Aktenzeichen W 4 E 16.119
VwGO VwGO § 123 Abs. 1
Leitsatz
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. (redaktioneller Leitsatz)
Es spricht viel dafür, dass eine von einer Windkraftanlage ausgehende, nicht geklärte Eiswurfgefahr als sonstige Gefahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) im Ausnahmefall auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durchbrechen kann. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für eine Windkraftanlage zu erlassen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 16… und …17 der Gemarkung O. sowie der Fl.Nr. 19… der Gemarkung H.. Die Grundstücke Fl.Nrn. …17 und 16… der Gemarkung O. befinden sich nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks Fl.Nr. …48 der Gemarkung H., auf welchem die Beigeladene mit Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013 eine Windkraftanlage errichtet hat. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 (Az.: W 4 K 14.604) hob das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg diese Genehmigung auf. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (Az.: 22 ZB 15.1584) abgelehnt, weil die Beigeladene es entgegen ihrer verwaltungsprozessualen Darlegungsobliegenheit unterlassen hatte, sich fristgerecht mit allen, vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogenen Entscheidungsgründen der Verletzung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin auseinanderzusetzen.
Anschließend wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und beantragte, gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für die streitgegenständliche Windkraftanlage zu erlassen.
Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen eine Stilllegungsverfügung an, die bestandskräftig geworden ist.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, ließ die Antragstellerin daraufhin beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung für die mit Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 (in der Fassung mehrerer Änderungen) genehmigte Windkraftanlage zu erlassen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aufgrund des subjektiv-öffentlichen Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung in Verbindung mit der die Antragstellerin schützenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gegeben, da von der stillgelegten Windenergieanlage noch Nachteile, Belästigungen und Gefahren für die Antragstellerin ausgingen, die vor dem Hintergrund, dass die Anlage formell und materiell rechtswidrig sei, auch als erheblich einzustufen seien. Damit läge eine Ermessensreduktion auf Null und damit korrespondierend eine gebundene Verpflichtung zum Erlass der begehrten Beseitigungsverfügung vor. Von der stillgelegten Anlage gingen noch erhebliche Nachteile, Belästigungen und Gefahren aus. Diese bestünden in der optischen Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Bausubstanz der Anlage, die Störung der Nachtruhe durch die nach wie vor erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage, die betriebstypischen Auswirkungen der Anlage, also Drehbewegungen der Rotoren, Schlagschatten und Lärm. Des Weiteren würden durch die Anlage der Erholungswert und die Attraktivität des Umfelds der Antragstellerin empfindlich gemindert, was ebenfalls eine Belästigung der Antragstellerin darstelle. Weiterhin würde durch die Windenergieanlage die Spalierobstplantage der Antragstellerin nicht unerheblich verschattet werden, was Behinderungen des Pflanzenwachstums nach sich ziehe und so zu Ertrags- und Qualitätsminderungen führen könne. In gleicher Weise gingen von der streitgegenständlichen Windenergieanlage auch Gefahren aus, namentlich durch einen möglichen Eiswurf bzw. -fall, sowie aufgrund des Risikos von Havarien, Brand- oder sonstigen Unglücksfällen. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gebe es auch einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin müsse die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen nicht nochmals über einen ganz erheblichen weiteren Zeitraum erdulden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene die Anlage auf eigenes Risiko errichtet habe und nicht etwa zunächst den Ausgang der Anfechtungsklage der Antragstellerin abgewartet habe.
Das Begehren verstoße auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine entsprechende Regelung sei vorliegend ausnahmsweise zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, weil die von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unter Würdigung des bereits verstrichenen Zeitraums unzumutbar seien, der Bestand der Anlage weitere irreversible Folgen, insbesondere auf die Artenvielfalt, nach sich ziehen könne und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch in der Hauptsache spreche.
Das Landratsamt Würzburg beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2016,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch zu. Durch die Stilllegungsanordnung seien auch mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft aufgrund von Schattenwurf durch kreisende Rotorblätter oder durch Lärmemissionen durch das Kreisen des Rotors entfallen. Hinsichtlich einer möglichen Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin könne eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht erkannt werden. Bezüglich der Thematik Eiswurf seien in der Stilllegungsanordnung Nebenbestimmungen festgesetzt worden, auf die verwiesen werde. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Durch die Stilllegungsanordnung vom 5. Januar 2016 und insbesondere durch die darin festgesetzten Nebenbestimmungen sei ein ausreichender Schutz der Allgemeinheit und auch der Nachbarschaft gegeben.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 beantragten die Beigeladenenvertreter ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Die von der Antragstellerin angenommene Ermessensreduzierung auf Null scheide aus. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, selbst unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgebrachten Behauptungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er scheitert schon an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Darüber hinaus kann die Kammer auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen, so dass es auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob vorliegend ein Anordnungsanspruch gegeben ist, nicht ankommt.
1.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Antragstellerin eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, da sie im Ergebnis die Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. …48 der Gemarkung H. beantragt.
2.
Dem Erlass der begehrten Regelungsanordnung steht allerdings das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang – wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache – das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. BVerwG v. 21.1.1999 – 11 VR 8.98 – juris). Mit anderen Worten: Das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH v. 16.9.2011 – 22 CE 11.2174 – juris).
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, dass schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen durch eine Beseitigung der Windkraftanlage geschaffen werden. Vielmehr ist es der Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den durch die Errichtung der Windkraftanlage geschaffenen Zustand zunächst hinzunehmen.
3.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin. Durch die streitgegenständliche Windkraftanlage mag zwar eine Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin eintreten, diese ist jedoch, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, in seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 bereits ausgeführt hat, nicht von einem derartigen Gewicht, dass diese nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmbar wäre. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt nämlich in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang aus, dass jedenfalls eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht möglich sei. Die Summe aller Aspekte könne durchaus zu einer geringfügigen Ertragseinbuße führen. Da Obstanlagen gewissen Ertragsschwankungen unterlägen, müssten sich schwächere Behänge in Jahren eines übervollen Fruchtansatzes aber nicht zwangsläufig negativ auswirken.
4.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Antragstellerin, sie werde durch die Bausubstanz der Windkraftanlage optisch beeinträchtigt und ihre Nachtruhe werde durch die erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage gestört.
Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 4. Dezember 2014 (Az.: 22 CS 14.2157; 22 CS 14.2158; 22 CS 14.2161) ausgeführt hat, ist die streitgegenständliche Windkraftanlage von dem ihr nächstgelegenen Gebäude etwa 1,37 km entfernt, so dass die Kammer schon aus diesem Grund nicht erkennen kann, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu einem unwiderbringlichen Verlust von Nachbarrechten führen würde.
5.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin, auch beim Stillstand der Anlage träten Geräuschimmissionen durch Drehbewegungen der Gondel und des an den Baukörpern anströmenden Windes auf. Denn auch diese haben insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zitierten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach selbst beim Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage der vorliegend maßgebende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sogar erheblich unterschritten wird, nicht ein derartiges Gewicht im Sinne der o.g. Grundsätze.
6.
Soweit der Antragstellervertreter weiterhin vorträgt, von der streitgegenständlichen Windenergieanlage gingen für die Antragstellerin auch Gefahren durch Eiswurf aus, rechtfertigt auch diese Argumentation nicht die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer Entscheidung in der Hauptsache. Dass die Eiswurfgefahr eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen kann, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH v. 4.12.2014 – 22 CS 14.215 7 – juris). Ebenfalls spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass eine nichtgeklärte Eiswurfgefahr im Ausnahmefall auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durchbrechen kann. Der Antragsgegner hat vorliegend jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Januar 2016 die Stilllegung der streitgegenständlichen Windkraftanlage angeordnet und diese mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die stillgelegte Windkraftanlage mit dem Eisüberwachungssystem „ENERCON Eiserkennung Leistungskurvenverfahren“ auszustatten ist. Bei Gefahr der Eisbildung sei die Gondel fest zu positionieren und zwar so, dass die Rotorblätter parallel zum Grundstück Fl.Nr. 19… der Gemarkung H. ausgerichtet seien. Damit sind jedenfalls die Risiken des Eiswurfs erheblich gemindert, so dass auch dieser Umstand nicht ausreicht, vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen zu schaffen.
7.
Die von der Antragstellerin schließlich geltend gemachte Gefahr, im Falle eines Brands oder einer Havarie von herabfallenden Anlageteilen getroffen zu werden, rechtfertigt ebenso nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der o.g. Entscheidung vom 4. Dezember 2014 ausgeführt, dass es nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht nur unwahrscheinlich, sondern nahezu ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlage derart schnell in Brand gerate und dass ähnlich schnell Teile davon herabstürzten oder vom sich drehenden Rotor weggeschleudert würden, dass sich die Antragstellerin vor einer solchen Gefahr nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen könnte. „Ein ‚Selbstschutz durch Weglaufen‘ ist der Antragstellerin, jedenfalls so lange über die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage nicht rechtskräftig entschieden worden ist – ohne Weiteres zumutbar und benachteiligt sie keinesfalls unangemessen“.
8.
Daneben kann das Gericht aber auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen.
Wie bereits ausgeführt, kann eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss (vgl. BayVGH v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 – juris). Dringlich ist die Regelungsanordnung allerdings dann nicht, wenn dem Antragsteller zuzumuten ist, die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Durchsetzung seines Anspruchs abzuwarten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Aufl. Oktober 2015, § 123 Rn. 76).
Wie die obigen Ausführungen zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings zeigen, ist es nach Auffassung der Kammer der Antragstellerin zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen fehlender Dringlichkeit ist die Zumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin noch nicht überschritten. Von daher konnte der Antrag auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.
Er war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im vorliegenden Verfahren die Hälfte des im Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde zu legen ist.