Aktenzeichen M 21 K 16.174
BGB § 839 Abs. 3
Leitsatz
1 Für einen Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung trägt der Beamte die materielle Beweislast für die Fürsorgepflichtverletzung, die haftungsbegründende Kausalität und den Schadenseintritt (BVerwG BeckRS 2000, 30132816). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Nachweis der Kausalität einer Wiedereingliederungsmaßnahme für eine Gesundheitsschädigung ist nicht erbracht, wenn der Gesundheitsschaden auf eine erhebliche psychische Vorerkrankung zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre dem Beamten ein Mitverschulden anzurechnen, wenn er die Wiedereingliederung nicht abbricht, sondern sie in Abstimmung mit seinem Arzt durchführt. (Rn. 40, 50 und 51) (redaktioneller Leitsatz)
3 Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Beamte zuvor versucht hat, um Rechtsschutz gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Wiedereingliederungsmaßnahme nachzusuchen. (Rn. 55 – 57) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Fürsorgepflichtverletzung.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat als ehemaligen Dienstherrn ist die Feststellung der schuldhaften Verletzung einer dem Geschädigten gegenüber zu erfüllenden Pflicht, die zu einem Vermögensschaden geführt hat, der nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität der Beklagten zuzurechnen ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Geschädigte grundsätzlich als Schadensersatz die Differenz zwischen der Vermögenslage verlangen, die sich aus der schuldhaften Pflichtverletzung ergibt, und der Vermögenslage, wie sie ohne die Pflichtverletzung bestünde (zu alldem BVerwG, U. v. 7.4.2005 – 2 C 5.04 -NVwZ 2005, 1188).
Selbst bei unterstellter Annahme der Fehlerhaftigkeit der Begutachtung durch die Medizinaldirektorin P. vom 29. Juli 2013 scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz an der Kausalität zwischen der möglichen Fürsorgepflichtverletzung und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden.
Erforderlich für einen Schadensersatzanspruch ist, dass die Fürsorgepflichtverletzung adäquat kausal für den Schaden ist. Die Kausalität ist dabei nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen der Kausalität zu bestimmen (BVerwG, U. v. 7.4.2005 – a.a.O.).
Die Kausalität kann vorliegend nicht angenommen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch ihre Vorerkrankungen ausgelöst wurde. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung wegen psychischer Probleme mehrfach behandelt wurde. Zudem befand sich die Klägerin infolge des Trennungsereignisses vom …. Dezember 2010 in der Zeit vom 5. März bis 25. Mai 2012 in stationärer Behandlung des Bezirksklinikums R… sowie vom 2. bis zum 3. Januar 2013 in stationärer Behandlung der … Klinik … Ambulant wurde die Klägerin neuro-psychiatrisch seit 1999 und psychologisch seit Juli 2012 behandelt. Diese vorangegangenen Behandlungsmaßnahmen zeigen, dass die Klägerin bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme mehrfach wegen psychischer Probleme und Erkrankungen behandlungsbedürftig war. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme nur vom 1. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2013 durchgeführt wurde. Ein so kurzer Zeitraum, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von zunächst nur zwölf, dann 15 und anschließend 18 Stunden vorgesehen war, führt in aller Regel nicht zu solch einer erheblichen Gesundheitsschädigung. Vielmehr hat sich vorliegend die psychische Vorerkrankung der Klägerin während des Wiedereingliederungsversuchs und im Anschluss daran fortgesetzt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass sich die Klägerin erst am 4. Dezember 2013 in die stationäre Behandlung des Bezirksklinikums R… begeben hat. Hätte die Wiedereingliederungsmaßnahme vom 1. bis zum 29. Oktober 2013 solche gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen für die Klägerin gehabt, wäre ein stationärer Aufenthalt bereits unmittelbar nach dem Abbruch am 29. Oktober 2013 erforderlich gewesen.
Auch der vorläufige Arztbericht des Klinikums vom … Januar 2014 zeigt, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zunächst um eine Überprüfung des subjektiv als Trauma erlebten Trennungserlebnisses im Jahr 2010 gegangen ist. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt weiterhin durch die Trennung belastet.
Die Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin durch die Medizinaldirektorin P. kann auch deshalb nicht kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen sein, weil das BAPersBw die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nicht alleine aufgrund des Gutachtens vom 20. September 2013 angeordnet hat. Vorliegend kam hinzu, dass die Klägerin selbst bereits ab Februar 2012 die Aufnahme ihrer Tätigkeit beabsichtigte und einen Antrag auf Versetzung nach R… oder im Umkreis davon sowie einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit 50 von Hundert der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1. November 2012 stellte. Zwar verzögerte sich krankheitsbedingt der Arbeitsbeginn, jedoch konnte das BAPersBw aus der beantragten Versetzung und Teilzeitbeschäftigung ableiten, dass die Klägerin selbst von einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ausging.
Die Klägerin konnte die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auch nicht durch die vorgelegten Arztbriefe beweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Beamte die materielle Beweislast für die Fürsorgepflichtverletzung, die haftungsbegründende Kausalität und den Schadenseintritt (BVerwG, U. v. 21. 9. 2000 – 2 C 5/99 – NJW 2001, 1878). Der Klägerin obliegt demnach die materielle Beweislast für das Vorliegen der adäquaten Kausalität zwischen der Fürsorgepflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Berichte sind nicht dazu geeignet, die Kausalität zu beweisen, auch wenn diese aus gerichtlicher Sicht keine für den medizinischen Laien erkennbaren Mängel aufweisen.
Die Berichte vom …. Oktober 2014, vom …. Oktober 2014 sowie vom … März 2015 können keinen Beweis dafür erbringen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich durch die Aufnahme ihrer Tätigkeit zum 1. Oktober 2013 verschlechtert hat und zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.
Da kein Beweisantrag gestellt wurde, war keine weitere Beweiserhebung veranlasst. Der Urkundenbeweis durch die Arztbriefe reicht aus. An der Richtigkeit der vorgelegten Arztbriefe bestehen keine Zweifel. Die Arztbriefe sind auch verwertbar, da sie substantiiert zu dem Gesundheitszustand der Klägerin Stellung nehmen. Der Beweis scheitert vorliegend lediglich daran, dass sich aus dem Inhalt der Berichte kein Beleg für die Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt.
In dem Arztbrief vom …. Oktober 2014 wurde zwar angegeben, dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung zu besonderen Belastungen und in der Folge zu einer Verzögerung des Genesungsprozesses geführt habe. Diese Ausführungen genügen jedoch nicht, um eine Kausalität zwischen der Wiedereingliederungsmaßnahme und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden zu begründen. Dass die unterbliebene Anerkennung der schweren psychischen Erkrankung eine besondere Belastung für die Klägerin darstellte, reicht nicht aus, um eine konkrete Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Aufgrund der Verzögerung eines Genesungsprozesses kann keinesfalls auf eine erhebliche Verschlechterung eines Gesundheitszustandes geschlossen werden. Derartiges könnte nur angenommen werden, wenn in dem ärztlichen Bericht konkret dargelegt worden wäre, inwieweit sich durch die Nichtanerkennung der Dienstunfähigkeit sowie die Wiedereingliederungsmaßnahme der ohnehin vorbelastete Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zu ihrem vorherigen Zustand erheblich verschlechtert hat. Das ist nicht dargelegt und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.
In dem ärztlichen Bericht vom …. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend und sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei. Auch diese Angabe reicht nicht aus, um die Kausalität zwischen der Wiedereingliederung und dem Schaden der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dass die Nichtanerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung für sie zusätzlich ausgesprochen seelisch belastend war, zeigt gerade, dass dieser Umstand nur einer von weiteren Belastungen für die Klägerin war. Eine solche Feststellung reicht deshalb nicht aus, die Kausalität zu begründen, da nach dem ärztlichen Bericht auch andere Belastungsfaktoren zu dem stationären Aufenthalt geführt haben können. Die Ausführung, dass die Nichtanerkennung der schweren psychischen Erkrankung der Klägerin sicherlich nicht förderlich zum Beispiel für den weiteren Behandlungsverlauf gewesen sei, kann ebenfalls den erforderlichen Ursachenzusammenhang nicht darlegen und beweisen. Dass eine Maßnahme für den Gesundheitszustand der Klägerin nicht förderlich ist, hat nicht ohne weiteres zur Folge, dass sich der Gesundheitszustand so erheblich verschlechtert, dass im weiteren Verlauf sogar ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist. Insoweit genügen die Ausführungen nicht, um den entscheidenden Beweis des Ursachenzusammenhangs zu erbringen.
Auch der Bericht des Bezirksklinikums r… vom … März 2015 kann die Kausalität nicht darlegen und beweisen. Darin wurde angegeben, dass die im August 2014 konstatierte Dienstunfähigkeit zwar eine erhebliche Entlastung erbracht habe, die Klägerin sich jedoch weiterhin mit bestimmten Vorgängen der Krankheitsphase deutlich belastet gezeigt habe. Während des stationären Aufenthaltes habe insbesondere ein persistierendes Gefühl der Bedrohung imponiert sowie des Misstrauens mit Angst vor negativer Bewertung bzw. möglicher Fehleinschätzung, insbesondere durch ärztliche Behandlung oder Beurteilung. Hierbei habe insbesondere die unterbliebene Anerkennung ihrer schweren psychischen Erkrankung im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung für die Klägerin eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses dargestellt. Zwar wurde auch darin ausgeführt, dass die unterbliebene Anerkennung eine besondere Belastung mit weiterer Verzögerung des Genesungsprozesses darstelle, allerdings genügen diese Ausführungen wie bereits dargestellt nicht, um den Ursachenzusammenhang zu beweisen.
Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Wiedereingliederungsmaßnahme jederzeit hätte abbrechen können. Selbst wenn bei der Entscheidung der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ein solcher Druck auf die Klägerin ausgeübt worden wäre, dass ihre schriftlich erklärte Zustimmung vom 23. September 2013 nicht mehr als freiwillig gewertet werden kann, so hätte sie die Maßnahmen – so wie am 29. Oktober 2013 geschehen – jederzeit abbrechen können. Da das BAPersBw die von einem Privatarzt ausgestellte Krankmeldung der Klägerin auch am 29. Oktober 2013 akzeptierte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Abbruch zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Das BAPersBw kann insoweit nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die Klägerin die Maßnahme nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen hat. Die Kausalität wurde somit auch durch eine eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin überlagert, die Wiedereingliederungsmaßnahme hinzunehmen und nicht frühzeitig abzubrechen.
Wäre entgegen der hier vertretenen Auffassung gleichwohl von einer Schadensverursachung des Dienstherrn auszugehen, müsste sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, da sie die Wiedereingliede rungsmaßnahme nicht früher abgebrochen hat. Die Klägerin hätte sich trotz des Telefonates mit der Medizinaldirektorin P. während der Wiedereingliederungsmaßnahme, auch wenn diese die Dienstunfähigkeit der Klägerin verneint haben sollte, bei ihrem Dienstherrn dem BAPersBw als arbeitsunfähig melden können. Insoweit hat sie es selbst schuldhaft unterlassen, die Entstehung eines Schadens zu verhindern. Dieser Auffassung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass von Seiten der Medizinaldirektorin P. ein so großer Druck ausgeübt worden sei, dass der Klägerin keine andere Möglichkeit als die Weiterarbeit geblieben wäre. Zum einen entscheidet nicht der PuVD über die Anerkennung einer Krankmeldung, sondern der Dienstherr, und zum anderen ist die Klägerin am 29. Oktober 2013 auf genau diese Weise vorgegangen.
Im Übrigen wäre kein Verschulden des BAPersBw anzunehmen, weil die Wiedereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem die Klägerin behandelnden Arzt Dr. K. erfolgte, der sie bereits seit 1999 nervenärztlich ambulant behandelt. Dieser entwickelte in Kenntnis und unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen einen auf die Klägerin abgestimmten Wiedereingliederungsplan. Hätte aus seiner Sicht eine solche Maßnahme so erhebliche Nachteile für die Klägerin befürchten lassen, hätte er diesen Wiedereingliederungsplan nicht erstellt. Das BAPersBw durfte aufgrund der umfassenden Mitwirkung des behandelnden Arztes davon ausgehen, dass eine Wiedereingliederung der Klägerin nach dem erstellten Plan für diese zumutbar ist und zu keinen gesundheitlichen Nachteilen führen kann. Dem BAPersBw wäre insoweit nicht einmal Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil es nicht objektiv vorhersehbar gewesen wäre, dass ein von Seiten des die Klägerin behandelnden Arztes vorgelegter Wiedereingliederungsplan zu solch erheblichen Gesundheitsschäden führen könnte.
Überdies könnte die Klägerin einen Schadensersatzanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB auch nicht mehr geltend machen, da sie es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, U. v. 24.11.1965 – 6 C 36.63; U. v. 29.2.1968 – 2 C 105.64; B. v. 2.4.1979 – 2 B 62.78) erfordert der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte (vgl. insbesondere die zweite Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht Geltung, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus Fürsorgepflichtverletzung (BVerwG, B. v. 23.9.1980 – 2 B 52.80 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76). Der grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach § 78 BBG Geltung. Der zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses geeignet (vgl. ausführlich BVerwG, U. v. 28.5.1998 – 2 C 29.97 – NJW 1998, 3288).
Der Klägerin stand im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Fragen verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz offen.
Vorliegend hätte die Klägerin, bevor sie gerichtlich einen Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung geltend macht, gerichtlich einen Feststellungsantrag nach § 123 VwGO dahingehend stellen können, dass die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme wegen bestehender Dienstunfähigkeit rechtswidrig ist. Ein solches Vorgehen hätte zum Ziel gehabt, die Tätigkeit im Rahmen der Wiedereingliederungsphase wegen bestehender Dienstunfähigkeit gar nicht erst aufnehmen zu müssen. Statt Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin die Durchführung der Wiedereingliederungsmaßnahme tatenlos hingenommen und erst im Anschluss daran einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.
Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, war der Klägerin auch zumutbar. Für die Zumutbarkeit kommt es nicht darauf an, ob für die zur Verfügung stehenden Klagemöglichkeiten überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Gerichtlicher Primärrechtsschutz ist bereits dann geboten, wenn ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da im gerichtlichen Feststellungsverfahren die Zumutbarkeit und Unschädlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme prognostisch hätte überprüft werden können. Dabei ist nicht völlig ausgeschlossen, dass im Rahmen der Begutachtung der Klägerin hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Medizinaldirektorin P. die Dienstunfähigkeit der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung festgestellt worden wäre.
Die Klägerin hat die Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch nicht dadurch verwirklicht, dass sie Widerspruch gegen die Feststellung ihrer Dienstfähigkeit durch den PuVD mit Schreiben vom … November 2013 eingelegt hat. Bei dem amtsärztlichen Gutachten des PuVD handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine lediglich interne Maßnahme vorbereitender Natur (vgl. § 44a VwGO), die nur im Rahmen des Rechtsschutzes gegen eine auf der Grundlage der §§ 44 bis 47, § 49 BBG getroffene Entscheidung angefochten werden kann (Plog/Wiedow, BBG, § 48 BBG Rn. 28). Vor diesem Hintergrund hätte die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch gegen die Wiedereingliederungsmaßnahme des BAPersBw einlegen müssen und nicht gegen die Feststellung des PuVD. Es genügt auch nicht, Primärrechtsschutz erst nach dem Eintritt eines Schadens zu ergreifen. Hier hätte die Klägerin den Feststellungsantrag bereits vor der Wiedereingliederungsmaßnahme in Anspruch nehmen können und müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.