Medizinrecht

Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Einbettzimmer während eines Krankenhausaufenthalts

Aktenzeichen  AN 1 K 16.02265

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV BayBhV § 28 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Über § 28 Abs. 1 BayBhV besteht ein Anspruch auf Beihilfe für die gesondert berechnete Unterkunft, begrenzt durch die Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers. Ist ein Zweibettzimmer als Regelleistung anzusehen, würden dafür keine Kosten entstehen, weshalb diese mit Null anzusetzen sind. (redaktioneller Leitsatz)
2 Fehlt es für die Unterbringung in einem Einbettzimmer an einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit, sind die Kosten auch nicht in Höhe der Aufwendungen für ein Zweibettzimmer zu ersetzen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 28. September 2016, sowie die Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 27. Oktober 2016 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 287,50 EUR für die niedrigsten Kosten eines Zweibettzimmers.
Die Erstattungsfähigkeit stationärer Krankenhausaufenthalte richtet sich nach Art. 96 Abs. 2 und 5 BayBG i. V. m. § 28 der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007 in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352; ber. S. 447) geänderten Fassung. Beihilfefähig sind danach die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
1. vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, § 115a SGB V,
2.voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV),
3.andere im Zusammenhang mit Nrn. 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18.
Beihilfefähig sind ferner – unter Berücksichtigung der nach Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG vorgesehenen Eigenbeteiligung – die Aufwendungen für
1. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV),
2. gesonders berechnete Unterkunft (§ 17 KHEntgG, § 16 Satz 2 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.
Die Nutzung des Einbettzimmers erfolgte im Rahmen einer vom Kläger mit dem Klinikum … geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung. Eine zwingende medizinische Notwendigkeit für die Unterbringung wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
Zwar besteht hiernach dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe für die gesonderte berechnete Unterkunft, dieser ist jedoch begrenzt durch die Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, die im konkreten Fall mit Null anzusetzen sind. Nachdem ein Zweibettzimmer im konkreten Fall als Regelleistung anzusehen ist, wären hierfür keine Kosten entstanden.
Nichts anderes ergibt sich aus der Beihilfegewährung für frühere Krankenhausaufenthalte des Klägers in derselben Klinik. Insoweit ist es unerheblich, ob die damalige Beihilfegewährung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Selbst wenn die damaligen Aufwendungen mit diesen vergleichbar sein sollten, könnte der Kläger aus der bisherigen Beihilfegewährung keinen Anspruch ableiten, da die Bejahung der Beihilfefähigkeit in der Vergangenheit dann wohl zu Unrecht erfolgt wäre. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet dagegen lediglich, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt dagegen keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (zur Beihilfegewährung: VG München, U.v. 24.6.2016, Az. M 17 K 15.5843, Rn. 27, juris mit Verweis auf den allgemein geltenden Rechtsgrundsatz in den Entscheidungen BayVGH, B.v. 30.9.2014, Az. 9 ZB 11.1119, Rn. 6, juris; BVerwG, B.v. 22.4.1995, Az. 4 B 55/95, Rn. 4, juris).
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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