Medizinrecht

Versammlungsbeschränkende Verfügungen zur Versammlung “Es gibt keine sicheren Herkunftsländer!”

Aktenzeichen  B 1 S 16.535*

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVersG Art. 3, Art. 13 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1
GG GG Art. 8 Abs. 1

 

Leitsatz

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Die Gefahrenprognose ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. (redaktioneller Leitsatz)
Der Versammlungsleiter muss mit Blick auf die ihm übertragene Verantwortung und Organisationsgewalt dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein. Nicht notwendig ist es, dass es sich dabei um strafrechtliche Verurteilungen handelt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin ist Vertreterin der „…“. Mit einer Versammlungsanzeige vom 30.06.2016, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 04.07.2016, meldete sie eine Versammlung mit dem Thema „Solidaritätskundgebung für die Menschen, die in der ARE leben. Es gibt keine sicheren Herkunftsländer!“ an. Diese solle am Donnerstag, den 04.08.2016, von 13.00 Uhr bis 20.30 Uhr als stationäre Versammlung in der …, nördlich der …, in … stattfinden, wobei die Antragstellerin sich selbst als Versammlungsleiterin benannte. Seitens der Veranstalterin werde mit 100 Teilnehmern gerechnet. Auf die Versammlungsanzeige (Bl. 1 der beigezogenen Behördenakte) wird verwiesen. Die Versammlung ist Teil einer geplanten mehrtägigen Protestaktion unter dem Namen „S…l“, die vom 04.08.2016 bis zum 07.08.2016 in … stattfinden soll. Der geplante Versammlungsort befindet sich in unmittelbarer Nähe zur sog. „Ankunfts- und Rückführungseinrichtung II“ (ARE II), in der Asylbewerber mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit untergebracht wurden und werden (vgl. §§ 5 Abs. 5, 30a AsylG). Seit dem 18.07.2016 handelt es sich zugleich um eine „klassische Erstaufnahmeeinrichtung“ (vgl. §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 AsylG), weswegen nunmehr die Bezeichnung „Aufnahmeeinrichtung Oberfranken“ eingeführt wurde.
Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.07.2016, sich zur Vereinbarung eines Termins für ein Kooperationsgespräch mit dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen. Ein solcher Termin wurde von der Antragstellerin unter Hinweis auf terminliche Schwierigkeiten in einem Telefonat vom 11.07.2016 abgelehnt. Gleichzeitig stellte diese klar, dass aus ihrer Sicht ein abweichender Versammlungsort nicht in Betracht komme, weil – aufgrund des Versammlungsthemas – ein Protest in Sicht- und Hörweite der Bewohner der ARE II erfolgen müsse. Mit E-Mail vom selben Tag benannte die Antragstellerin Frau … als Stellvertreterin für die Versammlungsleitung.
Die Antragsgegnerin bat die Regierung von … (als Betreiberin der ARE II) sowie die Polizeiinspektion … Stadt um eine Gefährdungseinschätzung. Beide teilten daraufhin mit, dass sie aus diversen sicherheitsrechtlichen Gründen den begehrten Versammlungsort nicht für geeignet hielten. Die Polizei übermittelte ferner die polizeilichen und staatsschutzmäßigen Erkenntnisse über die Antragstellerin (Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion …, Kommissariat Staatsschutz, Bl. 68/69 der Behördenakte) sowie eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zu der geplanten Protestaktion (Bl. 70 ff.), auf die ebenfalls verwiesen wird.
Mit Bescheid vom 26.07.2016 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin -soweit hier streitgegenständlich – folgende versammlungsbeschränkende Verfügungen:
„2.1 Versammlungsort
Abweichend von der Versammlungsanzeige findet die stationäre Versammlung in … auf dem asphaltierten Parkplatz vor der Festwiese des … an der … Straße statt. (…)
2.2 Versammlungsleitung
Frau … (…) wird als Versammlungsleiterin abgelehnt.
Zur Versammlungsleiterin wird Frau … (…) bestimmt.
Bis zum 01.08.2016, 8:00 Uhr, ist gegenüber der Versammlungsbehörde ein(e) neue(r) Versammlungsleiter(in) zu benennen.“
Der Bescheid wurde hinsichtlich dieser Beschränkungen folgendermaßen begründet:
Die Versammlungsbehörde könne nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) die angemeldete Versammlung beschränken, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung vorliege. Dabei habe die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt und als Grundlage konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte ermittelt.
Zur Notwendigkeit der Verlegung des Versammlungsorts wurde zunächst ausgeführt, dass sich aus der Wahl des Versammlungsortes im öffentlichen Raum unmittelbare Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Rechtspositionen der Bewohner der ARE II, der Anlieger, der Gewerbetreibenden und unbeteiligter Dritter ergäben. Im Rahmen der näheren Begründung zur räumlichen Verlegung wurden im Wesentlichen die Gründe dargelegt, die inhaltlich auch den Stellungnahmen der Regierung von … und der Polizeiinspektion … Stadt entsprechen:
Eine Versammlung unmittelbar vor der ARE II komme aus Sicht der Versammlungsbehörde nicht in Betracht. Die … sei die einzige mögliche Zufahrt von öffentlichem Grund auf das Gelände der Einrichtung, die sowohl von den Mitarbeitern als auch vom Caterer, der die Versorgung der Asylbewerber sicherstelle, genutzt werde. Auch von BRK, Polizei und Feuerwehr werde diese Zufahrt als Rettungsweg in Anspruch genommen, wobei gerade in Notfällen jede Sekunde zähle, so dass die Versammlung als eine Gefahr für die Bewohner und auch für die Behördenvertreter vor Ort anzusehen sei.
Recherchen in den sozialen Netzwerken hätten ergeben hätten, dass bundesweit eine Mobilisierung zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolge. Es sei mit einer unbestimmt großen Anzahl von Personen aus der gewaltbereiten linksautonomen Szene zu rechnen, was die erhebliche Gefahr von Sicherheitsstörungen wie Sachbeschädigungen, Blockaden etc. mit sich bringe. Zudem werde die Versammlung aus Gründen der Lärmbelästigung abgelehnt, die den Gesundheitszustand der zum Teil traumatisierten Bewohner negativ beeinflussen könnte. Diese könnten nicht unterscheiden, ob es sich bei der Veranstaltung – mit zu erwartenden Ausschreitungen – um eine Veranstaltung zu ihren Gunsten handle oder nicht. Auch der Schutz der Privatsphäre sowie die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner der ARE II (teilweise mit kleinen Kindern) stehe der Durchführung der Versammlung unmittelbar vor der Einrichtung entgegen.
Zudem sei bei solchen Veranstaltungen nicht auszuschließen, dass es zu einem Aufeinandertreffen zwischen Demonstranten der rechten und linken Szene komme, was die vorstehend genannten Störungen noch verstärke. Auch der Schutz der Anwohner spräche gegen eine Versammlung in unmittelbarer Nähe der ARE II, die sich bereits gegen jedwede Demonstration in diesem Bereich ausgesprochen hätten. Bei der Zulassung einer solchen Veranstaltung an dem begehrten Ort bestehe zudem die Gefahr, dass in Zukunft Anmeldungen nicht mehr begrenzt werden könnten.
Mit Blick auf die zu erwartenden Gruppierungen aus dem linksextremen Spektrum bestehe vor allem eine Gefährdung für die Gebäude der öffentlichen Verwaltung auf dem Gelände der ARE II sowie für dort arbeitendes Personal. Durch Geschosse wie Steine oder Farbbeutel aus den Reihen der Demonstrationsteilnehmer könne es zu Sachschäden an Fahrzeugen des Behörden- und Gerichtspersonals sowie zu Personenschäden kommen. Unter anderem die Bewerbung des Protestcamps im Internet lasse erkennen, dass sich postautonome, antirassistische und antinationale Kreise stark mit den Aktionen rund um das „…-Camp“ identifizierten. Nach der Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz seien „antirassistische“ Aktivitäten der linksextremen Szene immer wieder gewalttätig. Es komme hiernach im Zusammenhang mit Asyl- und Flüchtlingspolitik immer wieder zu Sachbeschädigungen und Anschlägen durch Stein- und Farbbeutelwürfe auf kommunale oder staatliche Einrichtungen. Hinsichtlich des Gefährdungspotentials sei auch darauf hinzuweisen, dass seitens der linksextremistischen Gruppierungen die Protestaktion in … „in einem Atemzug“ mit dem „…-Camp“ in … beworben werde, bei dem das Rathaus sowie das Gebäude der Internationalen Organisation für Migration beschädigt worden sei (wird weiter ausgeführt).
Die getroffene örtliche Beschränkung sei zur Abwehr der genannten Gefahren auch angemessen. Die Beschwer halte sich in Grenzen, zumal die räumliche Distanz zwischen der … und der Fläche auf dem Parkplatz vor dem … gering sei (die Versammlung werde lediglich um 314 Meter Luftlinie verlegt). Folglich könne die Versammlung ebenfalls innerorts abgehalten werden, der zu erwartende Beachtungserfolg sei ein ähnlicher. Es sei zwar ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Versammlungsmotto und geplantem Versammlungsort gegeben. Die Sicherheit der Bewohner der ARE II und des Behördenpersonals werde insoweit jedoch höher bewertet als das Interesse der Antragstellerin, die Versammlung an einem bestimmten Ort durchzuführen. Bewohnern der ARE II stehe die Teilnahme an der Veranstaltung frei. Der gewählte Parkplatz weise eine große, zusammenhängende Fläche auf und gestalte sich für das Begehren einer gemeinsamen Meinungskundgabe als günstig. Im Gegensatz dazu befänden sich in der … Verkehrsinseln, die Hindernisse bildeten und in Notfällen ein zusätzliches Gefährdungspotential mit sich brächten.
Zur Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin wurde ausgeführt, dass bezüglich der Antragstellerin folgende polizeiliche Erkenntnisse vorlägen:
Am 07.01.2005 habe die Antragstellerin zusammen mit vier weiteren Personen, verkleidet als Putzfrauen, die Arbeitsagentur … gestürmt, Flugblätter verteilt, Wände mit Wasser besprüht und den Arbeitsablauf gestört. Sie sei deswegen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt worden (Az. StA …: …). An einer ähnlichen Aktion habe sie am 17.11.2006 im Hotel „…“ anlässlich der Innenministerkonferenz teilgenommen, wobei ihr damals nur ein Hausverbot erteilt worden sei. Am 01.06.2013 habe sich die Antragstellerin an der Demonstration „… Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika in Frankfurt“ beteiligt. Sie sei eine von sieben Beschuldigten gewesen, die sich zur Tatzeit im „… umsGanze“-Block aufgehalten hätten, aus dem heraus während der Versammlung Straftaten verübt worden seien. Das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (Vermummung und Anlegen von Schutzbewaffnung) sei gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Die Antragstellerin beteilige sich zudem regelmäßig an Kundgebungen, wie z. B. Weihnachten 2015 dem Protest gegen das Asylpaket 2. Sie sei als Aktivistin der sog. „Radikalen Linke“, jetzt „Interventionistische Linke …“ bekannt und im polizeilichen Informationssystem als „Straftäterin links motiviert“ erfasst.
Die aufgezählten Delikte seien politisch motiviert gewesen, die Antragstellerin sei seit dem Jahr 2005 staatsschutzmäßig in Erscheinung getreten. Dass zwischen der länger zurückliegenden Verurteilung und der hier streitgegenständlichen Demonstration mehrere Jahre vergangen seien, sei unerheblich, da die Antragstellerin noch im Jahr 2013 nachweislich innerhalb eines linksradikalen, antinationalen Bündnisses antifaschistischer und postautonomer Gruppen (dem Bündnis „…“) aktiv gewesen sei. Die Tatsache, dass ihr die aus den Reihen dieses Blocks am 01.06.2013 verübten Straftaten trotz entsprechenden Verdachts nicht haben zugerechnet werden können, ändere nichts daran, dass sie sich zur Tatzeit in diesem Kreis aufgehalten habe. Diese sog. „…“ zeichneten sich gerade dadurch aus, dass sich die Aktivisten durch uniforme, schwarze Kleidung unter anderem deswegen vermummen, um die Identifizierung und Strafverfolgung zu erschweren.
In dieses Bild passe es, wenn sich die Antragstellerin nach wie vor regelmäßig als Aktivistin in den o.g. Gruppen beteilige. Aufgrund dieser Fakten biete die Antragstellerin keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und friedlichen Verlauf der Versammlung.
Die von ihr benannte Stellvertreterin werde zur Versammlungsleitung bestimmt, da nach gegenwärtigem Stand keine strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorlägen. Angesichts der beschriebenen Gefahrenlage sei es erforderlich, dass vorsorglich, falls die Versammlungsleitung ausfällt, wiederum ein Stellvertreter zur Verfügung stehe, der die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In Anbetracht des zeitlichen Aufwands für eine polizeiliche Prüfung sei eine rechtzeitige Benennung geboten.
Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.07.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben mit dem Antrag, dessen Ziffern 2.1 und 2.2 aufzuheben (Az.: B 1 K 16.536). Gleichzeitig wurde um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt:
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
Keiner der im Bescheid genannten Gründe sei geeignet, die Beschränkung in Hinblick auf den Versammlungsort (Ziff. 2.1) zu rechtfertigen. Von der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG sei das Interesse des Veranstalters geschützt, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort. Erkläre der Veranstalter einen Versammlungsort, der einen besonders nahen Bezug zum Versammlungsthema habe, für unverzichtbar, dann dürfe diese Alternative nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann ausgeschlossen werden, wenn keine polizeilich vertretbare Möglichkeit zur Vermeidung einer Lage eines polizeilichen Notstands bestehe. Da sich die Antragsgegnerin auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt habe, sei erforderlich, dass die angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte biete, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ergäben. Die seitens der Antragsgegnerin angeführten Aspekte erschöpften sich jedoch in bloßen Mutmaßungen und Allgemeinplätzen. In Bezug auf die Freihaltung der Rettungswege seien mildere Mittel gegeben. Die Kundgebung sei mit 100 Teilnehmern angemeldet. Zu der „bundesweiten Mobilisierung“ in „sozialen Netzwerken“, auf die von der Antragsgegnerin sehr vage verwiesen werde, führt die Antragstellerin aus, dass eine solche nicht stattfinde. Nach Kenntnis des Bevollmächtigten der Antragstellerin rechne das „…“-Camp insgesamt, d. h. über eine Dauer von vier Tagen, mit 300 Personen. Die streitgegenständliche Versammlung finde am Donnerstag, einem Werktag, statt, weswegen nicht mit mehr Teilnehmern zu rechnen sei. Es sei davon auszugehen, dass ihre Einschätzungen zuträfen.
Die … sei eine breite Straße mit Parkstreifen und zum Teil zweispurigem Verlauf und einer Art Wendeschleife. Problemlos sei daher die Freihaltung der Rettungswege auch bei einer stationären Kundgebung am begehrten Ort möglich.
Die Beschränkung könne auch nicht mit dem Schutz der Bewohner der ARE II begründet werden. Es sei nicht denkbar, dass die Bewohner der Einrichtung, die über feste Bauweise und schließbare Fenster und Türen verfüge, durch die Kundgebung beeinträchtigt werden könnten. Dazu sei auch nichts im Bescheid ausgeführt worden – eine Gefahrenprognose fehle insoweit. Dem Lärmschutz sei schon durch die anderen Auflagen im Bescheid Rechnung getragen worden, die nicht angegriffen worden seien. Es sei auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Bewohner nicht unterscheiden könnten, ob die Kundgebung sich gegen sie richte (wie insbesondere rechtsextremistische Veranstaltungen), oder zu ihren Gunsten erfolge. Die Kundgebung finde in mehreren Sprachen statt und werde im Vorfeld mittels Flugblättern angekündigt.
Der Bescheid nenne auch keinen konkreten Anhaltspunkt, aus dem sich auch nur der Verdacht einer rechten Gegenmobilisierung erkennen lasse. Ohnehin seien – falls sich die Störungen für die öffentliche Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens von Gegendemonstranten ergäben – die behördlichen Maßnahmen vorrangig gegen diese als Störer zu richten.
Fehl gehe auch der Verweis auf die Gefahr, dass künftig auch andere Veranstaltungen zugelassen werden müssten, zumal sich hierfür im Gesetz kein Anhaltspunkt finde und es sich gerade nicht um „den berühmten Schulfall der Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen“ handle.
Sämtliche Ausführungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die zu erwartenden Ausschreitungen ergingen „ins Blaue hinein“ und genügten keinesfalls den Anforderungen, die an eine konkrete Gefahrenprognose zu stellen seien. Die Befürchtung, es werde zu Angriffen auf Gebäude, Personal und Fahrzeuge kommen, sei unbegründet. Auch wenn – wofür ein pauschaler Verweis auf „soziale Netzwerke“ nicht genüge – mit der Teilnahme von Angehörigen der linksautonomen Szene zu rechnen sei, begründe dies allein keinen tragfähigen Gesichtspunkt für die Prognose einer drohenden Gewalttätigkeit der Versammlung. Auch hinsichtlich des angeblichen „szenetypischen Verhaltens“ in Form von Angriffen auf administrative Gebäude fehlten konkrete Hinweise. Eine Versammlung in Griechenland (das im Bescheid angeführte Camp in Thessaloniki) habe mit der gegenständlichen Versammlung oder mit der Antragstellerin nichts zu tun.
In Bezug auf die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin sei die Beschränkung bereits formell rechtswidrig, da keine Rechtsgrundlage genannt werde. Nach Art. 39 BayVwVfG seien die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe im Bescheid mitzuteilen, wozu auch die Rechtsgrundlage gehöre.
Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 5 BayVersG, der als einzige Norm in Betracht komme, nicht vor. Notwendig seien tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als Versammlungsleiterin die Friedlichkeit dieser Versammlung gefährde. Da diese strafrechtlich nicht in Form von schweren Gewaltverbrechen oder Waffendelikten in Erscheinung getreten sei, liege keine entsprechende Vorbelastung vor. Die elf Jahre zurückliegende (einzige) Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs könne weder als Gewaltverbrechen noch als waffenrechtliches Delikt angesehen werden. Die Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen sei in diesem Zusammenhang lächerlich. Auch die Aufzählung der Demonstrationen, an denen die Antragstellerin möglicherweise teilgenommen habe, erinnere an eine „Entscheidung aus Gesinnungsgründen“. Ihre Teilnahme und das, was andere Versammlungsteilnehmer dort getrieben hätten, habe mit der geplanten Solidaritätskundgebung nichts zu tun.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
In der Antragserwiderung wurde zunächst auf die Begründung des streitbefangenen Bescheids verwiesen. Ergänzend wurde noch ausgeführt, dass entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kein „telefonisches Kooperationsgespräch“ stattgefunden habe. Vielmehr sei nur die mögliche Gefährdungslage angesprochen worden. Ferner wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die kurze Erwähnung etwaiger rechtsextremistischer Störer keine entscheidungsrelevante Aussage sei, auf die sich der Bescheid stütze, sondern vielmehr nur als möglicher gefahrerhöhender Aspekt zu sehen sei.
Unzutreffend sei, dass es angesichts der Rettungswegproblematik mildere Mittel gäbe. Die von der Veranstalterin angegebene Anzahl der Teilnehmer sei viel zu gering bemessen. Da das gesamte Protestcamp „…“ intensiv beworben werde und insgesamt von fünf Personen zeitgleich Veranstaltungen angemeldet worden seien, die alle diesem Camp zuzurechnen seien, müsse man von einer Anzahl von 875 Teilnehmern ausgehen. Diese würden sich am 04.08.2016 ebenfalls in … – meist zu Dauerkundgebungen – in der Nähe der ARE II aufhalten. Für eine Teilnahme der Demonstranten der anderen Veranstaltungen an der streitgegenständlichen Versammlung spreche vor allem die gemeinsam beworbene Auftaktkundgebung durch die Initiatoren des Camps.
Dass eine Mobilisierung für die Protestaktion (wenn auch nicht durch die Antragstellerin selbst) erfolge, sei durch diverse Nachweise beim sozialen Netzwerk „Facebook“ zu belegen (die entsprechenden Internetseiten wurden in der Antragserwiderung genannt). Es fänden bundesweit Informationsveranstaltungen statt, ferner hätten sich mehrere Organisationen (ebenfalls bundesweit) für die Teilnahme ausgesprochen. Bei den Informationsveranstaltungen und Vorträgen, die zum Teil von der Antragstellerin gehalten worden seien, bestehe ein Bezug zur „Interventionistischen Linken …“.
Bezüglich des Schutzes der Bewohner der ARE II wurde nochmals ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung dieser drohe, weil mit einer rein friedlichen Kundgebung nicht zu rechnen sei. Auch der Verweis auf eine mehrsprachige Kommunikation gehe fehl, zumal neuankommende Asylbewerber ggf. ohne Deutsch- und Englischkenntnisse (und evtl. ohne die Fähigkeit zu lesen) die Demonstration nicht einordnen könnten. Schwere Traumatisierungen könnten durch den entstehenden Lärm verstärkt werden. Die Verlegung auf den Parkplatz sei geeignet, diesen Gefahren vorzubeugen und ferner verhältnismäßig.
Der Hinweis darauf, dass zukünftige Versammlungen (auch eines anderen politischen Spektrums) gegebenenfalls nicht mehr verhindert werden könnten, sei zutreffend, da die Behörde nicht willkürlich den Maßstab für eine Gefahrenbewertung ändern dürfe. Die Voraussetzungen an die Begründung zur Gefahr von Ausschreitungen seien nicht zu hoch anzusetzen. Hier habe die Antragsgegnerin die tragenden Gründe erkennen lassen, nachdem einschlägige Quellen der jeweiligen Gruppierungen konsultiert worden seien (wird weiter ausgeführt).
Zur Ablehnung der Versammlungsleiterin wurde noch ausgeführt, dass die ordnungsgemäße Begründung nachgereicht werden könne. Rechtsgrundlage sei Art. 13 Abs. 5 BayVersG, was die Antragstellerin offensichtlich erkannt habe. Die Ablehnung stütze sich keinesfalls nur auf eine elf Jahre zurückliegende Verurteilung. Die Behörde sei nicht darauf beschränkt, nur „harte“ strafrechtliche Erkenntnisse zugrunde zu legen, sondern könne auch außerhalb des Strafrechts liegende, aussagekräftige Ereignisse heranziehen. Diese lägen hier in Form einer andauernden Verbundenheit der Antragstellerin zu den gewaltbereiten sog. „Schwarzen Blöcken“ vor. Es sei auf Gewaltausbrüche, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten abzustellen, bei denen sie inmitten dieser Gruppierungen angetroffen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 wurde seitens der Antragstellerin zur Antragserwiderung Stellung genommen. Hierbei wurde noch ergänzend vorgetragen, dass die Prognose der Antragsgegnerin zu den Teilnehmerzahlen auch und vor allem deswegen unzutreffend sei, weil es bei den geplanten Einzelveranstaltungen im Zuge der Protestaktion zu erheblichen Überschneidungen käme. Die Teilnehmer des Protestcamps seien von der Antragstellerin bei der Angabe der Teilnehmerzahl bereits berücksichtigt worden. Mit einer Anreise aus dem gesamten Bundesgebiet sei nicht zu rechnen; die Antragsgegnerin begnüge sich mit reinen Spekulationen. An der Informationsveranstaltung in München hätten nur 16 Leute teilgenommen. Die Behauptung, die Antragstellerin sei Mitglied der „Interventionistischen Linken …“ sei eine haltlose Unterstellung. Ebenso sei nicht hinreichend dargelegt, warum es zu Ausschreitungen kommen solle. Bei der Ablehnung als Versammlungsleiterin werde ohne stichhaltige Grundlage von einer Verbundenheit zu den gewaltbereiten Gruppierungen ausgegangen. Überdies könne eine solche nach der Gesetzesbegründung einen derart massiven Eingriff nicht rechtfertigen.
Mit E-Mail vom 02.08.2016 legte die Antragsgegnerin noch eine Stellungnahme von Herrn Stadtbrandrat … vor (Bl. 64 der Gerichtsakte), in der dieser ausführte, dass die Birkenallee als einziger belastbarer Rettungsweg freizuhalten sei. Die … erweise sich als „Nadelöhr“, das aus Sicht der Feuerwehr nicht noch weiter eingeschränkt werden dürfe, um die Sicherheit für die Menschen in der ARE II zu gewährleisten. Mit E-Mail vom selben Tag wurde noch eine Auskunft der Polizeiinspektion …-Stadt übersandt, in der klargestellt wurde, dass der … als (zweiter bzw. alternativer) Not- und Rettungsweg nicht befahrbar sei (Bl. 95 der Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 erklärte die Regierung von …, dass sie als Vertreter des öffentlichen Interesses von ihrer Beteiligungsbefugnis Gebrauch mache. Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 führte sie aus, dass auch aus ihrer Sicht die … als Rettungsweg freizuhalten sei, wobei sie sich inhaltlich im Wesentlichen die Ausführungen des Stadtbrandrats zu eigen machte.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Vortrag der Beteiligten und die beigezogene Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichzeitig erhobenen Anfechtungsklage gegen die versammlungsbeschränkenden Verfügungen in Ziffern 2.1 (Verlegung des Versammlungsorts) und 2.2 (Ablehnung als Versammlungsleiterin) des Bescheids der Stadt … vom 26.07.2016. Dieser Klage kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sowie hier insbesondere die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 des Grundgesetzes (GG).
1. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung liegen nach den Gesamtumständen des vorliegenden Sachverhalts hinreichende Gründe für eine Versammlungsbeschränkung in Form der Verlegung des Versammlungsorts (Ziff. 2.1 des Bescheids) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG vor.
Danach kann eine Versammlung beschränkt werden kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist – d. h. wenn bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter zu rechnen ist (BVerfG, B. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn. 20 m. w. N.) – oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Zu den anerkannten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt neben Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen auch im Versammlungsrecht nach traditionellem polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der Rechtsordnung (einschließlich der Vorschriften über die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs) und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.1989 -7 C 50.88 – juris Rn. 15 m. w. N.; BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 – juris Rn. 77). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u. 1 BvR 341/81 – juris Rn. 77). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – Rn. 17 m. w. N., B. v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Ls 2a und B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – Rn. 17). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde oder den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen (BVerfG, B. v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Folgen, deren Eintritt durch entsprechende hoheitliche Vorgaben bzw. Beschränkungen der Versammlung ausgeschlossen werden können, sind nicht zu berücksichtigen (BVerfG, a. a. O.). Ebenso wenig darf in die Entscheidung über ein Versammlungsverbot eine inhaltlich (politische) Bewertung des Mottos der Versammlung bzw. der dahinter stehenden politischen Überzeugungen einfließen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist bei der Frage, ob und inwieweit ein behördliches Einschreiten möglich und geboten ist, eine konsequente Orientierung an Art. 15 Abs. 1 BayVersG und der darin festgelegten Eingriffsschwelle angezeigt.
Diesen Vorgaben entspricht die Verfügung in Ziff. 2.1 des angefochtenen Bescheids. Beim angemeldeten Versammlungsort (… im Bereich nördlich der … Straße) handelt es sich um die einzige Zufahrt zum Gelände der ARE II. Dies ist zugleich die (einzige) Zufahrt für Rettungsfahrzeuge bei Notfällen, woran nach den Stellungnahmen des Stadtbrandrats … sowie der Polizeiinspektion …-Stadt aus Sicht des Gerichts keine Zweifel bestehen. Für den Fall, dass die Versammlung der Klägerin am angemeldeten Ort stattfindet, wäre die Freihaltung der Rettungswege nicht gewährleistet und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben (zur Freihaltung der Rettungswege als Grund einer versammlungsbeschränkenden Verfügung vgl. VG München, B. v. 05.06.2015 – M 7 S 15.2222 – juris Rn. 38). Diese Gefahr besteht nicht nur im Hinblick auf die Bewohner der ARE II und die dort beschäftigten Personen, sondern auch für die Demonstrationsteilnehmer selbst, falls ein Rettungseinsatz innerhalb des Versammlungsorts notwendig werden sollte. Diese von der Antragsgegnerin getroffene Einschätzung zur örtlichen Situation wird gestützt durch die Aussage des Stadtbrandrats … (E-Mail auf Bl. 64 der Gerichtsakte), der die Birkenallee aus Sicht der Feuerwehr und sonstigen Rettungskräfte insoweit als „Nadelöhr“ einstuft und klarstellt, dass diese nicht nur als Zu- sondern auch als Abfahrtsweg sowie als sog. „Bereitstellungsraum“ für nachrückende und vorzuhaltende Einsatzkräfte freizuhalten ist.
Dem Gericht erscheinen die Sicherheitsbedenken und die Gefahreneinschätzung der Polizei und der Antragsgegnerin in Bezug auf den Versammlungsort überzeugend. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin angegebenen, zu erwartenden 100 Personen, ist vielmehr die Prognose der Antragsgegnerin als schlüssig zu beurteilen und daher zugrunde zu legen. Diese hat dargelegt, in welchem Umfang und in welchen Medien für die Protestaktion „…“ in … geworben wird, deren Teil die streitgegenständliche Veranstaltung ist. Die genannten Aufrufe belegen, dass entgegen dem Bekunden der Antragstellerin durchaus eine Mobilisierung erfolgt. Dies zeigt exemplarisch und neben den in der Antragserwiderung genannten Nachweisen bei „Facebook“ die Internetseite „http://protestcamp-…antira.info/mobi/“, auf der sich explizit unter dem Schlagwort „Mobi“ ein Plakat, Aufkleber, Flyer/Aufruf und Spendenaufruf finden. Ferner enthält diese Seite die Aufforderung: „Wenn ihr Material zur Mobilisierung benötigt, meldet euch bei uns!“. Vor dem Hintergrund der seitens der Antragstellerin dargelegten bundesweiten Bewerbung des Protestcamps und seiner zugehörigen Veranstaltungen erscheint die in der Prognose der Antragsgegnerin genannte Zahl von ca. 875 Teilnehmern am 04.08.2016 in … plausibel. Dem steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Versammlung der Antragstellerin an einem Donnerstag, d. h. einem Werktag, stattfindet. Die dargelegten Mobilisierungsmaßnahmen legen eine deutlich höhere als die angegebene Teilnehmerzahl nahe, zumal der Zeitraum des Protestcamps in den Schulferien zahlreicher Bundesländer, der vorlesungsfreien Zeit der Universitäten sowie generell der Urlaubszeit liegt.
Bei der Bewertung des Gefahrenpotentials der Versammlung hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgehoben, dass die streitgegenständliche Veranstaltung nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern Teil einer großen Protestaktion mit einer Vielzahl von Einzelveranstaltungen ist. Die stattfindende Großveranstaltung ist gerade darauf angelegt, dass sich die Teilnehmer nicht nur vereinzelt Kundgebungen anschließen, sondern an möglichst vielen Programmpunkten teilnehmen. Auch der Aspekt, dass sich die Zeiträume der Einzelveranstaltungen teilweise überlappen, legt nicht nahe, dass einzelne Demonstrationsteilnehmer nur einer Veranstaltung zuzurechnen seien. Als nachvollziehbar erweist sich insofern die Annahme der Antragsgegnerin, dass sich Personen, die sich zu dieser Zeit in Bamberg aufhalten und Teilnehmer einer mehrtägigen Veranstaltung sind, auch der streitgegenständlichen Versammlung anschließen werden. Hierauf ist die als Einheit beworbene und anzusehende Protestaktion mit ihren zahlreichen Einzelveranstaltungen (Kundgebungen, Workshops, etc.) gerade angelegt.
Es wird auch nicht verkannt, dass bei der Gefahrenprognose auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vorliegenden Erkenntnisse abzustellen ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Die von der Antragsgegnerin als Tatsachengrundlage herangezogenen Erkenntnisse lagen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der versammlungsbeschränkenden Verfügungen vor. Die unterstützenden Gruppierungen sowie die Maßnahmen der Mobilisierung (Veranstaltungen sowie Auftritte im Internet, insbesondere bei „Facebook“) waren durch den Aktenvermerk des Landesamts für Verfassungsschutz bekannt (Bl. 75 bis 77 der Behördenakte), der Entscheidung lag nicht zuletzt die „Linkliste – Aufruf/Erwähnungen des Protestcamps“ (Bl. 87 der Behördenakte) zugrunde. Nach der zitierten Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz sei für das Camp an sich (schon am 21.07.2016) mit 300 Zusagen zu rechnen gewesen. Man erhoffe sich seitens der „Interventionistischen Linken“ für dieses eine Mobilisierung von insgesamt 600 Personen, für die Großdemonstration am 05.08.2016 (Folgetag der streitgegenständlichen Veranstaltung) sogar 2.000 Teilnehmer. Somit liegt eine hinreichende und aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstandende Tatsachengrundlage für die getroffene Gefahrenprognose vor. Diese zugrunde legend ist die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Blockierung der Zufahrt/Rettungswege nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Rekurs auf die freizuhaltenden Rettungswege steht auch nicht in Widerspruch zu den Maßgaben der Rechtsprechung, wonach ein Feuerwehr- oder Rettungsdiensteinsatz, der durch eine Veranstaltung (potentiell) behindert wird, eine derartige Auflage nicht rechtfertigt, wenn die Straße eine ausreichende Breite aufweist – zumal die Versammlungsteilnehmer ohnehin im Fall eines Rettungseinsatzes verpflichtet sind, den Weg freizugeben (etwa BayVGH, B. v. 23.02.2007 – 24 CS 07.459 – juris Rn. 12). Denn im vorliegenden Fall geht die drohende Beeinträchtigung von Rettungsfahrzeugen über (hinzunehmende) bloße Unannehmlichkeiten im Straßenverkehr hinaus, die bei einer Versammlung auf öffentlichen Straßen nahezu immer vorkommen. Vielmehr erscheint die Zufahrt zum Gelände für Rettungsfahrzeuge bei der großen Anzahl von Demonstrationsteilnehmern auf der … insgesamt nicht mehr sichergestellt zu sein.
Dies gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass diese teils breit ausgebaut ist. Bei mehreren hundert Demonstranten sind Verweisungen auf einen Teil der Fahrbahn sowie Anordnungen im Fall eines Einsatzes, den Rettungsweg freizugeben, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als erfolgversprechend anzusehen. Das Argument, dass wegen des breiten und teils zweispurigen Ausbaus der … der Rettungsweg auf einem Teil der Fahrbahn sichergestellt werden könne, verfängt nicht. Die Freihaltung des notwendigen Rettungswegs erfordert nicht nur, dass Rettungsfahrzeuge nur in eine Richtung die … befahren können. Vielmehr muss es aus sicherheitsrechtlicher Sicht möglich sein, dass die Zu- und Abfahrt nicht nur abwechselnd, sondern auch gleichzeitig möglich ist.
Deshalb kommt insoweit kein milderes, gleichermaßen effektives Mittel als die Verweisung auf die Fläche des asphaltierten Parkplatzes vor dem … in Betracht. Da sich dieser ebenfalls in der Nähe der Einrichtung befindet (Entfernung Luftlinie ca. 314 Meter), wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Der alternative Versammlungsort weist noch einen – wenngleich schwächeren – räumlichen Bezug zur Einrichtung ARE II auf.
2. Auch die Ablehnung der Antragstellerin als Versammlungsleiterin (Ziff. 2.2 des Bescheids) erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Bescheid die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nicht genannt hat, vermag nicht deren Rechtswidrigkeit zu begründen. Die Begründungspflicht nach Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG erfordert, dass die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe genannt werden. Dazu gehört die Rechtsgrundlage jedenfalls dann, wenn die Betroffenen und Gerichte sonst darüber im Unklaren gelassen würden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, § 39, Rn. 18a m. w. N.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall, da – wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin selbst ausführt – Art. 13 Abs. 5 BayVersG die einzige in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Maßnahme ist. Jedenfalls aber wäre ein entsprechender Begründungsmangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt worden, dass die Rechtsgrundlage in der Antragserwiderung genannt wurde.
Nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG kann die zuständige Behörde den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. Nach Art. 3 BayVersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter haben. Dieser bestimmt gemäß Art. 4 BayVersG den Ablauf der Versammlung; er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen. Darüber hinaus sind im Bayerischen Versammlungsgesetz keine weiteren Anforderungen an die Person des Versammlungsleiters formuliert. Es ergibt sich aber aus der ihm übertragenen Verantwortung und Organisationsgewalt, dass er dem Friedlichkeitsgebot der Versammlungsfreiheit entsprechen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.01.2015 – 1 S 257/13). Insbesondere muss er geeignet sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbstverantwortlich zu erfüllen. Er muss zuverlässig und nach seiner Reife und seinem persönlichen Vermögen imstande sein, den ordnungsgemäßen Verlauf der von ihm geleiteten Versammlung sicherzustellen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und Eignung der als Leiter vorgesehenen Person müssen durch Tatsachen belegbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O. unter Verweisung auf Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, Kommentar, 16. Aufl., § 7, Rn. 8 m. w. N.).
Art. 13 Abs. 5 BayVersG knüpft allgemein an „Tatsachen“ an, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen. Nicht notwendig ist es, dass es sich dabei um strafrechtliche Verurteilungen handelt (auch in der zitierten Entscheidung des BayVGH, B. v. 26.10.2015 – 10 CS 15.2339 wird nur „insbesondere“ auf Gewaltverbrechen und waffenrechtliche Delikte rekurriert). Die Ablehnung der Antragstellerin fußt nicht auf ihrer elf Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs. Vielmehr ist die Antragstellerin – wie der Aktenvermerk des Kommissariats Staatsschutz der Kriminalpolizei … (Bl. 68/69 der Behördenakte) belegt – seit dem Jahr 2005 mehrfach staatsschutzrechtlich in Erscheinung getreten. Vor allem ihre Verbundenheit zu den sog. „Schwarzen Blöcken“, aus denen heraus bei Versammlungen immer wieder Straftaten verübt werden, bietet einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Friedlichkeit der Versammlung könne durch die Antragstellerin als Versammlungsleiterin gefährdet werden. Unerheblich ist insoweit, dass das Strafverfahren wegen des Vorfalls im Jahr 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Der Umstand, dass sich die Antragstellerin im „…umsGanze“-Block aufgehalten hat, steht (jedenfalls) nach Aktenlage fest und ist somit eine anknüpfungsfähige Tatsache. Durch den Anschluss an diese Gruppierung auf der Versammlung im Jahr 2013 hat sie gezeigt, dass sie gewaltbereite und unfriedliche Personen in Versammlungssituationen unterstützt. Auch wenn die Straftaten nicht von ihr verübt worden sein sollten, so wurde diese Gruppierung, die für Gewaltausbrüche und die Verwirklichung strafbarer Handlungen bekannt ist, durch das Mitlaufen in deren Reihen bestärkt.
Auch ihr weiteres Verhalten in der Vergangenheit (unabhängig von der Frage strafrechtlicher Verfolgung oder der Höhe des Strafmaßes) zeigt, dass sie sich mehrfach unfriedlicher Mittel bedient hat, um ihre politischen Ziele durchzusetzen, ohne die Rechtsgüter Dritter zu achten. Bei dem Thema der Versammlung sowie der gesamten Protestaktion ist mit einer aufgeheizten Stimmung zu rechnen, da dem Thema „Asyl“ für die teilnehmenden linksextremistischen Gruppierungen eine „große mobilisierende und emotionalisierende Bedeutung“ zukommt (vgl. die Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz, Bl. 76 der Behördenakte), was in besonderem Maße die gewissenhafte Erfüllung der Leitungspflichten aus Art. 4 Abs. 1 BayVersG erfordert. Auch der Aspekt, dass die Antragstellerin im polizeilichen Informationssystem als „Straftäterin links motiviert“ geführt wird, lässt die Entscheidung der Versammlungsbehörde nicht willkürlich wirken, sondern führt in der Gesamtschau dazu, dass diese zulässigerweise aufgrund von Tatsachen als Versammlungsleitung abgelehnt werden konnte, da sie keine hinreichende Gewähr für einen friedlichen Verlauf der Versammlung bietet.
Auch die Bestimmung der (von vornherein als Stellvertreterin benannten) Frau … zur Versammlungsleiterin sowie die Aufforderung, einen neuen stellvertretenden Versammlungsleiter zu bestimmen, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Benennung von Frau … als Versammlungsleiterin entspricht letztlich dem Wunsch der Antragstellerin, da Frau … im Fall der Verhinderung die Versammlungsleitung übernehmen sollte. Ein solcher Fall liegt hier wie ausgeführt wegen Art. 13 Abs. 5 BayVersG vor.
Aufgrund der zu erwartenden Teilnehmerzahl und Stimmung der Versammlung ist eine Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versammlungsleitung in besonderem Maße geboten (vgl. dazu oben). Die Benennung eines Stellvertreters für die Versammlungsleitung ist deswegen gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit angezeigt, da im Fall der (ggf. sehr kurzfristigen) Verhinderung von Frau … die Leitung der Versammlung nach Art. 4 BayVersG mit den entsprechenden Leitungsrechten und -pflichten (vor allem die Pflicht, bei der Versammlung für Ordnung zu sorgen, Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG) nicht sichergestellt wäre.
Die geforderte vorherige Benennung des stellvertretenden Versammlungsleiters erscheint ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die im Verhinderungsfall zum Versammlungsleiter aufrückende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und seitens der Versammlungsbehörde, falls dies nicht der Fall ist, rechtzeitig eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 5 BayVersG getroffen werden kann.
Insgesamt überwiegt daher im Rahmen der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Vollzug der versammlungsbeschränkenden Verfügungen gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin.
3. Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für versammlungsbeschränkende Verfügungen ist (in der Hauptsache) gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 – Az. 10 C 13.897).

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