Medizinrecht

Ruhen der Apporbation als Arzt

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1777

Datum:
12.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 108356
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 2
BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Wegen des speziellen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtswidrigkeit eines Bescheids gemäß § 6 Abs. 2 BÄO die materielle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (redaktioneller Leitsatz)
2 § 6 Abs. 2 BÄO räumt dem von einer zunächst rechtmäßig erlassenen Ruhensanordnung Betroffenen wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung einen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung bzw. Aufhebung ein, der mit der Verpflichtung der Behörde korrespondiert, die erlassene Ruhensanordnung regelmäßig auf deren fortbestehende Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit, was unter Umständen auch unter einer medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie bejaht werden kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Regierung von … vom 5. November 2015 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Regierung von … vom 5. November 2015, mit dem das Ruhen der dem Kläger vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Frauen und Gesundheit am 18. Januar 1996 erteilten Approbation angeordnet wurde, ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO kann das Ruhen der Approbation durch die zuständige Behörde angeordnet werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich weggefallen ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO regelt, dass die Approbation als Arzt zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 BÄO ist die Anordnung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Ob der von der Regierung von … unter dem 5. November 2015 erlassene Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, kann – wenngleich die von Klägerseite vorgebrachten Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf das im behördlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. … und Dr. med. … vom 27. August 2015, Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bereits zu diesem Zeitpunkt geben – offen bleiben. Denn auf die damalige Rechtmäßigkeit kommt es streitentscheidend nicht an. Wegen des speziellen materiell-rechtlichen Regelungsgehalts von § 6 Abs. 2 BÄO ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. November 2015 und die Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers die materielle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 41 m.w.N.).
§ 6 Abs. 2 BÄO räumt dem von einer zunächst rechtmäßig erlassenen Ruhensanordnung Betroffenen wegen einer nachträglich eingetretenen Veränderung einen Rechtsanspruch auf deren Beseitigung bzw. Aufhebung ein, der mit der Verpflichtung der Behörde korrespondiert, die erlassene Ruhensanordnung regelmäßig auf deren fortbestehende Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Anders als beispielsweise bei einer Anfechtung des Widerrufs der Approbation als Arzt bzw. der Apothekenbetriebserlaubnis, bei der es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 4.8.1993 – 3 B 5.93 – NVwZ-RR 1994, 388; B.v. 22.7.1982 – 3 B 36.82 – Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 47) und bei der eine dem § 6 Abs. 2 BÄO vergleichbare Regelung vom Gesetzgeber nicht getroffen wurde – die Verpflichtung zur Wiedererteilung nach erfolgtem Widerruf setzt zwingend die Stellung eines Antrags und ein sich daran anschließendes Verwaltungsverfahren voraus -, ist durch den Rechtsanspruch des Klägers auf Aufhebung einer rechtswidrig gewordenen Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 2 BÄO von einer einem Dauerverwaltungsakt vergleichbaren rechtlichen Situation bzw. Struktur auszugehen. Bei Dauerverwaltungsakten ist nicht nur die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich, sondern es sind vielmehr grundsätzlich auch Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.1988 – 3 C 48.85 – NJW 1988, 2056; U.v. 29.9.1994 – 3 C 1.93 – BVerwGE 96, 372; Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 48; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 43 f.).
Da der Kläger nach § 6 Abs. 2 BÄO materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Ruhensanordnung wegen nachträglich eingetretener Veränderungen geltend machen kann, ist maßgebend darauf abzustellen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nachträglich im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 12. Januar 2017 weggefallen ist (vgl. auch VG München, U.v. 23.11.2010 – M 16 K 10.3803 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Zum demnach maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Voraussetzungen für das angeordnete Ruhen der Approbation nicht (mehr) vor. Der Kläger ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs in gesundheitlicher Hinsicht geeignet; die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist nicht nachträglich weggefallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BÄO).
Beim Kläger liegt insbesondere keine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung vor, die als solche bereits den Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 21 CS 11.2252 – juris Rn. 6 ff.; B.v. 19.5.2005 – 22 CS 05.51 – GewArch 2005, 389; OVG NW, B.v. 6.7.2011 – 13 B 648/11 – juris Rn. 18 ff; B.v. 23.3.2010 – 13 B 177/10 – juris Rn. 23 ff.; OVG LSA, U.v. 5.11.1998 – A 1 S. 376.98 – NJW 1999, 3427; VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 – RN 5 S. 11.1345 – juris Rn. 28; VG München, U.v. 10.6.2008 – M 16 K 08.736 – juris Rn. 21 f.; VG Bayreuth, B.v. 22.3.2004 – B 1 S. 04.281 – juris Rn. 28). Dies ergibt sich aus der – in der mündlichen Verhandlung bestätigten – Diagnosestellung im schmerzmedizinischen Gutachten von Dr. med., Algesiologikum MVZ, Zentrum für Schmerzmedizin, vom 18. März 2016, wonach als Diagnose Zustand nach Opioidfehlgebrauch und Zustand nach Opioidentzug gestellt und konstatiert wird, dass derzeit nicht von einer Abhängigkeitssituation auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die psychiatrisch-gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. … und Dr. med. …, Klinikum der Universität, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2016 und durch die mündlichen Erläuterungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017. Die Diagnosen, die vom Beklagten im Übrigen nicht in Frage gestellt werden, sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Da danach eine Abhängigkeitssituation bzw. Suchterkrankung des Klägers nicht vorliegt, ist der Rückschluss auf eine fehlende Eignung oder Fähigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs insoweit jedenfalls nicht gerechtfertigt. Es besteht bei ihm nicht – wie bei einem suchterkrankten Arzt – die begründete Besorgnis, dass er seinen ärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, weil er dazu unter dem Einfluss des Suchtmittels wegen des suchttypischen Krankheitsbildes psychisch oder physisch nicht in der Lage ist. Die weitere Ausübung des ärztlichen Berufs durch den Kläger ist folglich aus der Sicht der Sachverständigen unbedenklich und kann auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsinteresses und des Patientenschutzes verantwortet werden.
Beim Kläger ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auch nicht aufgrund der indizierten und auf einen längerfristigen Zeitraum angelegten transdermalen Opioidtherapie nachträglich weggefallen.
In der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2017 wurde von den Sachverständigen übereinstimmend mit Blick auf ihr jeweiliges Fachgebiet dargelegt, dass der Kläger nach langjährigem Opioidfehlgebrauch und zweimonatiger Opioidfreiheit im Juni/Juli 2015 nun unter einer kontrollierten transdermalen Opioidtherapie steht. Die therapeutische Notwendigkeit der Behandlung und der therapeutische Nutzen in der aktuellen Dosierung sind belegt. Das bei der transdermalen Therapie zur Anwendung kommende Präparat Buprenorphin (Pflaster) stellt ein Opioid mit langer Halbwertszeit dar, mit geringer Möglichkeit zur Eigenmodulation der Einnahme durch den Kläger und gering ausgeprägter Tachyphlaxieentwicklung der Substanz. Mit dieser Therapie ist es nach Auffassung der Gutachter möglich, lange Zeit ohne signifikante Opioidsteigerung auf einem stabilen medikamentösen Niveau zu bleiben. Da zudem bei Durchführung dieser Therapie keine Ausfallerscheinungen, Aufmerksamkeitsdefizite oder ähnliche Einschränkungen zu erwarten sind, ist der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs als geeignet anzusehen.
Überzeugend, schlüssig und nachvollziehbar haben die Gutachter ausgeführt, wie und warum sie zu ihrer – übereinstimmenden – Überzeugung gekommen sind. Aufgrund der Diagnosen und deren einheitlicher Bewertung durch die Gutachter sowie der bislang durchgeführten und bis auf Weiteres geplanten unangekündigten Urinkontrollen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger derzeit trotz bzw. gerade wegen der kontrollierten transdermalen Opioidtherapie gesundheitlich in der Lage ist, den ärztlichen Beruf auszuüben.
Im Rahmen der Überprüfung der Ruhensanordnung hat das Gericht darauf abzustellen, ob der Kläger objektiv den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Arztberufs genügt. Diese sind weder umfassend noch abschließend kodifiziert (vgl. insoweit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 5 BÄO, § 1 Abs. 2 HeilprG), ergeben sich aber im Wesentlichen aus der Berufsordnung, vorliegend also aus der hier maßgeblichen von der Bayerischen Landesärztekammer gemäß § 20 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) erlassenen Berufsordnung für die Ärzte Bayerns in der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 i.d.F. der Änderungen vom 25. Oktober 2015. Danach setzen insbesondere die in den §§ 1 ff. der Berufsordnung aufgeführten Aufgaben des Arztes – allgemeine ärztliche Berufspflichten, Fortbildungsverpflichtungen und Pflichten gegenüber dem Patienten (vgl. §§ 7 ff. der Berufsordnung) -, in deren Zentrum der Heilauftrag des Arztes bzw. die Tätigkeit des Arztes als Dienst an der menschlichen Gesundheit steht, neben der fachlichen Kompetenz notwendigerweise auch die psychische und physische Fähigkeit voraus, diese zu erfüllen. Die ärztliche Tätigkeit in Diagnose und Therapie und die damit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben anvertrauter Patienten verlangen vom behandelnden Arzt ein hinreichend hohes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Diesen Anforderungen kann der Kläger unter der medizinisch erforderlichen, kontrollierten und wirksamen transdermalen Opioidtherapie nach Überzeugung des Gerichts gerecht werden, da es nach Auffassung der medizinischen Sachverständigen darunter nicht zu einem reduzierten Aufmerksamkeits- und Aufnahmevermögen, Ausfallerscheinungen oder ähnlichen Beeinträchtigungen kommen kann. Zwar setzt die Ruhensanordnung nicht voraus, dass eine konkrete Patientengefährdung bereits nachgewiesen worden sein muss, da sie der Gefahrenabwehr bzw. dem Patientenschutz im öffentlichen Interesse dient. Jedoch muss trotz der vorhandenen Erkrankung prognostisch ausgeschlossen werden können, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufs zu einer Patientengefährdung kommen kann (Vgl. VG Regensburg, B.v. 6.9.2011 – RN 5 S. 11.1345 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 23.11.2010 – M 16 K 10.3802 – juris Rn. 32). Letzteres ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes unter Anwendung dieser Opioidtherapie zu Patientengefährdungen kommen kann, sind nicht konkret greifbar und haben sich auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung nicht ergeben.
Die von den Gutachtern aufgeführten Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen stehen dem Fortbestehen der Approbation nicht entgegen. Mit ihnen soll nicht die ärztliche Berufstätigkeit des Klägers eingeschränkt werden; eine beschränkte gesundheitliche Einsatzfähigkeit des Klägers als Arzt steht nicht im Raum. Vielmehr ist der Kläger derzeit zur Ausübung des Arztberufs gesundheitlich uneingeschränkt geeignet. Sichergestellt werden soll mit diesen Bedingungen, Voraussetzungen und/oder Auflagen lediglich die Aufrechterhaltung – und nicht die Wiederherstellung – der derzeit gegebenen gesundheitliche Eignung. Damit handelt es sich allenfalls um Vorgaben in Bezug auf die Verpflichtung des Klägers, seine Gesundheit weiterhin aufrechtzuerhalten. Wie jeder gesunde Arzt gleichsam verpflichtet ist, seine gesundheitliche Eignung aufrecht zu erhalten, will er seine Berufstätigkeit als Arzt weiter ausüben, so trifft diese Verpflichtung auch und besonders einen (chronisch) erkrankten Arzt, dessen gesundheitliche Eignung allein mit einer speziellen Therapie aufrechterhalten werden kann (z.B. bei Diabetes mellitus: konsequente und kontrollierte Insulintherapie; bei chronischer Herzinsuffizienz: ACE-Hemmer).
Im Ergebnis kann deshalb nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Eignung des Klägers (immer noch) „weggefallen“ ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Bereits die Begriffsbestimmung „Wegfall“ der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO bezeichneten Voraussetzungen belegt, dass es sich hierbei um, wenn auch im Abgleich zum endgültigen Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 BÄO) zwar vorübergehende, dennoch aber um eindeutige und zweifelfreie Befunde handeln muss, da ansonsten § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO Platz greift (vgl. VG München, U.v. 23.11.2010 – M 16 K 10.3802 – juris Rn. 33; VG Hamburg, B.v. 27.8.2003 – 19 VG 2874/2003 – juris Rn. 3). Der „Wegfall“ der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Arztberufs liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht (mehr) vor, auch wenn die Therapie bei dem Kläger noch nicht beendet ist und nicht absehbar ist, wann sie tatsächlich abgeschlossen sein wird.
Da damit im Ergebnis die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vorlagen, war der (rechtswidrig gewordene) Bescheid der Regierung von … vom 5. November 2015 aufzuheben.
Die Approbationsbehörde kann – wie dies die vormals zuständige Regierung von … praktiziert hatte – zur Überprüfung der (fort-)bestehenden gesundheitlichen Eignung dem Kläger zur Auflage machen, für einen bestimmten Zeitraum regelmäßig Befundberichte über Therapiefortschritte sowie fachärztliche Beobachtungen vorzulegen. Der Beklagte ist dadurch nicht gehindert – erforderlichenfalls – zu einem späteren Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers auftreten sollten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel