Aktenzeichen L 11 AS 201/17 NZB
SGG § 144, § 145
Leitsatz
Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führt zur Zulassung der Berufung.
Verfahrensgang
S 13 AS 361/16 2016-10-19 Endurteil SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 08.11.2016 – S 13 AS 361/16 – wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten festgelegten Mietobergrenze bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat das von der Beklagten erstellte Konzept zur Festlegung der Mietobergrenze nicht beigezogen. Auch auf das Vorliegen der vom Beklagten erstellten Nachholung des schlüssigen Konzeptes findet sich in den Akten des SG kein Hinweis. Dies aber ist zur Prüfung der Schlüssigkeit erforderlich. Zudem hat das SG nicht versucht, aus den vorliegenden bzw. noch zu erhebenden Daten unter Mitwirkung des Beklagten ein solches schlüssiges Konzept zu erstellen, obwohl es hierzu nach der Rechtsprechung (u.a. BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – Juris) verpflichtet wäre. Erst wenn festgestellt wird, dass keine ausreichenden Daten vorliegen, wird die Amtsermittlungspflicht begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl. BSG aaO).
Damit weicht das SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab und es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).