“ Hierzu habe die Klägerin angesichts der ca. vier Monate bis zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt. Demgemäß hätten die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO, wonach einer Partei – wenn ihr eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist – auf Antrag eine Schriftsatzfrist gewährt werden soll, nicht vorgelegen.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie darüber hinaus auf die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Meinung, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Die Feststellungswirkung des Urteils vom 15.12.2008 in der Sache 12 O 617/07 werde durch den Streitgegenstand bestimmt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass ihr Erwerbsschaden in damaligen Verfahren keine Rolle gespielt habe. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass das Landgericht ihr auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 hin eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, weil es sich die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28.06.2017 erstmals zu Eigen gemacht habe. Da es sich nicht um tragende Entscheidungsgründe gehandelt habe, sei das Landgericht nicht gebunden gewesen. Allein aufgrund des Schweigens habe man nicht davon ausgehen können, dass sich das Landgericht der Auffassung des Oberlandesgerichts anschließe. Das Landgericht habe nicht zu erkennen gegeben, dass es aufgrund seiner Planungen betreffend die Prozessleitung sofortigen weiteren Sachvortrag für erforderlich ansehe. Dagegen habe schon der Umstand gesprochen, dass mit Verfügung vom 13.07.2017 bereits für den 09.08.2017 Termin bestimmt worden sei. Denn weitere Ausführungen seien angesichts dessen zeitlich völlig ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht als einzige vorbereitende Maßnahme das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Damit habe es zu erkennen gegeben, dass es sich der Sache bisher noch nicht angenommen habe und die Aufklärung des Sachverhalts – wie in einer ersten mündlichen Verhandlung – zunächst mit den Parteien suche. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Landgericht die Möglichkeit eines Vergleichs erwogen habe. Schließlich habe auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 28.06.2017 zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht ihr – der Klägerin – zunächst noch einen richterlichen Hinweis zu erteilen habe.
Im Schriftsatz vom 21.02.2018 (Bl. 543 ff. d. A.) hat die Klägerin unter anderem zu der Art und dem Umfang der von ihr im Rahmen der vor dem Unfall ausgeführten einzelnen Tätigkeiten sowie zu den verletzungsbedingten Einschränkungen vorgetragen. Darüber hinaus hat sie zu dem geltend gemachten Gewinnrückgang Stellung genommen.
Gestützt darauf beantragt die Klägerin:
1. Das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 23.10.2017 [richtig: vom 21.11.2017] wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass es eines weiteren Hinweises seitens des Landgerichts bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 nicht beruft habe, nachdem der Klägerin bereits zuvor aufgrund des Senatsurteils vom 28.06.2017 bekannt gewesen sei, was im Einzelnen zur Schlüssigkeit der Klageforderung noch vorgetragen werden müsse. Im Übrigen bestreitet die Beklagte das Vorbringen im Schriftsatz vom 21.02.2018.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 21.11.2017, Az. 12 O 613/08, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2018 neue Tatsachen vorträgt, nämlich beispielsweise dazu, welche Arbeiten sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in welchem Umfang vor dem Unfall am 11.05.2005 ausgeübt haben will und inwieweit diese aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausgeübt werden können sollen, liegen die Voraussetzungen des § 530 Abs. 2 Satz 1 ZPO für deren Zulassung nicht vor. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem möglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Landgerichts, weil die Klägerin schon infolge der Ausführungen des Senats im Urteil vom 28.06.2017 zutreffend und umfassend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.
a. In Anbetracht des Verhandlungsgrundsatzes ist es grundsätzlich Aufgabe jeder Partei, die zum Erfolg ihres Prozessbegehrens nötigen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel anzuführen und die passenden Anträge zu stellen (Fritsche in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 139 Rn. 9; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 139 Rn. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 1; von Selle in: BeckOK, ZPO, 29. Edition, § 139 Rn. 7). Das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs hat das Gericht zu respektieren (BGH, Beschluss vom 02.10.2003 – V ZB 22/03 -, juris Rn. 5).
Die in § 139 ZPO normierten Hinweispflichten modifizieren den Beibringungsgrundsatz lediglich in gewisser Weise durch das Gebot richterlicher Hilfestellung (Stadler a. a. O.). Sie konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. So muss es den Parteien ermöglicht werden, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Die Parteien dürfen deshalb nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren (entscheidungserheblichen) Sachvortrag zu ergänzen (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – XI ZR 365/14 -, juris Rn. 26).
Im Interesse einer sachgerechten Entscheidung des Rechtsstreits hat das Gericht daher ergänzend einzugreifen, wenn anzunehmen ist, dass das mangelhafte Vorbringen einer Partei auf einem Versehen oder einem Irrtum beruht und die Partei auf einen Hinweis den Mangel beseitigen wird (Fritsche a. a O. § 139 Rn. 9; dahingehend auch: BGH, Beschluss vom 07.03.2013 – I ZR 43/12 -, juris Rn. 15). Die Hinweispflicht greift demgemäß auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Parteien, wenn die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut wird, das schriftsätzliche Vorbringen sei ausreichend (BGH, Urteil vom 27.11.1996 – VIII ZR 311/95 -, juris Rn. 11). Erforderlich ist ein Hinweis darüber hinaus dann, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7).
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt aber weder, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, noch ist dem Grundrecht eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 – 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7). Vielmehr bedarf es eines konkreten Anlasses für einen Hinweis (Fritsche a. a. O. § 139 Rn. 9). Deshalb erübrigt sich eine Hinweispflicht, wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits befriedigt ist. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn ein Erfordernis weiteren Sachvortrags schon in der Vorinstanz hervorgehoben worden ist (BGH, Urteil vom 19.11.1970 – VII ZR 47/69 -, juris Rn. 34). Vielmehr gilt dies auch, wenn Entsprechendes im höheren Rechtszug – beispielsweise im Rahmen eines zurückverweisenden Urteils – dargestellt worden ist (BGH, Urteil vom 13.04.1961 – III ZR 28/60 -, abgedruckt in: VersR 1961, 610, 611 f.; ebenso: Fritsche a. a. O. § 139 Rn. 14; von Selle a. a. O. § 139 Rn. 18).
Ob die erneut befasste Vorinstanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gebunden ist, ist dabei unerheblich. Denn durch den Hinweis des Rechtsmittelgerichts erhält die Partei die Möglichkeit, Art und Umfang ihres bisherigen Vorbringens zu überdenken. Sie kann entweder Gegenstand und Umfang ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung verteidigen oder – gegebenenfalls auch nur hilfsweise – weiter vortragen. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich unabhängig von irgendwelchen Fristsetzungen durch die erneut befasste Vorinstanz aus der Prozessförderpflicht, § 282 ZPO. Diese verpflichtet die Parteien zur konzentrierten Verfahrensführung. Es soll sichergestellt werden, dass der Sachvortrag nicht nur rechtzeitig, sondern auch in dem jeweils gebotenen Umfang vorgebracht wird (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 282 Rn. 7). Dabei bleibt es stets jeder Partei – und damit auch Klägerin im vorliegenden Fall – überlassen, ob sie einem Hinweis folgt oder nicht (Stadler a. a. O. § 139 Rn. 1). Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch dessen Ausprägung in § 139 ZPO führen zu einem Inquisitionsprozess (von Selle a. a. O. § 139 Rn. 7).
Auch wenn das erneut befasste Landgericht bei seiner Entscheidung, ob es dem Senat folgen will, nicht gebunden gewesen sein sollte, musste eine gewissenhafte und kundige Partei angesichts des bisherigen Prozessverlaufs auch damit rechnen, dass dieser Fall eintritt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass in dem Senatsurteil keinesfalls eine neue Rechtsansicht entwickelt bzw. vertreten, sondern ausschließlich die gefestigte Rechtsprechung dargestellt wurde.
b. Dass die Klägerin die vom Senat erhobenen Bedenken im Hinblick die Ergänzungs- und Erläuterungsbedürftigkeit ihres Sachvortrags falsch aufgenommen hätte, legt sie weder dar noch ist dies ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung hat das Landgericht durch seine konkrete Verfahrensweise zudem keinen Anlass für ein Vertrauen darauf gegeben, dass die Klägerin, die aufgrund des Senatsurteils von der Unzulänglichkeit ihres bisherigen Vortrags wusste, entgegen § 282 ZPO abwarten kann.
aa. Auch unter Berücksichtigung des vom Senat im Urteil vom 28.06.2017 geforderten Sachvortrags lag keine unangemessen kurze Zeit bis zu dem (zunächst) für 09.08.2017 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob eine gewissenhafte und kundige Partei – insbesondere angesichts der Möglichkeit, eine Terminverlegung zu bewirken, wenn eine mangelnde Vorbereitung ausreichend entschuldigt ist (Stackmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 227 Rn. 7; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 29. Edition, § 227 Rn. 10; Stadler a. a. O. § 227 Rn. 7) – überhaupt aus dem Zeitraum bis zu einem festgesetzten Termin ableiten darf, dass sie bis auf weiteres nicht ergänzend vortragen muss.
Zutreffend ist zwar, dass vom Landgericht mit Verfügung vom 13.07.2017 (Bl. 471 d.A.) relativ zeitnah, nämlich für den 09.08.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit und der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO blieb der Klägerin damit nur ein relativ kurzer Zeitraum von nicht einmal ganz zwei Wochen, um ihr Vorbringen zu ergänzen bzw. zu erläutern. Dies gilt aber nur, wenn man auf den Tag der Zustellung der Ladungsverfügung, mithin auf den 17.07.2017 abstellt. Das Senatsurteil vom 28.06.2017 war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch schon am 30.06.2017 zugestellt worden. Dass dieser sich unverzüglich mit dem Urteil auseinandergesetzt hat, macht dabei der Berichtigungsantrag vom 04.07.2017 (Bl. 474 f. d.A.) deutlich. Demgemäß hatte die Klägerin schon rund zwei Wochen vor der Zustellung der Ladungsverfügung Kenntnis von der Notwendigkeit weiteren Sachvortrags.
Tatsächlich sind – infolge der Terminverlegung mit Verfügung vom 09.08.2017 (Bl. 485 d.A.) – bis zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 (Bl. 496 ff. d.A.) sogar mehrere Monate vergangen, ohne dass die Klägerin in der Sache unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 28.06.2017 weiter vorgetragen hätte.
bb. Auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zur Sachaufklärung in der Ladung vom 13.07.2017 (Bl. 471 d.A.) bzw. in der Umladung vom 09.08.2017 (Bl. 485 d.A.) vermag aus der Sicht einer gewissenhaften und kundigen Prozesspartei kein Vertrauen darauf zu begründen, dass bis auf weiteres kein ergänzender Sachvortrag erforderlich ist.
Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn ihre Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Parteianhörung ist ihrem Wesen nach folglich ein Mittel zur Klärung des tatsächlichen Parteivorbringens und knüpft damit gerade an die materielle Prozessleistung, mithin an § 139 Abs. 1 ZPO an. Mit ihrer Anhörung präzisiert die Partei den eigenen Sachvortrag (Stadler a. a. O. § 141 Rn. 2). Sie dient dem besseren Verständnis dessen, was die Parteien behaupten und beantragen will (BGH, Urteil vom 19.04.2002 – V ZR 90/01 -, juris Rn. 29). Eine Ladung der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts setzt demgemäß gerade einen Aufklärungsbedarf voraus, der sich insbesondere aus unklarem, lückenhaftem oder widersprüchlichem Vorbringen in vorbereitenden Schriftsätzen ergeben kann (von Selle a. a. O. § 141 Rn. 5; Fritsche a. a. O. § 141 Rn. 1).
Ausgehend von dem Hinweis des Senats in seinem Urteil vom 28.06.2017 (dort Seite 10 ff., Bl. 457 ff. d.A.) war auch zu erwarten, dass die Klägerin im Rahmen vorbereitender Schriftsätze Weiteres vorbringt, das – jedenfalls potentiell – der unmittelbaren Erörterung mit ihr bedarf. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Erscheinen beider Parteien in der Regel angeordnet werden soll (Greger a. a. O. § 141 Rn. 3; ähnlich Stadler a. a. O. § 141 Rn. 4), weil dies der effizienten und zügigen Erledigung des Rechtsstreites dient (Stadler a. a. O § 141 Rn. 1).
cc. Das Ausgeführte gilt auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Entscheidung des Senats vom 07.06.2017. Dieser lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Klägerin seitens des Landgerichts im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens noch ein gesonderter Hinweis zu erteilen ist. Vielmehr heißt es auf Seite 10 des Urteils (Bl. 457 d.A.) – und zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob Entscheidungsreife und deshalb die Grundvoraussetzung für eine Zurückverweisung vorliegt – lediglich: „Im Hinblick auf § 139 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 ZPO ist der Klägerin hierzu [Anmerkung: nämlich zur Ergänzung- und Erläuterung ihres bisherigen ungenügenden Sachvortrags] Gelegenheit zu geben.“ Mit dem Verweis auf die Regelungen des § 139 ZPO wird lediglich begründet, warum die Möglichkeit hierzu zu eröffnen ist; es wird zum Ausdruck gebracht, dass hierfür die genannten Vorschriften der Anlass sind.
Soweit der Senat ausgeführt hat (Seite 15 des Urteils, Bl. 462 d.A.), dass die bereits erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen bzw. weitere Zeugen zu vernehmen sind, hat er diese Aussage ausdrücklich vom weiteren Vorbringen der Klägerin abhängig gemacht.
dd. Sofern die Parteien im Hinblick auf einen Güteversuch geladen wurden, lässt sich daraus nichts in Bezug auf die Verpflichtung zum rechtzeitigen Vortrag der entscheidungserheblichen Tatsachen ableiten. Vielmehr ist die Anordnung vor dem Hintergrund des § 278 Abs. 1 ZPO zu sehen, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll. So soll der Richter niemals nur auf die strikte Entscheidung nach Recht und Gesetz bedacht sein. Vielmehr ist er in besonderem Maße der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten und damit der Wahrung des Prozesszwecks „Rechtsfrieden“ verpflichtet (Prütting a. a. O. § 278 Rn. 1). Dass dem auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien dient, ergibt sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
2. Das Vorbringen der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 vermag es nicht, die geltend gemachten (bezifferten) Schadensersatzansprüche zu begründen. Dies hat der Senat – entsprechend den nachfolgenden Ausführungen – bereits in seinem Endurteil vom 28.06.2017 (Az. 2 U 2653/14) dargelegt.
[Wird ausgeführt] …
3. Einer Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Entwurf eines Arbeitsvertrages steht – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung – schon der fehlende Nachweis entgegen, dass die Ersatzkräfte lediglich zur Kompensation der Unfallfolgen der Klägerin tätig geworden sind.
4. Die Feststellungsklage der Klägerin ist unzulässig, weil über eine Klage mit identischem Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 269/00 -, juris Rn. 21).
a. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von der Urteilsformel. Nur sofern diese allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 17.02. 1983 – III ZR 184/81 -, juris Rn. 14).
b. Ausgehend davon steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags das Urteil des Landgericht Weiden i. d. OPf. vom 15.12.2008 – 12 O 617/07 – entgegen. Dieses enthält unter der Ziffer 2 – in Übereinstimmung mit dem Klageantrag – folgenden Entscheidungssatz: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen“. Irgendwelche Einschränkungen der Feststellung auf bestimmte Schadensarten, namentlich auf Schmerzensgeldansprüche, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen und Fahrtkosten oder den Haushaltsführungsschaden, die im Übrigen streitgegenständlich waren, sind der Entscheidung nicht ansatzweise zu nehmen. Das Begehren der Klägerin in diesem Verfahren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr „sämtlichen betrieblichen Erwerbsschaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 in Sch zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen“, wird von der weiteren, weil unbeschränkten Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 15.12.2008 umfasst. Diese Entscheidung ist insoweit auch rechtskräftig geworden; die Beklagte hat das landgerichtliche Urteil insofern nicht angegriffen (vgl. dazu: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2011, – 13 U 112/09 -).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.