Medizinrecht

Keine weitere Kostenerstattung für Zahnersatz nach Chemotherapie

Aktenzeichen  S 4 KR 153/15

Datum:
14.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 59312
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 28

 

Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. NZS 2000, 396; Urt. v. 2.9.2014 – B 1 KR 12/13 R, FD-SozVR 2014, 363675) gelten bei der Versorgung mit Zahnersatz die Regelungen des SGB V zur Beschränkung der Leistung der Krankenkassen auf einen Zuschuss unabhängig von der Ursache des Behandlungsbedarfs. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden, da für das Gericht feststeht, dass der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch auf den die Festzuschüsse übersteigenden Betrag für Zahnersatz hat.
2. Die Beklagte hat den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 136 Abs. 3 SGG abgesehen und auf die überzeugenden und ausführlich begründeten Rechtsausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 verwiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 06.10.1999 – Az.: B 1 KR 9/99 R, Urteil vom 02.09.2014 – Az.: B 1 KR 12/13 R) bei der Versorgung mit Zahnersatz die Regelungen des SGB V zur Beschränkung der Leistung der Krankenkassen auf einen Zuschuss unabhängig von der Ursache des Behandlungsbedarfes gelten.
Zwar kommt in seltenen Ausnahmefällen eine vollständige Übernahme der weiteren Zahnersatzkosten durch die Krankenkasse unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1998 – Az.: 1 BvR 897/98), aber die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt bei vergleichbaren Sachverhalten einen solchen Aufopferungsanspruch durchwegs ab. Die Chemo- bzw. Strahlentherapie stellt keinen hoheitlichen Eingriff dar, da für diese keine zwingenden rechtlichen Vorgaben bestehen. Vielmehr hat sich durch die bestmögliche medizinische Versorgung im Rahmen der Krebstherapie das allgemeine Lebensrisiko realisiert.
Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. Bay LSG, Urteil vom 29.06.2006 – Az.: L 4 KR 282/04; Beschluss vom 23.10.2006 – Az.: L 4 KR 335/05; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22.02.2006 – Az.: L 5 KR 123/04, Urteil vom 29.06.2017 – Az.: L 5 KR 113/15; Landessozialgericht für Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2002 – Az.: L 16 KR 115/02, L 16 KR 245/02) und lehnt auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Aufopferung einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung auf den die Festzuschüsse übersteigenden Betrag für Zahnersatz ab.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

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