Medizinrecht

Unzulässige Beschwerde wegen Nichterreichens des erforderlichen Beschwerdewertes

Aktenzeichen  L 11 AS 80/16 B ER

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB II SGB II § 31
SGG SGG §§ 86b, 144, 172 I, III Nr. 1, 173

 

Leitsatz

1. Unzulässige Beschwerde, da eine Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.01.2016 wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Streitig ist „die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 04.12.2014 (S 13 AS 532/12 – 30%) und die Sanktion aus dem Urteil des Sozialgericht Bayreuth vom 08.05.2015 über 10%, insgesamt 40%, vollzogen am 31.12.2014“ im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller (ASt) bezog seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II – Alg II) vom Antragsgegner (Ag). Im Hinblick auf „die Aufhebung des Sanktionsbescheides vom 04.12.2014 (S 13 AS 532/12 – 30%) und die Sanktion aus dem Urteil des Sozialgericht Bayreuth vom 08.05.2015 über 10%, insgesamt 40%, vollzogen am 31.12.2014“ hat der ASt am 05.11.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (L 11 AS 808/15 ER). Gegen ihn sei eine Sanktion im Umfang von 10% und eine weitere Sanktion im Umfang von 30% verhängt worden, so dass dies insgesamt einer Sanktion von 40%, mithin 158,80 € in den Monaten Januar, Februar und März 2015 entspreche. Dies sei nicht verfassungsmäßig. Mit Beschluss vom 14.12.2015 hat der Senat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Bayreuth (SG) verwiesen. Es fehle an der Zuständigkeit des LSG, da kein, dem Gegenstand des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz entsprechendes Berufungsverfahren anhängig sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 05.01.2016 abgelehnt. Da es sich um Leistungen für die Vergangenheit handele, fehle es an einer Eilbedürftigkeit. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei dem ASt zumutbar.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum LSG eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der im Streit stehende Anspruch ist mit maximal 478,80 € zu beziffern und erreicht damit nicht den für eine statthafte Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert.
Streitgegenstand ist der Anspruch auf ungekürzte Leistungen für die Monate Januar bis März 2015, in denen nach dem Vortrag des ASt sein Alg II um 40% des Regelbedarfs abgesenkt worden sei. Ausgehend von einem Regelbedarf iHv 399 € ab 01.01.2015 entspricht dies 478,80 € (3 x 40% von 399 €).
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit diese Wertgrenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die ua erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG).
Vorliegend stehen lediglich Leistungen iHv maximal 478,80 € im Streit. Die Berufung in der Hauptsache wäre somit nicht zulässig, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750 € erreicht wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Damit bedürfte eine Berufung in der Hauptsache einer Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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