Aktenzeichen L 15 VK 17/16 ER
SGG § 86b Abs. 2 S. 2, § 177, § 193
Leitsatz
1 Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat und dieser die Möglichkeit offen stand, sich als Leistungsträger mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 30 VK 5/15 2016-09-16 GeB SGMUENCHEN SG München
Tenor
I.
Der Antrag im Schreiben vom 18.10.2016 auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Versorgung des Antragstellers mit verordneten Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung sowie zur Gewährung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung an die Ehefrau des Antragstellers als Sachleistung im Weg einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Versorgung mit den ihm verordneten Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung zu erbringen sowie seiner Ehefrau Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung zu gewähren.
Zu diesem Zweck hat er mit Schreiben vom 29.08.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben.
Während des Klageverfahrens beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Antragsgegners zur Versorgung mit den ihm verordneten Inkontinenzwindeln als Sachleistung ohne Zuzahlung. Das SG traf mit Beschluss vom 24.09.2015, Az.: S 30 VK 4/15 ER, eine ablehnende Entscheidung, wobei es den Antrag des Antragstellers unzutreffend auslegte und daher in der Sache keine Entscheidung traf. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde entschied der Senat mit Beschluss vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER, selbst in der Sache und lehnte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Begründet wurde dies damit, dass dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller zuvor keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt habe.
Mit Schreiben vom 20.03.2016 hat der Antragsteller im Klageverfahren das SG um die Anberaumung eines Termins zu mündlichen Verhandlung gebeten, in dem – so der Antragsteller – beantragt werde, „den Antragsgegner zu verpflichten, ersatzweise zu verurteilen, dem Antragsteller die Versorgung nach § 11, Abs. 1 Satz 1 Nr.4 in Verbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, als kostenfreie Sachleistung zu gewähren“ (Seite 10 des Schreibens), wobei er anschließend auf S. 12 klar gestellt hat: „Richtig ist § 11 Abs. 1 BVG Nr. 8. Versorgung mit Hilfsmitteln.“ Konkret hat der Antragsteller „die Versorgung mit den ihm ärztlicherseits verordneten Inkontinenzvorlagen im Weg der Sachleistung für die Zukunft sicherstellen“ (S. 14 des Schreibens) erreichen wollen. Den Antrag, seiner Ehefrau Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung nach dem BVG zu gewähren, hat er nicht mehr gestellt.
Gleichlautend wiederholt hat der Antragsteller seinen Antrag auf kostenfreie Versorgung mit Inkontinenzartikeln in seinem Schreiben vom 08.08.2016 (dort Seite 13).
Erneut hat der Antragsteller den vorgenannten Antrag im Schreiben vom 20.08.2016 (dort Seite 2) und zudem den Antrag, seiner Ehefrau Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung zu gewähren, der schon im Schreiben vom 29.08.2015, aber nicht mehr in den Schriftsätzen vom 20.03.2015 und 08.08.2016 enthalten war, gestellt.
Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2016, Az.: S 30 VK 5/15, als unzulässig abgewiesen worden. Der Klage fehle – so das SG – das Rechtsschutzbedürfnis, da der umfassende Heilbehandlungsanspruch des Antragstellers vom Träger der Versorgungsverwaltung (Beklagter) und der gesetzlichen Krankenkasse (Beigeladene) nie in Frage gestellt worden sei. Für die abstrakte und pauschale Zuerkennung eines nicht bestrittenen Anspruchs fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Zum Antrag, der Ehefrau des Antragstellers Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung zu gewähren, enthält der Gerichtsbescheid keine Ausführungen.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat der Antragsteller Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er beantragt, den Antragsgegner zur Erbringung von „Versorgung nach § 11, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, als kostenfreie Sachleistung“ und zur Gewährung von „Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10, Abs. 4 BVG auch für seine Ehefrau als Sachleistung“ zu verpflichten. Gleichzeitig hat er „Eilantrag nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Erlass einer einstweiligen Anordnung … zur Abwendung gesundheitlicher Nachteil des Antragstellers gestellt.“
Beigezogen worden sind die Akten des SG sowie die Akten des Antragsgegners.
II.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen.
Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsteller begehrt im Berufungsverfahren die Versorgung mit den ihm verordneten Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung und die Gewährung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 BVG als Sachleistung für seine Ehefrau.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich, wie eine Auslegung des Schreibens des Antragstellers vom 18.10.2016 ergibt, auf zwei Gesichtspunkte. Zum einen begehrt er – insofern ist der Wortlaut des Schreibens eindeutig -, dass seiner Ehefrau Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung nach den Vorschriften des BVG gewährt werden. Zum anderen strebt er die Versorgung mit den ihm verordneten Inkontinenzeinlagen, also eines konkreten Produkts, als kostenfreie Sachleistung an. Zwar verwendet er im Schreiben vom 18.10.2016 die allgemein gehaltene Formulierung einer „Versorgung nach § 11, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG, als kostenfreie Sachleistung“ und führt dabei auch nicht die für die Versorgung mit Inkontinenzeinlagen maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BVG an. Dass er damit aber ausschließlich die Versorgung mit den ihm verordneten Inkontinenzeinlagen eines konkreten Modells als kostenfreie Sachleistung anstrebt, ist sowohl seinen Schreiben vom 20.03.2016 und vom 08.08.2016, in denen er die Versorgung mit den „ärztlich verordneten Inkontinenzartikeln … als kostenfreie Sachleistung“ (jeweils Seite 2 der Schreiben) verlangt, als auch – völlig eindeutig – seinem Schriftsatz vom 20.03.2016 zu entnehmen, wenn er dort (Seite 12) darauf hinweist, dass es der Senat in seinem Beschluss vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER, „bestätigt [habe], dass der Antragsteller seinen Lapsus mit Hinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 4 statt Nr. 8 korrigiert habe.“
Der Antragsteller hat unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erlass der von ihm beantragten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86 b, Rdnr. 41).
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, weil der Berufung offenkundig die Erfolgsaussichten fehlen. Ob wegen der offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung am Fehlen eines Anordnungsgrunds (so wohl Keller, a.a.O., § 86 b, Rdnr. 27) oder am Fehlen eines Anordnungsanspruchs (vgl. Keller, a.a.O., § 86 b, Rdnr. 28) scheitert, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht.
1. Versorgung des Klägers mit den ihm verordneten Inkontinenzeinlagen als kostenfreie Sachleistung Der Senat verweist insofern vollumfänglich auf seinen Beschluss vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER, in dem er sich im Rahmen einer Beschwerde, die gegen die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des SG im Zusammenhang mit dem dem jetzigen Antrags- und Berufungsverfahrens vorhergehenden Klageverfahren erhoben worden war, nach einem Heraufholen des Streitstoffs mit dem identischen Begehren des Antragstellers wie jetzt befasst hat:
“Eine einstweilige Anordnung zur Versorgung des Beschwerdeführers mit den verordneten Inkontinenzvorlagen als Sachleistung hat nicht zu ergehen.
Der Beschwerdeführer begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, da er eine Erweiterung seiner Rechtsposition anstrebt. Er begehrt die (zuzahlungsfreie) Lieferung der verordneten Inkontinenzwindeln als Sachleistung des Beschwerdegegners.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das der einstweilige Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung; vgl. Keller, a.a.O, § 86 b, Rdnr. 41).
Es fehlt bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung.
Grundsätzlich besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann, wenn sich der Antragsteller zuvor an die zuständige Behörde gewandt hat und dieser die Möglichkeit offen gestanden ist, sich als Leistungsträger mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen (ständige, verfassungsgerichtlich bestätigte Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2442/09; Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 13 C 410/09; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.01.2011, Az.: L 13 AS 14/11 B ER; Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.10.2014, Az.: 2 B 217/14; Keller, a.a.O., § 86 b, Rdnr. 26 b). Denn nur dann ist es notwendig, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. Wündrich in: SGb 2009, S. 267 f.). Lediglich im seltenen Ausnahmefall kann mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis auf die vorherige Stellung eines förmlichen, auf die Leistung gerichteten Antrags bei der zuständigen Behörde verzichtet werden, wenn die Sache sehr eilig ist und der Antragsteller aus besonderen Gründen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen muss, dass ein Antrag von der Verwaltung nicht positiv verbeschieden werden wird (vgl. Keller, a.a.O., § 86 b, Rdnr. 26 b; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.12.2002, Az.: L 6 KR 992/02 ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2006, Az.: L 8 B 11/05 AY ER; Bayer. LSG, Beschluss vom 26.06.2009, Az.: L 18 SO 65/09 B ER).
Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung beim Beschwerdegegner ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt, ohne die Versorgung mit Inkontinenzartikeln als Sachleistung zuvor beim Beschwerdegegner beantragt zu haben. Vielmehr hat er sich mit Schreiben vom 08.07.2015 und 27.07.2015 wegen der Versorgung mit Inkontinenzartikeln an die Krankenkasse, der er zugewiesen ist, gewandt. Diese ist aber für diese Versorgung gemäß § 18 c Abs. 1 Satz 2 BVG nicht zuständig. Diese Unzuständigkeit der Krankenkasse war dem Beschwerdeführer auch seit langem bekannt. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 war die Versorgung mit Inkontinenzartikeln Gegenstand eines Verwaltungs- und eines gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Damals war dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 27.04.2012 – durch Fettdruck besonders hervorgehoben – mitgeteilt worden, dass es sich bei der Inkontinenzversorgung um eine Sachleistung handle, die in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners falle. Ihm war erläutert worden, dass die Lieferung der Inkontinenzartikel bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung und Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen durch eine vom Beschwerdegegner beauftragte Firma erfolgen werde. Zudem war der Beschwerdeführer gebeten worden, das Rezept des verordnenden Arztes an den Beschwerdegegner zu übersenden. Dass dem Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Beschwerdegegners – und nicht der Krankenkasse – für die Versorgung mit Inkontinenzartikeln bewusst war, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 29.05.2012, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Versorgung mit Inkontinenzvorlagen in den Zuständigkeitsbereich des Beschwerdegegners falle.
Wenn sich der Beschwerdeführer, obwohl ihm die Unzuständigkeit der Krankenkasse offensichtlich bewusst gewesen ist bzw. sein muss, mit Schreiben vom 08.07.2015 und vom 29.07.2015 nicht an den Beschwerdegegner, sondern an die Krankenkasse wendet und daran zeitnah anschließend mit Schreiben vom 29.08.2015 vom SG begehrt, den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Versorgung mit Inkontinenzvorlagen als kostenfreie Sachleistung im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren, fehlt diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis.
Es gibt auch keinerlei Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis eines vorherigen Antrags beim zuständigen Leistungsträger abzusehen. Denn dem Beschwerdeführer muss bewusst gewesen sein, dass der Beschwerdegegner keinerlei Einwendungen dagegen erhebt, dem Beschwerdeführer Versorgung mit Inkontinenzartikeln im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu gewähren. Dies ergibt sich ohne den geringsten Zweifel aus dem Schriftwechsel der Beteiligten im Jahr 2012.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers scheitert daher schon am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben wäre. Der Senat verweist insofern auf seine Ausführungen im Beschluss vom 11.02.2014, Az.: L 15 VK 2/13 B ER, dem eine ähnliche Situation wie dem aktuellen Verfahren zu Grunde gelegen hat. Auch damals ging es um die Versorgung mit Inkontinenzvorlagen, wobei der Beschwerdeführer vorgetragen hatte, dass je Lieferung eines nach seinem Vortrag zuzahlungsfreien Produkts von ihm eine Zuzahlung in Höhe von 11,76 EUR verlangt worden sei (im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, bei der Belieferung durch die Krankenkasse, nicht den Beschwerdegegner, und damit vermutlich nach Maßgabe der krankenversicherungsrechtlichen Maßgaben zu einer Zuzahlung in Höhe von 0,50 EUR pro Inkontinenzvorlage aufgefordert worden zu sein). Der Senat hat damals Folgendes ausgeführt:
“Ein Anordnungsgrund wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen könnte, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Gewährung einer zuzahlungsfreien Versorgung mit Inkontinenzwindeln im Rahmen der Versorgung nach dem BVG ist nicht erkennbar; es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile dem Beschwerdeführer drohen sollten, wenn seinem Begehren nicht sofort entsprochen wird. Vor diesem Hintergrund ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Beschluss des Senats vom 30.10.2013, Az.: L 15 VG 35/13 ER).
Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht zu sein scheint, dass das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens sei, so verkennt er Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 13.01.2012, Az.: L 15 SB 275/11 ER, vom 23.09.2013, Az.: L 8 SO 188/13 ER, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 VG 35/13 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2008, Az.: L 9 B 77/08 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2011, Az.: L 13 SB 128/11 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: L 5 AS 343/12 B ER). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2013, Az.: L 13 VE 43/12 B ER).
Dass der Beschwerdeführer ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung einen schwerwiegenden Nachteil im Hinblick auf die Sicherung seines Lebensunterhalts erleiden würde, hat er weder vorgetragen noch ist dies auch nur ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht, wie den Akten zu entnehmen ist, Leistungen der Deutschen Rentenversicherung, sodass sein Lebensunterhalt durch die vergleichweise niedrigen Zuzahlungen (lt. Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 20.07.2012 je Lieferung 11,76 EUR) nicht gefährdet sein dürfte.”
Der vorliegend zu bewertende Fall liegt ganz ähnlich. Ergänzend ist zum Gesichtspunkt des Anordnungsgrunds noch darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vortrag des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren lediglich ergibt, dass er im Monat Juli 2015 Schwierigkeiten gehabt hat, Inkontinenzartikel im Weg der Sachleistung von seiner Krankenkasse, nicht vom Beschwerdegegner, der zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Kenntnis vom Verlangen des Beschwerdeführers hatte, zu erhalten. Dass sich diese Schwierigkeit in der Folgezeit fortgesetzt hätte und heute noch vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Insofern wäre auch nicht von einer behaupteten, geschweige denn nachgewiesenen Notlage hinsichtlich der Versorgung mit Inkontinenzartikeln zum heutigen Zeitpunkt auszugehen, wie sie als Mindestvoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verlangen wäre.
Zudem liegt es nahe, dass im vorliegenden Fall im Rahmen der Belieferung durch die Krankenkasse – nicht durch den Beschwerdegegner – eine Eigenbeteiligung nach den Vorgaben der Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 61 SGB V in Höhe von 10 v.H. des Festbetrags verlangt worden ist. Eine derartige Eigenbeteiligung gibt es im Rahmen der Versorgung nach dem BVG nicht, was dem Beschwerdeführer bereits im Urteil des Senats vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, wie folgt erläutert worden ist:
„Der Umfang der Heilbehandlung nach dem BVG folgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BVG (“Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse [§ 18c Abs. 2 Satz 1] ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.”) den Vorgaben des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit nicht im BVG Abweichendes geregelt ist. Im SGB V gilt für Arzneimittel die Festbetragsregelung des § 35 SGB V. Dies rechtfertigt den Schluss, dass mit der Versorgung mit Festbetragsarzneimitteln auch im Geltungsbereich des BVG eine den gesetzlichen Vorgaben gerecht werdende Versorgung sichergestellt ist.
Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 BVG das Sachleistungsprinzip vorgegeben hat und dies ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Satz 2 BVG mit der Maßgabe verbunden hat, dass die Sachleistung dem Berechtigten ohne eine Kostenbeteiligung zu gewähren ist. Mit § 18 Abs. 1 Satz 2 BVG wird lediglich klargestellt, dass in Abweichung vom Recht des SGB V, das weitreichende Eigenbeteiligungen kennt, bei den Sachleistungen des § 18 BVG derartige krankenversicherungsrechtliche Eigenbeteiligungen ausgeschlossen sind (vgl. Fehl, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 18 BVG, Rdnr. 1).”
Es besteht auch kein Anlass für den Senat, die Besorgnis zu haben, dass der Beschwerdegegner bei einer Versorgung mit Festbetragsinkontinenzartikeln entgegen den gesetzlichen Vorgaben dem Beschwerdeführer einen Eigenbeitrag in Form von Zuzahlungen abverlangen würde.
Sollte es sich aber bei den verordneten Inkontinenzartikeln um solche handeln, die teurer als Festbetragsartikel sind, würden es die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich vorsehen, dass der Beschwerdegegner die den Festbetrag übersteigenden Mehrkosten selbst zu tragen hätte. Auch insofern verweist der Senat den Beschwerdeführer auf sein Urteil vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/12, in dem er Folgendes ausgeführt hat:
„Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass die Frage der Tragung von Mehrkosten über den Festbetrag hinaus nicht mit der Frage der Zuzahlung verwechselt werden darf. Im Rahmen des Sachleistungsprinzips im BVG sind Zuzahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BVG ausgeschlossen. Von einer “Beteiligung an den Kosten„im Sinn des § 18 Abs. 1 Satz 2 BVG kann aber nicht gesprochen werden, wenn es um die Übernahme von Kosten über einen Festbetrag hinaus geht. Denn der Ausschluss von Zuzahlungen geht nur so weit, als sich die Leistung im Rahmen des dafür vorgegebenen Festbetrags bewegt, nicht aber bei “teureren„Leistungen, die nicht im Rahmen des Sachleistungsprinzips zu erbringen sind.“
Folge wäre, dass es auch an einem Anordnungsanspruch fehlen würde, wenn der Beschwerdeführer eine von ihm wegen der Überschreitung des Festbetrags verlangte (wirtschaftliche) Aufzahlung erbringen müsste.”
2. Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers Sofern der Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, dass seiner Ehefrau Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung durch den Antragsgegner gewährt werden, begehrt, fehlen auch hier offenkundig die Erfolgsaussichten. Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob die Klage insofern bereits im laufenden Klageverfahren zurückgenommen worden ist – dann wäre dem Senat eine materielle Prüfung der Einbeziehung der Ehefrau in die Versorgung nach dem BVG verwehrt. Denn es liegen jedenfalls nicht die materiellen Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistung an die Ehefrau des Antragstellers vor. Der Senat verweist insofern auf seinen Beschluss vom 25.09.2014, Az.: L 15 VK 6/13, in dem Folgendes zu dem bereits damals vom Antragsteller geltend gemachten Versorgungsanspruch für seine Ehefrau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, ausgeführt worden ist.
„Zwar hat ein Schwerbeschädigter im Sinn des § 31 Abs. 2 BVG gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) BVG auch einen Anspruch auf Krankenbehandlung seines Ehegatten, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihn überwiegend unterhält. Dieser Anspruch ist aber gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst. d BVG bzw. § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst. f BVG dann ausgeschlossen, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet oder die Heil- oder Krankenbehandlung des Ehegatten durch ein anderes Gesetz sichergestellt ist. Von einer Sicherstellung durch eine entsprechende Leistung nach einem anderen Gesetz ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 BVG dann auszugehen, wenn die Leistungen nach dem anderen Gesetz und dem BVG nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Leistungserbringung übereinstimmen. Gesetzgeberischer Hintergrund für diesen Ausschluss ist, dass die Erbringung von Leistungen für nicht schädigungsbedingte Erkrankungen eigentlich außerhalb des Zwecks des Entschädigungsrechts im engeren Sinn steht und nur Lücken schließen soll, die sonst im Leistungsrecht offen bleiben würden (vgl. Fehl, in: Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 10 BVG, Rdnr. 26; Vogl, a.a.O., § 10 BVG, Rdnr. 37). Darauf, ob die sich aus dem anderen Gesetz ergebende Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird, kommt es nicht an (vgl. Vogl, a.a.O., § 10 BVG, Rdnr. 42).“
Eine Einbeziehung der Ehefrau mit der Heil- und Krankenbehandlung in die Versorgung des Antragstellers nach dem BVG kommt daher nicht in Betracht.
Dass sich an der Krankenversicherung der Ehefrau des Antragstellers seit dem Beschluss vom 25.09.2014 etwas geändert hätte, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch gibt es irgendwelche Hinweise auf derartige Änderungen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es auch deshalb an einem Anordnungsgrund fehlen würde, da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, dass seiner Ehefrau nicht Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.