Medizinrecht

Keine ausreichende Gesundheitsversorgung für ein an Muskeldystrophie vom Typ Duchenne erkranktes Kind in Armenien

Aktenzeichen  AN 4 S 17.30146

Datum:
20.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 3, Abs. 4 S. 1, § 43 Abs. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Einem an Muskeldystrophie vom Typ Duchenne erkrankten Kind kann in Armenien durch das staatliche Gesundheitssystem nicht ausreichend geholfen werden, da das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit erschwert, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.30147 anhängigen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3) angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.30147 anhängigen Klage abgelehnt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten zu 1/3, die Antragsteller zu 2/3.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind armenische Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit und armenisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten nach Aktenlage am 9. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 14. Oktober 2015 formelle Asylanträge.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörungen gemäß § 25 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Juli 2016 erklärten der Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) übereinstimmend: Sie hätten Armenien aus Sorge um ihren kranken Sohn, den Antragsteller zu 3), verlassen. Das Kind sei im Jahre 2011 geboren. Als die Antragsteller den Jungen im Jahre 2015 in den Kindergarten bringen wollten, sei ihnen dort mitgeteilt worden, dass der Antragsteller zu 3) gesundheitliche Probleme habe. Im Krankenhaus sei dann eine Dystrophie diagnostiziert worden. Die behandelnde Ärztin habe den Antragstellern mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 3) nur zwei Jahre zu leben hätte. Dokumente habe man ihnen jedoch nicht mitgegeben. Die Antragsteller berichteten, dass ein im Jahre 1991 geborener Sohn ebenfalls erkrankt gewesen und mit 11 Jahren verstorben sei. Der Antragsteller zu 1) erklärte außerdem, dass sein Heimatdorf nicht sicher sei, weil es nicht weit weg von der aserbaidschanischen Grenze liege. Obwohl sie nicht unweit der aserbaidschanischen Grenze gewohnt hätten, seien sie niemals im armenisch-aserbaidschanischen Konflikt verletzt worden. Allerdings hätten sie bei aufkeimenden Konflikten umziehen müssen.
Die Bundesamtsakte enthält unter anderem eine ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums…, Kinder- und Jugendklinik, vom 3. März 2016. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller zu 3) an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne erkrankt sei und regelmäßig im Sozialpädiatrischen Zentrum des Universitätsklinikums betreut werde. Bei der Muskeldystrophie handle es sich um eine progredient verlaufende, lebenslimitierende Erkrankung. Bei dem Kind bestehe bereits jetzt aufgrund der aus der Grunderkrankung resultierenden Muskelschwäche eine Bewegungseinschränkung, die im Verlauf zunehmen werde und schließlich zum Verlust der Gehfähigkeit führe. Aktuell sei etwa das Treppensteigen kaum mehr möglich. Ferner befindet sich in der Bundesamtsakte (Blatt 85 ff.) ein Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 4. Mai 2016, worin bei dem Antragsteller zu 3) eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX mit einem Grad der Behinderung von 80 festgestellt wird.
Eine ärztliche Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des Universitätsklinikums …, Kinder- und Jugendklinik (Blatt 117 ff.), bestätigt die Erkrankung des Antragstellers zu 3) und führt als notwendige Behandlung eine regelmäßige Physiotherapie mit Atemtherapie auf. Demnach benötigten viele Duchenne-Patienten eine Wirbelsäulen-Operation und die meisten von ihnen eine sogenannte Mehretagen-Operation beider Beine, um die Stehfähigkeit länger zu erhalten. Dies könne sich durch eine damit verbundene bessere Lungenfunktion, Kreislaufsituation und Osteoporoseprophylaxe verlängernd auf die Lebenserwartung der Patienten auswirken. Die meisten Betroffenen benötigten außerdem bereits im Jugend- oder jungen Erwachsenenalter eine nichtinvasive Beatmung. Bereits zuvor sei eine konsequente Atemtherapie dringend medizinisch indiziert, um den Zeitpunkt der Beatmungsnotwendigkeit herauszögern zu können. Überdies seien bei vorliegendem Krankheitsbild regelmäßige Kontrolluntersuchungen in einem interdisziplinären Team aus Neuropädiatrie, Orthopädie, Physiotherapie, Sozialpädagogik und Psychologie sowie im Verlauf zusätzlich Pneumologie und Kardiologie dringend erforderlich.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2017, der nach Aktenlage am 4. Januar 2017 als Einschreiben zur Post gegeben worden ist, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz als jeweils offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragsteller wurden zudem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 5). Gleichzeitig wurde die Abschiebung – unter anderem – nach Armenien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde in Ziffer 6 des Bescheids auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller keine Fluchtgründe vorgetragen hätten, sondern ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen aus Armenien ausgereist seien. Deswegen seien die gestellten Asylanträge nicht nur einfach, sondern als offensichtlich unbegründet abzulehnen gewesen. Hinsichtlich der Erkrankung des Antragstellers zu 3) an der Muskeldystrophie Typ Duchenne führt der Bescheid – im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – aus, dass es insoweit bereits an einer hinreichend konkreten Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Zustandes des Antragstellers im Falle der Rückkehr nach Armenien fehle. Denn bei der Erkrankung des Antragstellers zu 3) handle es sich um eine lebenslimitierende Erkrankung. Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und den Informationen, welche dem Bundesamt zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in Armenien vorlägen, sei nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 3) bei Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde, weil für die vorgetragene Erkrankung eine erforderliche medizinische Behandlung nicht gewährleistet wäre oder aus finanziellen Gründen scheitern könnte. Es sei bislang nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden, dass einer der Antragsteller an einer Erkrankung leide, deren notwendige Behandlung im Heimatland nicht zu erlangen sei und dies in absehbarer Zeit zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben im Sinne einer beachtlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. Es lägen auch keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen vor, die einen Schluss auf Notwendigkeit, Art und Umfang einer medizinischen Behandlung zuließen und das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nahelegen könnten. Dies gelte ebenso für die Diagnose bei den Antragstellern zu 1) und 2) einer psychischen Belastungsstörung.
Mit bei Gericht am 12. Januar 2017 eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.30147 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 3. Januar 2017 erheben und gleichzeitig beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers zu 3) um eine progredient verlaufende, lebenslimitierende Erkrankung handle, bei der ein interdisziplinäres Konzept erforderlich sei. Hierzu gehörten regelmäßige Kontrolluntersuchungen in der Neuropädiatrie, Orthopädie, Pneumologie, Kardiologie und Physiotherapie, um die Lebenserwartung zu verlängern. Ein Fehlen dieser Behandlung führe zu einem schnelleren Fortschreiten der Erkrankung und zu einem vorzeitigen Versterben. Insoweit wurde ein Bericht der Fachärztin für Kinderheilkunde, Frau …, des Universitätsklinikums … vom 25. Oktober 2016 beigefügt. Die Behandlung, auf die der Antragsteller zu 3) dringend angewiesen sei, um ein vorzeitiges Versterben zu verhindern, sei für ihn in Armenien nicht erhältlich. Denn zwar sei eine medizinische Grundversorgung dort flächendeckend gewährleistet, doch die tägliche Praxis sehe hingegen anders aus. Eine kostenlose Behandlung sei auch in den Kliniken des Landes keineswegs gewährleistet, was auch darauf zurückzuführen sei, dass die Kliniken finanziell unzureichend ausgestattet seien. Von den Patienten würden daher Zuzahlungen gefordert. Es gelte, dass ohne Zuzahlung keine Behandlung erfolge. Die Antragsteller hätten diese Erfahrung bereits bei ihrem ersten, mittlerweile verstorbenen Kind machen müssen. Für den Jungen hätten die Antragsteller ihre Wohnung verkaufen müssen, um die Behandlung zu finanzieren. Auch bereits in Armenien durchgeführte Untersuchungen beim Antragsteller zu 3) seien von den Antragstellern 1) und 2) selbst gezahlt worden. Die weitere Behandlung der fortschreitenden Erkrankung des Antragstellers zu 3) könnten die Antragsteller zu 1) und zu 2) nicht finanzieren. Sie verfügten in Armenien über keine Vermögenswerte mehr, denn diese seien sämtlich aufgebraucht. Aus den monatlichen Einkünften aus Erwerbstätigkeit könnten sie die Kosten intensiver Behandlung des Antragstellers zu 3) ebenfalls nicht finanzieren.
Mit bei Gericht am 19. Januar 2017 eingegangenem Schreiben beantragte das Bundesamt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der darin enthaltenen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG ist, was den Antragsteller zu 3) angeht, begründet, hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) jedoch unbegründet.
Denn im Falle des Antragstellers zu 3) begegnen dem angefochtenen Bescheid ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Verneinung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt. Was die Antragsteller zu 1) und 2) betrifft, bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. Januar 2017.
1.
Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Vorschrift des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Anknüpfungspunkt ist daher die Abschiebungsandrohung und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Daher erstreckt sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auch darauf, ob das Bundesamt das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zutreffend verneint hat (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar AuslR, Kluth/Heusch, Stand 1.11.2016, § 36 Rn. 42).
Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung.
2.
An der Verneinung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen im Hinblick auf den Antragsteller zu 3) ernsthafte Zweifel. Denn ausweislich der im Rahmen der Antragstellung und der eingereichten Klage vorgelegten Atteste liegt beim Antragsteller zu 3) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben vor.
Das von den Antragstellern geltend gemachte (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass für den Ausländer im Abschiebezielstaat („dort“) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Es muss sich um eine einzelfallbezogene („für den Ausländer“), erhebliche und konkrete Gefahrensituation handeln, deren Verwirklichung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, das neue Asylrecht, München 2016, Rn. 123). Bezogen auf die im vorliegenden Verfahren behauptete Gefahr der krankheitsbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers zu 3) bei Abschiebung nach Armenien sind zudem die gesetzlichen Vorgaben in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG zu beachten. Demnach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Gemäß Satz 4 liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist.
Nach dem vorgelegten Attest des Universitätsklinikums …, Kinder- und Jugendklinik, vom 25. Oktober 2016 handelt es sich bei der Erkrankung des Antragstellers zu 3), der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne, um eine progredient verlaufende, lebenslimitierende neuromuskuläre Erkrankung. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen seien durch deutliche Bewegungseinschränkungen gekennzeichnet. Dem Jungen sei unter anderem das Treppensteigen kaum noch möglich. Zur notwendigen Behandlung gehörten regelmäßige Physiotherapie mit Atemtherapie im Verlauf. Aktuell nehme der Antragsteller zu 3) keine Medikamente ein, aber es sei eine Therapie mit Cortison geplant. Bei fehlender oder unzureichender Behandlung sei mit einer Verschlechterung der Gesundheitssituation, einer schnelleren Progredienz der Erkrankung, einem früheren Verlust der Gehfähigkeit und dem vorzeitigen Versterben im Vergleich zu einem adäquat behandelten Patienten zu rechnen.
Das Gericht bezieht sich für die vorliegende Fragestellung, ob eine angemessene Behandlung der geschilderten Krankheit des Antragstellers zu 3) in Armenien möglich ist und ob die Behandlung für die Familie des Antragstellers zu 3) überhaupt bezahlbar ist, auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2016 (Geschäftszeichen: 508-516.80/3 ARM). Daraus ergibt sich zwar, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (IV. 1.3.).
Ob allerdings die Behandlung eines Muskeldystrophie-Patienten vom Typ Duchenne in Armenien gewährleistet ist, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies nicht ohne weiteres der Fall ist. So hat die Familie des Antragstellers zu 3) glaubhaft im Rahmen der Antragstellung gegenüber dem Bundesamt geschildert, die Krankheit schon bei einem früher geborenen und im Alter von 11 Jahren verstorbenen Sohn miterlebt bzw. durchgemacht zu haben. Diesem Kind konnte offenbar nicht ausreichend und nur durch private Finanzierung der Eltern geholfen werden.
Aus dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich außerdem, dass ein Großteil der medizinischen Versorgung nicht mehr grundsätzlich kostenfrei ist. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem.
Selbst wenn die Eltern des Antragstellers zu 3) auf die Erwerbstätigkeit zu verweisen wären, würde das Einkommen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreichen, um die im Arztbericht vom 25. Oktober 2016 geschilderten Behandlungen zu ermöglichen.
Was hingegen die Antragsteller zu 1) und zu 2) angeht, folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des Bescheids vom 3. Januar 2017 und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG.
3.
Soweit sich der Eilantrag bezogen auf die Antragsteller zu 1) und zu 2) darüber hinaus auch gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des Bescheids vom 3. Januar 2017 richten sollte, ist dieser ebenfalls abzulehnen. Er ist jedenfalls unbegründet, da das Vollzugsinteresse in Ermangelung von Anhaltspunkten für die Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit der Befristungsentscheidung gegenüber dem Suspensiveffekt überwiegt und die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung bei der insoweit auf den Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit nicht zu beanstanden ist.
Auf § 43 Abs. 3 AsylG wird hingewiesen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Da der vorliegende Antrag nur hinsichtlich des Antragstellers zu 3) Erfolg hatte, trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nur zu einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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