Aktenzeichen 23 O 500/14
Leitsatz
Entwickelt ein noch relativ junges Pferd, welches zum Übergabezeitpunkt an den Käufer ein ruhiges und ausgeglichenes Wesen zeigt, unter dem neuen, unerfahrenen Reiter unerwünschte Verhaltensweisen (Schreckhaftigkeit, Respektlosigkeit) kann für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel festgestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Der Begriff “Freizeitreiter” sagt nichts über reiterliche Fähigkeiten und Erfahrungen aus. (redaktioneller Leitsatz)
Auch ein – hier nicht feststellbarer – Charaktermangel eines Pferdes stellt einen Sachmangel dar und unterfällt der Beweiserleichterung des § 476 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
Bei einem Beschwerdebild (hier Unrittigkeit und Unbeherrschbarkeit des Pferdes), welches auch von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen (Ernährung, Pflege, Belastung) haben kann, ist aufgrund dieses Umstandes die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar (ebenso OLG Hamm BeckRS 2014, 16927). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.160,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger seine Aufwendungen zu ersetzen, §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434, 437 Nr. 2 und Nr. 3, 440, 323, 346, 347 Abs. 2, 304, 284 BGB, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.
I.
Der Verkäufer hat dem Käufer die gekaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zur Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit zu prüfen. Nur soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. die gewöhnliche Verwendung an, wobei die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers in der Werbung nur eine Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB definieren kann. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleich zu setzen und umfasst die der Sache anhaftenden Eigenschaften. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann sich z. B. auch aus der Beschreibung der Eigenschaften des Gegenstandes bei Vertragsschluss durch den Verkäufer ergeben.
Ob es sich bei den Äußerungen der Beklagten bzw. des Zeugen … das Pferd sei ruhig und ausgeglichen, lasse sich problemlos im Gelände reiten und sei eine coole Socke, um eine Vereinbarung der Beschaffenheit handelt oder der vom Kläger geltend gemachte Sachmangel unter § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB fällt, weil sich das Pferd nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und erwartet werden kann, muss indes nicht entschieden werden, da der Kläger jedenfalls nicht nachweisen konnte, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war.
II.
Der Kläger konnte seine dahingehende Behauptung eines Sachmangels bei Gefahrübergang nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.
a) Zwar haben die Zeugen … und … im Wesentlichen übereinstimmend und für das Gericht auch glaubhaft bestätigt, dass das Pferd keineswegs ruhig und ausgeglichen ist und sich problemlos im Gelände reiten lässt. Die Zeugen schilderten, dass das Pferd sehr schreckhaft ist und beim geringsten Anlass in Panik gerät. Sie bestätigten ebenfalls, dass das Pferd den Kläger beim Reiten im Gelände mindestens zweimal abgeworfen hat und selbst ein Führen vom Hof nicht möglich ist, weil sich das Pferd losreißt, durchgeht und wieder zurück zum Stall läuft. Das Pferd renne in seiner Panik Zäune um, reiße sich vom Führstrick los und sei nicht gefahrlos zu reiten, da man die Reaktionen des Pferdes nicht vorhersehen könne. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass man gegenüber dem Pferd sehr energisch sein müsse, um ihm reiterlich das abzuverlangen, was man wolle. Gelegentlich zeige das Pferd auch überhaupt keine Reaktion oder verweigere sich dem Reiter. Es habe nicht ausreichend Respekt gegenüber dem Menschen. Die Zeugen bestätigten jedoch ebenfalls, dass diese Verhaltensweisen sich erst nach einer gewissen Zeit, nämlich nach einigen Wochen nach Übergabe gezeigt hätten. Vorher sei das Pferd sehr ruhig, geradezu schläfrig gewesen. In der ersten Woche habe es lediglich einen Vorfall gegeben, bei dem es beim Führen die Zeugin … umgerissen und durch den Dreck gezogen habe. Zwar äußerten die Zeugen … und … die Vermutung, dass das Pferd „gespritzt“ wurde, also Medikamente bekommen habe, weil das Pferd am Anfang total platt, wie unter Valium bzw. wie im Nebel gewesen sei und sich dieses Verhalten dann komplett ins Gegenteil verkehrt habe. Dies stellt jedoch lediglich eine Vermutung dar, für die der Kläger einen Nachweis nicht erbringen konnte. Insbesondere wurde das Pferd nicht zeitnah nach Übergabe tierärztlich untersucht. Auch eine Blutprobe zum Nachweis eines Medikamenteneinflusses wurde nicht entnommen.
Darüber hinaus trägt der Kläger selbst vor, dass das Pferd sowohl beim Probereiten, wie auch bei Übergabe die von ihm jetzt gerügten Verhaltensauffälligkeiten noch nicht gezeigt hatte.
b) Auch das eingeholte Sachverständigengutachten konnte die Behauptung eines Sachmangels nicht bestätigen. Der Sachverständige konnte insbesondere nicht feststellen, dass das Pferd traumatisiert ist. Er konnte auch nicht positiv feststellen, dass das Pferd bei Gefahrübergang charakterliche Mängel aufgewiesen hat. Bei seiner Begutachtung des Pferdes vor Ort hat der Sachverständige festgestellt, dass das Pferd ruhig und gelassen ist. Lediglich beim Vorbeifahren einer landwirtschaftlichen Maschine sei das Pferd vermehrt unruhig gewesen und habe getänzelt, sich aber dann sofort wieder beruhigt. Dieses Verhalten sei nicht untypisch und stelle ein normales Verhaltensmuster eines Pferdes dar. Jedoch konnte der Sachverständige bestätigen, dass das Pferd den Kläger als führende Person ignoriert und sich gegenüber dem Kläger durchsetzt. Der Sachverständige, der das Pferd dann selbst führte, konnte dies, wenn auch nicht problemlos, bewerkstelligen, obwohl auch bei ihm das Pferd versuchte, sich loszureißen. Der Sachverständige, der den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die Aussagen der Zeugen berücksichtigt hat – die Zeugen … und … waren auch vor Ort anwesend und haben gegenüber dem Sachverständigen den Sachverhalt, wie ersieh aus dem Protokoll vom 26.05.2015 ergibt, wiederholt – ist zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Auffälligkeiten des Pferdes nicht um eine Verhaltensstörung, sondern lediglich um unerwünschtes Verhalten handelt, also eine Verhaltensweise, die dem Normalverhalten der Pferde im weiteren Sinn entspricht, jedoch Probleme bei der Haltung und Nutzung bereitet. Diese unerwünschten Verhaltensweisen würden begünstigt durch individuelle Charaktereigenschaften, gebäudebedingte Mängel und inadäquate Haltung. Die Ursachen seien vor allem in Schmerz, Angst, nicht geklärter Rangordnung und im erlernten Verhalten zu suchen. Im konkreten Fall sieht der Sachverständige das Ausbilden der unerwünschten Verhaltensmuster in der Kombination Pferd – Reiter. Bei dem Pferd handele es sich um ein relativ junges Pferd, das lediglich angeritten sei, d. h. lediglich eine erste Grundausbildung unter dem Reiter erhalten habe. Junge Pferde reagieren in unbekannter Umgebung noch unsicher und ängstlich und auf ungewohnte Situationen noch sehr schreckhaft, so der Sachverständige. Darüber hinaus handele es sich bei dem Pferd um ein kleineres Pferd, eher im Typus eines kaltblütigen Pferdes, dem Eigenschaften wie Sturheit und mangelnde Menschenbezogenheit anhaften. Der Kläger habe wenig Erfahrung im Umgang mit Pferden und sei auch als Reiter relativ unerfahren. Im Umgang mit dem Pferd zeige sich der Kläger sehr unbedarft und auch inkonsequent. Das Pferd nehme den Kläger nicht als Respektsperson wahr. Weil das Pferd mit seinem Verhalten gegenüber dem Kläger immer wieder durchkomme, habe sich das Pferd dieses Verhalten dann offensichtlich zu eigen gemacht. Abhilfe könne hier durch konsequente Erziehung und vertrauensbildende Maßnahmen geschaffen werden. Die beim streitgegenständlichen Pferd festgestellten Verhaltensmuster seien in gewisser Weise wesensimmanentes Verhalten eines Pferdes, welches ein Steppen- sowie Herden- und Fluchttier sei. In welche Richtung sich jedoch bestimmte Eigenschaften entwickeln, werde durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, beispielsweise Umwelt, Haltung und Fütterung ebenso wie Umgang mit dem Pferd an der Hand und unter dem Reiter. So könnten sich gewisse charakterliche Eigenschaften bei wenig fachgerechter und inkonsequenter Erziehung auch negativ verstärken.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen steht fest, dass die von dem streitgegenständlichen Pferd gezeigten Verhaltensweisen grundsätzlich pferdetypisch sind, beispielsweise Erschrecken in ungewohnter Umgebung oder Flüchten in ungewohnten Situationen, Drängen zum Heimatstall, d. h. zur Herde usw.. Das Pferd sei eher dem Typus Kaltblut zuzuordnen, welches jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nur dazu tendiert, phlegmatisch bis stur zu sein und eine mangelnde Menschenbezogenheit bzw. fehlenden Respekt gegenüber dem Menschen zu zeigen, sondern sich auch durch Gelassenheit und Gutmütigkeit auszeichne und im Umgang mehr berechenbar sei und ein eher geringes Bewegungsbedürfnis zeige. Das derartige eher unerwünschte Verhaltensweisen sich hier zum Negativen verstärkt haben, sieht der Sachverständige vor allem in der Kombination des Pferdes mit dem Kläger, der aufgrund seiner Unerfahrenheit mit Pferden und als Reiter und seinem inkonsequenten Auftreten gegenüber dem Pferd unerwünschte Verhaltensweisen negativ beeinflusst und verstärkt.
Hierbei handelt es sich nicht um einen Mangel, der bei Gefahrübergang vorlag, sondern um eine Fehlentwicklung nach Gefahrübergang. Dem Kläger war auch bekannt, dass das Pferd relativ jung und lediglich angeritten ist. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass das Pferd noch weiter gearbeitet werden muss. Aus dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann der Kläger auch nicht den Rückschluss ziehen, dass das streitgegenständliche Pferd für Freizeitreiter generell ungeeignet ist. Zwar ist die vertraglich vorausgesetzte Verwendung das Reiten des Pferdes durch einen Freizeitreiter. Obwohl der Kläger unstreitig ein Freizeitreiter ist, kann jedoch hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Pferd generell für jeden Freizeitreiter ungeeignet ist. Der Begriff Freizeitreiter definiert sich zum einen durch die Abgrenzung zum Profireiter, d. h. dem Fehlen einer berufsmäßigen reiterlichen Ausbildung, und zum anderen durch die Tatsache, dass ein Freizeitreiter nicht täglich über mehrere Stunden, sondern eben nur in seiner Freizeit, möglicherweise nur gelegentlich Umgang mit dem Pferd hat. Der Begriff Freizeitreiter sagt jedoch nichts über die reiterlichen Fähigkeiten bzw. die Erfahrungen aus, die ein Reiter bereits mit Pferden und dem Reiten hat. Bewusst hat auch der Sachverständige den Kläger ausdrücklich nicht als Freizeitreiter, sondern als unerfahrenen Reiter bezeichnet, da der Begriff Freizeitreiter keinen Rückschluss auf das reiterliche Vermögen zulasse. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Begriff Freizeitreiter ist nicht mit „Anfänger“ oder „unerfahrener Reiter“ gleichzusetzen. Dass der Kläger im Umgang mit Pferden und im Reiten unerfahren ist, liegt allein in seinem Risikobereich. Die Beklagte kann für die Unerfahrenheit des Klägers – auch in Kombination mit dem streitgegenständlichen Pferd – nicht haftbar gemacht werden.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Das Gutachten legt schlüssig, nachvollziehbar und absolut widerspruchsfrei die Befunde und Untersuchungsergebnisse dar, macht Ausführungen zum Wesen des Pferdes im Allgemeinen, zu den unterschiedlichen Rassen, zu Individualverhalten und möglichen Ursachen und zieht daraus für das Gericht nachvollziehbare Schlussfolgerungen. An der Sachkunde des Gutachters, der anerkannter Fachtierarzt für Pferde und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Fachgebiet Pferde ist, besteht für das Gericht kein Zweifel.
III.
Dem Kläger kommt auch die Beweiserleichterung des § 476 BGB nicht zugute. Der Kläger stützt seinen Vortrag hinsichtlich eines Sachmangels ausdrücklich darauf, dass das Pferd unter einem Charaktermantel leide. Bei einem Charaktermangel würde es sich zwar grundsätzlich um eine dem Pferd dauerhaft anhaftende Eigenschaft handeln, die nicht gänzlich zu beseitigen ist. Insoweit würde es sich nach Auffassung des Gerichts tatsächlich um einen Sachmangel handeln, für den die Vermutung des § 476 BGB greifen würde, da dieser konkrete Sachmangel (Charaktermangel) nicht unvereinbar mit der Vermutung wäre. Dies deshalb, weil eben ein Charaktermangel ein dauerhafter Mangel wäre. Der Kläger konnte jedoch bereits den Nachweis eines Charaktermangels nicht führen. Erst wenn dieser nachgewiesen wäre und sich erst später, nämlich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe, gezeigt hätte, würde die Vermutung des § 476 BGB eingreifen. Der Sachverständige hat aber ausdrücklich herausgestellt, dass es sich bei den Verhaltensweisen des Pferdes um grundsätzlich wesensimmanente Verhaltensweisen des Pferdes handelt, die sich hauptsächlich durch äußere Einflüsse negativ oder positiv entwickeln können, und nicht um Charaktermängel.
Soweit der Kläger als Mangel auf eine fehlende Rittigkeit oder Beherrschbarkeit des Pferdes abstellen wollte, wäre § 476 BGB aufgrund der Art der Sache und der Art des Mangels nicht anwendbar. Zwar ist § 476 BGB grundsätzlich auch auf den Tierkauf anwendbar, jedoch nicht ausnahmslos. Anders als bewegliche Sachen unterliegen Tiere während ihrer gesamten Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von den natürlichen Gegebenheiten des Tieres (Anlagen, Alter), sondern auch von seiner Haltung (Ernährung, Pflege, Belastung) beeinflusst wird, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az. VIII ZR 173/05, Rn. 22 ff., insbesondere Rn. 27. Bei einem Beschwerdebild, welches nicht nur jederzeit auftreten kann, sondern auch von dem Pferd und seiner Veranlagung unabhängige Ursachen haben kann, ist aufgrund dieses Umstandes die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar (Unrittigkeit und Unbeherrschbarkeit des Pferdes), vgl. z. B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2004, Az. 8 W 76/04; OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 19 U 79/13, Rn. 17, 19 und 24; Landgericht Siegen, Urteil vom 10.06.2011, Az. 2 O 107/09 (Steigen eines Pferdes).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.