Medizinrecht

Schmerzensgeld aufgrund mangelhafter Permanent-Makeup-Behandlung

Aktenzeichen  132 C 16894/13

Datum:
26.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 256 Abs. 1
BGB BGB § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Verletzungen/Beeinträchtigungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist dann nur ausgeschlossen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (ebenso BGH BeckRS 2001 30168574). (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung – hier eine asymmetrische Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung sowie der Umstand, dass cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des graubläulichen Pigments, teils auf dem graubläulichen Pigment zu sehen sind – kann unter Berücksichtigung, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € rechtfertigen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine nach § 253 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für immaterielle Schäden nötige Körperverletzung liegt in diesem Fall vor, da das Einbringen von Permanent-Make-Up nur durch Implantation der Pigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln erfolgen kann. Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den Behandlungen mit Permanent Makeup in den Räumlichkeiten der Beklagten im September 2010 entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 81%, die Beklagte 19%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.122,69 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
A. Das Gericht geht dabei von den Anträgen der Klagepartei im Schriftsatz vom 11.10.2013 aus. Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei nur um eine rechtlich unerhebliche Präzisierung handelt oder eine Klageänderung, hat sich die Beklagte jedenfalls rügelos auf die neuen Anträge eingelassen, § 267 ZPO.
B. Die Klage ist zulässig.
I.
Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO (örtlich), §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1 GVG (sachlich).
II.
Das für den Feststellungsantrag nötige Feststellungsinteresse besteht, § 256 I ZPO.
1. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Lässt sich eine Aussage darüber, ob in der Zukunft noch Spätfolgen der Verletzungen/Beeinträchtigungen auftreten können, nicht treffen, dann ist, solange der Eintritt derartiger Schäden nicht ausgeschlossen werden kann, die Möglichkeit von Spätschäden gegeben. Ein Feststellungsinteresse ist dann nur ausgeschlossen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2001, 3414, 3415, m. w. N.).
Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeld im Falle immaterieller Schäden nicht entgegen: Dieses berücksichtigt zwar grundsätzlich auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung die künftige Entwicklung des Schadensbilds; lässt sich aber derzeit nicht klären, ob in Zukunft noch Spätfolgen eintreten werden, besteht gleichwohl ein Feststellungsinteresse bzgl. zukünftiger immaterieller Schäden (BGH, a. a. O.).
2. Die Klägerin hat ihren Feststellungsantrag in zweierlei Hinsicht begründet: Bezüglich materieller Schäden bezieht sie sich insbesondere auf die erhöhten Kosten für weiteres Überschminken und Spezial-Make-Up, bis das Permanent-Make-Up nicht mehr sichtbar ist; diesbezüglich ist ein Feststellungsinteresse allein schon aufgrund der Tatsache zu bejahen, dass unklar ist, wie lang die Folgen des behauptet fehlerhaften Permanent-Make-Ups anhalten werden und die Klägerin schlüssig dargelegt hat, dass das behauptet fehlerhafte Permanent-Make-Up durch besonders deckendes Spezial-Make-Up überdeckt werden müsse. Die Kosten für das Spezial-Make-Up können derzeit nicht beziffert werden; das Feststellungsinteresse ist dabei insbesondere aufgrund der sonst drohenden Verjährung von späteren Schäden gegeben.
3. Bezüglich der immateriellen Schäden trägt die Klägerin insbesondere vor, dass unabsehbar sei, welche Folgeschäden verbleiben werden, ob sich das Make-Up noch abschwächt und wann und mit welchen Komplikationen eine ärztliche Entfernung erfolgen kann.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen … vom 29.06.2016 eine (ärztliche) Fehlerbeseitigung, d. h. Entfernung des Make-Ups durch Lasertechnik sei meist direkt auf dem Lidrand nicht möglich, da die Gefahr einer Augenverletzung zu groß ist, kann das Gericht hier nicht ausschließen, dass die Klägerin bei verständiger Würdigung Anlass hat, mit dem Eintritt eines weiteren immateriellen Schadens zu rechnen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine operative Entfernung dennoch, eventuell durch eine Weiterentwicklung der operativen Möglichkeiten, einmal in Betracht kommt und hierdurch weitere Schmerzen verursacht werden, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden können.
C. Die Klage ist teilweise begründet.
I.
Schmerzensgeld
Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € ergibt sich aus §§ 634 Nr. 3, 280 I, 253 II BGB.
1. Die streitgegenständlichen Verträge über das Erbringen von Permanent-Make-Up-Leistungen unterfallen dem Werkvertragrecht, §§ 631 ff. BGB, da hierbei nicht nur ein Tätigwerden, sondern ein konkreter Erfolg seitens des Unternehmers geschuldet ist (so auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12 -, juris; vgl. auch LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris, zu Tätowierungen).
2. Die Beklagte hat die Werkleistungen mangelhaft erbracht und die Klägerin dabei an ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt.
a) Mangelhafte Leistung
Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen … ist das Gericht hier von einer mangelhaften Leistung, § 634 II 2 Nr. 2 BGB der Beklagten überzeugt, § 286 I ZPO.
aa) Ein rechtlich relevanter Mangel aus den Behandlungen im Jahr 2002, wie von der Klägerin behauptet, kann zwar nicht angenommen werden. Denn ungeachtet der Frage, ob ein solcher überhaupt vorliegt – zumindest bezüglich der Einbringungstiefe hat die Sachverständige keine Fehler erkennen können – wären etwaige Ansprüche aus diesen Behandlungen mittlerweile verjährt.
Die Verjährungsfrist ist gemäß § 634 a I Nr. 3 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist; diese beginnt gemäß § 199 I BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte hiervon Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin die Beklagte bereits 2008 aufgesucht und die zu lange Haltbarkeit des Make-Ups sowie den zu breiten unteren Lidstrich gerügt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hatte sie diesbezüglich also die nötige Kenntnis, so dass mit Ablauf des Jahres Jahres 2011 diesbezügliche Ansprüche verjährt sind, §§ 195, 187 I, 188 II BGB.
bb) Mängel aus den Behandlungen im Jahr 2008 konnten nicht festgestellt werden. Die Sachverständige … führt diesbezüglich im Gutachten vom 30.06.2015 aus, dass sie diese Behandlungen nicht bewerten könne, da die Pigmente der späteren Behandlungen aus dem Jahre 2010 darüber liegen. Auf den Verjährungseinwand kommt es diesbezüglich daher nicht an.
cc) Mängel ergeben sich indes im Bezug auf die im September 2010 durchgeführten Behandlungen. Die hierdurch erzielten Ergebnisse entsprechen nicht dem, was an üblicherweise erwartet werden kann, § 634 II 2 Nr. 2 BGB.
(1) Die Sachverständige Merk hat im Rahmen der Begutachtung der Klägerin festgestellt, dass die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch ist, ferner, dass cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des graubläulichen Pigments, teils auf dem graubläulichen Pigment zu sehen sind.
(2) Sie führt dazu aus, dass mittels einer speziellen Arbeitstechnik (Schattierungstechnik) hätte vorgegangen werde müssen, um die verlaufene Stelle abzudecken, bei der Farben mit hohem Weißverbleib höchstens weich einschattiert werden dürfen; eine Linie wie bei der Klägerin dürfe dabei nicht sichtbar bleiben. Eine ordnungsgemäße Arbeit, um das Farbpigment aufzuhellen, die Asymmetrie auszugleichen und die Linienführung schmäler wirken zu lassen, hätte die Abdeckung mit richtigen Hautfarbton-Varianten erfordert, Farbschicht auf Farbschicht, und sodann die Neutralisierung, d. h. Pigmentierung mit einer Gegenfarbe wie Honigblond, Kastanienbraun oder Terracotta bis Orange; in diesem Fall wäre ein akzeptables Ergebnis möglich gewesen.
Die Pigmentierung mit den Farben vanille/ivory und dem Pigmentgemisch graphit/marmor sei dagegen fehlerhaft gewesen. Hautfarben wie Marmor und Vanille würden über eine lange Verweildauer und starke Helligkeitswirkung verfügen und seien daher ungeeignet, um auf eine zu erhaltende Lidstrich-Pigmentierung angebracht zu werden; aufgrund des hohen Titandioxid-Anteils sei die Verweildauer lang und das Pigment in der Haut weiß-cremefarben zu erkennen. Auch bzgl. der Benutzung des Gemisches Graphit/Marmor sei ein Fehler gemacht worden, da die Marmor-Pigmente eine lange Verweildauer aufweisen und als cremeweißer Verbleib erscheinen.
Abschließend führt die Sachverständige aus, dass die jetzigen Folgen gerade nicht auf etwaigen Wünschen der Klägerin beruhen, sondern auch unter Berücksichtigung der Wünsche der Klägerin eine richtige Arbeitsmethode/-technik und optimale Farbauswahl hätte eingesetzt werden müssen.
(3) Das Gericht ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen … von der Mangelhaftigkeit der Leistungen im Jahre 2010 überzeugt. Insbesondere hat die Sachverständige mit ihren überzeugenden Ausführungen veranschaulicht und für das Gericht nachvollziehbar gemacht, aus welchem Grund die Vorgehensweise und insbesondere die Farbwahl hier konkret fehlerhaft war und weshalb es zu den jetzigen Folgen für die Klägerin, insbesondere der weißlich-gelblichen Verfärbung am unteren Lidstrich, gekommen ist.
dd) Unerheblich ist dabei das Vorbringen der Beklagten, sie habe der Klägerin 2008 und 2010 jeweils eindringlich davon abgeraten, die Abdeckung mit Hautfarben durchzuführen, und stattdessen empfohlen, abzuwarten. Denn auch in diesem Fall hat die Beklagte die Pflicht, etwaige entgegen ihren Rat durchgeführte Arbeiten mangelfrei und entsprechend den Regeln der Kunst zu erbringen.
b) Körperverletzung
Eine nach § 253 II BGB als Voraussetzung für immaterielle Schäden nötige Körperverletzung liegt vor, da das Einbringen von Permanent-Make-Up nur durch Implantation der Pigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln erfolgen kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Behandlung mit einem Permanent-Make-Up aufgrund ihrer Eigenart stets mit körperlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen verbunden ist. Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterzieht, willigt zwar in die Körperverletzung ein; die Einwilligung ist dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 S 34/09 -, juris; Diercks-Harms, MDR 2011, 462, 465, jeweils zu den insoweit vergleichbaren Tattoos).
c) Die Beklagte hat diese Pflichtverletzungen auch zu vertreten, § 276 I BGB. Dies wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet; die Beklagte hat hier nicht darlegen und beweisen können, dass ihr nicht zumindest Fahrlässigkeit nach § 276 I BGB vorzuwerfen ist.
3. Nach § 253 II BGB kann aufgrund der Körperverletzung eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden. Aufgrund der bewiesenen Mängel und der damit einhergehenden Beeinträchtigungen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € für angemessen, § 287 I ZPO.
Hierbei lässt es sich von folgenden Erwägungen leiten:
a) Das Schmerzensgeld soll einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen gewährleisten, andererseits dem Verletzten Genugtuung für die Schädigung durch den Schädiger verschaffen.
b) Der Genugtuung kommt hier keine besondere Bedeutung zu. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Schmerzen, die durch die Permanent-Make-Up-Behandlung selbst verursacht wurden, auch bei einer ordnungsgemäßen Behandlung unweigerlich aufgetreten wären; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung mit Permanent-Make-Up nicht auf die Schädigung der Kundin gerichtet ist, sondern auf Herstellung eines von der Kundin gerade gewünschten Erfolgs – es liegt also kein Fall von Böswilligkeit des Schädigers gegenüber dem Verletzten vor. Hinsichtlich der durch das mangelhafte Permanent-Make-Up eingetretenen Folgen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten hier nach den Ausführungen der Sachverständigen ein Fehler vorzuwerfen ist, der einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet; dass ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden vorliegt, etwa grobe Fahrlässigkeit, kann das Gericht dagegen nicht erkennen.
c) Im Rahmen der Ausgleichsfunktion berücksichtigt das Gericht, dass die Folgen der fehlerhaften Permanent-Make-Up-Behandlung für die Klägerin wenn auch nicht von permanenter, so zumindest von langwieriger Dauer sind. Diesbezüglich hat die Sachverständige … anschaulich und überzeugend ausgeführt, dass eine Entfernung mittels Laser problematisch ist, da sich das weiße Pigment erst einmal schwarz färben würde, so dass es ein Vielfaches länger dauern würde, die Pigmente wegzulasern, wobei auch dann kein zufriedenstellendes Ergebnis garantiert werden könne; zudem sei aber die Gefahr einer Augenverletzung eher groß, da die Laserbehandlung direkt auf dem Lidrand erfolgen müsste. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung derzeit operativ entfernt werden können. Bezüglich des Verbleibens der Beeinträchtigung ohne operative Behandlung hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dunkle Farbpigmente nach einigen Jahren verblassen werden; das weiße Pigment wird definitiv länger verbleiben, wobei die genaue Dauer nicht festgestellt werden kann. Auch die Tatsache, dass die Behandlung bereits 2010 erfolgte und noch 5 Jahre später bei Begutachtung durch die Sachverständige sich noch keine wesentliche Veränderung gezeigt hat, spricht dafür, dass die Klägerin noch einige Zeit mit dem derzeitigen Zustand leben werden muss.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung der Klägerin im wahrsten Sinne des Wortes ins Gesicht geschrieben sind: Die Klägerin kann die Folgen nicht – wie etwa bei manch mangelhaften Tattoo – unter Kleidung verbergen, sondern die Folgen sind im Alltag stets sichtbar. Dabei ist allerdings anzumerken, dass das Gericht anhand der vorliegenden, insbesondere der dem Sachverständigengutachten beigefügten Fotos nicht die Ansicht der Klagepartei teilt, dass die weiße Verfärbung und die Asymmetrie grob entstellend wirkt. Abschließend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Folgen zumindest durch entsprechendes Make-Up, wie sie selbst vorträgt, kaschieren kann.
d) Unter Berücksichtigung und nochmaliger Abwägung dieser Umstände erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € erforderlich, aber auch hinreichend.
4. Der Anspruch ist bezüglich der Behandlungen im Jahr 2010 auch nicht verjährt; denn selbst wenn die regelmäßige Verjährungsfrist bereits in diesem Jahr begonnen hätte, wäre sie frühestens mit Ablauf des Jahres 2013 abgelaufen, zuvor aber durch die Klageerhebung gehemmt, § 204 Nr. 1 BGB.
5. Der Zinsanspruch bzgl. des Schmerzensgelds ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 I BGB: Durch das anwaltliche Schreiben (Anlage K 5) befand sich die Beklagte diesbezüglich ab 15.02.2013 im Verzug.
II.
Feststellungsantrag
Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet.
1. Hinsichtlich der Feststellung bzgl. der bereits 2002 erbrachten Leistungen ist er unbegründet. Ungeachtet der ungeklärten Frage, ob diesbezüglich fehlerhafte Leistungen der Beklagten vorliegen, ist jedenfalls entsprechend den obigen Ausführungen bereits Verjährung eingetreten; nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, steht ihr ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu, § 214 BGB.
2. Hinsichtlich der Behandlungen im September 2010 ist der Antrag dagegen entsprechend der obigen Ausführungen begründet; ein entsprechender Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 634 Nr. 3, 280 I BGB, im Bezug auf immaterielle Schäden in Verbindung mit § 253 II BGB.
III.
Rechtsanwaltskosten
Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich nur in Höhe von 272,87 €, § 280 I BGB.
1. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche durfte der Klägerin hier erforderlich und zweckmäßig erscheinen; insbesondere bedurfte es aufgrund der für einen juristischen Laien schwierigen Rechtsfragen nicht erst eines Verzugs der Beklagten, um einen Rechtsanwalt einschalten zu dürfen. Unstreitig wurde die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgefordert (Anlage K 5).
2. Erstattungsfähig ist dabei aber nur eine 1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
a) Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten können sich nur anhand des Werts berechnen, dessen außergerichtliche Geltendmachung auch gerechtfertigt war, mithin hier 2.500,00 € für das Schmerzensgeld. Im Bezug auf die Kosten für das ärztliche Attest und das Spezial-Make-Up kommt eine Erhöhung des Gegenstandswerts bereits deshalb nicht in Betracht, da die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit (ausweislich der Anlagen K 5 und K 6) sich nur auf das Schmerzensgeld und nicht auf andere Posten bezog.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Ansatz einer 1,5-Gebühr ohne weitere Darlegung einer besonderen Schwierigkeit oder eines Umfangs der Sache nicht einer gerichtlichen Kontrolle entzogen; es greift diesbezüglich insbesondere nicht die sog. Toleranzgrenze. Eine solche ist dem Rechtsanwalt im Rahmen des § 14 I RVG zwar durchaus zuzugestehen; dies gilt allerdings nicht für die Geltendmachung einer 1,5-Gebühr, da andernfalls der Rechtsanwalt stets eine 1,5-fache Gebühr verlangen könnte, wenn die Sache nur durchschnittlich ist, und damit Sinn und Zweck des Nr. 2300 RVG VV vereitelt werden würde, der eine höhere Gebühr als 1,3 eben nur vorsieht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1020, 1021).
Die Beklagte hat die Höhe der Anwaltsgebühren bestritten; eine entsprechende Substantiierung seitens der Klägerin, warum hier der Ansatz einer 1,5-Gebühr gerechtfertigt sein soll, erfolgte nur mit pauschalem Verweis auf den bisherigen Vortrag und die Anlagen und eine besondere Bedeutung des Falls für die Klägerin. Das Gericht kann hierin keine ausreichenden Gründe sehen, um abweichend von der Regel eine 1,5-Gebühr geltend zu machen.
c) Es ergibt sich (ausgehend von den RVG-Gebühren im Stand bis 01.08.2013) ein zu ersetzender Betrag von 161,00 € × 1,3 + 20,00 € + USt. = 272,87 €.
3. Der Zinsanspruch bzgl. der Anwaltskosten, §§ 280 I, II 286, 288 I BGB, besteht erst ab Rechtshängigkeit der Klage, §§ 286 I 2 BGB, 187 I BGB analog, mithin dem 30.07.2013. Denn bzgl. der Rechtsanwaltskosten erfolgte eine Mahnung nicht vor Einleitung des Prozesses; die vorgerichtlichen Mahnungen hatten nur das Schmerzensgeld zum Inhalt.
IV.
Kosten für Gutachten und Spezial-Make-Up
Ein Anspruch für das ärztliche Attest (Anlage K1; 230,10 € + 21,74 €) sowie für das besonders deckende Make-Up (70,85 €) besteht dagegen nicht.
1. Hinsichtlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung und Rat scheitert ein Anspruch an der Tatsache, dass die Feststellung der Pigmenttiefe letztlich nicht dazu führte, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Die Untersuchungen bezogen sich primär auf die Frage der Lokalisation der Pigmente; nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Merk liegt diesbezüglich aber kein Fehler vor, sondern die Farbpigmente wurden in der ordnungsgemäßen Tiefe und Hautschicht eingebracht. Sofern Gegenstand ebenso die Frage von Behandlungsoptionen war, kann das Gericht nicht erkennen, welche Kosten der Abrechnung (Anlage K 2+3) sich hierauf beziehen; hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung nach § 287 I ZPO bestehen ebenso nicht.
2. Hinsichtlich der Kosten für das besonders deckende Make-Up scheidet ein Anspruch aus. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte grds. für die Kosten ersatzpflichtig ist, die angemessen und erforderlich sind, um die mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung zu kaschieren, ist die Klägerin hinsichtlich der konkret geltend gemachten Kosten ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend. Sie hat die konkreten Kosten für das besonders deckende Make-Up nur mit einer Rechnung (Anlage K 4) substantiiert, die keinen Namen und diverse Positionen aufweist. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin entsprechendes Spezial-Make-Up erworben hat, ferner, dass es sich bei den in Anlage K 4 aufgeführten Produkten um solches Spezial-Make-Up handelt. Weitere Substantiierung oder Beweisangebote erfolgten diesbezüglich nicht, weswegen ein Anspruch nicht angenommen werden kann.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I, II Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der Zuvielforderung des Schmerzensgelds ist kein relevantes Unterliegen nach dem Rechtsgedanken des § 92 II Nr. 2 ZPO anzunehmen, da es sich um einen Anspruch handelt, der im Wege der richterlichen Schätzung zu ermitteln ist und bei dem die klägerische Zuvielforderung nicht mehr als 20% ausmacht (vgl. Thomas/Putzo, § 92 ZPO, Rn. 9). Unter Berücksichtigung eines fiktiven Gesamtstreitwerts (unter Einbeziehung der kosten relevanten Nebenforderungen in Form der Anwaltskosten) von 4.533,84 € (3.000 + 322,69 + 411,15 + 800 Feststellungsantrag) ergibt sich eine Verlustquote von 19% (322,69 + 138,28 + 400 Feststellungsantrag).
Das Gericht bewertet den Feststellungsantrag im Rahmen des § 3 ZPO (unter Berücksichtigung eines 20%-igen Abschlags gegenüber einem Leistungsanspruch) mit 800,00 €, die Verlustquote der Klägerin diesbezüglich aufgrund der teilweisen Unbegründetheit des Antrags (2002) auf 50%.
E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bzgl. der Klägerin aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.
Dabei setzt das Gericht für das Schmerzensgeld den geltend gemachten Mindestbetrag von 3.000,00 € an. Hinzuzuaddieren sind die 322,69 €, die keine Nebenforderungen, sondern eigene Schadensposten darstellen. Den Wert des Feststellungsantrag schätzt das Gericht wie oben dargelegt auf 800,00 €. Die Rechtsanwaltskosten bleiben als Nebenforderung unberücksichtigt, § 4 ZPO.
Mithin ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 4.122,69 €

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