Aktenzeichen 9 O 5656/17
Leitsatz
1 Ein Behandlungsfehler kommt in Betracht, wenn der Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Schmerzensgeldbemessung hat sich das Gericht an dem Ausmaß und der Schwere der Verletzungen zu orientieren. Weiter hat es das Alter und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie sind zu gewichten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei Dr. Jokisch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Höhe von 413,64 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird unter Abänderung des bereits in der mündlichen Verhandlung festgesetzten Betrages auf 16.373,41 € bis zum 13.04.2018 und auf 10.000,00 € ab dem 14.04.2018 festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von 4.000,00 € zzgl. Verzugszinsen und auf Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €. Denn die Behandlung durch den Beklagten am 10.01.2017 stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als behandlungsfehlerhaft und damit als eine Verletzung der dem Beklagten aus dem Behandlungsvertrag erwachsenden ärztlichen Pflichten gem. §§ 630 a, 280 BGB dar. Ein weitergehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
1. Eine ärztliche Behandlung hat gem. § 630 a Abs. 2 BGB nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.
1.1 Der Arzt schuldet dem Patienten damit diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte; von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 – Az. 3 StR 442/99 – Rz. 37 – alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 – Az. VI ZR 382/12 – Rz. 11).
1.2 Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass eine tatsächlich falsche Diagnose nicht zwangsläufig auch einen Behandlungsfehler im Sinne eines Diagnosefehlers darstellen muss, sondern vielmehr von einem – nicht als Fehler zu beurteilenden – Diagnoseirrtum auszugehen sein kann. Der BGH hat dazu ausgeführt (Urteil v. 08.07.2003 – Az. VI ZR 304/02 – Rz. 10): „Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht die Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vielfachen technischen Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen einzusetzen sind. Auch kann jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden.“
Von einem Diagnosefehlen (im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers) ist daher erst dann auszugehen, wenn die gestellte Diagnose auf Grund der erhobenen Befunde nicht oder nicht mehr vertretbar ist. Grob ist der Diagnosefehler (im Sinne eines groben Behandlungsfehlers), wenn die gestellte Diagnose auf Grund der erhobenen Befunde schlechterdings unverständlich ist (vgl. dazu OLG München, Urteil v. 08.08.2013 – Az. 1 U 4549/12 – Rz. 58 m.w.N.).
Daneben kommt ein Behandlungsfehler allerdings auch dann in Betracht, wenn „der behandelnde Arzt ohne vorwerfbare Fehlinterpretation von Befunden eine objektiv unrichtige Diagnose stellt und diese darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat. Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, dass der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat“ (BGH v. 08.07.2003 – Az. VI ZR 304/02 – Rz. 12 BGH v. 26.01.2016 – Az. VI ZR 146/14 – Rz. 6; vgl. auch OLG München, a.a.O., Rz. 59 m.w.N.).
2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Behandlung des Beklagten am 10.01.2017 nach den Ausführungen der Sachverständigen … als fehlerhaft dar. Denn der Beklagte hat es fehlerhaft unterlassen, die zum Ausschluss einer Malaria-Erkrankung gebotenen Befunde zu erheben.
2.1 Die Sachverständige … hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.12.2017 (dort S. 17/18) ausgeführt, dass der Beklagte es am 10.01.2017 fehlerhaft unterlassen habe, eine kleinvolumige Blutentnahme zur Ausschluss einer Malaria-Erkrankung durchzuführen. Zwar hätten bei dem Kläger schon zu früheren Vorstellungsterminen Belastungssymptome vorgelegen und er habe auch traumatische Erlebnisse berichtet. Ebenso habe der Beklagte auch „klassische“ Symptome einer Malaria – und hier namentlich Fieber – nicht festzustellen vermocht, so dass die Diagnose einer akuten Belastungsstörung nicht fernliegend gewesen sei. Gleichwohl hätte es in dieser Situation in Kenntnis der nur wenige Wochen zurückliegenden Afrika-Reise des Klägers dem fachärztlichen Standard auch eines niedergelassenen Internisten entsprochen, eine Ausschlussdiagnostik im Hinblick auf die Möglichkeit einer Malaria tropica durchzuführen. Denn es sei bekannt, dass die Malaria tropica vielgesichtig sei und Fieber keineswegs zwingend hoch und vom Patienten wahrnehmbar sein müsse. Daher sei – in Anbetracht der potentiell tödlich verlaufenden Krankheit – im konkreten Fall eine Malaria-Erkrankung im Wege der Ausschlussdiagnostik zu berücksichtigen gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 hat die Sachverständige dazu ergänzend ausgeführt (Protokoll, S. 3-5), dass bereits der Praxiskollege … etwa am 18.11.2016 – bei dem Kläger trotz der Annahme einer Belastungsreaktion eine weiter Diagnostik zum Ausschluss von Malaria, Thalassämie und Schistosomiasis veranlasst habe, was durchaus zeige, dass einem niedergelassenen Arzt und auch einem Allgemeinmediziner die gebotene Ausschlussdiagnostik bei Afrikareisenden bekannt und bewusst sei. Insgesamt müsse man immer bei einem Patienten, der nach einer Afrikareise in einem schlechten Allgemeinzustand den Arzt aufsuche, an die Möglichkeit einer Malaria-Erkrankung denken und entsprechend zumindest eine Ausschlussdiagnostik vornehmen. Das entspreche auch den Leitlinien. Der Verzicht darauf stelle sich somit als ein fehlerhaftes Abweichen vom Standard dar, allerdings im Hinblick auf die bestehende Thalassämie und das nicht festgestellte Fieber als nicht schlechterdings unverständlich im Sinne eines groben Behandlungsfehlers.
2.2 Dieser Behandlungsfehler ist auch ursächlich geworden für das Fortschreiten der Malaria-Erkrankung bis zu dem Ausmaß, wie es sich am 12.01.2017 dann darstellte.
2.2.1 Grundsätzlich trägt die Klägerin als Patientin die Beweislast nicht nur für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, sondern auch dafür, dass dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden (sog. Primärschaden) geführt hat, der seinerseits wiederum für die weiteren Folgen (Sekundärschäden) mitursächlich geworden ist. Dies entspricht den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen, dass die klagende Partei alle ihr günstigen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch beweisen muss. Allerdings können bei Ansprüchen von Patienten gegen Ärzte unter Umständen gem. § 630 h Abs. 5 Satz 2 BGB Beweiserleichterungen zugunsten der Patienten in Betracht kommen, namentlich im Falle einer unterlassenen Befunderhebung. Liegt der – auch einfache – Behandlungsfehler in einer solchen unterlassenen Befunderhebung, so führt dies zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen – aber fehlerhaft unterlassenen – Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. statt vieler auch BGH v. 02.07.2013 – Az. VI ZR 554/12 – Rz. 11; BGH v. 17.11.2015 – Az. VI ZR 476/14 – Rz. 17; BGH v. 26.01.2016 – Az. VI ZR 146/14 – Rz. 4).
2.2.2 So liegt der Fall hier, denn nach den Ausführungen der Sachverständigen … sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.12.2017 (dort S. 19/20) als auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 (dort S. 5) wäre bei einer Blutuntersuchung bereits am 10.01.2017 die Malaria-Erkrankung sicher nachgewiesen worden und dann wäre auch eine sofortige stationäre Einweisung geboten gewesen. Das Verkennen einer Malaria tropicana im Blutabstrich bzw. eine Nichtreaktion auf einen Blutabstrich (wäre er durchgeführt worden) wären dann auch als grob fehlerhaft anzusehen gewesen.
2.2.3 Damit kommt es zu einer Beweislastumkehr dahingehend, dass der Beklagte den Nachweis dafür führen muss, dass auch bei rechtzeitiger Diagnostik die Malaria-Erkrankung in dem gleichen Ausmaß eingetreten wäre, es insbesondere auch zu einer zerebralen Manifestation gekommen wäre. Dieser Nachweis ist ihm indessen nicht gelungen. Die Sachverständige … hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 (Protokoll, S. 5) ausgeführt, dass sich nicht mit Sicherheit sagen lasse, ob eine solche Manifestation mit Delir hätte vermieden werden können. Mit großer Wahrscheinlichkeit wären auch die Anlage einer PICCO-Sonde und eines Dauerkatheters sowie die arterielle Sauerstoffmessung vermeidbar gewesen, eventuell sogar die Anlage des zentralen Venenkatheters und die intensiv-stationäre Behandlung. Die Behandlung selbst, insbesondere der stationäre Aufenthalt, wären aber auch in dieser Länge dann erforderlich gewesen und auch die Arbeitsunfähigkeit hätte sich allenfalls um eine Woche verkürzt. Denn nebenbefundlich habe auch noch eine Schistosomiasis bestanden und das eingesetzte Medikament Artemisin hätte in jeden Fall eine gewisse Beeinträchtigung über einen längeren Zeitraum bedeutet.
3. Auf Grund dessen ist der Beklagte dem Kläger sowohl zur Zahlung eines Schmerzensgeldes als auch zur Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € gem. §§ 249 ff. BGB verpflichtet.
3.1 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,- Euro gem. § 253 Abs. 2 Satz 1 BGB.
3.1.1 Dem Schmerzensgeld kommt sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion zu, und über seine Höhe ist durch das erkennende Gericht im Wege einer Billigkeitsentscheidung zu befinden (so schon BGH v. 06.07.1955 – Az. GSZ 1/55 – Rz. 15 ff.). Aufgrund der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hat das Gericht dabei zu berücksichtigen, dass ein Schmerzensgeldanspruch den Verletzten in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen, wenngleich der Sühnegedanken für das zivilrechtliche Schadensrecht in den Hintergrund tritt (vgl. auch MünchKomm/Oetker, BGB, 7. Aufl., München 2016, § 253, Rz. 10 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 253, Rz. 4; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 253, Rz. 8 ff.).
Das Gericht hat sich deshalb bei der Entscheidung über das Schmerzensgeld an dem Ausmaß und der Schwere der durch das schadensauslösende Ereignis verursachten Verletzungen zu orientieren. Weiter hat es das Alter und die persönlichen Verhältnisse der Klägerin zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung der erlittenen Schäden sind das Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie zu gewichten. Weiterhin sind eine mögliche Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie die Fraglichkeit der endgültigen Heilung zu eruieren (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 253, Rz. 16; Staudinger/Schiemann, a.a.O., § 253, Rz. 34). Darüber hinaus sind unter Berücksichtigung des Alters der geschädigten Person die psychischen Auswirkungen, die äußerliche Erkennbarkeit der Verletzungen sowie die Einschränkungen bei der weiteren Lebensplanung zu berücksichtigen (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Auflage, München, 2016, Rz. 274 ff. m.w.N.; Staudinger/Schiemann, a.a.O., § 253, Rz. 39), ebenso andererseits aber auch der Grad des Verschuldens und die Umstände des Eingriffs auf Seiten des Schädigers (MünchKomm/Oetker, a.a.O., Rz. 48). Als Orientierungsmaßstab für die Bemessung können – neben der eigenen, ständigen Praxis des erkennenden Gerichts – insbesondere auch sog. Schmerzensgeldtabellen mit Zusammenstellungen von Entscheidungen anderer Gerichte herangezogen werden, wobei letztlich stets die freie Überzeugung der Kammer unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend ist (OLG Düsseldorf v. 16.02.2012 – Az. 20 U 157/10 – Rz. 56; Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rz. 282; MünchKomm/Oetker, a.a.O., § 253, Rz. 37; Staudinger/Schiemann, a.a.O., § 253, Rz. 34).
3.1.2 Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte erachtet das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 4.000,- Euro für angemessen, aber auch ausreichend.
Dabei lässt es sich zum einen davon leiten, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Birkenfeld bei Durchführung der gebotenen weitergehenden Diagnostik und anschließender Reaktion auf die dann festgestellte Malaria-Erkrankung bereits am 10.01.2017 dem Kläger sowohl die zerebrale Manifestation mit Delir als auch der intensivstationäre Aufenthalt erspart geblieben wären, ebenso – mit wohl überwiegender Wahrscheinlichkeit – auch die Anlage von PICCO-Sonde, Dauerkatheter, Zentralem Venenkatheter und der arteriellen Blutdruckmessung. Auch wäre die Dauer der Behandlung insgesamt um ca. eine Woche verkürzt gewesen. Der Kläger hätte sich insgesamt gar nicht erst in einer so akut bedrohlichen Situation befunden – mit entsprechenden Ängsten und Belastungen.
Andererseits hat die Sachverständige sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30.12.2017 (dort S. 23) als auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 (Protokoll, S. 5/6) ausgeführt, dass die Malaria-Infektion letztlich erfolgreich ausgeheilt sei und insoweit auch bei früherer Reaktion kein anderes Ergebnis eingetreten wäre. Auch wäre die Dauer des stationären Aufenthalts insgesamt wohl nicht kürzer gewesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die gesamte Dauer der Behandlung nur wenige Tage umfasste und Folgeschäden nicht zu befürchten seien.
Berücksichtigt man all diese Erwägungen, so erscheint ein Schmerzensgeld von 4.000,00 € als für die Dauer und die Schwere angemessen, aber auch ausreichend, um die durch den Behandlungsfehler verursachten Folgen immaterieller Art gerecht zu werden.
3.2 Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzugszinsen aus diesem Betrag in der gesetzlichen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch bereits ab dem 03.03.2017 besteht demgegenüber nicht.
3.2.1 Nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB – und ebenso auch nach § 291 Satz 1 BGB besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Klageerhebung bzw. Rechtshängigkeit, was gem. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei entspricht. Die Klageschrift ist dem Beklagten hier – nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe – ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Beklagtenvertreters am 12.07.2017 zugestellt worden, so dass Verzugszinsen seit dem 13.07.2017 geschuldet sind. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; sie beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3.2.2 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Verzugszinsen bereits seit dem 03.03.2017 besteht demgegenüber nicht. Denn der Kläger hat insoweit keine Umstände vorgetragen, die einen Verzugsbeginn gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits zum 03.03.2017 nahegelegt hätten. Weder wurde eine Mahnung vorgetragen, noch wäre eine einseitige Fristsetzung durch den Kläger (bzw. seinen Rechtsanwalt) gem. § 286 Abs. 2 Satz Nr. 1 BGB, eine Mahnung entbehrlich zu machen. Denn die einseitig gesetzte Frist stellt keine nach dem Kalender vereinbarte Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGH v. 25.10.2007 – Az. III ZR 91/07 – Rz. 7; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286, Rz. 22).
3.3 Schließlich hat der Kläger auch Anspruch auf Freistellung von Vergütungsansprüchen seiner Rechtsanwälte in Höhe von 413,64 €, die ihm durch die Beauftragung mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte entstanden sind, gem. § 249 Abs. 1 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht demgegenüber nicht.
3.3.1 Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie der ohne das schädigende Ereignis stünde. Der entstandene Schaden ist daher zu ersetzen; besteht der Schaden in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rz. 4 m.w.N.). Der entstandene Schaden umfasst grundsätzlich auch die Kosten einer anwaltlichen Beratung nach dem schädigenden Ereignis, sofern die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war – was allerdings in Arzthaftungsfällen (wie hier) regelmäßig anzunehmen ist.
3.3.2 Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigten hätten bereits vorgerichtlich Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, was schließlich von dessen Haftpflichtversicherung aber abgelehnt worden sei. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert bestritten worden; soweit der Beklagte mit Nichtwissen die „Voraussetzungen“ für einen Freistellungsanspruch bestritten hat, genügt dies schon deshalb nicht, weil es sich hier um Tatsachen handelt, die zumindest auch in seiner Wissenssphäre liegen. Entsprechend bestand also eine vorgerichtliche Beauftragung der Bevollmächtigten des Klägers.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Rechtsanwälte vorgerichtlich zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt hat oder sogleich auch für den Fall der Erfolglosigkeit dieser Bemühungen mit der gerichtlichen Geltendmachung. Denn jedenfalls war mit der vorgerichtlichen Geltendmachung eine den Vergütungsanspruch seiner Anwälte auslösende Tätigkeit eingetreten und es stellte eine bloße Förmelei dar, wenn man anstelle einer vorsorglich erteilten, auch weitergehende Schritte umfassenden Vollmacht mehrere, separat und zeitlich aufeinander abfolgende Bevollmächtigungen verlangte. Denn der Schaden – die Belastung mit einer Vergütungspflicht – ist mit der außergerichtlichen Vertretung gem. Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG entstanden, und dies auch, wenn die außergerichtliche Vertretung gem. § 19 Abs. 1 RVG als vorbereitende Handlung von der Angelegenheit im ersten Rechtszug mit umfasst ist. Dem trägt nämlich auch der Gedanke Rechnung, dass die Hälfte der Gebühr dann auf die Geschäftsgebühr gem. Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG anzurechnen ist: Die vorgerichtliche Vertretung hat diese Gebühr jedenfalls ausgelöst. Dementsprechend stellt die Belastung damit auch einen ersatzfähigen Schaden dar.
3.3.3 Allerdings besteht ein Anspruch auf Freistellung nur in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG) in Höhe von 20,00 € und zzgl. Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 €. Denn nur in dieser Höhe war der vorgerichtlich verfolgte Anspruch begründet, so dass dies der Bemessung der vorgerichtlichen Gebühren zugrunde zu legen ist. Entsprechend ergibt sich ein Betrag von
1,3 Geschäftsgebühren
327,60 €
Post-/Telekommunikationspauschale
20,00 €
Umsatzsteuer
66,04 €
413,64 €
Ein darüber hinausgehender Freistellungsanspruch besteht demgegenüber nicht.
4. Das Gericht hat sich bezüglich der internistischen Fragestellungen durch Dr. Birkenfeld sachverständig beraten lassen. Die Sachverständige ist …n der …. Sie ist somit nicht nur im Hinblick auf den von einem niedergelassenen Internisten zu erwartenden fachärztlichen Standard, sondern auch – für die Beurteilung der Folgen – unter tropenmedizinischen Gesichtspunkten überaus sachkundig und erfahren. Ihr schriftliches Gutachten, aber auch ihre mündlichen Erläuterungen sind klar, schlüssig und verständlich. Die Sachverständige hat ihre Beurteilung nach ersichtlich gründlicher Auswertung der umfassend beigezogenen Behandlungsunterlagen uneingeschränkt fundiert, sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien erstattet. Dabei hat sie auch deutlich zwischen einem internistischen und einem tropenmedizinischen Standard unterschieden und ausdrücklich für die Beurteilung der Frage des Behandlungsfehlers den internistischen Standard zugrunde gelegt. Das Gericht schließt sich ihren überzeugenden Feststellungen uneingeschränkt an.
5. Auf Grund all dessen erweist sich die Klage in Höhe von 4.000,00 € zzgl. Verzugszinsen und im Hinblick auf die begehrte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 413,64 € als begründet; soweit die Klage darüber hinausgeht und nicht zurückgenommen worden ist, ist sie demgegenüber als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Terminsgebühren sich aus einem geringeren Streitwert errechnen als die Verfahrensgebühr, so dass dies auch Auswirkungen auf die zu ermittelnde Kostenquote hat.
7. Der Streitwert ist in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2018 mit 16. 373,41 € festgesetzt worden, wobei – im Einvernehmen mit beiden Parteien – der Wert des Schmerzensgeldantrags mit 10.000,00 € zugrunde gelegt worden ist. Allerdings ist bei der Festsetzung übersehen worden, dass der Streitwert sich hinsichtlich des Antrages auf materiellen Schadenersatz für die Behandlungskosten (6.373,41 €) durch die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 09.04.2018 reduziert hat. Daher ist der Streitwert erneut – wie im Tenor zu 5 geschehen – abzuändern.