Medizinrecht

Keine Beihilfefähigkeit eines Liegedreirades

Aktenzeichen  RO 12 K 17.2008

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 10673
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBhV § 6 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 b)
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 38 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Einer Verpflichtungsklage auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen fehlt grundsätzlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn die Voranerkennung für die Kosten eines Hilfsmittels in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
2. Das (motorbetriebene) Liegedreirad Trix 2017 der Fa. … Bikes (Hilfsmittel Nr. 22.51.02.0059) ist ein nicht beihilfefähiges Hilfsmittel, das der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist.
3. Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, was im Rahmen einer Gesamtabwägung zu ermitteln ist. (Rn. 20 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei einem Liegedreirad fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit, auch wenn die Verordnung durch einen Arzt erfolgt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die “Unbequemlichkeiten” des Lebens zu erleichtern und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Der Verpflichtungsklage fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Verpflichtung der Beklagten, dem Grunde nach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad nach § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 zu § 25 BBhV anzuerkennen. Der Zulässigkeit der auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit „dem Grunde nach“ gerichteten Verpflichtungsklage steht nicht entgegen, dass eine Voranerkennung für die Kosten eines Hilfsmittels in der Beihilfeverordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Denn die zuständigen Beihilfefestsetzungsbehörden sind nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen, die im Interesse des Beihilfeberechtigten liegen und frühzeitig Klarheit über die Beihilfefähigkeit der anstehenden Aufwendungen schaffen (VG Köln, U. v. 24.08.2015 – 10 K 2616/14, Rz. 21; BayVGH, U. v. 06.06.2016 – 14 BV 15.527, Rz. 13; OVG NRW, U. v. 14.08.1995 – 1 A 3558/92, Rz. 12, 14).
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein motorbetriebenes Liegedreirad der Firma … Bikes (Trix 2017, Hilfsmittel Nr. 22.51.02.0059).
a.) Der Sache nach handelt es sich bei der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen um eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, nämlich um die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, und damit nach heute gesicherter Auffassung wiederum um einen Verwaltungsakt (OVG NRW, U. v. 14.08.1995 – 1 A 3558/92, Rz. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 4a, 8). Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung besteht vorliegend nicht. Somit steht die Erteilung einer Zusicherung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (VG Köln, U. v. 15.11.2013 – 9 K 1009/13, Rz. 32; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110), sofern nicht die Erteilung einer Zusicherung durch das Fachrecht ausgeschlossen ist. Im Beamtenrecht ist dies z.B. für die Besoldung (§ 2 Abs. 2 BbesG) und die Versorgung (§ 3 Abs. 2 BeamtVG) der Fall, nicht hingegen für die Beihilfefähigkeit von bestimmten Aufwendungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 4a; vgl. auch VG Köln, U. v. 24.08.2015 – 10 K 2616/14; BayVGH, U. v. 06.06.2016 – 14 BV 15.527; OVG NRW, U. v. 14.08.1995 – 1 A 3558/92). Anerkannt ist das Bestehen eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn eine Zusicherung beantragt wird.
Ermessen besteht auch, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des zuzusichernden Verwaltungsaktes vorliegen, er zu diesem Zeitpunkt aus unterschiedlichsten Gründen jedoch noch nicht erlassen werden soll. Zur pflichtmäßigen Ausübung des Ermessens gehört auch die Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen an der Zusicherung, ohne dass das berechtigte Interesse des Antragstellers allein geeignet ist, den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zusicherung zu einem Anspruch auf Zusicherung zu verdichten (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110).
b.) Die Grenzen des Ermessens werden nur dann überschritten, wenn die Behörde aus sachfremden Gründen oder offenbarer Fehleinschätzung die Erteilung der Zusicherung ablehnt (OVG NRW, U. v. 14.08.1995 – 1 A 3558/92, Rz. 14). Vorliegend besteht nach Einschätzung des Beklagten bei den Aufwendungen für ein motorbetriebenes Behinderten-Dreirad keine Beihilfefähigkeit. Die Beklagte hat sich auf den Antrag der Klägerin, gerichtet auf eine bindende Vorentscheidung über die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe zu den durch die Anschaffung eines motorbetriebenen Liegedreirads der Firma … Bikes entstehenden Kosten, eingelassen und die Erteilung der begehrten Zusicherung dann nach Durchführung sachgerechter Ermittlungen – u.a. der Einholung einer ärztlichen Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit des angedachten Hilfsmittels – wegen Fehlens einer der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt.
c.) Die Klägerin hat in der Sache tatsächlich auch keinen Anspruch auf Beihilfe, so dass die Einschätzung der Beklagten auch objektiv zutrifft und nicht weiter erörtert werden muss, ob der Umstand einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung der Beihilfefähigkeit durch die Beklagte für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung ohne ausschlaggebende Bedeutung bleibt (so OVG, U. NRW v. 14.08.1995 – 1 A 3558/92, Rz. 14; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 110; wohl a.A. BayVGH, U. v. 06.06.2016 – 14 BV 15.527; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 38 Rn. 24).
d.) Das von der Klägerin begehrte Liegedreirad (Trix 2017, Hilfsmittel Nr. 22.51.02.0059; vgl. Kostenvoranschlag der Behördenakte – Bl. 6 ff.) ist nicht beihilfefähig.
aa.) Die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln richtet sich nach § 25 BBhV in der anzuwendenden Fassung. Die vorliegend streitgegenständliche Frage beurteilt sich nicht – wie bei bereits entstandenen Aufwendungen (stRspr, vgl. BVerwG, U. v. 02.04.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9) – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird. Abzustellen ist vielmehr auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BayVGH, U. v. 06.06.2016 – 14 BV 15.527, Rz. 16; a. A. VG Sigmaringen, U. v. 08.03.2016 – 3 K 4243/14, Rz. 18, wonach das Datum der Antragstellung für die Voranerkennung maßgeblich sein soll). Auch ein Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (21.06.2017; BBhV in der Fassung gültig ab 01.11.2016 bis 30.07.2018) würde vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen.
bb.) Gemäß § 25 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 der Norm die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der in Anlage 11 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Gemäß § 25 Abs. 2 BBhV sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben (Nr. 1 Buchst. a), einen niedrigen Abgabepreis haben (Nr. 1 Buchst. b), der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind (Nr. 1 Buchst. c) oder in Anlage 12 genannt sind (Nr. 1 Buchst. d) hingegen nicht beihilfefähig.
Vor dem Hintergrund der Systematik des § 25 BBhV i.V.m. Anlage 11 und Anlage 12 ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe – insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung dienen – von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.10.2011 – 2 S 1369/11, Rz. 27).
Es fehlt vorliegend zum einen an der medizinischen Notwendigkeit des Liegedreirads. Eine Voraussetzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von Hilfsmitteln ist ihre medizinische Notwendigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV. Die zu Heilmitteln i.S.d. § 23 BBhV ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG v. 22.08.2018 – 5 B 3/18) ist ohne Weiteres auf Hilfsmittel nach § 25 BBhV zu übertragen, wie sich aus der Gesamtschau von Anlage 11 und 12 ergibt (Vorbemerkung zu Anlage 12: „… die weder notwendig noch angemessen (§ 6 Absatz 1) sind“). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Anlage 11 („beihilfefähig, wenn von einem Arzt verordnet“), da Anlage 11 und Anlage 12 im Zusammenhang zu sehen sind und insoweit die Vorbemerkung zu Anlage 12 eindeutig ist. Zwar darf die zur Entscheidung über die Notwendigkeit von Aufwendungen berufene Festsetzungsstelle (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BBhV) davon ausgehen, dass Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten sind. Dies nimmt ihr jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen (BVerwG v. 22.08.2018 – 5 B 3/18). So ist dies auch im zu Grunde liegenden Fall von der Beklagten geschehen. Mit der Begutachtung der medizinischen Notwendigkeit des von der Klägerin begehrten motorbetriebenen Liegedreirads hat die Beklagte Herrn Dr. T … beauftragt (Behördenakte Bl. 10, 19) und im Nachgang noch die I … GmbH – Gesellschaft für medizinische Gutachten (Gutachten vom 11.09.2017: Behördenakt Bl. 26 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.12.2017, vorgelegt als Anlage B 1). An der Verwertbarkeit des Gutachtens vom 11.09.2017 und der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2017 der I … GmbH bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Einwände der Klägerin (kein pers. Gespräch mit der Klägerin; keine Untersuchung der Klägerin; fachliche Beurteilung durch Arzt für (Unfall-)Chirurgie; vorliegende ärztliche Stellungnahmen der Klägerin sprechen für eine medizinische Notwendigkeit; das Gutachten lasse vermissen, dass es sich substantiiert mit dem Krankenbild der Klägerin und seinen zukünftigen Erscheinungsbildern und Konsequenzen für die Klägerin auseinandersetze) greifen allesamt nicht durch. Der begutachtende Arzt, Hr. Dr. H …, weist jeweils darauf hin, dass ihm vorliegende Unterlagen für eine Aktenlagebeurteilung ausreichend seien. Dem Gutachter haben dabei die jeweils von der Klägerin vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen zur medizinischen Notwendigkeit vorgelegen und er hat sich damit auseinandergesetzt, gerade auch, warum aus seiner Sicht keine medizinische Notwendigkeit gegeben und die Anschaffung eines motorbetriebenen Liegedreirades sogar kontraproduktiv sei. Zu Recht weist Dr. H … auch darauf hin, dass von keiner (sachkundigen) Stelle attestiert worden sei, dass die Klägerin nicht (mehr) in der Lage sei, aus eigener Kraft das [Anm.: 2009 erworbene, nicht motorbetriebene] Behinderten-Dreirad führen und bewegen zu können. Seine Bedenken werden auch nicht durch das Schreiben des Dr. med. univ. M … vom 18.09.2017 ausgeräumt, wie er zutreffend in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2017 feststellt. Die gutachterlichen Ausführungen des Hr. Dr. H … geben auch keinen Anlass zu Zweifeln an dessen Sachkunde oder Unparteilichkeit. Insbesondere erfolgt darin gerade auch eine Auseinandersetzung mit dem (künftigen) Erscheinungsbild der Krankheit der Klägerin. § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV lässt sich auch nicht entnehmen, dass nur Amts- oder Vertrauensärzte herangezogen werden dürfen (OVG NRW, B. v. 27.08.2015 – 1 A 1202/15, Rz. 23). Die Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV, die endgültige Begutachtung extern zu vergeben, umfasst es auch, die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl eines geeigneten (gesellschaftsinternen oder -externen) Gutachters sowie die abschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben (OVG NRW, B. v. 27.08.2015 – 1 A 1202/15, Rz. 23).
Zum anderen handelt es sich bei dem begehrten motorbetriebenen Liegedreirad der Firma … Bikes auch nicht um ein grundsätzlich beihilfefähiges „Behinderten-Dreirad“ im Sinne von Nr. 2.5 der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung. Stattdessen liegt ein Hilfsmittel vergleichbar der grundsätzlich nicht beihilfefähigen Gegenstände vor, die in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgelistet sind (vgl. auch VG Stuttgart, U. v. 21.04.2015 – 12 K 5471/14, Rz. 18 ff. – zum Liegedreirad „Scorpion fs FX Pedelec 20“). Nach der Vorbemerkung in Anlage 12 gehören nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich angemessen sind oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Gleiches regelt bereits § 25 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) BBhV, nämlich dass Aufwendungen, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, nicht beihilfefähig sind.
Der allgemeinen Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise herangezogen werden, um die „Unbequemlichkeiten“ des Lebens zu erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob das Hilfsmittel – von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen – auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise genutzt werden kann (VG Freiburg, U. v. 31.03.2011 – 6 K 303/09, Rz. 22 m.w.V.). Die Anschaffung des Liegedreirads der Firma … Bikes ist damit nicht beihilfefähig, da sie der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Bei dem Rad handelt es sich ungeachtet dessen, dass es als behindertengerecht beschrieben wird (https://hasebikes.com/110-0-Reha-Dreirad-TRIX.html: „dass man sogar mit schweren Handicaps ganz vorne mitmischen kann“) und je nach Art und Ausmaß der Behinderungen auch von einem behinderten Menschen genutzt werden kann, nicht um ein Hilfsmittel, das speziell auf die Nutzung durch kranke oder behinderte Menschen zugeschnitten ist. So führt der Hersteller in seinem Internetauftritt zum streitgegenständlichen Liegedreirad auch selbst aus: „Fun-Faktor (…). Als supersportliches Liege-Dreirad ist das Trix eigentlich zu abgefahren für eine Hilfsmittelnummer. Aber zum Glück nur eigentlich (…). Kein Handicap, kein Trix? Quatsch. (…) Grundsätzlich gilt: Das Trix kann jeder fahren, der nicht kleiner als 1 Meter 25 und nicht größer als 1 Meter 90 ist.“
Schließlich müssen die begehrten Aufwendungen für das Liegedreirad vom Beklagten auch nicht über § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV „ausnahmsweise“ gewährt werden, weil dies bei einem solchen Freizeit- bzw. Sportfahrzeug nicht der Fürsorgepflicht entspricht (vgl. auch VG Stuttgart, U. v. 21.04.2015 – 12 K 5471/14, Rz. 18 ff. – zum Liegedreirad „Scorpion fs FX Pedelec 20“).
Nach alledem hat die Beklagte die begehrte Voranerkennung der Beihilfefähigkeit zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel