Aktenzeichen 2 BvR 3051/14
Art 103 Abs 1 GG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§§ 28ff StVollzG
§§ 108ff StVollzG
§ 29 StVollzG
§ 30 Abs 2 StVollzG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 25. November 2014, Az: III – 1 Vollz (Ws) 557/14, Beschluss
Gründe
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Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, da der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben hat. In diesem Fall hätte es sich nicht um eine sekundäre Anhörungsrüge gehandelt (vgl. BVerfGK 13, 496 ), der Beschwerdeführer schildert vielmehr einen eigenständigen Verstoß des Oberlandesgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
2
Die Kammer weist zudem darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet sein kann, einen Antrag beschleunigt – etwa durch Telefax – an das Gericht weiterzuleiten, so dass der Gefangene rechtzeitig Zugang zum Gericht erhalten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 – 2 BvR 1605/92, 2 BvR 1710/92 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 – 2 BvR 1808/92 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 – 2 BvR 939/07 -, juris, Rn. 10).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.