Medizinrecht

Unzulässige Beschwerde

Aktenzeichen  L 11 AS 827/17 B

Datum:
13.12.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 177

 

Leitsatz

Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen.

Verfahrensgang

S 8 AS 1046/17 ER 2017-12-06 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Erbringung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.10.2017.
Gegen den Bescheid vom 28.03.2017 (vom Beklagten bezeichnet: 31.03.2017) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Zudem hat er einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab 01.10.2017 begehrt. Zu einem Erörterungstermin am 26.10.2017 ist er nicht erschienen. Das SG hat ein Ordnungsgeld festgesetzt. Mit Schreiben vom 03.11.2017 forderte das SG den Antragsteller zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit des SG auf.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe seinen Wohnsitz in A-Stadt.
Aus beruflichen Gründen müsse er jedoch auch Norddeutschland reisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Bei dem Schreiben vom 03.11.2017 handelt es sich nicht um eine Entscheidung des SG oder der Vorsitzenden dieses Gerichts im Sinne des § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es handelt sich allenfalls um einen gerichtlichen Hinweis, also eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG, die jedoch unanfechtbar ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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