Aktenzeichen AN 10 K 15.02372
Leitsatz
1 Amtstierärzte besitzen im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Die Behörde kann nur dann nicht auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen Gutachten abstellen, wenn ein Gutachten formal mangelhaft ist oder nicht mehr dem fachlich neuesten Stand entspricht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG kennt keine zeitliche Schranke hinsichtlich der Umstände, an die für die Entscheidung angeknüpft werden kann. Es besteht auch kein Verbot, belastende Tatsachen mehrmals zur Grundlage belastender Verwaltungsakte zu machen. Es kann auch an Verstöße angeknüpft werden, die das Halten fremder Tiere betreffen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 2. November 2015, mit dem ihr unter anderem das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde.
Der Klägerin war am 22 Juni 2005 die Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension erteilt worden. Diese Erlaubnis wurde ihr am 9. Januar 2014 wegen vielfacher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2015 (AN 10 K 14. 00153) abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Widerrufsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin entgegen der Vorgabe in dem Erlaubnisbescheid neben dem eigenen Hund teilweise deutlich mehr als die zulässige Zahl von 5 Pensionshunden gehalten habe. Außerdem wurde das erforderliche Tierbestandsbuch nicht geführt. Insoweit wurde die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts …- … vom 1. Dezember 2010 rechtskräftig zu einem Bußgeld in Höhe von insgesamt 200,00 EUR verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte insoweit durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2013. Des Weiteren kam es zu einem Beißvorfall hinsichtlich der bei der Klägerin untergebrachten Pensionshündin „…“, bei der mehrere infizierte Hautwunden festgestellt wurden, die auf Bisse zurückzuführen sind. Die Klägerin nahm diesen Vorfall, der nach ihren eigenen Angaben am 16. Februar 2012 passiert sei, nicht zum Anlass, einen Tierarzt zu konsultieren. Ein Tierarzt wurde erst konsultiert, als die Hündin aus der Hundepension wieder abgeholt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Klägerin nach einem Bußgeldbescheid des Landratsamts … vom 23. April 2012 im bereits erwähnten Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2013 wegen des Zufügens erheblicher Schmerzens im Hinblick auf die Hündin „…“ Ende ebenfalls zu einem Bußgeld verurteilt. Das festgesetzte Gesamtbußgeld betrug 650,00 EUR. Der Widerrufsbescheid wurde weiterhin damit begründet, dass am 17. Oktober 2013 bei einer Kontrolle hinsichtlich der Hunde „…“ und „…“, die getrennt von den anderen Hunden gehalten wurden, ein hochgradig verschmutzter Aufenthaltsbereich sowie Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien. Nach einem mittlerweile rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Landratsamts … vom 5. November 2013 wurde die Klägerin mit einem Bußgeld in Höhe von 270,00 EUR wegen der Hinzufügung erheblicher Leiden belegt. In diesem Zusammenhang wurde eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. … eingeholt (Datum 2.7.2012, Blatt 214 der Behördenakten), aus der hervorgeht, dass die Klägerin die Behandlungsbedürftigkeit der Bisswunde bei der Hündin „…“ durch einen Tierarzt hätte erkennen müssen, und dass die Klägerin der Hündin durch eine frühzeitige Behandlung erhebliche Schmerzen hätte ersparen können. Weiterhin wurde in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. … vom 18 Oktober 2013 im Hinblick auf die Hunde „…“ und „…“ eingeholt (Blatt 238 der Behördenakten). In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass bei den Hunden eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens im Sinne von erheblichen Leiden nach § 1 des Tierschutzgesetzes vorliege. Zum einen wurde dies mit den Verhaltensstörungen begründet, die den Verdacht nahe legen würden, dass die Hunde tierschutzwidrig nicht ausreichend Auslauf hätten. Weiterhin wurde dies damit begründet, dass die Pflegemaßnahmen mangelhaft seien, da Kot und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht getrennt werden würden. Dies führe zu einer dauerhaften Unsauberkeit, die ein erhebliches Leiden im Sinne des § 1 Tierschutzgesetzes darstelle. Zudem führe auch der Geruch von Kot und Urin, dem die Hunde ausgesetzt seien, zu einer Einschränkung des Wohlbefindens im Sinne von erheblichen Leiden, da Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinn den in den Fäkalien enthalten Ammoniak selbst in kleinsten Mengen wahrnehmen würden. Zudem läge wegen der Unsauberkeit des Bodens ein Verstoß nach § 8 Abs. 2 Nummer 4 der Tierschutzhundeverordnung vor. Weiterhin gab es im Anwesen der Klägerin einen nicht geahndeten Beißvorfall aus dem Jahr 2008 sowie eine Stichwunde bei einem Hund, die durch Herrn …, der inzwischen verstorben ist, beigebracht wurde.
Am 17. Juni 2015 suchten zwei Beamtinnen der Polizeiinspektion … die Klägerin wegen einer anderen Sachbearbeitung auf. Die Beamtinnen nahmen einen erheblichen Fäkaliengeruch war. Die Klägerin gab an, derzeit 5-6 eigene Hunde zu halten. Die Beamtinnen schätzten die Lage derart ein, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um die Hunde kümmere.
Aufgrund des Verdachts, dass die Klägerin trotz des Widerrufs ihrer Erlaubnis zur Führung einer Hundepension weiterhin Pensionshunde bei sich hält, fand am 30. Juli 2015 eine erneute Überprüfung des Anwesens der Klägerin durch Beamte der Polizeiinspektion … statt. Dabei wurden fünf Hunde aufgefunden, unter anderem die bereits benannten „…“ und „…“. Davon gehörten der Klägerin vier Hunde, eine Hündin („…“) gehörte einer anderen Person, die Aufnahme dieser Hündin erfolge aber rein privat und die insoweit gezahlte Geldsumme seine reine Aufwandsentschädigung. Die Beamten kamen in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks davon auszugehen sei, dass die Klägerin wohl zeitweise Hunde von Stammkunden annehme. Insgesamt wäre das Anwesen in einem verwahrlosten Zustand. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass in mehreren Räumlichkeiten des Hauses bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrgenommen werden konnten. Zudem seien ein deutlicher Uringeruch und sichtbare Spuren von Urin feststellbar gewesen. In den Räumlichkeiten seien auch Baumstämme und Laub ausgelegt worden, die für die Notdurft der Hunde benutzt worden sei. Auch der Außenbereich sei mit Hundekot übersät. Insgesamt sei die Klägerin, sowie die anwesenden weiteren Anwohner nicht in der Lage, Hunde in einer artgerechten und geeigneten Weise zu halten.
Am 2. November 2015 erließ das Landratsamt … den streitgegenständlichen Bescheid, der am 4. November 2015 zugestellt wurde. In Ziffer 1 des Bescheids wurde der Klägerin ab dem 25. November 2015 das Halten und Betreuen von Hunden untersagt. In Ziffer 2 des Bescheids wurde der Klägerin aufgegeben, bis zum 25. November 2015 alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Ersatzvornahme durch Wegnahme der Tiere angedroht. Der auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG gestützte Bescheid wurde im Wesentlichen mit den durch Bußgeldbescheid geahndeten Vorfällen, die bereits zum Wiederruf der Erlaubnis zum Führen einer Hundepension geführt hatten, sowie den Vorfällen aus dem Jahr 2015 begründet. Aufgrund des verschmutzten Aufenthaltsbereiches, der bei den Kontrollen im Jahr 2015 vorgefunden wurde, sei davon auszugehen, dass die gehaltenen Hunde ihr natürliches Verhalten nicht hätten ausleben können. Die Geruchsbelästigung aufgrund des herumliegenden Kots und des Uringeruchs führe bei den Tieren zu erheblichem Leiden.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 24. November 2015 Klage, die mit Schriftsatz vom 4. März 2016 begründet wurde. Die Klägerin beantragte,
den Bescheid des Landratsamts … vom 2. November 2015 aufzuheben.
Überdies beantragte sie bei Klageerhebung,
der Klägerin für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.
Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorkommnisse im Jahr 2015 eine Untersagung des Haltens von Hunden nicht tragen würden, da die geschilderten tatsächlichen Umstände kein erhebliches Leiden oder erhebliche Schmerzen bei den Tieren hervorrufen würden. Im Übrigen wurde die tatsächliche Schilderung bestritten. An die alten Vorwürfe, die zu dem Widerrufsbescheid geführt haben, könne nicht mehr angeknüpft werden, da es etwas völlig anderes sei, privat Hunde zu halten. Überdies wäre am 25. August 2015 bei einer amtstierärztlichen Kontrolle der gute Pflege- und Ernährungszustand der Hunde bestätigt worden.
Mit Schriftsatzsatz vom 22. März 2016 beantragte der Beklagte:
Abweisung der Klage und Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags.
Dies wurde sowohl mit den alten, zeitlich vor dem Widerrufsbescheid vorliegenden Vorfällen sowie den im Jahr 2015 festgestellten Vorfällen begründet.
Die Klägerin erwiderte darauf mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2016. Sie führte – insofern zutreffend – aus, dass das Amtsgericht … mit Beschluss vom 17. März 2016 das Bußgeldverfahren gegen die Klägerin wegen der im Jahr 2015 festgestellten Vorwürfe eingestellt hat. Im Bußgeldbescheid wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, trotz Widerrufs der Erlaubnis weiter eine Hundepension zu betreiben und durch den höchstgradig verschmutzten Aufenthaltsbereich Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zuzufügen. Im Beschluss wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Klägerin der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Hunde der Klägerin wurden nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids an Frau … abgegeben. Die Behörde ging insoweit davon aus, dass die Hunde jetzt ordnungsgemäß tierschutzgerecht gehalten würden, so dass Ziffer 2 des Bescheids als erfüllt angesehen werden könne und die Anwendung der angedrohten Ersatzvornahme nicht mehr notwendig sei.
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Rechtsverfolgung schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO.
Nach der hier vorzunehmenden, summarischen Prüfung hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids, der nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Halteverbot in Ziffer 1 des Bescheids hat sich nicht durch Abgabe der Hunde erledigt. Die Klägerin ist durch diesen Dauerverwaltungsakt weiterhin beschwert, der weiterhin Wirkung entfaltet und beispielsweise auch das erneute Halten von Hunden untersagen würde.
Rechtsgrundlage der Untersagung des Haltens oder Betreuens von Hunden ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer aufgrund § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insoweit vor, als dass die Klägerin den Vorschriften des § 2 TierSchG bzw einer auf Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Verordnung wiederholt zuwider gehandelt hat und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit hinsichtlich dieses Dauerverwaltungsaktes der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, da spätere Veränderungen ausschließlich im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 am Ende Beachtung finden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016, 11 LB 29/15).
Das Gericht sieht es nach vorläufiger, summarische Prüfung als gegeben an, dass wiederholte, also mehrmalige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG vorliegen, die bei den gehaltenen Hunden erhebliche Schmerzen oder Leiden herbeigeführt haben und dass im Entscheidungszeitpunkt Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 2 TierSchG stellt Anforderungen an die artgerechte Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters oder Tierbetreuers. Die Behörde hat in ihrem Untersagungsbescheid in Ziffer 1 zu Recht an die Vorfälle angeknüpft, die zu rechtskräftigen Bußgeldbescheiden wegen des Zufügens erheblicher Schmerzen bzw. Leiden gegenüber den gehaltenen Tieren geführt hatten. Die Bußgeldbescheide belegen insoweit einen wiederholten Verstoß gegen Vorschriften des § 2 TierSchG, die zu erheblichen Schmerzen oder Leiden geführt haben. Es besteht kein Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen, die soweit sie den Tenor der Bußgeldbescheide tragen, ohnehin in Rechtskraft erwachsen und somit für die hiesige Entscheidung bindend sind. Denn Grundlage für die Bescheide war jeweils die gutachterliche Stellungnahme einer Amtstierärztin. Amtstierärzte besitzen im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Die Behörde konnte daher auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen Gutachten abstellen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Gutachten formal mangelhaft wäre oder nicht mehr dem fachlich neuesten Stand entspricht. Ein schlichtes Bestreiten der amtstierärztlichen Gutachten reicht nicht aus (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Rn. 5). Dementsprechendes wurde jedoch nicht vorgebracht, sodass an die amtstierärztlichen Gutachten auch in diesem Verfahren angeknüpft werden konnte.
Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass diese Vorfälle auch im nunmehrigen Verfahren, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids Berücksichtigung finden können, auch wenn sie bereits Grundlage des Widerspruchsbescheids aus dem Jahr 2014 waren. Denn § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kennt keine zeitliche Schranke hinsichtlich der Umstände, an die für die Entscheidung angeknüpft werden kann. Es besteht auch kein Verbot, belastende Tatsachen mehrmals zur Grundlage belastender Verwaltungsakte zu machen. Es kann auch dann an die Verstöße angeknüpft werden, wenn Sie damals im Hinblick auf Pensionshunde begangen wurden, nunmehr jedoch eine Untersagung stützen sollen, die die Klägerin derzeit bei dem Halten von eigenen Hunden trifft. Denn § 16a Abs. 1 S. 2 TierSchG umfasst sowohl das Halten eigener Tiere als auch das Halten fremder Tiere wie im Fall der Hundepension (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 44, § 2 Rn. 4-7). Es geht, auch vor dem Hintergrund des dem § 16a TierschG zugrundeliegenden Schutzzwecks des Tierschutzes, um Vorwürfe gegen die Person, gegen die der Bescheid gerichtet werden soll. Die Anforderungen an die Pflege, Ernährung und verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG gelten für eigene und fremde gehaltene Tiere gleichermaßen. Daher kommt es nicht darauf an, dass Vorwürfe im Hinblick auf fremde Tiere für eine Haltungsuntersagung herangezogen werden, die die Klägerin vor allem im Hinblick auf eigene Tiere betrifft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin eigene Tiere besser behandeln sollte, als solche, die sie für andere Personen entgeltlich in Verwahrung nimmt. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil die vormaligen Pensionshunde „…“ und „…“, wegen denen ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid wegen Vernachlässigung erging, nunmehr von der Klägerin als eigene Hunde gehalten wurden.
Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch hinsichtlich der durch die Polizeibeamten dokumentierten Vorfälle im Jahr 2015 ebenfalls wiederholte bzw. grobe Zuwiderhandlungen Vorlagen, die zu erheblichen Schmerzen oder Leiden geführt haben. Nach summarischer Prüfung des Gerichts wäre aber auch dies zu bejahen. Zu den zu beachtenden Vorschriften nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gehören auch Rechtsverordnungen nach § 2a TierSchG und mithin auch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV), wonach bei dem Halten von Hunden unter anderem ausreichender Auslauf (§ 2 Abs. 1 TierSchHundeV) und das Sauberhalten des Aufenthaltsbereichs des Hundes unter täglicher Entfernung von Kot (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG) erforderlich ist.
Das Gericht hat insoweit, auch im Hinblick auf das unsubstaniierte Bestreiten der Klägerin, keinen Anlass, an den tatsächlichen Angaben der Polizeibeamten über die Inspektionen im klägerischen Anwesen vom 17. Juni und 30. Juni 2015 zu zweifeln. Es wurden insbesondere erheblicher Fäkalgeruch (17.6.) und alte Kothaufen in den Räumen, in denen die Hunde gehalten wurden, festgestellt (30.6.2015). Insbesondere aufgrund der in knappem Abstand stattfindenden zweiten Kontrolle ist daher davon auszugehen, dass die tägliche Pflicht zur Entfernung von Kot fortgesetzt und damit wiederholt nicht eingehalten wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen dem zitierten Beschluss des OLG Celle (5.11.2014 – 32 Ss 128/14) ist hier nach summarischer Prüfung ungeachtet der Einstellung des Bußgeldverfahrens und auch ohne amtstierärztliche Stellungnahme davon auszugehen, dass der Gestank von Hundekot Hunden erhebliche Leiden zufügt. Nach allgemeinen Grundsätzen dient das Merkmal der Erheblichkeit dem Ausschluss von Bagatellfällen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 46 und § 17, Rn. 88, m.w.N.). Leiden liegen schon bei einer Beeinträchtigung des natürlichen Wohlbefindens über einen nicht schon ganz geringfügigen Zeitraum vor (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 46 m.w.N.). Die Würdigung der Behörde, dass der Kotgeruch und auch der festgestellte Uringeruch, dem die Hunde angesichts der Umstände der Untersuchungen zumindest über den nicht geringfügigen Zeitraum von mehreren Tagen, wahrscheinlich Wochen ausgesetzt waren, wegen der freigesetzten Stoffe zu Leiden führt, ist auch ohne amtstierärztliche Würdigung nachvollziehbar und von dem Gericht nicht zu beanstanden. Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades und des nicht nur geringfügigen Zeitraums dieses Zustandes ist auch nicht mehr von einer Bagatelle auszugehen und somit Erheblichkeit zu bejahen. Es kann im vorliegenden Fall zudem an die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin vom 18. Oktober 2013 angeknüpft werden, bei der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt so eingeschätzt wurde, dass der Kot- und Uringeruch im klägerischen Anwesen zu einem erheblichen Leiden bei den Tieren führe. Der Fall ist insoweit nicht vergleichbar mit der Entscheidung des VG Stuttgart (B.v. 14.8.1997 – 4 K 2936/97 = NuR 1999, 232), wonach der Gestank von Hundekot nicht automatisch erhebliche Leiden bei den Tieren bedeutet. In diesem Fall ging es jedoch um eine einmalige Beanstandung, die die Behörde zum Anlass nahm, ein Halteverbot auszusprechen. Außerdem lag in dem Fall nur ein amtstierärztliches Gutachten vor, dass aber zu der Frage, ob durch den Geruch erhebliche Leiden hervorgerufen werden, keine Aussage machte. Das Protokoll der amtstierärztlichen Kontrolle vom 25. August 2015 ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es keine Aussage über die Zustände im klägerischen Anwesen trifft.
Unter Würdigung der zahlreichen und schwerwiegenden Verstöße konnte die Behörde und auch das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen begehen wird (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 48 zu den Anforderungen an diese Prognoseentscheidung). Dies liegt insbesondere darin begründet, dass sie sich den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und mehrfache Bußgeldbescheide nicht zur Warnung hat dienen lassen, sondern nachgewiesener Weise tierschutzwidrige Zustände weiter herrschten. Insoweit wurden auch im Jahr 2015 Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV festgestellt.
Aufgrund der durch die geschilderten Vorfälle dokumentierten tierschutzwidrigen Zustände, die sich trotz der bisherigen Maßnahmen nicht gebessert haben, durfte die Behörde im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen, dass in Zukunft nicht mit einer Verbesserung der Umstände gerechnet werden kann und daher weniger einschneidende Maßnahmen nicht gleich geeignet sind. Die Anordnung war auch im Hinblick darauf verhältnismäßig, dass nach Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension nun auch mit einer Untersagung der Hundehaltung reagiert wurde, um den Schutz der Hunde im Anwesen der Klägerin zu gewährleisten; diese hielt auch nach Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension einige Hunde in ihrem Haus, wobei zumindest zwei der früheren Pensionshunde, „…“ und „…“ nunmehr als eigene Hunde gehalten wurden.
Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden.
Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, hinsichtlich der die Klägerin auch bei erfolgter Abgabe an eine andere Person wegen der Möglichkeit der Rückgängigmachung weiter beschwert ist, findet ihre Stütze ebenfalls in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Denn die Behörde kann bei Erlass eines Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestands erlassen (vergleiche VGH München vom 14.3.2008 – 9 CS 07/3231), wenn ein Tierhalter gegen das Tierhaltungsverbot verstößt.
Auch die in Ziffer 3 des Bescheids letztlich angeordnete Zwangsmaßnahme des unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden.
Der Antrag, der Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war deshalb nach alledem abzulehnen.