Aktenzeichen W 3 K 15.1318
SchwbAV SchwbAV § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 S. 1, § 19, § 20, § 25
KfzHV KfzHV § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9
SGB IX SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4, § 102 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
GG GG Art. 19 Abs. 19
Leitsatz
1 Für das behinderungsbedingte Angewiesensein auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist irrelevant, ob dieses wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist. Es genügt, wenn die Behinderung so erheblich ist, dass sie allein geeignet ist, den Behinderten zur Nutzung des Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsortes zu zwingen. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz)
2 Arbeitsort ist nicht der Heimarbeitsplatz, sondern der Büroarbeitsplatz. (Rn. 61 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
3 Gelingt der Nachweis im Einzelfall nicht, auf ein Kraftfahrzeug behinderungsbedingt angewiesen zu sein, ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens aG wird diese Unzumutbarkeit per se angenommen. Allein das Vorliegen eines CRPS mit einem behaupteten inkompletten Faustschluss, eine Harnentleerungsstörung und eine Angststörung genügen nicht, wenn nicht die daraus resultierende Unzumutbarkeit erwiesen ist. (Rn. 63 – 64 und 68 – 77) (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei technischen Arbeitshilfen handelt es sich um Hilfsmittel, die aufgrund der Behinderung für die Berufsausübung notwendig und die typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden sind. Dazu zählt nicht das Kraftfahrzeug, welches allein dem Ortswechsel und nicht der eigentlichen Tätigkeit dient. (Rn. 86 – 87) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 9. März 2014 auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und Leistungen für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die Ablehnung des Antrags war rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).
Streitgegenstand der Klage ist – wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 klarstellte – die Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht zu, da er nicht aufgrund seiner Behinderungen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 SGB IX kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen. Dies umfasst unter anderem gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IX technische Arbeitshilfen und gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IX Geldleistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes.
Diese Leistungen werden in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV – vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Art. 19 Absatz 19 Gesetz vom 23. Dezember 2015 (BGBl. I S. 3234), konkretisiert.
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwbAV können folgende Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an schwerbehinderte Menschen erbracht werden: a) Leistungen für technische Arbeitshilfen (§ 19), b) Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) Leistungen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz (§ 21), d) Leistungen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22), f) Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und g) Leistungen in besonderen Lebenslagen (§ 25). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbAV können andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, nicht erbracht werden.
Leistungsvoraussetzung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV, dass Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Nach Abs. 2 der Vor-schrift können Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben erbracht werden, 1. wenn die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Leistungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann und 2. wenn es dem schwerbehinderten Menschen wegen des behinderungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für spezifische Leistungsarten sind im Anschluss an die soeben dargestellten allgemeinen Voraussetzungen in den §§ 19 ff. SchwbAV niedergelegt, wobei als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren § 19, § 20 i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV – vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Art. 117 Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) und § 25 SchwbAV (jeweils i.V.m. § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) in Betracht kommen.
Nach § 19 Satz 1 SchwbAV können für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden.
Nach § 20 SchwbAV können schwerbehinderte Menschen Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erhalten. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§ 2 KfzHV). Zur Vermeidung besonderer Härten können auch andere Leistungen erbracht werden (§ 9 KfzHV). An persönlichen Voraussetzungen muss der behinderte Mensch infolge der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um seinen Arbeitsort zu erreichen und er muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 KfzHV). Gemäß § 6 KfzHV erfolgt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Regel als einkommensabhängiger Zuschuss, der nach Maßgabe des § 5 KfzHV betragsmäßig begrenzt ist. Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen (§ 7 KfzHV).
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV geregelten Leistungen können nach § 25 SchwbAV an schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
Gemessen an diesen rechtlichen Gegebenheiten ist der Bescheid vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 rechtmäßig. Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen nicht zu, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrtzeugs und auf Übernahme der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung im Rahmen der Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. b SGB IX i.V.m. § 20 SchwbAV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 KfzHV scheitert an den persönlichen Voraussetzungen des § 3 KfzHV. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug wegen fehlender oder unzureichender öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist. Diese Schwierigkeit würde sich auch für einen nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer bzw. Beamten ergeben und ist daher an dieser Stelle irrelevant. In diesem Fall wäre nicht die Behinderung Ursache für die Erforderlichkeit eines Kraftfahrzeugs, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7).
Auf der anderen Seite wird die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht dadurch verdrängt, dass auch nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gezwungen wären, ein Kraftfahrzeug zum Erreichen des Arbeitsortes zu benutzen, denn dieser Umstand darf Schwerbehinderte nicht von der Kraftfahrzeughilfe ausschließen (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.10.2011 – Au 3 K 11.480 – juris Rn. 20). Es genügt, wenn die Behinderung so erheblich ist, dass sie allein geeignet ist, den behinderten Menschen zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsortes zu zwingen (Spiolek in GK-SGB IX, 88. Ergänzungslieferung März 2017, Anhang 5, § 3 KfzHV Rn. 2).
Arbeitsort des Klägers ist in diesem Zusammenhang nicht dessen Heimarbeitsplatz, sodass der Anspruch nicht bereits deshalb entfällt, weil der Kläger seinen Arbeitsort gar nicht „erreichen“ muss. Der Begriff des Arbeitsorts im Sinne des § 3 KfzHV wird in Rechtsprechung und Literatur – soweit ersichtlich – nicht häufig thematisiert. Teilweise wird darauf abgestellt, wo der behinderte Mensch überwiegend tätig ist (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) geht davon aus, dass der Arbeitsort eines Beamten mit hohem Außendienstanteil (z.B. Prüfer) der Büroarbeitsplatz ist (vgl. Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251), Stand: 11.06.2010, Punkt 5.1).
An dieser Stelle kann offen bleiben, ob sich der Arbeitsort des Klägers an seinem Schreibtisch im Finanzamt … oder an einem anderen auswärtigen Ort befindet; er ist jedenfalls nicht (ausschließlich) an seinem Heimarbeitsplatz. Auch … sind einer bestimmten Behörde zugeordnet. Dort befinden sich die Behördenleitung oder sonstige vorgesetzte Personen. Die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes mag dafür sorgen, dass der Beamte nur selten am Finanzamt erscheinen muss; zumindest als alleiniger Arbeitsort des Klägers ist er dennoch nicht zu betrachten. Dies vor allem auch deswegen, weil trotz eines Heimarbeitsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger hin und wieder das Finanzamt aufsuchen muss. Wäre nur die Wohnung des Klägers dessen Arbeitsort, wären ihm bereits aus diesem Grund Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes verwehrt, obwohl er verpflichtet werden könnte, in der Behörde zu erscheinen. Die persönliche und örtliche Zuordnung des Schreibtisches im Finanzamt lässt diesen zumindest auch als Arbeitsort erscheinen.
Der Kläger ist zum Erreichen des Arbeitsortes jedoch nicht aufgrund seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht maßgeblich aufgrund der Ausführungen des leitenden Arztes des Ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales der Region Unterfranken (leitender Arzt) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017. Der Kläger konnte nicht darlegen, warum es ihm nicht möglich sein soll, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger derzeit auch mit dem Bus oder sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könnte. Soweit er vorträgt, dass er die zu prüfenden Betriebe mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen würde, ist dies nicht seinen Behinderungen geschuldet, sondern nur örtlichen und zeitlichen Aspekten.
Die behördliche Praxis geht beim Vorliegen des Merkzeichens „aG“ stets davon aus, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei (vgl. Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) vom 28.09.1987 (BGBl. I S. 2251), Stand: 11.06.2010, Punkt 5.1; Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 92. Ergänzungslieferung Dezember 2016, § 3 KfzHV Rn. 7). Da beim Kläger das Merkzeichen „aG“ unstreitig nicht eingetragen ist, muss die Zumutbarkeit der Nutzung vorliegend im Einzelfall geprüft werden. Diese Einzelfallprüfung führt zu der Annahme, dass der Kläger öffentliche Verkehrsmittel derzeit nutzen kann.
Der leitende Arzt führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, dass sich auch aufgrund der im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der leitende Arzt beschrieb, für das Gericht nachvollziehbar, dass es im Rahmen dieser Frage von Bedeutung sei, inwiefern tatsächlich Funktionsbeeinträchtigungen beim Kläger vorlägen.
Es geht nicht darum, ob der Kläger aufgrund vorübergehender medizinischer Probleme keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann, sondern ob ihm dies aufgrund dauernder Beeinträchtigungen nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang konnte das Gericht den Ausführungen des leitenden Arztes auch ohne medizinische Vorkenntnisse folgen. Er erläuterte plausibel und nachvollziehbar das klägerische Vorbringen anhand der im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen. Auf Nachfrage konnte er seine Ausführungen konkretisieren und verständlich erklären. An der medizinischen Richtigkeit der Aussagen ergeben sich für das Gericht keine Zweifel. Gestützt auf dieses Vorbringen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
Zu dem einzelnen Vorbringen ergibt sich Folgendes:
Konkret bezieht sich der Kläger darauf, dass aufgrund von Unfällen aus den Jahren 2001 und 2003 und einem dadurch entstandenen CRPS (chronisch regionales Schmerzsyndrom; auch Morbus Sudeck genannt) sein Faustschluss inkomplett sei. Es fehle die nötige Kraft, sich ausreichend an Gurten im Bus festhalten zu können.
Diesbezüglich legte der leitende Arzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und vorgetragenen Tatsachen den Schluss, der Kläger könne öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen, nicht zulassen. Im Zentrum der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung stand der Reha-Entlassungsbericht vom 16. August 2010. Der leitende Arzt führte nachvollziehbar aus, dass sich dieser Bericht gut mit den Funktionsstörungen auseinandersetze und zudem neuer sei als die meisten vorherigen Befundberichte. In Bezug auf die Problematik des Faustschlusses sei es der aktuellste Befund.
Das Gericht teilt diese Einschätzung. Zunächst ist festzustellen, dass generell die meisten der diesbezüglich vorgelegten Unterlagen vor dem Entlassungsbericht vom 16. August 2010 verfasst wurden. Nach dem Entlassungsbericht befasst sich keine der Unterlagen mehr ausdrücklich mit dem Faustschluss. In einem Bericht der Praxis „O* …“ vom 3. Februar 2014 wird beispielsweise festgestellt, dass zu lange Autofahrten an sich vermieden werden sollten. Dies macht der Kläger jedoch gar nicht geltend.
Weiter beschreibt der Entlassungsbericht ausführlich die Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers und eignet sich daher, auch nach der nachvollziehbaren Auffassung des leitenden Arztes, gut für die Beurteilung der klägerischen Funktionsbeeinträchtigungen bezüglich des Faustschlusses.
Dieser Bericht führt auf Blatt 2 Seite 3 aus, dass der Faustschluss kräftig sei. Da die vom Kläger dargelegten diesbezüglichen Schäden bereits Anfang des Jahrtausends entstanden sein sollen, ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Kläger nach derzeitigem Stand nicht aufgrund mangelnden Faustschlusses an der Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel gehindert ist. Ein kräftiger Faustschluss lässt gerade nicht den Schluss zu, dass der Kläger sich an Gurten nicht festhalten kann. Mit kräftigem Faustschluss ist es vielmehr möglich, sich auch im Stehen mit hinreichender Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Diese Annahme wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass der Kläger seinen Arm in einem Winkel von 90 Grad anheben kann, was im Zusammenspiel mit den Ellenbogengelenken ein Festhalten an Gurten, auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des leitenden Arztes in der mündlichen Verhandlung, möglich macht. Der Kläger hat derweil nicht konkret dargelegt, warum diese medizinische Feststellung aus dem Jahre 2010 derzeitig unrichtig sein soll. Er selbst hat den Entlassungsbericht vorgelegt, gleichzeitig aber nicht erklärt, warum dessen Feststellungen nicht mehr gelten sollen.
Auch die nach dem Entlassungsbericht vom 16. August 2010 vorgelegten Unterlagen rechtfertigen nach der Überzeugung des Gerichts keine andere Beurteilung. Diesbezüglich hat der leitende Arzt überzeugend dargelegt, dass auch neuere Befunde aus dem Jahr 2015 keinen Schluss auf eine Funktionsbeeinträchtigung des Klägers zulassen. Beispielsweise das Schreiben des Herrn Dr. E* … vom 15. Mai 2015 diagnostiziert eine Lumbago (Kreuzschmerzen), liefert jedoch keine Anhaltspunkte bezüglich eines inkompletten Faustschlusses oder sonstiger, für das gerichtliche Verfahren relevanter Funktionsbeeinträchtigungen. Bei dem Bericht des Herrn Dr. W* … vom 24. April 2014 geht es um eine Operation am rechten Unterschenkel, wobei diese ausweislich des Schreibens komplikationslos verlief. Auch die anschließenden Folgebehandlungen bezüglich des Unterschenkels betreffen keine dauerhaften Behinderungen des Klägers.
Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass die Problematik des Faustschlusses den Kläger derzeit nicht an der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hindert.
Weiter führte der Kläger aus, dass er mindestens sieben Mal an der Blase operiert worden sei. Es läge bereits seit der Kindheit eine obstruktive Blasenhalsenge vor, woraus sich eine Angststörung im Sinne einer Paruresis gebildet habe. Aufgrund dieser Tatsachen sei es dem Kläger nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Diesbezüglich konnte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass die Blase des Klägers nach einem operativen Eingriff laut einem Entlassungsbrief der Missionsärztlichen Klinik in … vom 15. Mai 2013 nahezu restharnfrei entleert werden konnte. Weitere Anhaltspunkte für derzeitige Probleme ergeben sich nicht; neuere Befunde legte der Kläger nicht vor. Der Kläger konnte auch nicht darlegen, warum die Harnentleerungsstörung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Bis auf die geltend gemachte Angststörung lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen, warum er aufgrund der Harnentleerungsstörung nicht Bus fahren kann.
In Bezug auf die Angststörung geht das Gericht davon aus, dass diese derzeit nicht dazu führt, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können. Unterlagen konkreter ärztlicher Behandlungen diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger Panikattacken hat, hat der leitende Arzt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass derartige Panikattacken grundsätzlich behandelbar sind. Bei der Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes geht es um einen Nachteilsausgleich aufgrund von Behinderungen. Dass Angststörungen oder Panikattacken in irgendeiner Form behinderungsbedingt bei ihm auftreten, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Würde das Gericht diesbezüglich ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, würde es die durch den Kläger vorgetragenen Tatsachen ausforschen. Dem Gericht wurde kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Kläger derzeit psychische Probleme aufgrund seiner Harnentleerungsstörungen hat, die zudem dazu führen, dass er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann. Im Gegenteil, der leitende Arzt konnte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass es derzeit keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Störung gibt.
In diesem Zusammenhang genügt es nicht, Tatsachen vorzutragen, die eventuell den Tatbestand der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erfüllen könnten. Vielmehr bedarf es medizinischer Anhaltspunkte, die die vorgetragenen Störungen aufgrund von Behinderungen möglich erscheinen lassen. Es ist jedoch aus den vorgelegten Unterlagen der letzten fünf Jahre kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger unter einer Paruresis leidet und das ein solches Leiden zudem zur Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt.
Dabei übersieht das Gericht nicht, dass in einem Bericht der Klinik für Schmerztherapie vom 24. September 2009 dem Kläger die Wiederaufnahme einer verhaltenstherapeutisch geprägten, begleitenden Psychotherapie empfohlen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine Paruresis sind jedoch auch hieraus nicht ersichtlich. Erst Recht ergibt sich hieraus keine Information bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. In einem undatierten Befundbericht des Hausarztes des Klägers ist eine Paruresis unter 5. genannt; näher wird darauf nicht eingegangen. Insbesondere ist nicht erkennbar, wann der Bericht erstellt wurde und welche Folgen sich bezüglich einer Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben könnten.
All dies führt in Verbindung mit den Ausführungen des leitenden Arztes dazu, dass der Beklagte zu Recht auch bezüglich des Vortrages der Harnentleerungsstörung den Tatbestand des § 3 KfzHV als nicht erfüllt betrachtet hat.
Letztlich erläuterte der leitende Arzt für das Gericht nachvollziehbar, dass auch das vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben vom 15. Februar 2017 und die dort beschriebenen medizinischen Probleme keine Funktionsstörungen ergeben, die über diejenigen hinausgehen, die bereits dokumentiert worden sind. Es handelte sich um einen komplikationslos verlaufenen operativen Eingriff.
Das Gericht ist aufgrund der oben genannten Erwägungen davon überzeugt, dass es dem Kläger derzeit nicht aufgrund seiner Behinderungen unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Damit ist bereits der Tatbestand der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht erfüllt. Obwohl sämtliche Geldleistungen des Integrationsamtes gemäß § 102 Abs. 3 SGB IX Ermessensnormen sind, kommt es aufgrund der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung nicht auf eine Ermessensausübung des Beklagten an. Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes nicht. Aus diesen Gründen kommt auch die Annahme eines Härtefalls gemäß § 9 KfzHV vorliegend nicht in Betracht.
Es kommt daher an dieser Stelle auch nicht darauf an, ob die geltend gemachten Zusatzausstattungen erforderlich im Sinne des § 7 Satz 1 KfzHV sind. Denn auch die Förderung behindertengerechter Zusatzausstattung gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 KfzHV setzt voraus, dass der Kläger generell infolge seiner Behinderung auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, was das Gericht vorliegend jedoch verneint.
Auch der Tatbestand des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a SGB IX i.V.m. § 19 SchwbAV ist nicht erfüllt. Das Kraftfahrzeug und die geltend gemachten Zusatzausstattungen sind für den Kläger schon keine technischen Arbeitshilfen in diesem Sinne, da sie nicht für die Ausübung des Berufs an sich notwendig sind. Bereits aus diesem Grund ist der Tatbestand des § 19 SchwbAV zu verneinen.
Bei technischen Arbeitshilfen handelt es sich in der Regel um Hilfsmittel, die aufgrund der Behinderung für die Berufsausübung nötig sind (z.B. Spezialbrillen, Spezialprothesen).
Jedenfalls setzt der Begriff voraus, dass die Geräte gebraucht werden, um die in Rede stehende Arbeit verrichten zu können, sie sind typischerweise arbeitsplatz- und arbeitsgebunden (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.10.2010 – AU 3 K 10.651 – juris Rn. 21; Spiolek in GK-SGB IX, 88. Ergänzungslieferung März 2017, § 102 Rn. 61a).
Das Kraftfahrzeug samt Zusatzausstattung ist jedoch nicht Teil der Berufsausübung des Klägers. Sein Beruf als … ist geprägt durch eine steuerrechtliche Tätigkeit, die vor Ort bei den Betrieben, am Heimarbeitsplatz oder im Büro durchgeführt wird. Das Kraftfahrzeug dient nur dem Ortswechsel, die eigentliche Tätigkeit wird damit nicht verrichtet. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass auch die spezielle Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs als technische Arbeitshilfe angesehen werden kann (z.B. bei einem Berufskraftfahrer). Bei den vom Kläger geltend gemachten Ausstattungen ist dies jedoch nicht der Fall, der Antrag bezieht sich vielmehr auf Hilfen, die dem Kläger allgemein zugutekommen würden.
Darüber hinaus ist lediglich hilfsweise darauf hinzuweisen, dass der Kläger gerade nicht aufgrund seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug oder entsprechende Zusatzausstattung für seine Tätigkeit als … angewiesen ist. Diese Notwendigkeit ergibt sich vielmehr aus der Tätigkeit an sich und betrifft auch einen nicht schwerbehinderten … Es liegt auf der Hand, dass Hilfsmittel, für die schon aus medizinischer Sicht keine behinderungsbedingte Notwendigkeit besteht, keine technischen Hilfsmittel im Sinne des § 19 SchwbAV sein können. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des leitenden Arztes. Dieser hat sowohl durch seine Stellungnahmen vom 14. August 2014 und 3. März 2015 als auch durch seine Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Kläger geltend gemachten Zusatzausstattungen sicher bequem sind, es für diese aber keinen medizinischen Grund gibt. Auf diese Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen. Auch für das Gericht ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund dafür, dass der Kläger ohne Stattgabe seines Antrages seinen Beruf als … nicht ausüben könnte.
Darüber hinaus wäre das Integrationsamt für die Leistung nach § 19 SchwbAV nicht zuständig, würde man davon ausgehen, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für den Kläger Teil der Berufsausübung wäre. Denn dann wäre das Kraftfahrzeug Teil des Arbeitsplatzes, für dessen Ausstattung vorrangig der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV zuständig wäre.
Auch ein Anspruch des Klägers aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 Buchst. a SGB IX i.V.m. § 25 SchwbAV scheitert letztlich daran, dass die beantragten Leistungen aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht erforderlich sind, um die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist nicht gefährdet und das Kraftfahrzeug medizinisch nicht notwendig (s.o.).
Nach alledem erweist sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2015 als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen sämtlicher in Frage kommender Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt, auf eine Ermessensausübung kommt es nicht mehr an.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.