Aktenzeichen L 11 AS 700/15
Leitsatz
1. Zur Höhe des Regelbedarfes nach dem SGB II im Jahr 2014.
2. Die Regelbedarfe im Jahr 2013 sind in der vom Gesetzgeber geregelten Höhe verfassungsgemäß (Anschluss an BVerfG BeckRS 2014, 55837 u.a.). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aufwendungen für das Betreiben gerichtlicher Verfahren sind nicht als Leistung zur Existenzsicherung anzusehen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 13 AS 1107/13 2016-02-24 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Gewährung eines höheren Regelbedarfes (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf als 382,00 € monatlich.
Die Klägerin erfüllt als erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Alg II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 13.05.2011 BGBl. I S. 850). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Allein dieser ist streitig. Die Klägerin hat weder das Vorliegen von Mehrbedarfen oder weitergehenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht, noch sind derartige Bedarfe nach Lage der Akten festzustellen.
Der Regelbedarf ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1 Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) iVm § 28a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie der Anlage zu § 28 SGB XII und § 2 Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2013 (RBSFV 2013) für den streitigen Zeitraum mit 382.- € monatlich festgelegt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014 (1 BvL 10/12 ua – juris) sind die Leistungen für den Regelbedarf, einschließlich ihrer Fortschreibungen für die Jahre 2013 und 2014 mit Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG auch vereinbar. Eine Vorlage an das BVerfG verbietet sich mit Blick auf die bereits erfolgte höchstrichterliche Klärung. Ungeachtet dessen bestand für den Gesetzgeber auch keine Veranlassung, Aufwendungen, wie von der Klägerin geltend gemacht, im Rahmen des Regelbedarfes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Zum einen ist die Ausstattung mit finanziellen Mitteln zum Betreiben gerichtlicher Verfahren nicht als Leistung zur Existenzsicherung anzusehen. Zum anderen stellt der Gesetzgeber Bedürftigen mit den Instrumenten der Beratungshilfe und, soweit Ansprüche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen, der PKH auch Möglichkeiten zur kostenfreien Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.