Aktenzeichen M 21 M 16.3551
Leitsatz
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können sich Behörden vor Gericht auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn sie das aus sachlich gerechtfertigten Gründen für notwendig halten (vgl. nur BVerwG BeckRS 2005, 22209); nach dieser Wertung ist die sachdienliche Entsendung eines Behördenvertreters erst recht rechtens, auch wenn dadurch Fahrt- und Übernachtungskosten entstehen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Nach Ziffer II. des Tenors des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 (M 21 K 12.2354) in Sachen Urlaubsabgeltung u.a. hat der Antragsteller zwei Drittel der Kosten dieses Klageverfahrens zu tragen.
Aufgrund des Antrags der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Januar 2016 und des Antrags der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2016, welcher insbesondere Fahrtkosten für die Nutzung von Bahnfahrten erster Klasse zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2015 um 10:00 Uhr in vorbezeichneter Sache durch einen Behördenvertreter aus Fuldatal in Höhe von 332,20 € und ein Übernachtungsgeld in Höhe von 73,20 € umfasste, setzte die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. April 2016 die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin noch zu erstattenden Aufwendungen auf insgesamt 6,30 € fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem durchgeführten Kostenausgleich ergäben sich für den Antragsteller erstattungsfähige Kosten in Höhe von 919,28 € (gequotelt 306,43 €), für die Antragsgegnerin in Höhe von 450,20 € (gequotelt 300,13 €). Die von der Antragsgegnerin beantragten Übernachtungskosten in Höhe von 73,20 € seien auf 70 € zu kürzen gewesen, weil die darin noch enthaltenen Frühstückskosten in Höhe von 3,20 € nicht erstattungsfähig seien. Der von den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 18. Januar 2016 geltend gemachte Einwand, diese Kosten seien nicht notwendig gewesen, greife nicht durch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, zur mündlichen Verhandlung einen Behördenvertreter aus Fuldatal zu entsenden, der sich in dem Fall mit sehr umfangreicher „Vorgeschichte“ umfassend auskenne, sei als sachdienlich zu werten. Auf die umfassende Begründung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Februar 2016 werde Bezug genommen.
Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller Erinnerung gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss. Zur Begründung führte er durch Schreiben vom 8. Juni 2016 im Wesentlichen aus, es sei nicht als sachdienlich zu werten, dass sich die Antragsgegnerin eines Behördenvertreters aus Fuldatal bedient habe. Eine „umfassende Kenntnis der Vorgeschichte“ sei für den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen. Die Verhandlungsdauer für die beiden am 15. Juli 2015 verhandelten Klageverfahren habe lediglich ca. 35 Minuten betragen. Eine Vergütung von Übernachtungskosten sei nicht angezeigt, weil die Bundespolizeidirektion München sowohl ein reines Unterkunftsgebäude wie auch einzelne Etagen mit Ein- und Zweibettzimmern für Dienstreisende der eigenen Behörde unentgeltlich bereithalte. Eine BahnCard stehe der Bundespolizei Fuldatal zur Verfügung. Durch deren erforderlichen Einsatz oder die erforderliche Nutzung eines Sparpreises würden geringere Fahrtkosten entstanden sein.
Durch Schreiben vom 6. Juli 2016 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, die Entsendung eines Behördenvertreters aus Fuldatal sei sachdienlich gewesen. Die Reisestelle habe die Bahnfahrkarten unter Nutzung des gewährten Rabatts von 7% ausgestellt. Der Anspruch auf Nutzung der ersten Klasse ergebe sich aus der Dauer der einfachen Fahrt von über zwei Stunden. Die Beschaffung einer BahnCard erfolge grundsätzlich nur für die zweite Klasse und aufgrund einer entsprechenden Amortisationsprognose. Eine Buchung von Sparpreisen könne nicht zur Voraussetzung gemacht werden, weil die Verfügbarkeit sehr gering und damit nicht garantiert sei. Für die notwendige Übernachtung sei durch die Reisestelle ein Einzelzimmer mit Frühstück bei einem Vertragshaus der Bundespolizei zu vergünstigten Konditionen gebucht worden. Die Buchung sei nach Abfrage einer zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Verfügung gestandenen, amtlich unentgeltlichen Unterkunft im Raum München erfolgt.
Durch Schreiben vom 2. August 2016 führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Angabe, amtliche Übernachtungsmöglichkeiten seien zum Termin nicht zur Verfügung gestanden, sei unzutreffend. Über den sogenannten „Sparpreis-Finder“ erhalte man wenn nötig noch am gleichen Tag Sparpreise. Von geringer Verfügbarkeit könne nicht gesprochen werden. Eine Probebahncard amortisiere sich schon bei der ersten Fahrt nach München.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Über das Erinnerungsverfahren entscheidet nach § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs in derselben Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenlastentscheidung getroffen wurde, da das Kostenfestsetzungsverfahren ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren ist. Daher ist der erkennende Einzelrichter zur Entscheidung über die Erinnerung berufen.
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts (§ 165 i.V.m. § 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 27. April 2016 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Zur Begründung wird auf die Begründung des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.
Ergänzend ist nur auszuführen, dass das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln daran hat, dass der Antragsgegnerin in der Nacht auf den Termin zur mündlichen Verhandlung der beiden Klageverfahren keine eigene, unentgeltliche Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem schon seit Längerem entschieden, dass sich Behörden vor Gericht auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können, wenn sie das aus sachlich gerechtfertigten Gründen für notwendig halten (vgl. nur BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 14). Nach dieser Wertung war die erfolgte Entsendung des Behördenvertreters erst recht rechtens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, so dass die Festsetzung des Streitwerts entbehrlich ist.