Medizinrecht

Keine Reisekostenerstattung ohne Nachweis der entstandenen Reisekosten

Aktenzeichen  L 11 AS 698/15

Datum:
24.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 120114
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II § 59
SGB III § 309 Abs. 4
BRKG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 16

 

Leitsatz

SGB II-Empfänger erhalten keine Reisekostenerstattung zu Meldeterminen, wenn Nachweise fehlen, ob und welches öffentliche Verkehrsmittel sie benutzt, ob sie einen Fahrschein regulär gelöst haben und auch sonst keine Hinweise bestehen, dass ein tatsächlicher Kostenaufwand entstanden wäre. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 13 AS 1105/13 2014-07-09 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1105/13 (Ziffer III des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist trotz der geltend gemachten Beschwer von ledig 8,80 EUR zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), denn das Verfahren S 13 AS 1105/13 war mit anderen Verfahren verbunden, wobei die Berufungen in Bezug auf diese Streitgegenstände (u.a. S 13 AS 642/14 – Auskunftsklage) zum Teil keiner Zulassung bedurften. Soweit mit einer Berufung mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG iVm § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1966 – 3 RK 9/63 – BSGE 24, 260; Urteil vom 05.02.1998 – B 11 AL 19/97 R – NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 – 7 RAr 72/80 – juris), auch wenn § 5 Hs 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO – ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 13.06.2013 – B 13 R 437/12 B – juris mwN). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verbindung der Ausgangsverfahren unsachgemäß war (vgl. Beschluss des Senates vom 30.09.2015 – L 11 AS 587/14), denn der Senat konnte sich vorliegend nicht davon überzeugen, dass das SG unter bewusster Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG, mithin willkürlich, die Verfahren miteinander verbunden hat (idS vgl. BayLSG, Urteil vom 26.11.2015 – L 18 AS 669/15 – juris)
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Erstattung der Fahrkosten zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.09.2012 (Ziffer III des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihr anlässlich der Wahrnehmung der Termine am 13.09.2012 und 27.09.2012 erstattungsfähige Reisekosten entstanden sind.
Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass einer Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften des Sozialgesetzbuches übernommen werden können (§ 309 Abs. 4 SGB III iVm § 59 SGB II). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) heranzuziehen, denn sie stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar und dienen einer nachvollziehbaren, kostendeckenden und verwaltungseinfachen Pauschalierung (vgl. Urteil des Senates vom 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 – juris). Hiernach werden entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasser Weg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nachzuweisen (vgl. Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 59 Rn. 47). Hieran fehlt es aber, so dass eine Kostenerstattung durch den Beklagten nicht in Betracht kommt. Mit ihren Anträgen auf Kostenerstattung hat die Klägerin zwar geltend gemacht, ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie es jedoch bereits unterlassen, die tatsächlich angefallenen Kosten zutreffend zu bezeichnen, denn die von ihr genannten 4,40 EUR (je Meldetermin) beziehen sich offenkundig auf die für 22 km (dies entspricht der Hin- und Rückfahrstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der Behörde des Beklagten) rechnerisch zu ermittelnde Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG, wonach für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird (Satz 1), die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR beträgt (Satz 2). Soweit mit diesen Angaben aber unklar bleibt, ob und welches öffentliche Verkehrsmittel die Klägerin benutzt hat, und ob sie einen Fahrschein regulär gelöst hat, bestand auch kein Anlass, einen Kostenaufwand für die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Amts wegen zu ermitteln, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Klägerin ein tatsächlicher Kostenaufwand entstanden wäre.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Erstattung der Reisekosten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten wäre. Die von der Klägerin geltend gemachte Wegstreckenentschädigung von 0,20 EUR je zurückgelegtem Kilometer hätte sie nur zu beanspruchen, wenn sie ein Kfz oder ein anderes motorbetriebenes Verkehrsmittel (iSd § 5 Abs. 1 BRKG) für die Anreise genutzt hätte, was jedoch ihren eigenen Angaben zufolge nicht geschehen ist. Unabhängig davon wird die Anreise mit einem Fahrrad lediglich mit 5,00 EUR/ Monat bei viermaliger Nutzung je Monat (§ 5 Abs. 3 BRKG iVm § 16 BRKG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV – dort 5.3.1) und eine Anreise zu Fuß überhaupt nicht abgegolten. Insoweit verkennt die Klägerin, dass derjenige, der es unterlässt ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen, die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG nicht unabhängig von der Art der Beförderung erhält, sondern damit lediglich eine pauschale Abgeltung seines tatsächlichen, durch den Betrieb des Kfz entstandenen Aufwandes zu beanspruchen hat, wobei auch hier die Entstehung des Aufwandes, d.h. die Nutzung des Kfz grundsätzlich nachzuweisen ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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