Medizinrecht

Verjährung von Erstattung von Ansprüchen auf Beitragserstattung

Aktenzeichen  L 10 AL 201/15

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB IV SGB IV §§ 7a, 28h II, 25 I 1, 26 II, 27 II 1
BGB BGB § 204

 

Leitsatz

1. Zur Verjährung von Erstattung von Ansprüchen auf Beitragserstattung. (amtlicher Leitsatz)
2 Der Ablauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Beitragsrückerstattung wird durch den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 28h II 1 SGB IV nicht gehemmt.  (red. LS Dunja Barkow von Creytz)
3 Bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw. § 28h II SGB IV handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, das nicht gleichzeitig einen Antrag auf zu Unrecht entrichtete Beiträge beinhaltet; das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen ist hiervon unabhängig und stellt nicht nur einen bloßen Annex dar.  (red. LS Dunja Barkow von Creytz)

Tenor

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer I. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 vollständig abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
II.
Ziffern II. und III. des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.07.2011 werden einschließlich der Festsetzung des Streitwertes aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerinnen ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Das SG hat zu Unrecht den Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerinnen vom 22.11.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut rechtsbehelfsfähig zu entscheiden. Der Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte (erstmalig) die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 abgelehnt. Mit den Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 (bestandskräftig) hatte die Beklagte lediglich (positiv) über eine Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab dem 01.12.2001 entschieden. Hierfür spricht, dass es an einer ausdrücklichen Ablehnung einer Erstattung für die Zeit vor dem 01.12.2001 ebenso fehlt, wie an einem Berufen auf die Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche. Auch dem Erstattungsantrag konnte entnommen werden, dass es dort nur um die – aus Sicht des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerinnen – unverjährten Erstattungsansprüche gegangen war. Die aufgelisteten Beiträge bezogen sich dort auf die Zeit ab dem 01.12.2001. Dementsprechend war der – wenngleich etwas missglückte Hinweis für die Beklagte -, „die Beiträge für die Zeit vom 01.10.1990 bis 30.11.2001 sind nicht aufgeführt worden, da die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht wird, Verzicht auf Anhörung“ dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag erst auf die Zeit ab 01.12.2001 beziehen sollte. Letztlich gehen die Klägerinnen in ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2007 selbst davon aus, dass im Jahr 2006 nur die Beiträge ab Dezember 2001 zurückgefordert worden seien. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat die Beklagte damit erstmals – und nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X – über die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vor dem 01.12.2001 entschieden. Dies kommt jedenfalls im Widerspruchsbescheid hinreichend klar zum Ausdruck.
Die Klägerinnen haben weder einen Anspruch auf Erstattung der zur Arbeitslosenversicherung abgeführten Beiträge – die Klägerin zu 1. in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile und die Klägerin zu 2. in Bezug auf die Arbeitgeberanteile – für die Zeit vor dem 01.12.2001 noch auf eine erneute Entscheidung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung rechtsfehlerfrei erhoben.
Nach § 26 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV (idF des Gesetzes vom 20.12.1988 – BGBl I 2330 f) sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Gemäß § 26 Abs. 3 S 1 SGB IV steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 08.03.2006 (S 9 KR 160/05) steht fest, dass die Klägerin zu 1. sowohl im Hinblick auf ihre Anstellung bei der Firma G. A. als auch auf ihre Anstellung bei deren Rechtsnachfolgerin, der Klägerin zu 2., nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen war. Für die geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fehlte es daher an einem Rechtsgrund. Sie wurden seit dem 01.02.1978 zu Unrecht gezahlt.
Der daraus folgende, geltend gemachte Erstattungsanspruch für die in der Zeit vom 01.02.1978 bis 30.11.2001 zur Arbeitslosenversicherung gezahlten Beiträge ist jedoch verjährt. Ein solcher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Mithin trat die Verjährung der gezahlten Beiträge bis 30.11.2001 mit Ablauf des Jahres 2005 ein.
Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, da § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – nach seinem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie seinem Sinn und Zweck – nicht darauf abstellt, wann der Erstattungsanspruch entsteht (so im Einzelnen BSG, Urteil vom 31.03.2015 – B 12 AL 4/13 R – SozR 4-2400 § 27 Nr. 6 – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Das BSG (a. a. O.) hat hierzu ausgeführt, dem Wortlaut nach werde auf den „Ablauf des Kalenderjahrs“ abgestellt, „in dem die Beiträge entrichtet worden sind“. Diese schließe aber nicht aus, dass die Verjährungsfrist bereits vor Entstehen des Erstattungsanspruchs zu laufen beginnt bzw. im Zeitpunkt des Entstehens dieses Anspruchs bereits abgelaufen ist. Dies entspreche auch der Entstehungsgeschichte der Norm. So erfolge für die Beitragserstattungsansprüche nicht ein bloßer Verweis auf § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der für den Verjährungsbeginn der Ansprüche auf Sozialleistungen auf deren Entstehen abstelle. Trotz des Umstandes, dass mit § 27 SGB IV die Verjährung von Sozialleistungen auf Beitragserstattungsansprüche übertragen werden sollte, habe die Voraussetzung einer „Entstehung“ für den Verjährungsbeginn in den Wortlaut der Vorschrift keine Berücksichtigung gefunden. Dem stehe die Gesetzessystematik nicht entgegen, da der Gesetzgeber in unterschiedlicher Art und Weise auf den Bezugszeitpunkt des Verjährungsbeginns in den §§ 24 ff SGB IV abgestellt habe. In Abgrenzung zu § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, der auf eine Fälligkeit abstelle, beginne in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Verjährung tatsächlich mit Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung. Auch das BGB setze in den Verjährungsregelungen nicht immer die Entstehung des Anspruchs voraus. Schließlich entspreche das Ergebnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Verjährungsregelungen dienten dem Gedanken des Schuldnerschutzes und der Herstellung von Rechtsfrieden, so dass Ansprüche nur zeitlich begrenzt auf vier Jahre und nicht mehr nach Ablauf langer Zeiträume zu befriedigen sein sollten. Dem stünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Verjährungsregelung genüge einer verfassungskonformen Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. v. Art 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Darüber hinaus entstehe der Erstattungsanspruch nicht erst mit Aufhebung des Bescheides, der die Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn ein solcher nicht bereits im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung vorgelegen habe und die Aufhebung durch ein Urteil mit extunc-Wirkung erfolge. Der Bescheid führe weder zum Erlöschen bereits entstandener Ansprüche noch zum Entstehen eines neuen Anspruchs erst im Zeitpunkt der Bescheidaufhebung durch das SG.
Den überzeugenden Ausführungen des BSG schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Daraus folgt, dass die Beitragserstattungsansprüche der Klägerinnen für vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sind.
Eine Antragstellung auf die Erstattung der hier streitgegenständlichen Beiträge für die Zeit vor dem 01.12.2001 erfolgte nicht vor dem 22.11.2007. Wie oben ausgeführt, wurde der Antrag vom 12.06.2006 auf gezahlte Beiträge für die Zeit ab 01.12.2001 begrenzt. Auch zuvor ist kein Erstattungsantrag gestellt worden.
Zwar kann im Einzelfall bei entsprechender Auslegung auch in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag gesehen werden, selbst wenn die Beiträge zu dieser Zeit noch nicht entrichtet waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985 – 12 RK 19/83 – SozR 2100 § 27 Nr. 3; Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 27 SGB IV Rn. 30). Ein Beitragsbescheid oder eine Erfüllung der Beitragspflicht nur unter Vorbehalt in Bezug auf vor dem 01.12.2001 entrichtete Beiträge liegen aber nicht vor.
Da es sich bei der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a SGB IV bzw. § 28h Abs. 2 SGB IV um ein gesondertes Verfahren handelt und das Verfahren bezüglich der Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hierzu nicht nur ein bloßer Annex ist, stellt ein entsprechendes Feststellungsbegehren nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011 – L 4 KR 4672/10; Im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014 – B 12 R 1/12 R – SozR 4-2400 § 26 Nr. 3). Zwar ist die Erstattung nicht von einem Antrag abhängig, es bedarf für eine solche aber zunächst der Erkenntnis, dass die gezahlten Beiträge wegen der tatsächlich nicht bestehenden Versicherungspflichtigkeit ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Diese Frage ist aber gerade im Feststellungsverfahren einheitlich für alle Sozialversicherungsträger zu klären. Für das Verfahren der Rückabwicklung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge ist dann die Beklagte (§ 351 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-) und nicht der Rentenversicherungs- oder Krankenversicherungsträger zuständig. Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen der Erstattung, wie z. B. die Verjährungsfrage (§ 27 Abs. 2 SGB IV), zu prüfen oder auch in Abzug zu bringende, bereits erbrachte Leistungen zu ermitteln (§ 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Dies obliegt vorliegend aber nicht der Einzugsstelle sondern allein der Beklagten. Selbst wenn man die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches schon mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens für zulässig erachten wollte, so wäre dabei zunächst im Einzelfall zu ermitteln, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass in dem Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit zugleich ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge liegen soll (vgl. Waßer a. a. O. Rn. 30). Vorliegend ergibt sich aus dem Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zu 1. vom 14.09.2004 kein Hinweis, dass damit gleichzeitig eine Beitragserstattung der zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge geltend gemacht wird. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die die Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der E. vom 25.10.2004 fand ein Gespräch mit dem Sohn der Klägerin zu 1. statt, bei dem u. a. auf die Auswirkungen der „Verfallsfrist“ des § 26 Abs. 2 SGB IV bezüglich von Beitragserstattungen hingewiesen wurde. Weiter ist in dem Aktenvermerk festgehalten, der Sohn wolle dies noch mit einer beauftragten Firma besprechen und dann wieder Bescheid geben. Erst am 12.06.2006 erfolgte dann aber der Antrag auf Beitragserstattung und dieser beschränkt auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Im Hinblick auf diesen Ablauf gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, die Klägerin zu 1. habe schon am 14.09.2004 eine Beitragserstattung gefordert. Gleiches gilt für die Widerspruchseinlegung gegen die Bescheide der AOK vom 25.10.2004. Auch hierin kann nach obigen Ausführungen kein Antrag auf Beitragserstattung erkannt werden. In jedem Fall wäre der Antrag dann aber im Rahmen der Antragstellung am 12.06.2006 auf die ab dem 01.12.2001 gezahlten Beiträge beschränkt worden. Offensichtlich wollte der seinerzeitige Bevollmächtigte eine zeitnahe Abwicklung der Beitragserstattung erreichen und nicht die Probleme einer Verjährungsfrage aufwerfen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch den Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV gehemmt wird, sind nicht gegeben (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation – allerdings ohne Begründung – BSG, Urteil vom 05.03.2014 – B 12 R 1/12 R – SozR 4-2400 § 26 Nr. 3). Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. In § 204 BGB ist im Einzelnen geregelt, in welchem Zusammenhang die Verjährungshemmung eintritt, wenn eine Rechtsverfolgung erfolgt. Eine in § 204 Abs. 1 BGB genannte Fallgruppe ist vorliegend nicht gegeben. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht. So ist für die Vorschrift des § 204 BGB prägend, dass es sich in jedem Fall um die Hemmung der Verjährung des verfolgten Anspruchs handelt. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung einerseits und der Geltendmachung der Erstattung von Beiträgen andererseits handelt es sich aber nicht um einen einheitlichen Anspruch. Wie oben dargelegt, sind im Rahmen der Beitragserstattung andere Zuständigkeiten gegeben und weitere Voraussetzungen zu prüfen. Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 204 BGB bereits deshalb aus. Hierüber hilft infolgedessen auch § 213 BGB nicht hinweg, wonach die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche gelten, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Prüfung des Bestehens der Versicherungspflicht und die Frage der Beitragserstattung stehen nicht in der Weise nebeneinander, dass die Klägerinnen die Wahl hätten, das eine oder das andere zu beantragen. Sie beruhen auch nicht auf demselben Grund, sondern folgen aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Die Beklagte konnte die Erstattung der vor dem 01.12.2001 entrichteten Beiträge unter Verweis auf die eingetretene Verjährung ablehnen. Sie hat die Einrede der Verjährung ohne Rechtsfehler erhoben. Im Rahmen des Bescheides vom 27.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr ihr Ermessen bewusst gewesen ist. Sie hat darauf verwiesen, dass das Erheben der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich sei, da weder die Beklagte noch andere Beteiligte sich fehlerhaft verhalten hätten und die Unkenntnis der Klägerinnen über die tatsächlich nicht bestehende Versicherungspflicht unerheblich sei. Eine besondere Härte, die ausnahmsweise dazu hätte Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft, unvorhergesehene Belastungen zu verhindern, hintanzustellen, ist auch nicht erkennbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 AL 2/11 R – SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Soweit ein Unfallversicherungsträger 1993 zum Ergebnis gekommen ist, die Klägerin zu 1. sei als abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig zu beurteilen, handelt es sich nicht um einen im Rahmen der Ermessenserwägung von der Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkt. Eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers hat keine Auswirkung auf die Feststellung, ob auch im Rahmen der Arbeitslosenversicherung eine Versicherungspflicht besteht. Eine solche Versicherungspflichtigkeit wird allein von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV bzw. durch die Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entschieden. Insofern kann schon von daher kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder ein für die Beklagte zu berücksichtigendes Verschulden vorliegen. Ebenso ist es unerheblich, dass die Beklagte in der Vergangenheit bereits Versicherungsleistungen, etwa eine Arbeitslosengeldgewährung in der Zeit vom 02.01.1984 bis 31.03.1984, erbracht haben sollte. Wie sich aus § 351 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 2 SGB IV ergibt, führt dies alleine dazu, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Unklar ist zudem, welche Leistungen hier konkret erbracht worden sind. Es ist schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Leistungserbringung eine Feststellung der Versicherungspflicht verbunden gewesen ist und folglich ein Erheben der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Sofern es im Rahmen von Betriebsprüfungen nicht zu Beanstandungen gekommen ist, ist dies ebenfalls unerheblich (BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 AL 2/11 R – SozR 4-2400 § 27 Nr. 5). Anders wäre dies zwar im Hinblick auf die nach der positiven Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit durch die E. in ihren Bescheiden vom 25.10.2004 geleisteten Beiträgen. Die Erstattung von Beiträgen für die Zeit ab 25.10.2004 wird vorliegend aber nicht gefordert. Die Beklagte hat diese bereits mit Bescheiden vom 04.09.2006 und 14.09.2006 erstattet.
Die Beklagte hat damit eine weitergehende Beitragserstattung für die Zeit vor dem 01.11.2001 zu Recht abgelehnt. Die Berufung der Klägerinnen war daher zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG in Ziffer I. aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Ein Fall des § 197a SGG liegt nicht vor, da die Kostenfreiheit nach § 183 SGG auch in den Fällen gilt, bei denen im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes neben einem privilegierten Beteiligten (die Klägerin zu 1.) ein nicht privilegierter (Klägerin zu 2.) steht (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R -SozR 4-2700 § 109 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 183 Rn. 2a).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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