Aktenzeichen B 5 K 15.116
Leitsatz
1 Das langjährige Tragen der KSA im Einsatz der Bundespolizei stellt kein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis dar, das Ursache eines Dienstunfalles iSd § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnte. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Tragen der KSA kann auch nicht dem abschließenden Katalog der Berufskrankheiten zugeordnet und deshalb als Dienstunfall anerkannt werden (§ 31 Abs. 3 BeamtVG iVm Anlage 1 der BKV). Insbesondere liegt keine Berufskrankheit in Form einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- bzw.- Halswirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten vor (Nr. 2108/2109 Anlage 1 der BKV). Denn die körpernahe Tragweise der KSA führt nicht zu dauerhaften Gesundheitsschäden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der mit der Klage geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass im vorliegenden Fall Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Die Zuständigkeit der Direktion Bundesbereitschaftspolizei als Widerspruchsbehörde ergibt sich aus § 126 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. Nr. I.12. der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 16.5.2012 (GMBl 2012, 567). Es steht dem Zweck des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist. Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bestimmt § 126 Abs. 3 Satz 1 BBG, dass in Vorverfahren bei Klagen von Beamten des Bundes aus dem Beamtenverhältnis der Widerspruchsbescheid von der obersten Dienstbehörde, hier also dem Bundesministerium des Innern zu erlassen wäre. Mit der aufgrund von § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG erfolgten Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides auf die jeweilige Bundespolizeidirektion, hier also die Direktion Bundesbereitschaftspolizei, wird lediglich der gesetzliche Regelfall des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO wieder hergestellt (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 73 VwGO, Rn. 12). Ein Devolutiveffekt des Widerspruchs ist schon nach der gesetzlichen Systematik des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend.
b) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei dient das Begriffsmerkmal „plötzlich“ ebenso wie das Merkmal „zeitlich und örtlich bestimmbar“ in erster Linie dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (BVerwG, U.v. 9.11.1960 – 6 C 144.58 – BVerwGE 11, 229; U.v. 4.2.1966 – 2 C 65.63 – BVerwGE 23, 201). Durch Dauereinwirkungen verursachte Körperschäden können auf dieser Grundlage also nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 16.2.1996 – 2 A 11573/95 – NVwZ-RR 1997, 45). Das hier vom Kläger als Auslöser der geltend gemachten Körperschäden beschriebene langjährige Tragen der KSA im Einsatz stellt aber kein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis dar, das Ursache eines Dienstunfalles i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnte.
c) Darüber hinaus bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, dass es als Dienstunfall gilt, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG sind also auch Dauereinwirkungen, die zu Körperschäden führen, als Dienstunfall anzuerkennen. Dabei tritt an die Stelle des den Körperschaden verursachenden Ereignisses die Erkrankung und an die Stelle des konkreten Zusammenhangs von Dienstausübung und Körperschaden die abstrakte Gefährdung durch die Art der dienstlichen Tätigkeit (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand November 2015, § 31 BeamtVG, Rn. 179). Die besondere Gefahr der Erkrankung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen, d.h. die konkrete dienstliche Tätigkeit muss ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung bergen (BVerwG, U.v. 9.11.1960 – 6 C 144.58 – BVerwGE 11, 229; U.v. 10.3.1964 – 2 C 74.62 – Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1). Es kommt nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der Art der konkreten dienstlichen Verrichtung eigentümlich ist – allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Entscheidend ist damit, dass die zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade zu dieser Erkrankung führt (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1960 – 6 C 144.58 – BVerwGE 11, 229; OVG NW, B.v. 17.6.2013 – 3 A 590/11 – juris Rn. 26). Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit zu einer Erkrankung führt, besteht in der Regel dann, wenn sich das Erkrankungsrisiko gesundheitsstatistisch verdoppelt (vgl. BSG, U.v. 23.3.1999 – B 2 U 12/98 R – BSGE 84, 30). Die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit setzt im Grundsatz den epidemiologischen Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus (vgl. BSG, U.v. 30.1.1986 – 2 RU 80/84 – BSGE 59, 295; U.v. 27.5.1997 – 2 RU 33/96 – HVBG-INFO 1997, 2107). Daran gemessen liegt eine Erkrankung in diesem Sinne beim Kläger nicht vor.
aa) Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Anlage 1 der BKV. Dieser Katalog ist abschließend, andere als die dort aufgeführten Krankheiten sind – anders als im Bereich des Unfallversicherungsrechtes – nicht berücksichtigungsfähig (BVerwG, B.v. 13.1.1978 – 6 B 57.77 – Buchholz 232 § 135 Nr. 59; B.v. 12.9.1995 – 2 B 61.95 – Buchholz 239.1 § 31 Nr. 10).
bb) Psychische Krankheiten wie die hier geltend gemachten psychischen Faktoren einer chronischen Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode und eine Angststörung sind in der Anlage 1 der BKV nicht aufgeführt. Deswegen scheidet insoweit bereits eine Anerkennung als Dienstunfallfolge aus.
cc) Im Fall des Klägers käme allenfalls eine Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 oder 2109 Anlage 1 der BKV in Betracht, nämlich in Form einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- bzw.- Halswirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten. Wann die Voraussetzungen eines „langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten“ gemäß Nr. 2108 und 2109 Anlage 1 BKV jeweils vorliegen, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Verordnungsgeber hat mit den von ihm verwandten Begriffen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gewählt, um die schädigende Exposition zu kennzeichnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ergibt sich daraus nicht (vgl. BSG, U.v. 18.3.2003 – B 2 U 13/02 R – BSGE 91, 23 ff.). Gerade bei schwierigen, insbesondere wissenschaftlich-technischen Zusammenhängen muss wegen der Komplexität der Materie unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine bis ins Detail gehende Regelung im Gesetz oder in der Verordnung erfolgen (BVerfG, B.v. 9.11.1988 – 1 BvR 243/86 – BVerfGE 79, 106; B.v. 8.1.1981 – 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77 – BVerfGE 56, 1). Bei der notwendigen Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachkunde zu prüfen, welche Einwirkungen nach den neuesten gesicherten medizinischen Erkenntnissen geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule herbeizuführen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 7.7.2005 – 1 Bf 82/02 – juris Rn. 35).
Der Zeuge MedD Dr. … hat hierzu von Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, die KSA der Bereitschaftspolizei wiege etwa 20 kg. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 Anhang 1 BKV sei allerdings erforderlich, dass über lange Jahre täglich schwere Lasten exzentrisch, das heißt nicht körpernah getragen werden müssten; unter schweren Lasten seien dabei Gewichte zwischen 20 kg und 40 kg zu verstehen. Die körpernahe Trageweise von schweren Gewichten könne zwar vorübergehend auch zu erheblichen Beschwerden führen, nicht aber zu dauerhaften Gesundheitsschäden (Sitzungsniederschrift S. 3). Diese Angaben des Zeugen sind für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft.
Sie decken sich insbesondere mit den Angaben in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Merkblättern zu den Berufskrankheiten Nr. 2108 (BArbBl 2006, 30) und Nr. 2109 (BArbBl 1993, 53). Diese Merkblätter stellen keine verbindliche Erläuterung der Berufskrankheiten-Verordnung, aber zumindest ein wichtiges Hilfsmittel für das Erkennen derartiger Krankheiten dar, das als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen ist (vgl. BSG, U.v. 17.12.2015 – B 2 U 11/14 R – juris Rn. 16; OVG Hamburg, U.v. 7.7.2005 – 1 Bf 82/02 – juris Rn. 36). Für die Berufskrankheit Nr. 2108 sind danach unter den arbeitsbedingten Einwirkungen, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule wesentlich mit verursachen und verschlimmern können, fortgesetztes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes wichtige Gefahrenquellen. Dabei sind als besondere Ausprägungen des Hebens oder Tragens von Lasten auch untrennbar damit zusammenhängende Lastenhandhabungen wie das Um- oder Absetzen, Halten, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten sowie Schaufeln von Schüttgütern zu berücksichtigen. Dadurch entstehen dem Heben oder Tragen schwerer Lasten vergleichbare Belastungen der Lendenwirbelsäule. Derartige arbeitsbedingte Belastungen der Lendenwirbelsäule können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern, Stahlbetonbauern und Bauhelfern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 1). Der Begriff „schwere Lasten“ ist dabei nicht allein durch das Lastgewicht definiert. Von Bedeutung sind eine Reihe weiterer Faktoren, insbesondere Körperhaltung, Häufigkeit und allgemeine Ausführungsbedingungen der Lastenhandhabung. Für die Berufskrankheit Nr. 2108 ist bei Männern als Lastgewicht mit einem erhöhten Risiko für die Verursachung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule bei beidseitigem Tragen auf den Schultern oder dem Rücken mit 30 kg anzusetzen, bei einem Tragen vor oder einseitig neben dem Körper 25 kg (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 7). Als Anhaltspunkt für den Begriff „langjährig“ gilt danach als untere Grenze eine etwa zehnjährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten, wobei diese Belastungen in einer erheblichen Zahl der Arbeitsschichten pro Jahr vorgelegen haben müssen; als Anhaltspunkt sind in der Regel 60 Arbeitsschichten pro Jahr anzusetzen (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 9 f.).
Für die Berufskrankheit Nr. 2109 stehen fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der Bewegungssegmente des Halses und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule als berufliche Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern können, im Vordergrund (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 1). Dabei ist für ein erhöhtes Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen wegen der achsnäheren Einwirkung auf die Halswirbelsäule ohne Hebelarm ein Lastgewicht von 50 kg und mehr, das regelmäßig auf den Schultern getragen wird, erforderlich (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 5). Auch hier bedeutet „langjährig“, das zehn Berufsjahre der belastenden Tätigkeit als die im Durchschnitt untere Grenze anzusehen sind; dabei muss das genannte Lastgewicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 5).
Nach diesem Maßstab lassen weder das Gewicht der KSA von etwa 20 kg noch die Trageweise unmittelbar am Körper noch die zumindest für die Jahre 2008 bis 2012 dokumentierten Tragezeiten den Schluss auf eine hinreichende abstrakten Gefährdung durch die dienstliche Tätigkeit des Klägers zu.
Die Richtigkeit der Angaben des sachverständigen Zeugen MedD Dr. … hat die Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere ergeben sich für das Gericht auch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz und Unparteilichkeit des Zeugen. Dieser ist zwar Facharzt für Allgemeinmedizin, hat sich aber in seiner Tätigkeit auf die Bereiche Sportmedizin und die Betriebsmedizin spezialisiert; er ist zudem Chirotherapeut. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass in seiner ärztlichen Praxis Wirbelsäulenbeschwerden vielfach beklagt werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge seine Angaben einseitig im Interesse der Beklagten gemacht hätte. Er ist in seiner medizinischen Tätigkeit nicht weisungsgebunden; seine Aufgabe als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes besteht in erster Linie darin, den Kläger als Patienten zu behandeln (Sitzungsniederschrift, S. 3). Für das Gericht bestand deshalb auch kein Anlass, wie von Klägerseite beantragt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Kausalität des Tragens der KSA für die vom Kläger geltend gemachten Körperschäden einzuholen.
Der Kläger kann damit nicht die Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Folge des Tragens der KSA verlangen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.