Aktenzeichen M 16 K 16.30301
Leitsatz
1 HIV ist im gesamten Gebiet der Russischen Föderation (RF) behandelbar, auch in der Republik Tschetschenien. In Grosny gibt es ein staatliches Zentrum zur Prophylaxe und Behandlung von Aids. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Regierung hat 2016 neue finanzielle Mittel bereit gestellt, um die Behandlungsmöglichkeiten für die wachsende Zahl der HIV-Infizierten zu verbessern. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen war.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG). Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt haben die Kläger keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK und /oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das asylrechtliche Gesuch der Kläger stellt einen sogenannten Folgeantrag i. S. v. § 71a AsylG dar, denn die Kläger haben zuvor bereits ein Asylverfahren betrieben. Die Beklagte hat zu Recht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint. Dementsprechend zielt der Antrag der Kläger lediglich auf eine Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Vortrag der Kläger zu 1) und 2) von der Regierung verfolgt worden zu sein, vermag ein solches Abschiebungsverbot nicht zu begründen. Das Vorbringen der Kläger weißt insoweit in wesentlichen Punkten voneinander ab. Die Widersprüche sind so gravierend, dass davon auszugehen ist, dass die Kläger nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet haben. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr., BVerwG, U. v. 25.11.1997 – Az. 9 C 58.96 – juris; BVerwG, U. v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris; BayVGH, U. v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris; OVG NW, U. v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn. 45).
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002, a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2012, a. a. O.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, U. v. 25.11.1997, a. a. O.). Durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden hinsichtlich des krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durch § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG zusätzlich folgende Bestimmungen getroffen: Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach Auffassung des Gerichts haben sich diese nunmehr in § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG gesetzlich normierten Grundsätze auch bereits bisher aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ableiten lassen.
Im Fall der Klägerin zu 2) liegen die Voraussetzungen eines solchen krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 4 AufenthG jedoch nicht vor. Von einem Abbruch der lebenslangen notwendigen Dauertherapie der Klägerin zu 2) ist auch im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht auszugehen. Nach Überzeugung des Gerichts liegen im Herkunftsland der Klägerin zu 2) ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vor, um eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands verhindern zu können. Das Gericht kann im Gegensatz zum vorgeschalteten Eilverfahren im nunmehr zu entscheiden Hauptsacheverfahren diesbezügliche konkrete und verlässliche Aussagen treffen.
Die Klägerin befindet sich ausweislich der dem Gericht eingereichten ärztlichen Bescheinigung im Stadium A2 ihrer HIV-Infektion nach CDC-Klassifikation. Die vorbezeichnete, inzwischen weltweit verwendete Klassifikation entstammt den „Centers for Disease Control and Prevention“ (CDC) des US-amerikanischen „Department of Health and Human Services“ und differenziert zwischen den Stadien A 1 bis C 3. Die Kategorie A bezeichnet dabei das asymptomatische Stadium der HIV- Infektion und die Kategorie C das Syndrom AIDS, das unter anderem durch starken Gewichtsverlust, erhebliche Einschränkungen der Hirnfunktion (HIV-Enzephalopathie), Krebserkrankungen und opportunistische Infekte gekennzeichnet ist. Opportunistische Infekte können durch Viren, Bakterien, Pilze oder Protozoen hervorgerufen werden. Sie verursachen – je nach Infektionsursache – schwere generalisierte Erkrankungen mit Beteiligung des Gehirns, des Rückenmarks, der Netzhaut, der Lunge und der Leber (durch Viren hervorgerufene opportunistische Infektionen), Abszesse, Lungenentzündungen, Durchfall und Knochenmarksinfektionen (durch Bakterien hervorgerufene opportunistische Infektionen), Entzündungen der Mundhöhle, der Speiseröhre und der Lunge sowie bestimmte Formen der Gehirnhautentzündung (durch Pilze hervorgerufene opportunistische Infektionen) und die vielfach zum Tode führende Pneumocystis-carinii-Pneumonie (VG Münster, U. v. 28.1.2008 – 9 K 45/06.A – juris Rn. 38 f., mit weiteren Nachweisen).
An die vorstehenden Ausführungen anknüpfend weist die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aus, dass sich die HIV-Infektion der Klägerin mit der Klassifikation CDC A2 noch nicht in einem fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung befindet. Denn die (klinische) Kategorie „A“ der CDC-Klassifikation erfasst die Fälle einer noch asymptomatischen HIV-Infektion, d. h. die Fälle, in denen der Betroffene zwar infiziert ist, aber Krankheitssymptome oder Erkrankungen, die der HIV-Infektion ursächlich zuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen (Kategorie „B“), noch nicht aufgetreten sind. Bei „natürlichem“ Verlauf einer HIV-Infektion, d. h. ohne Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie, dauert das Stadium „A“ in aller Regel mehrere Jahre an. Schon danach drohten der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation unabhängig von der Frage, ob ihre Erkrankung dort behandelt und insbesondere die im Bundesgebiet aufgenommene antiretrovirale Therapie fortgeführt werden kann, keine schweren gesundheitlichen Schäden, die alsbald auftreten würden (vgl. VG Münster, U. v. 28.1.2008 – 9 K 45/06.A – juris Rn. 42).
Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob das Attest vom 15. Februar 2016 tatsächlich die aktuelle medizinische Behandlungsnotwendigkeit widerspiegelt. Das Attest wurde im Vorfeld der Niederkunft der damals schwangeren Klägerin zu 2) erstellt. Die zu diesem Zeitpunkt intensivierte antiretrovirale Therapie zum Schutz des Ungeborenen ist mittlerweile wohl nicht mehr notwendig, da die Klägerin zu 2) unstreitig im Februar 2016 entbunden hat. Damit ist auch die im Attest benannte engmaschige Überwachung zum Ende der Schwangerschaft offensichtlich nicht mehr erforderlich. Die Klägerin zu 2) ist zudem momentan nicht (erneut) schwanger. Daher ist die Klägerin zu 2) mittlerweile als „normale“ HIV-Infizierte im Stadium CDC A2 anzusehen, der bereits nach obigen Ausführungen eine Rückkehr in ihre Heimat zumutbar ist, ohne dass ihr dort in absehbarer Zeit eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands oder eine existenzielle Gefahrenlage drohe.
Ferner ist nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau (Geschäftszeichen RK 516.80 – 37.226) vom 29. Februar 2016 HIV im gesamten Gebiet der Russischen Föderation behandelbar. Zur Behandlung stehen spezielle Zentren zur Verfügung. Auch in der Republik Tschetschenien, in der Hauptstadt Grosny, gibt es ein staatliches „Zentrum zur Prophylaxe und Behandlung von Aids“. Weiterhin wurde für die Republik Tschetschenien ein Mehrbetrag in Höhe von 48,6 Millionen Rubel für das Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt, um unter anderem die Behandlung von HIV-Infizierten zu verbessern. Nach Erkenntnissen der Botschaft ist es gängige Praxis in der Russischen Föderation, Medikamente, auch solche gegen HIV, über Internetapotheken aus verschiedenen Ländern zu bestellen und zu beziehen. Um in den Genuss einer kostenfreien Behandlung und Medikation kommen zu können, muss ein Patient eine Invalidität beantragen.
Darüber hinaus ergibt sich aus einem Bericht über den Welt-Aids-Tag, der auf der Website Russia beyound the headlines von Frau Marina Obraskowa am 1. Dezember 2015 veröffentlicht wurde und der vom Bevollmächtigten der Kläger dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 22. November 2016 übergeben wurde, dass HIV-Infizierten regelmäßig medizinische Hilfe in der Russischen Föderation gewährt werde. Eine medikamentöse Behandlung, antiretrovirale Therapie, werde laut dieser Website jedoch erst durchgeführt, wenn die Zahl der sogenannten CD4-Helferzellen bei höchstens 350 /μl liege.
Dies vorausgeschickt geht das Gericht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, Republik Tschetschenien, nicht in einem Maße verschlechtern werde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angenommen werden kann. Wie bereits ausgeführt, besteht im Falle einer Erkrankung ein Abschiebungsverbot nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Die Klägerin zu 2) kann in ihrer Heimat, der Republik Tschetschenien, in der Hauptstadt Grosny medizinische Hilfe erhalten. Insoweit kommt es auch nicht mehr auf die noch im Eilverfahren benannte Erkenntnis an, dass der Zuzug von (tschetschenischen) Personen an verschiedene Orte in der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde, da eine Behandlung bereits in der Hauptstadt der Republik Tschetschenien, in Grosny, möglich ist. Darüber hinaus gaben die Kläger in der informatorischen Anhörung gegenüber dem Bundesamt an, bis zu ihrer Ausreise in Grosny gelebt zu haben, so dass noch nicht einmal ein Umzug der Kläger in einen ihn unbekannten Teil von Tschetschenien nach deren Rückkehr notwendig ist, um medizinische Hilfe zu erhalten.
Nach dem von den Klägern eingebrachtem Erkenntnismittel werde eine medizinische Behandlung von HIV-Infizierten in der Russischen Föderation regelmäßig nicht verweigert. Daher wird auch die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Republik Tschetschenien behandelt werden. Auch wenn nach weiteren Erkenntnismitteln der Kläger die Zahl der HIV-Infizierten in der Russischen Föderation rasch wächst, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Klägerin keine Behandlung erfahren werde. Nach einem von den Klägerin eingebrachten Bericht auf der Website avert.org mit dem Titel „Russian HIV epidemic reaches one million“ hat die Russische Föderation die Behandlung von HIV-Infizierten erheblich ausgeweitet. Die Regierung der Russischen Föderation hat nach Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau für das Haushaltsjahr 2016 neue finanzielle Mittel bereitgestellt, um auch die Behandlungsmöglichkeiten für HIV-Infizierte zu verbessern. Mag der bereitgestellte Betrag auf einzelne Personen heruntergerechnet in der Republik Tschetschenien gering sein, so bedeutet die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel dennoch eine Verbesserung der Situation angesichts einer wachsenden Zahl von HIV-Infizierten. Nach aktuellem Wechselkurs entspricht der für die Republik Tschetschenien bereitgestellte zusätzliche Betrag von 48,6 Millionen Rubel rund Euro 700.000,00, allein für das Haushaltsjahr 2016.
Es bestehen aus Sicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine Behandlung der Klägerin zu 2) erforderliche Medikamente nicht zur Verfügung stünden. Es mag sein, dass entsprechend einem von den Klägern benannten Erkenntnismittel eine (wohl) kostenfreie Abgabe von Medikamenten erst ab einem erniedrigten Wert von CD4-Helferzellen erfolge, den die Klägerin zu 2) nicht erfüllt. Gleichwohl existiert nach der Auskunft der deutschen Botschaft in Moskau die Möglichkeit Medikamente selbst zu erwerben. Anzeichen, dass die Klägerin zu 2) erforderliche Medikamente etwa aus Kostengründen nicht erwerben könne, existieren nicht. Dem Vortrag der Kläger ist auch nicht zu entnehmen, dass diese nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um Medikamente – etwa über eine Internetapotheke – zu erwerben. Auch das Gericht hat keine Erkenntnisse, dass die Kläger nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. So haben die Kläger beispielsweise keinen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der für eine angespannte finanzielle Läge spräche. Gleichwohl besteht darüber hinaus durchaus die aus Sicht des Gerichts realistische Möglichkeit, dass die Klägerin zu 2) in den Genuss einer kostenfreien Behandlung kommt, wenn sie eine Invalidität beantragt und genehmigt bekommt. Abgesehen von dem Bericht auf der Website Russia beyond the Headlines sind dem Gericht nämlich keine Erkenntnisse bekannt, die bestätigen, dass eine Behandlung mit Medikamenten erst ab einem bestimmten Wert von CD4-Helferzellen stattfände.
Weitergehende rechtliche Bedenken gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2016 hat das Gericht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.