Aktenzeichen S 13 AS 59/17
SGB III SGB III § 309
Leitsatz
Verlangt ein Leistungsträger zum Nachweis eines wichtigen Grundes im Rahmen einer Entscheidung über die Feststellung eines Meldepflichtversäumnisses die Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung, ist dies zumindest dann nicht rechtswidrig, wenn es eine einschlägige Vorgeschichte gibt, also die Vermutung dafür spricht, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich zu Unrecht auf eine Arbeitsunfähigkeit beruft, tatsächlich aber nicht wirklich bereit ist, einen Termin einzuhalten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte durch Bescheid vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 den Anspruch auf Alg II in Höhe von 10% des Regelbedarfes für die Dauer von drei Monaten gemindert, da der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Fernbleiben zum Meldetermin nachweisen konnte (§ 32 SGB II).
Der Kläger hat eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen Meldepflichtverletzung mit der ihm durch Einwurfeinschreiben zugestellten Meldeaufforderung vom 06.09.2016 erhalten. Die Behauptung des Klägers im Widerspruchsverfahren, er hätte das Ladungsschreiben nicht erhalten, widerspricht seiner Einlassung im Rahmen der Anhörung. Hier hatte er lediglich darauf hingewiesen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Post und per Mail an das Jobcenter gesandt zu haben. Die spätere Behauptung, das Schreiben nicht erhalten zu haben, ist offensichtlich eine Schutzbehauptung.
Zwar hat der Kläger sich auf einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis berufen. Unstreitig lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Im konkreten Falle hatte die Beklagte jedoch eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt verlangt, sollte er den Termin nicht wahrnehmen können.
Die Behörde kann, in geeigneten Fällen anlässlich einer Einladung zu einem Meldetermin, nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III den Betroffenen darauf hinweisen, dass eine schlichte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit im Falle eines Terminveräumnisses nicht als ausreichende Entschuldigung angesehen wird (BayLSG L 7 AS 967/11). Ein entsprechender Hinweis ist zumindest dann nicht rechtswidrig, wenn es eine einschlägige Vorgeschichte gibt, also die Vermutung dafür spricht, dass der Kläger sich lediglich auf eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des Meldeversäumnisses beruft, tatsächlich aber nicht wirklich bereit ist, einen Termin einzuhalten.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bereits mit seinen Mails vom 17.08. und 21.08.2016 angekündigt, dass er Einladungen nicht nachkommen würde, weil er sich jederzeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen könne. Allein diese Hinweise berechtigten die Beklagte, die nächste Einladung zum Termin mit dem Hinweis zu verbinden, dass eine spezielle Wegeunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist. Im Nachhinein beweist auch der Umstand, dass der Kläger am 06.09.2016 offensichtlich es vorzog, mit dem Bus nach L. zu fahren statt das Jobcenter aufzusuchen, dass er nicht wirklich bereit ist, Meldetermine einzuhalten und die Arbeitsunfähigkeit lediglich ein Vorwand ist. Die Meldeaufforderung der Beklagten vom 06.09.2017 ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 32 SGB II liegen vor.
Nach alledem konnte der Klage kein Erfolg verbeschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.