Aktenzeichen 14 ZB 16.2089
Leitsatz
1. Greift ein Beamter die Anordnung, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit mit einem amtsärztlichen Attest nachzuweisen, nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen an, so ist ihm im Verfahren um den Verlust der Besoldung die Berufung auf die Rechtswidrigkeit und Unverwertbarkeit des amtsärztlichen Attests verwehrt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung zu begründen, muss der Rechtsmittelführer fristgerecht eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 11 K 16.1007 2016-08-29 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.416,41 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
1.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 –NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
1.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung einer Feststellung des vorübergehenden Verlusts seiner Dienstbezüge erreichen will, mit Urteil vom 29. August 2016 abgewiesen. Streitgegenständlich ist ein Bescheid der Beklagten vom 2. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2016, worin für den Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 12. Januar 2016 der Verlust der Dienstbezüge des Klägers festgestellt wurde, weil der Amtsarzt des Gesundheitsamts eine vom Kläger für diesen Zeitraum vorgelegte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht bestätigt und die Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2015 gegenüber dem Kläger für den Fall der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ab dem ersten Tag die Vorlage eines amtsärztlichen Attests angeordnet hatte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Der Kläger habe seine Bezüge für die Zeit vom 21. Dezember 2015 bis 12. Januar 2016 gemäß § 9 Satz 1 BBesG i.V.m. § 96 Abs. 1 BBG verloren. Ausweislich des Zeugnisses des als Zeuge vernommenen Amtsarztes sei der Kläger im fraglichen Zeitraum dienstfähig gewesen, was der Amtsarzt gegenüber dem Kläger auch erklärt habe. Der Kläger sei dem Dienst schuldhaft ferngeblieben. Die am 26. März 2015 verfügte Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests habe nicht den Anforderungen in Fällen fraglicher dauernder Dienstunfähigkeit entsprechen müssen.
1.3. Durch das klägerische Vorbringen im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
1.3.1. Kritisiert wird in erster Linie, abweichend vom Ansatz des Verwaltungsgerichts komme es auf die amtsärztliche Einschätzung, der Kläger sei im fraglichen Zeitraum dienstfähig gewesen, nicht an, weil diese nicht verwertbar sei, so dass die für den fraglichen Zeitraum vorgelegte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant sei. Denn die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 sei ihrerseits aus mehreren Gründen fehlerhaft und unwirksam gewesen. Zum einen sei sie – anders als eine frühere Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 17. Oktober 2014 – zeitlich nicht befristet gewesen, was aber erforderlich gewesen wäre. Zum anderen müsse auch eine Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests wie die vorliegende den Anforderungen an die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Fällen fraglicher dauernder Dienstunfähigkeit genügen. Hinsichtlich des damit jeweils verbundenen Eingriffs in die persönliche Sphäre des Beamten sei kein qualitativer Unterschied erkennbar. Auch wenn die an die amtsärztliche Untersuchung anknüpfenden Konsequenzen unterschiedlich seien, so seien diese in beiden Fällen Folge des Eingriffs. In der Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 fehle – erstens – eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, die die Dienstunfähigkeit als naheliegend erscheinen ließen. Außerdem – zweitens – fehlten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Würde man dem Verwaltungsgericht folgen, obläge es dem Amtsarzt zu prüfen, ob die vom Beamten vorgetragenen Beschwerden dessen Dienstunfähigkeit begründeten.
Diese Kritik lässt das angegriffene Urteil nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, es könne nicht richtig sein, dass für die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag überhaupt keine rechtlichen Anforderungen gelten sollten und keinerlei Begründung erforderlich sei, geht dies ins Leere, weil das angegriffene Urteil eine derartige Aussage nicht trifft. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der Anordnung vom 26. März 2015 zur Vorlage eines amtsärztlichen Attests verpflichtet war (UA S. 7 Mitte) und beschränkt sich insoweit darauf festzustellen, dass die Anforderungen hinsichtlich einer Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests bei fraglicher dauernder Dienstunfähigkeit nicht entsprechend gälten, was es auch näher begründet (UA S. 7 f.). Welche Anforderungen an die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests anlässlich häufiger Kurzerkrankungen im Einzelnen zu stellen sind, führt das angegriffene Urteil dagegen nicht näher aus. Dies wird von der Antragsbegründung allerdings auch nicht hinreichend substantiiert i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt. Schon aus diesem Grund weckt die Antragsbegründung an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit keine ernstlichen Zweifel.
Nicht anders ist dies, soweit klägerseits unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 – (NVwZ 2014, 892) vorgetragen wird, die Anforderungen an eine Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Fällen fraglicher dauernder Dienstunfähigkeit hätten vom Verwaltungsgericht entsprechend herangezogen werden müssen. Der Vortrag verkennt, dass in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Streitgegenstand die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests selbst betraf, während es vorliegend um eine davon zu unterscheidende Feststellung des Verlusts der Besoldung geht, wobei die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests ab dem ersten Krankheitstag vom 26. März 2015 als solche gerade nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden ist. Diese Unterscheidung ist für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich. Denn dort ist geklärt, dass nach Erstellung eines Gutachtens eine etwaige Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ohne Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – NVwZ 2012, 1483 Rn. 18 m.w.N.), weswegen die klägerseits ins Feld geführte Unverwertbarkeit des amtsärztlichen Attests selbst dann nicht angenommen werden könnte, wenn man die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 für rechtswidrig halten wollte. Vielmehr wäre der Kläger gehalten gewesen, eine von ihm für rechtswidrig gehaltene Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests ihrerseits mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen, wie es in den beiden genannten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen jeweils geschehen war. Dieser Unterscheidung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests einerseits und gegen die (hier allein streitgegenständliche) Feststellung des vorübergehenden Verlusts der Besoldung andererseits wird in der Antragsbegründung insgesamt nicht hinreichend Rechnung getragen. Schon aus diesem Grund genügt der klägerische Vortrag nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weshalb den klägerseits aufgeworfenen Fragen, ob die Anordnung vom 26. März 2015 dem Amtsarzt die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung hätte vorgeben müssen und ob die Begründung dieser Anordnung die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hinreichend angibt, vorliegend nicht nachzugehen ist, nachdem die Antragsbegründung zudem nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darlegt, inwieweit dies auf den – vorliegend allein streitgegenständlichen – Verwaltungsakt nach § 9 BBesG durchschlagen würde. Dabei ist zu sehen, dass die weitere klägerische These, die Anordnung vom 26. März 2015 habe jedenfalls spätestens nach Ablauf von sechs Monaten jegliche Legitimation verloren, nicht ansatzweise anhand von konkreten Vorschriften begründet wird und damit ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt.
Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die Anordnung vom 26. März 2015 – wie Anordnungen der Vorlage eines amtsärztlichen Attests, die als Teil eines gestuften Verwaltungsverfahrens mit statusverändernden Entscheidungen anlässlich fraglicher dauernder Dienstunfähigkeit in Zusammenhang stehen – als eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – NVwZ 2012, 1483 Rn. 14 ff.; OVG RhPf, U.v. 22.5.2013 – 2 A 11083/12 – juris Rn. 23 m.w.N.) oder ob sie als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. VGH BW, U.v. 15.5.1975 – IV 394.73 – ZBR 1975, 322), weil sie gerade nicht im Zusammenhang mit einer derartigen Statusentscheidung wegen dauernder Dienstunfähigkeit steht.
Denn zum einen hätte der Kläger gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG gegen die Anordnung vom 26. März 2015 jedenfalls Widerspruch einlegen können, und zwar gerade auch dann, wenn es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt haben sollte (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 6 ZB 14.1169 – juris Rn. 4). Dabei hätte zwar bei Vorliegen eines Verwaltungsakts die Frage der aufschiebenden Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 VwGO) im Raum gestanden. Weil aber gegen die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 kein Widerspruch eingelegt wurde, stellt sich diese Frage vorliegend nicht. Zum anderen wäre dem Kläger selbst dann, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte, auch der Weg zu den Verwaltungsgerichten (vgl. § 126 Abs. 1 BBG) im einstweiligen Rechtsschutz nicht verwehrt gewesen. Die – nicht näher begründete – klägerische These im Schriftsatz vom 25. Januar 2017, einstweiliger Rechtsschutz sei dem Kläger aus Zeitgründen nicht möglich gewesen, überzeugt nicht. Denn der Rechtsschutz gegen die Anordnung vom 26. März 2015 wäre jedenfalls angesichts der vorliegend aktenkundigen diversen Krankmeldungen nicht erst anlässlich der Verweigerung einer amtsärztlichen Bestätigung einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich gewesen.
1.3.2. Soweit gerügt wird, die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 sei rechtswidrig, weil sie nicht vom Dienstvorgesetzten des Klägers unterschrieben sei, ist § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenfalls nicht genügt. Es wird schon nicht näher ausgeführt, aus welchen Vorschriften sich eine Pflicht zur Unterschrift gerade des Dienstvorgesetzten insoweit ergeben sollte und weshalb die – tatsächlich erfolgte – Unterschrift dessen Vertreters nicht ausreichen sollte. Vor allem aber wird nicht näher ausgeführt, inwieweit die klägerseits angenommene Unterschriftsproblematik hinsichtlich der Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 Auswirkungen auf den vorliegend allein streitgegenständlichen Bescheid über die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge haben sollte und inwieweit ein Unterschriftsmangel bei der Anordnung vom 26. März 2015 die Pflicht des Klägers, amtsärztliche Atteste vorzulegen, hätte entfallen lassen können, obwohl der Kläger diese Anordnung gerade nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen hat. Andere Gründe, wegen derer eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anordnung vom 26. März 2015 über eine bloße Rechtswidrigkeit hinaus auch zu deren Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit hätte führen können, sind klägerseits ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1.3.3. Soweit der Kläger bestreitet, der Amtsarzt habe ihm klar und deutlich mitgeteilt, die von ihm vorgelegte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21. Dezember 2015 werde nicht anerkannt, ist das angegriffene Urteil, das aufgrund der Angaben des Amtsarztes von einer solchen Mitteilung ausgegangen ist, nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat den Amtsarzt als Zeugen vernommen und sich mit der Würdigung von dessen Aussage ausführlich befasst (UA S. 8). Letztlich setzt der klägerische Vortrag insoweit nur die Ansicht des Klägers an die Stelle der gerichtlichen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, was angesichts der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des Umstands, dass Verfahrensfehler klägerseits nicht gerügt worden sind, den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Auch soweit der Kläger die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Dienstfähigkeit kritisiert, erscheint das angegriffene Urteil nicht ernstlich zweifelhaft. Denn die klägerische These, die amtsärztlichen Feststellungen seien nicht verwertbar, weil sie auf der – aus klägerischer Sicht rechtswidrigen – Verfügung vom 26. März 2015 beruhen würden, geht wie gezeigt fehl, weil der Kläger primären Rechtsschutz gegen diese Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests unterlassen hat und nach Erstellung eines Gutachtens eine etwaige Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ohne Bedeutung ist (siehe 1.3.1. m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang klägerseits vertretene These, dem vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attest komme ein „überragender Beweiswert“ zu, wird vor diesem Hintergrund nicht hinreichend begründet i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, wobei der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insoweit auch im Übrigen keine weiteren substantiierten Einwände entgegengehalten werden.
2. Entgegen den klägerischen Ausführungen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
2.1. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht größere, d.h. über dem Durchschnitt liegende und das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 26.7.1999 – 3 Bf 92/99 –NVwZ-RR 2000, 190 m.w.N.; BayVGH, B.v. 29.1.2009 – 14 ZB 07.1880 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2009 – 1 ZB 06.1842 – juris Rn. 12), sich also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147 Rn. 28 m.w.N.).
2.2. Die klägerseits aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Anordnung der Vorlage eines amtsärztlichen Attests vom 26. März 2015 führen vorliegend zu keinem überdurchschnittlich schwierigen Klärungsbedarf im genannten Sinn. Denn die Antragsbegründung legt nicht hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, inwieweit sich die an dieser Anordnung geübte Kritik in einem Prozess gegen eine Folgemaßnahme (hier die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge) überhaupt noch auswirken können soll und inwieweit es hierzu nicht erforderlich gewesen wäre, gegen diese Anordnung Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen (siehe 1.3.1.).
3. Schließlich ist auch nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auszugehen.
3.1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 14 ZB 09.422 – juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
3.2. Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag nicht. Es wird nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), inwieweit es im vorliegenden Verfahren, bei dem die Feststellung eines Verlusts der Dienstbezüge, nicht aber die Anordnung vom 26. März 2015 streitgegenständlich ist, auf die klägerseits formulierte Frage, ob die zeitlich unbefristete Anordnung einer amtsärztlichen Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag ohne Begründung und ohne weitere Vorgaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zulässig ist, überhaupt ankommt.
4. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.