Aktenzeichen L 5 KR 392/14
Leitsatz
Nach Rechtsmittelverzicht kann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden.
Verfahrensgang
S 21 KR 193/13 2014-07-18 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Die mit der Berufung angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierzu hat der Vorsitzende den Beteiligten im Anschluss an die Urteilsverkündung die tragenden Entscheidungsgründe bekanntgegeben. Die allein rechtsmittelberechtigte Klägerin hat sodann den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Gem. §§ 136 Abs. 4, 153 Abs. 1 SGG wird daher in Ausübung des gerichtlichen Ermessens von der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen.