Aktenzeichen 14 BV 14.2606
Leitsatz
1. Bei einer Internet-Bestellung von Blutteststreifen sind auch die Versandkosten notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen iSv § 6 I 1 BBhV, soweit insgesamt der Apothekenabgabepreis nicht überschritten wird. Es ist einem Online-Kaufvertrag immanent, dass dieser als Gegenleistung nicht nur den Kaufpreis, sondern – entweder als dessen kalkulatorischen Bestandteil oder gesondert ausgewiesen – auch Versandkosten beinhaltet. Diese sind Teil des an den Erbringer der Leistung zu zahlenden Gesamtpreises des Mittels. (amtlicher Leitsatz)
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
14 BV 14.2606
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 17. Februar 2016
(VG München, Entscheidung vom 6. November 2014, Az.: M 17 K 14.3460)
14. Senat
Sachgebietsschlüssel: 1315
Hauptpunkte:
Beihilfe für Blutteststreifen; Beihilfefähigkeit von Versandkosten bei einer Internet-Bestellung (bejaht).
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
…
gegen
…
vertreten durch: Bundesverwaltungsamt, Dienstleistungszentrum, E. Str. …, K.,
– Beklagte –
wegen Beihilfe (Versandkosten);
hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller ohne mündliche Verhandlung am 17. Februar 2016
folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Versandkosten für bei einem Online-Händler bestellte Blutzuckerteststreifen im Rahmen der Beihilfe.
Der Kläger, der an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50%. Unter dem 7. April 2014 beantragte er (unter anderem) die Gewährung von Beihilfe für 2000 ärztlich verordnete Blutzuckerteststreifen, die er über eine Internetplattform bei einem Online-Händler bestellt hatte. Nach Angaben des Klägers hat der Lieferant der Teststreifen seinen Firmensitz in Griechenland. Die Rechnung vom 4. Februar 2014 für 40 Packungen zu je 50 Stück belief sich auf 688 € zuzüglich Versandkosten in Höhe von 42,90 €. Mit Bescheid vom 17. April 2014 erkannte die Beklagte 688 € als beihilfefähige Aufwendungen an und gewährte hierfür Beihilfe in Höhe von 344 €. Die Erstattungsfähigkeit der Versandkosten wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Bundesbeihilfeverordnung hierfür keine Rechtsgrundlage enthalte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen.
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des o.g. Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids verpflichtet, dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 21,45 € (50% aus 42,90 €) zu gewähren. Gemäß § 6 Abs. 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Die medizinische Notwendigkeit bestehe unstreitig für die Blutzuckerteststreifen. Für die Versandkosten liege eine medizinische Notwendigkeit im engeren Sinn zwar nicht vor, weil die Blutzuckerteststreifen auch in einer Apotheke hätten erworben werden können, so dass keine Versandkosten angefallen wären. Eine derart enge Anwendung des § 6 BBhV, die zwischen den Arzneimittelkosten im eigentlichen Sinn und den Versandkosten unterscheide, sei jedoch nicht sachgerecht und bewirke einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beihilfeberechtigten vor, die für das gleiche Arzneimittel die gleichen oder sogar höhere Aufwendungen tätigten, aber keine Versandkosten zu tragen hätten, weil sie das Mittel entweder in der Apotheke oder auf sonstige Weise ohne explizite Ausweisung der Versandkosten bezögen. In diesen Fällen bekämen die Beihilfeberechtigten im Unterschied zum Kläger ihre Aufwendungen in voller Höhe erstattet. Der Kläger werde dadurch ohne sachlichen Grund schlechter gestellt. Allein der Umstand, dass es im Einzelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden sein könne, den Apothekenpreis zu ermitteln, bis zu dessen Höhe das Arzneimittel einschließlich Versandkosten maximal erstattungsfähig sei, rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht. Die Bestellung bei der Internet-Apotheke bewirke trotz des Anfalls von Versandkosten eine wesentliche Kostenersparnis für die Beklagte. Dies rechtfertige es, die Gesamtaufwendungen als medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 6 BBhV anzusehen.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Beihilfeberechtigten, die für ein Arzneimittel Versandkosten tragen müssten, und Beihilfeberechtigten, die das Mittel in der Apotheke kaufen oder auf sonstige Weise ohne die Ausweisung von Versandkosten beziehen würden, vor. Der Versandhandel mit Arzneimitteln sei relativ jung. In Deutschland sei der Versandhandel gesetzlich geregelt (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG i. V. m. § 11a ApoG). Apotheken, die Arzneimittel versenden würden, müssten eine öffentliche Apotheke betreiben und benötigten zusätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Auch ausländische Versandapotheken dürften Arzneimittel nach Deutschland versenden, wenn sie nach ihrem nationalen Recht zum Versandhandel befugt und zum deutschen Recht vergleichbare Standards gewährleistet seien. Der Versand von Arzneimitteln aus Griechenland nach Deutschland sei nicht ausdrücklich zugelassen. Das Bundesministerium für Gesundheit warne davor, Arzneimittel bei fragwürdigen Versandapotheken zu bestellen, da die Gefahr des Kaufs von gefälschten Arzneimitteln groß sei. Es bestehe daher ein erhebliches Interesse des Gesetzgebers, zumindest die Bestellung von Arzneimitteln im Ausland nicht zu fördern. Dem widerspreche es, wenn die Versandkosten von im Ausland bestellten Arzneimitteln aus Ländern, die nicht für den Versand zugelassen seien, erstattet würden. Zumindest sei nach den Herkunftsländern zu differenzieren. Darüber hinaus führe das Urteil des Verwaltungsgerichts dazu, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden. Bei den Versandkosten handele es sich um Wegekosten für den Transport des Arzneimittels, letztlich um Kosten, die anfielen, um das Arzneimittel zu beziehen. Diese Kosten könnten mit Wegekosten verglichen werden, die entstünden, um das Arzneimittel in einer Präsenzapotheke zu erwerben, z. B. Fahrtkosten mit dem Pkw, dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Grundsätzlich seien jedoch Aufwendungen für Fahrtkosten bei Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen und Heilmittel und bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen und damit nicht beihilfefähig. Wegekosten würden nur unter strengen Voraussetzungen als beihilfefähig anerkannt. § 31 BBhV regele enumerativ die Fälle, in denen ausnahmsweise ein Fahrtkostenersatz in Betracht komme. Wegekosten zum Erwerb von Arzneimitteln seien dort zu Recht nicht aufgeführt. Aus Gleichheitsgründen könnten dann auch Versandkosten nicht als beihilfefähig anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts und auf seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung wurde vom Kläger als Berufungsbeklagtem mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 erklärt. Er stellt eine wirksame Prozesshandlung dar, auch wenn der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht anwaltlich vertreten war (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, B.v. 8.11.2005 – 10 B 45.05 – juris Rn. 6; U.v. 24.2.1961 – IV C 327.60 – DVBl 1961, 518). Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 8. Januar 2015.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung (weiterer) Beihilfe für die ihm für den Versand der Blutzuckerteststreifen entstandenen Aufwendungen in Höhe des für ihn maßgeblichen Beihilfebemessungssatzes von 50%.
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Da die streitgegenständliche Rechnung vom 4. Februar 2014 datiert, ist die Frage, ob und inwieweit der Kläger für die von ihm geltend gemachten Aufwendungen die Gewährung einer Beihilfe beanspruchen kann, nach §§ 6 und 22 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) i. d. F. vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) – BBhV a. F. (in Folge: BBhV), die in den hier maßgeblichen Teilen den heute geltenden Regelungen entsprechen, zu prüfen.
2. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe (auch) für die ihm in Rechnung gestellten Versandkosten ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Nr. 3 BBhV.
Der Kläger ist als Beamter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV gegenüber der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 BBhV sind beihilfefähig Aufwendungen für ärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete Blutteststreifen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen.
a) Die Beklagte hat die Aufwendungen für die Blutteststreifen, soweit sie nicht die Versandkosten betrafen, im Rahmen der Beihilfe erstattet, so dass der Senat keinen Anlass hat, am Vorliegen einer ärztlichen Verordnung und an der medizinischen Notwendigkeit zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Versandkosten keine gesonderte Bewertung vorgenommen werden. Auch bei den vom Kläger bezahlten Versandkosten handelt es sich um Aufwendungen für den Erwerb der Blutteststreifen. Die Zahlung der Versandkosten ist unabdingbar für den Erwerb des Mittels. Die Bereitschaft des Klägers zur Übernahme der Versandkosten war Bestandteil des mit dem Lieferanten der Blutteststreifen (über eine bekannte Internet-Plattform) geschlossenen Vertrags über den Erwerb der Blutteststreifen. Es ist einem Online-Kaufvertrag immanent, dass dieser als Gegenleistung nicht nur den Kaufpreis, sondern – entweder als dessen kalkulatorischen Bestandteil oder gesondert ausgewiesen – auch Versandkosten beinhaltet. Für die Frage der Beihilfefähigkeit nach diesen möglichen Gestaltungsformen zu differenzieren, wäre nicht sachgerecht. In beiden Fällen hat der Beihilfeberechtigte zur Erlangung der Leistung Aufwendungen aus seinem Vermögen gegenüber dem Erbringer der Leistung zu tätigen. Die Versandkosten sind ebenso wie etwa die Mehrwertsteuer Teil des Gesamtpreises des Mittels (vgl. Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 312a Rn. 21). Die dadurch entstandene wirtschaftliche Belastung ist Ansatzpunkt für die auf der Fürsorgepflicht des Dienstherrn beruhende ergänzende Beihilfe.
b) Die Aufwendungen für den Erwerb der Blutteststreifen waren auch wirtschaftlich angemessen. Die Versandkosten und die Kosten für die Blutteststreifen sind wirtschaftlich als Einheit zu betrachten. Der Kläger hat ausführlich unter Vorlage entsprechender Belege dargelegt, dass die von ihm getätigten Aufwendungen für die Blutteststreifen in Höhe von 688 € zzgl. 42,90 € den Apothekenabgabepreis um rund 40% unterschreiten. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel sind – vorbehaltlich der Festsetzung von Festbeträgen gemäß § 22 Abs. 3 BBhV – grundsätzlich der Höhe nach angemessen, wenn und soweit sie die Apothekenabgabepreise nicht überschreiten. Entsprechendes hat für die Beschaffung der Produkte über den On-line-Handel zu gelten, solange und soweit der Gesetzgeber keine anderweitigen Regelungen trifft.
c) Das Argument der Beklagten, es bestehe ein erhebliches Interesse des Gesetzgebers, die Bestellung von Arzneimitteln aus dem Ausland nicht durch Übernahme der Versandkosten zu fördern, geht schon deswegen fehl, weil es sich bei den Blutteststreifen nicht um ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG handelt, sondern um ein Medizinprodukt nach § 3 Nr. 5 MPG. Im Übrigen stellt dies grundsätzlich keinen Gesichtspunkt dar, der die Notwendigkeit oder die wirtschaftliche Angemessenheit des Mittels im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV in Frage stellen könnte. Bei den Begriffen der Notwendigkeit und wirtschaftlichen Angemessenheit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Überprüfung dem Gericht in vollem Umfang obliegt. Bestrebungen des Gesetzgebers, den Markt zu lenken, sind keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung von Notwendigkeit und wirtschaftlicher Angemessenheit der Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel.
d) Nicht geteilt wird auch die Auffassung der Beklagten, die Übernahme der Versandkosten für den Transport eines Arzneimittels würde zu einer Ungleichbehandlung führen, weil Fahrtkosten eines Beihilfeberechtigen zur Apotheke, um das Arzneimittel abzuholen, nicht beihilfefähig seien. § 31 BBhV regele enumerativ die Fälle, in denen ausnahmsweise ein Fahrtkostenersatz in Betracht komme. Wegekosten zum Erwerb eines Arzneimittels seien dort nicht aufgeführt.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung ungleich und ungleiche Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung gleich zu behandeln. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Beihilfefähigkeit der Versandkosten bejaht. Eine Gleichbehandlung des von der Beklagten angeführten Sachverhalts mit dem Vorliegenden ist nicht angezeigt, weil insoweit keine gleichen Sachverhalte vorliegen. § 31 BBhV befasst sich ausschließlich mit Wegekosten, die durch den Transport eines Beihilfeberechtigten zum Behandlungsort (und wieder zurück) entstehen. Dabei handelt es sich um zusätzlich anfallende Kosten, die mit der medizinischen Behandlung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen und die nicht an den Erbringer der (medizinischen) Leistung zu zahlen sind. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Versandkosten um Kosten, die der Transport der vom Beihilfeberechtigten bestellten Ware zum Leistungs- und Erfolgsort, nämlich dem Wohnsitz des Beihilfeberechtigten, mit sich bringt. Diese Kosten sind – wie oben bereits ausgeführt – Bestandteil des Kaufpreises bzw. der vom Beihilfeberechtigten gegenüber dem Erbringer der Leistung getätigten Aufwendungen zum Erwerb eines Arznei- und Verbandsmittels im Sinne des § 22 Abs. 1 BBhV. Eine Abholung der Ware durch den Beihilfeberechtigten – wie beim Kauf in einer Apotheke – kommt bei einem Internetkauf naturgemäß nicht in Betracht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO ge-nannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21,45 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).