Aktenzeichen L 7 AS 851/16 B ER
ZPO ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
SGB II SGB II § 31
Leitsatz
1 Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. Nur im Klageverfahren kann die Berufung unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG zugelassen werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Eilverfahren hat den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben und sieht keine abschließende Regelung der Hauptsache vor. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 53 AS 2463/16 ER 2016-11-29 Bes SGMUENCHEN SG München
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2016, Az.: S 53 AS 2463/16 ER, wird als unzulässig verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Eilverfahren gegen eine Sanktion gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg).
Mit Bescheid vom 14.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2016 senkte der Bg für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.01.2017 den Regelbedarf des Bf wegen Nichterscheinens zum Termin am 21.07.2016 um monatlich 10% (40,40 Euro) ab.
Hiergegen erhob der Bf Klage zum Sozialgericht München, die dort unter S 53 AS 2508/16 anhängig ist. Beim Sozialgericht München beantragte der Bf darüber hinaus einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung.
Mit Beschluss vom 29.11.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. An der Rechtmäßigkeit der Absenkung bestünden keine Zweifel. Der Beschluss sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat der Bf „Nichtzulassungsbeschwerde“ eingelegt. Die „Berufung“ sei zuzulassen, da die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung habe, als die Sanktion gegen grundgesetzliche Vorgaben verstoßen würde.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Nach § 172 Abs. 1 SGG ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile grundsätzlich eine Beschwerde an das Landessozialgericht statthaft, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Derartige andere Bestimmungen sind vor allem in § 172 Abs. 2 und 3 SGG enthalten.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr strittig sind. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Beschwer nur 120,60 Euro (dreimal 40,40 Euro) beträgt und nur Leistungen für drei Monate strittig sind.
Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht (BayLSG Beschluss vom 19.01.2016, Az.: L 15 VK 14/15 B ER Rdz. 21 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 SGG ist nicht statthaft. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG: Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Nur in der Hauptsache, also im Klageverfahren, kann das Sozialgericht – oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das Landessozialgericht – die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt.
Das Eilverfahren hat demgegenüber den Zweck, eine Notlage vorläufig zu beheben. Im Eilverfahren wird die Hauptsache nur vorläufig, nicht abschließend geregelt. Es geht im Eilverfahren nicht darum, endgültig grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.