Aktenzeichen 101 OH 4441/15
VVG VVG § 178, § 180
AUB Ziff. 2.1.1.1, Ziff. 2.1.2.2.3, Ziff. 3
Leitsatz
Beweisbeschluss zur Frage des Eintritts unfallbedingter Invalidität, zu Vorinvalidität und Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen in der privaten Unfallversicherung (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Erstbemessung der Invalidität vgl. BGH BeckRS 2015, 20787). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen über folgende Behauptungen und Fragen der Antragstellerin:
1. Invalidität? Liegen bei der Antragstellerin folgende unfallchirurgisch, orthopädisch und neurologisch zu bewertende körperliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch den Unfall vom 22.03.2013 vor?:
– Schmerzen, Beeinträchtigungen im linken Arm bis hin zur linken Schulter
– Neurologische Beeinträchtigungen des linken Arms bis hin zur Schulter
– Schmerzen, Beeinträchtigungen in der Wirbelsäule, insbesondere der Hals- und Brustwirbelsäule
– Neurologische Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, insbesondere der Hals- und Brustwirbelsäule
– Schmerzen, Beeinträchtigungen in der linken Hand
– Neurologische Beeinträchtigungen in der linken Hand
– Schmerzen, Beeinträchtigungen in der rechten Hand
– Neurologische Beeinträchtigungen in der rechten Hand
– Schmerzen, Beeinträchtigungen im Kopfbereich, insbesondere Kopfschmerzen, Kieferschmerzen
– Neurologische Beeinträchtigungen im Kopfbereich, insbesondere Kopfschmerzen, Kieferschmerzen
– Radikulopatie C6 und C7 links
– Cervico-Brachialgie links
– Cervico-Cephalgie
– Taubheitsgefühle im rechten Unterkiefer, rechten Ohr, linken Daumen und linken Zeigefinger
– Konzentrationseinschränkungen
– Gesichtsfeldeinschränkungen bzw. biotemporale Gesichtsfeldausfälle
– emotionale Störungen
– Schlafstörungen
2. Liegen darüber hinaus sonstige Beeinträchtigungen (möglicherweise aus einem anderen medizinischen Fachgebiet zu beurteilende) vor? Welche?
3. Auf Dauer? Bestehen diese Beeinträchtigungen auf nicht absehbare Zeit oder voraussichtlich länger als drei Jahre ab dem Unfall 22.03.2013?
4. Invalidität nach Gliedertaxe?: Besteht jeweils eine ganze oder eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung der in der Gliedertaxe der Versicherung (d.h. Antragsgegnerpartei) genannten Körperteile oder Sinnesorgane? Wenn ja, zu wieviel Prozent sind die jeweiligen Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt?
5. Invalidität für nicht in der Gliedertaxe genannte Körperfunktionen?: Besteht daneben oder gesondert jeweils eine ganze oder eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung von nicht in der Gliedertaxe der Versicherung genannten Körperfunktionen? Wenn ja, zu wieviel Prozent führt dies zu einer Beeinträchtigung der normalen körperlichen und/oder geistigen Gesamtleistungsfähigkeit?
6. Kein kausaler Vorschaden?: Waren Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall betroffen (im Sinne eines Vorschadens)? Wenn ja, dann:
– Löste erst der Unfall die Betroffenheit aus bzw. verschlimmerte er diese (= Causa des Vorschadens)?
– Falls bereits vor dem Unfall ein echter messbarer Vorschaden bestand, inwieweit führte der Unfall dann zu einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit (= Causa des Vorschadens)?
– Liegt hier eine erhöhte Empfänglichkeit der Antragstellerin für Krankheiten oder Gebrechen vor, welche noch innerhalb der medizinischen Norm liegen (= Erheblichkeit des Vorschadens)?
– Liegt im Vorschaden eine altersbedingte Abnutzung vor, die nicht über die alterstypische Degeneration hinausgeht (= Erheblichkeit des Vorschadens)?
II. Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:
Herr Dr. med. Ulrich L., … München …, c/o OFI Orthopädisches Forschungsinstitut …, …
III. Der Sachverständige wird gebeten, die Parteien und deren Vertreter von Terminen rechtzeitig zu benachrichtigen.
IV. Der Sachverständige wird gebeten umgehend mitzuteilen, ob der angeforderte Vorschuss ausreicht.
V. Die Aktenversendung an den Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass durch die Antragstellerin die Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 3.000,00 € bis spätestens 15.08.2016 gegenüber dem Gericht nachgewiesen wird.
Die Nachforderung weiterer Vorschüsse bleibt ausdrücklich vorbehalten.