Aktenzeichen L 10 AL 133/16 NZB
Leitsatz
Die Frage, ob hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsentgeltes für Arbeitslosengeld I auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt somit nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 10 AL 43/16 2016-05-18 Urt SGBAYREUTH SG Bayreuth
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2016 – S 10 AL 43/16 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe des zu zahlenden Arbeitslosengeldes (Alg). Die Klägerin war vom 01.07.1988 bis 31.01.2016 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 30.11.2015 war sie von ihrem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt worden, Arbeitsentgelt wurde bis 31.01.2016 weiter gezahlt. Am 21.12.2014 meldete sich die Klägerin persönlich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg ab 01.02.2016. Mit Bescheid vom 09.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2016 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.02.2016 für 360 Tage mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 32,81 EUR. Dieses Leistungsentgelt berechnete sich aus dem bis 29.11.2015 im Bemessungszeitraum abgerechneten Bemessungsentgelt (zuletzt abgerechnetes Entgelt: Oktober 2015). Ab 30.11.2015 habe in Folge der unwiderruflichen Freistellung kein (leistungsrechtliches) Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, auch wenn das (beitragsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis erst am 31.01.2016 (Bemessungsrahmen: 01.02.2015 bis 31.01.2016) geendet habe. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 18.05.2016 abgewiesen. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 11.12.2014 (B 11 AL 2/14 R – veröffentlicht in juris) befasse sich mit dem Entstehen einer Anwartschaft und stelle diesbezüglich auf das beitragsrechtlich zu begründende Beschäftigungsverhältnis ab. Es sei daher vorliegend nicht einschlägig. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG weiche von der genannten Rechtsprechung des BSG ab. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird selbst bei Berücksichtigung aller bis 31.01.2016 erzielten Einkünfte aus der beendeten Tätigkeit nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, dass hinsichtlich des Bemessungszeitraumes und des Bemessungsentgeltes auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis abzustellen ist, bei dem die tatsächliche Erbringung von Arbeit maßgebend ist, ist bereits geklärt (vgl. unter anderem BSG, Urteil vom 08.07.2009 – B 11 AL 14/08 R -; BSG, Beschluss vom 30.04.2010 – B 11 AL 160/09 B – beide veröffentlicht in juris). Durch die von der Klägerin zitierte Entscheidung vom BSG vom 11.12.2014 wird diese Rechtsprechung auch nicht aufgegeben. Das SG weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, denn die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 11.12.2014 betrifft die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit und erlangt vorliegend lediglich für die Frage der Feststellung des Bemessungsrahmens Bedeutung. Diesbezüglich hat die Beklagte den Bemessungsrahmen zutreffend festgelegt. Verfahrensfehler hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach alldem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).